Vadium Musterklauseln

Vadium. 1.22.1 Zur Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter/Auftragnehmer während der Angebots- bzw Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt, kann ein Vadium vereinbart werden. 1.22.2 Das Vadium ist spätestens mit Abgabe des Angebots in bar oder mittels Bankgarantie zu erlegen und wird nach Zuschlagserteilung/Auftragsvergabe oder Nicht- annahme/Ausscheidung des Angebots innerhalb von 4 (vier) Wochen zurückgestellt.
Vadium. 16.1.1 Das Vadium ist die Sicherstellung für den Fall, dass der Anbieter während der Angebotsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel seines Angebotes trotz Aufforderung durch den AG nicht behebt. 16.1.2 Ist in den Ausschreibungsunterlagen ein Vadium vorgesehen, jedoch keine bestimmte Höhe angegeben, so beträgt es 5 % des Bruttoangebotspreises. 16.1.3 Das Vadium ist in Form einer der in Punkt 16.6 vorgesehenen Sicherstellungsmittel bereits mit dem Angebot vorzulegen. 16.1.4 Das Vadium wird vier Wochen nach Annahme des Angebotes des AN, nach Annahme des Angebotes eines anderen Anbieters oder nach Abstandnahme von der Auftragserteilung zurückgestellt, sofern es nicht gemäß Punkt 16.1.1 verfallen ist. Das gleiche gilt, wenn während der Anbotsfrist keines der Angebote angenommen wird.
Vadium. Es wird ein Vadium in der Höhe von EUR verlangt. Im Falle der Verwendung eines Haftbriefes ist der Nachweis über den erfolgten Erlag des Vadiums dem Angebot im Original mit rechtsgültiger Fertigung bei sonstigem Ausscheiden beizuschließen und hat dem Musterhaftbrief auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Sicherstellungen" zu entsprechen. Betreffend akzeptierter Institute für Haftbriefe wird auf die Bankenliste auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Sicherstellungen" verwiesen. Sofern ein digitaler Haftbrief übermittelt wird, muss dieser auch elektronisch qualifiziert signiert sein. Eignungsnachweise: Sofern die Eignungsnachweise des Unternehmens nicht in aktueller Ausgabe im Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) hinterlegt bzw. beim AG nicht ausreichend bekannt sind, sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen. Sind die Eignungsnachweise des Bewerbers bzw. Bieters im ANKÖ hinterlegt, so hat er für die laufende Aktualisierung der darin enthaltenen Informationen selbst zu sorgen. Eine Nachforderung von Informationen/Unterlagen auf aktuellstem Stand bleibt dem AG jedenfalls vorbehalten. Sofern in den Ausschreibungsunterlagen die Durchführung von Leistungen durch einen staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, durch ein befugtes Vermessungsbüro bzw. durch eine akkreditierte Prüfstelle oä verlangt sind, sind diese spätestens vor Durchführung der Leistung dem Auftraggeber zu nennen und der Nachweis der Innehabung der Berechtigung vorzulegen. Eine allfällige Nennung als Subunternehmer im Angebot ist nicht zweckmäßig und erforderlich und führt ein Unterlassen der Nennung, selbst dann, wenn der Bieter die Berechtigung selbst nicht hat, nicht zum Ausscheiden des Angebotes. Subunternehmer: Einzelne Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) sind keine Subunternehmer. Konzernbetriebe von AN bzw. von Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft, welche eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, gelten als Subunternehmer. Gemäß § 2 Z 34 BVergG ist ein Subunternehmer ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung. Der Begriff des Subunternehmers erfasst jeden Subunternehmer in der gesamten Subunternehmerkette. Nicht unter den Begriff des Subunternehmers fallen: Hilfsunternehmer: Unternehmer, der den Aufnahmewerber in die Lage vers...
Vadium. 00A611O mit Angebot: sonstige schlüssige Kalk. 00A611P mit Angebot: Unterlagen Zuschlagskriterien 00A621A nach Aufforderung: K2, K3-Blätter 00X000X nach Aufforderung: K4, K6-Blätter 00X000X nach Aufforderung: K7-Blätter alle Pos. 00A621E nach Aufforderung: Kostenartensummenblätter 00A621F nach Aufforderung: Bauzeitplan 00A621G nach Aufforderung: Baustelleneinrichtungsplan 00A621H nach Aufforderung: Personaleinsatzliste 00A621I nach Aufforderung: Geräteeinsatzliste 00A621J nach Aufforderung: sonst. schlüssige Kalk. 00A621K nach Aufforderung: Vertraulichkeitserklärung 00A621L nach Aufforderung: sonstige Unterlagen 00B1 Beschreibung der Leistung 00B111 Beschreibung der Leistung 00B112 Beschreibung der Leistung gem. Anhang 00B113 Baustellenbereich 00C1 Vertretung der Vertragspartner 00C110 Vertretung des AG 00C111 ÖBA 00C112 ÖBA-Leiter 00C121 Planungskoordinator 00C122 Baustellenkoordinator 00C123 Planungs- und Baustellenkoordinator 00C124 Ökologische Bauaufsicht 00C128 Qualitätsverantwortliche Person - Betonarbeiten 00C130 Prüfbuch 00C136 Verwaltungsrechtliche Verantwortung 00C2 Vertragsunterlagen 00C211 AGB - Anlagenbau 01.2021 00C212 AGB - Bauaufträge 01.2022 00C213 AGB - Dienstleistungsaufträge 01.2021 00C214 AGB - Lieferaufträge 01.2021 00C221 Regelwerke Webverkauf 00C223 Besondere Bestimmungen Hochbau 00C224 Erdungsmaßnahmen
Vadium. Ist in den Ausschreibungsunterlagen ein Vadium vorgesehen, beträgt es grundsätzlich 5% des geschätzten Auftragswertes (ohne USt). Der Nachweis über den Erlag eines Vadiums ist dem Angebot beizulegen. Das Fehlen eines solchen Nachweises stellt einen unbehebbaren Mangel dar. Das Vadium wird spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf der Ausschreibung von der Auftraggeberin zurückgestellt, sofern es nicht wegen Rücktrittes des Bieters verfallen ist. Wird innerhalb der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt, ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist zurückzustellen. Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.

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  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Rangfolge 2.1 Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge: ▪ bei Rahmenverträgen: die Bestimmungen des Rahmenvertrages und des jeweiligen Einzelvertrages, insbesondere Leistungsbeschreibung und Preisregelungen; ohne Rahmenvertrag: die Bestimmungen des Vertrages, ▪ die im Vertrag aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen, ▪ die Allgemeinen Sicherheitsbedingungen des AG, ▪ die speziellen und allgemeinen technischen Bedingungen des AG, ▪ die Baustellenordnung (bei Bauverträgen), ▪ bei Leistungen, die eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO auslösen: Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO samt Anlagen, ▪ diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG, ▪ die Weisungen zur Verwendung von Informationen i.S.d. § 6a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) des AG, ▪ die Grundsätze für eine verantwortungsvolle Beschaffung des AG, ▪ die Zusatzerklärung IT-Sicherheit. Die Allgemeinen Sicherheitsbedingungen, die speziellen und die allgemeinen technischen Bedingungen, die Baustellenordnung, die Weisungen zur Verwendung von Informationen i.S.d. § 6a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Zusatzerklärung IT-Sicherheit sind anwendbar, wenn deren Geltung jeweils im Vertrag vereinbart ist. 2.2 Die Annahme unseres Vertragsangebotes gilt als Anerkennung unserer AGB; andere Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. 2.3 Die AGB gelten auch für alle Erweiterungen und Änderungen des Vertrags, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Mängelrügen 12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffen- heit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend ge- macht werden. 12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herab- setzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängel- rügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in an- gemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herab- setzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt. 12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. X. Xxxxx, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Emp- fangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.