Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx
Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.
Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
Verfahren (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden. (2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen. (3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes. (4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden. (5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird. (6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei. (7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.