Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 Einigung über das Pfandrecht: Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben). 20.2 Ausnahmen vom Pfandrecht: Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. 20.3 Zins- und Gewinnanteilscheine: Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Darlehensvertrag, Kredit Und Darlehensbedingungen, Kreditbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 Einigung über das Pfandrecht: Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung bankmäßigen Geschäfts verbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen zuste hen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben).
20.2 Ausnahmen vom Pfandrecht: Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines WechselsWech sels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden Kun den gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die WertpapiereWertpa piere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 Zins- und Gewinnanteilscheine: Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren Papie ren gehörenden Zins- Zins und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Kreditbedingungen, Kreditbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäfts- stellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zum Beispiel Bargeldeinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische inlän- dische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und auslän- dischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe Das- selbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Vermögensverwaltungsvertrag, Vertrag Über Die Digitale Vermögensverwaltung
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 Einigung über das Pfandrecht: Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung bankmäßigen Geschäfts- verbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen zuste- hen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben).
20.2 Ausnahmen vom Pfandrecht: Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines WechselsWech- sels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden Kun- den gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die WertpapiereWertpa- piere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 Zins- und Gewinnanteilscheine: Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren Papie- ren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den AnsprüchenAnsprü- chen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthabenzum Beispiel Konto- guthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Geschäftsver- kehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche 40.000 (07/18) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Ge- schäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines an- deren Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgen- de Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie Aktien (eigene Aktien) und für die WertpapiereWert- papiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Au- ßerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Ver- bindlichkeiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden gehören- den Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle Ge- schäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und be- dingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kun- den zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbind- lichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom PfandrechtPfandrecht Für die Deutsche Bank AG gilt: Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt Verfügungsge- walt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie Aktien (eigene Aktien) und für die WertpapiereWertpapie- re, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 Zins- und Gewinnanteilscheine: Unterliegen dem . Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.selbst ausgegebenen eigenen
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche: Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zum Beispiel Barein- zahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber da- rüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen bankmä- ßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller beste- henden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämt- lichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Ge- schäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten be- stimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie ausgege- benen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfand- recht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genuss- rechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen die- sen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 21.1 Einigung über das Pfandrecht: Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben).
20.2 21.2 Ausnahmen vom Pfandrecht: Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 21.3 Zins- und Gewinnanteilscheine: Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Kreditverträge
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle Filiale im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Art.-Nr.: 025.16 Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in und ausländischen Filialen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfand- recht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- Zins und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlich- keiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt Verfügungs- gewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/ Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- Zins und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren Wert- papieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht Pfand- recht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßi- gen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/ Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlich- keiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe Her- ausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen de- nen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Ge- schäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung Geschäftsverbin- dung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthabenzum Beispiel Kon- toguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künfti- gen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtli- chen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmä- ßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkei- ten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsüber- nahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, Aktien (eigene Aktien) und für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die WertpapiereWert- papiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Au- ßerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- Zins und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Ge schäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung Geschäftsver bindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Ge schäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines an deren Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgen de Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie Aktien (eigene Aktien) und für die WertpapiereWert papiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genuss scheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nach rangigen Verbindlichkeiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- gehö renden Zins und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- Zins-und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbter- wirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen bank- mäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen er- langen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen bank- mäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen zuste- hen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künfti- gen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtli- chen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmä- ßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlich- keiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Bei- spiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungs- übernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten bestimm- ten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zum Beispiel Barein- zahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche An- sprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren Papie- ren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen GenussrechteGenussrechte sowie für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien), für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Geschäftsver- kehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche 40.000 (01/18b) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Ge- schäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines an- deren Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgen- de Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie Aktien (eigene Aktien) und für die WertpapiereWert- papiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Au- ßerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Ver- bindlichkeiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden gehören- den Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle die Bank im bankmäßigen Geschäftsverkehr Geschäfts- verkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zukünftig zustehen werden (z. B. KontoguthabenKontogutha- ben). Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass das im Namen des Kunden eröffnete Konto/Depot, auf dem diese Wertpapiere verbucht sind, ein zu diesem Zweck eingerichtetes Sonderkonto/-depot darstellt.
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten An- sprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungs- übernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank oder deren Mehrheitsakti- onär selbst ausgegebenen Genussrechte, /Genussscheine und Aktien (eigene Aktien) sowie die verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank oder deren Mehr- heitsaktionärs als auch für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrtVerbindlichkeiten.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbter- wirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen bank- mäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig künf- tig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 Ausnahmen vom Pfandrecht: (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Zweckgebundene Gelder und Werte des Kunden, eigene Aktien sowie im Ausland verwahrte Wertpapiere Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten be- stimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe Das- selbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, Akti- en (eigene Aktien) und für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst aus- gegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber da- rüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen bankmä- ßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller beste- henden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämt- lichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Ge- schäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten be- stimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie ausgege- benen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.m
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen die- sen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 (1) Einigung über das Pfandrecht: Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht Pfand- recht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische inlän- dische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Bei- spiel Kontoguthaben).
20.2 (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbin- dung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht: Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt Verfü- gungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet ver- wendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 (4) Zins- und Gewinnanteilscheine: Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank. 20.1 22.1 Einigung über das Pfandrecht: Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank zur Sicherung aller Ansprüche aus der bank- mäßigen bankmäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. zum Beispiel Kontoguthaben).
20.2 22.2 Ausnahmen vom Pfandrecht: Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.
20.3 22.3 Zins- und Gewinnanteilscheine: Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
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