Verfahrensbestimmungen Musterklauseln

Verfahrensbestimmungen. (1) Für das zwischen Kunde und Sparkasse vereinbarte Übertragungs- verfahren gelten die in Anlage 1a sowie die in der Dokumentation der technischen Schnittstelle (Anlage 1b) und der Spezifikation der Datenfor- mate (Anlage 3) beschriebenen Anforderungen. (2) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle Teilnehmer das DFÜ-Verfahren und die Spezifikationen beachten. (3) Die Belegung der Datenfelder richtet sich nach den Belegungs- und Kontrollrichtlinien des jeweils genutzten Formates (Anlage 3). (4) Der Nutzer hat die Kundenkennung des Zahlungsempfängers bzw. des Zahlers gemäß den maßgeblichen Sonderbedingungen zutreffend anzugeben. Die in die Abwicklung des Zahlungsauftrages eingeschalteten Zahlungs- dienstleister sind berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand der Kundenkennung vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Xxxxxxxxxx- gen des Auftrags zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zulasten des Kunden. (5) Vor der Übertragung von Auftragsdaten an die Sparkasse ist eine Auf- zeichnung der zu übertragenden Dateien mit deren vollständigem Inhalt sowie der zur Prüfung der Legitimation übermittelten Daten zu erstellen. Diese ist von dem Kunden mindestens für einen Zeitraum von 30 Kalen- dertagen ab dem in der Datei angegebenen Ausführungstermin (für Über- weisungen) bzw. Fälligkeitstermin (Lastschriften) oder bei mehreren Ter- minen dem spätesten Termin in der Form nachweisbar zu halten, dass die Datei auf Anforderung der Sparkasse kurzfristig erneut zur Verfügung gestellt werden kann, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. (6) Außerdem hat der Kunde für jede Einreichung und jeden Abruf von Dateien ein maschinelles Protokoll, das inhaltlich den Bestimmungen von Kapitel 10 der Spezifikation für die EBICS-Anbindung (Anlage 1b) ent- spricht, zu erstellen, zu seinen Unterlagen zu nehmen und auf Anforde- rung der Sparkasse zur Verfügung zu stellen. (7) Soweit die Sparkasse dem Kunden Daten über Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt, die noch nicht endgültig bearbeitet sind, stellen diese lediglich eine unverbindliche Information dar. Die Daten sind jeweils besonders gekennzeichnet. (8) Die per DFÜ eingelieferten Auftragsdaten sind wie mit der Sparkasse vereinbart entweder mit Elektronischer Unterschrift oder dem unterschrie- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx/Sammelauftrag zu autorisieren. Diese Auftragsdaten werden als Auftrag wirksam a) bei Einreichung mit Elektronischer Unterschrift, wenn – alle erforderlichen Elektronischen...
Verfahrensbestimmungen. Diese Vergütungspolitik wird vom Aufsichtsrat aufgestellt und von ihm mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Vergütungspolitik ist der Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 78b Abs. 1 AktG zumindest in jedem vierten Geschäftsjahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Beschlussfassung vorzulegen. Vorab hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft die, ggfls. abgeänderte, Vergütungspolitik zu beschließen und der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag vorzulegen. Der Beschluss der Hauptversammlung über diese Vergütungspolitik hat empfehlenden Charakter und ist nicht anfechtbar. Diese Vergütungspolitik ist nach der Beschlussfassung in der Hauptversammlung zusammen mit dem Datum der Beschlussfassung und dessen Ergebnis spätestens am zweiten Werktag nach der Beschlussfassung auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei zugänglich zu machen.
Verfahrensbestimmungen zu 4.2.1.2 Leistungsbeschreibung und Ausmaß 5
Verfahrensbestimmungen. Leistungsbeschreibung und Ausmaß (Ergänzung) Regelungen zur Ausmaßermittlung im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder des Leistungsverzeichnisses (5 Vertrag, zu 5.1.3, Ziffer 5) gehen den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 vor.
Verfahrensbestimmungen. 7.1 Abschluss des Vertrages Vertragschliessende Stelle ist der NLWKN. 7.1.1 Die Unterlagen zum Abschluss des Vertrages sind vom Bewirtschafter bis zum 15. Mai eines Jahres beim NLWKN einzureichen. Sind nach Ende der Abgabefrist noch Haushaltsmittel verfügbar, so können weitere Angebote berücksichtigt werden. 7.1.2 Für jede Wallhecke erfolgt eine Bestandserfassung nach wertgebenden Kriterien (Rückseite des Vordrucks zum Begehungsprotokoll), die Grundlage für die Prioritätensetzung und die Evaluation sind. Diese Ersterfassung wird von der Ostfriesischen Landschaft zur Verfahrensbeschleunigung und als Arbeitsgrundlage für die Bewertungskommissionen durchgeführt. 7.1.3 Der NLWKN veranlasst eine Begehung zur Absprache der durchzuführenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch die örtlich zuständige Bewertungskommission (je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, des Landwirtschaftlichen Hauptvereins und eines anerkannten Naturschutzverbandes). Im Einvernehmen mit dem Bewirtschafter werden die durchzuführenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen anhand des Begehungsprotokolls festgelegt. Das Protokoll ist als Anhang zum Maßnahmenblatt Bestandteil des Vertrages. Es wird von der Bewertungskommission, dem Bewirtschafter sowie der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wallhecke unterzeichnet. 7.1.4 Der NLWKN bestimmt unter Prioritätensetzung auf der Grundlage der o.g. Bewertung die zu finanzierenden Wallhecken im Projektgebiet und schließt den Vertrag mit dem Bewirtschafter ab. Eine Prioritätensetzung erfolgt, sofern mehr Angebote zum Abschluss eines Vertrages vorliegen, als Haushaltsmittel verfügbar sind. Das Mittelkontingent für die Wallheckenpflege und -entwicklung wird möglichst gleichmäßig auf die drei Kreise verteilt, da sie in etwa den gleichen Anteil an Wallhecken aufweisen. 7.1.5 Vor der Auszahlung des Vertragsentgelts durch den NLWKN überprüft die Bewertungskommission den Vollzug und die sachgerechte Durchführung der Maßnahme vor Ort. 7.2 Etwa 25% der durchgeführten Maßnahmen werden drei Jahre nach der Umsetzung auf ihren Erfolg hin bewertet.
Verfahrensbestimmungen. Diese Vergütungspolitik wird vom Aufsichtsrat aufgestellt und von ihm mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Vergütungspolitik ist der Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 78b Abs. 1 AktG zumindest in jedem vierten Geschäftsjahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Beschlussfassung vorzulegen. Vorab hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft die, gegebenenfalls abgeänderte, Vergütungspolitik zu beschließen und der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag vorzulegen. Der Beschluss der Hauptversammlung über diese Vergütungspolitik hat empfehlenden Charakter und ist nicht anfechtbar. Diese Vergütungspolitik ist nach der Beschlussfassung in der Hauptversammlung zusammen mit dem Datum der Beschlussfassung und dessen Ergebnis spätestens am zweiten Werktag nach der Beschlussfassung auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei zugänglich zu machen. Im Bruttomonatsgehalt des Vorstandmitgliedes sind Beiträge zu einem Pensionsfonds enthalten, daher haben die Vorstandsmitglieder keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung oder Zahlung im Zusammenhang mit dem Pensionsfonds.
Verfahrensbestimmungen. Die Durchführung anlassbezogener Plausibilitätsprüfungen gemäß § 106a Abs. 4 SGB V kann beantragt werden. Antragsberechtigt sind: - die KV Sachsen für Prüfungen im Aufgabenbereich der Krankenkassen gemäß § 106a Abs. 3 SGB V, - die Krankenkassen sowie ihre Verbände für Prüfungen im Aufgabenbereich der KV Sach- sen gemäß § 106a Abs. 2 SGB V.
Verfahrensbestimmungen. Ergänzend zu Punkt 4.2 wird vereinbart: Setzt der Auftragnehmer bei den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses in die hiefür vorgesehenen Zeilen (Bieterlücken) keine Erzeugnisse oder Materialien seiner Xxxx ein, so gelten die beispielhaft angeführten Erzeugnisse oder Materialien als angeboten. Werden in der Ausschreibung Erzeugnisse bestimmter Hersteller oder bestimmte Typen verlangt, gelten diese als bedungen (zugesicherte Eigenschaften). Anstatt Punkt 4.2.7 wird vereinbart: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragsgrundlagen insbesondere auf Vollständigkeit der angegebenen Mengen (Massen) zu prüfen und den Bauplatz zu besichtigen. Ergänzend zu Punkt 5.2.1 wird vereinbart: Bei den Baubesprechungen hat ein befugter Vertreter des Auftragnehmers ohne zeitliche Beschränkung und ohne gesonderte Vergütung teilzunehmen. Ergänzend zu Punkt 5.2.2 wird vereinbart: Arbeitsgemeinschaften haben mit dem Angebot eine von allen Partnern rechtsverbindlich gefertigte Erklärung abzugeben, in der ein zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht wird und in der sich die Partner solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung verpflichten.

Related to Verfahrensbestimmungen

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

  • Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungs- dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Kunden angegeben wird.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Schlußbestimmungen (1) Der Erfüllungsort ist der Sitz der GmbH. (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. (3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind auf Wunsch auf der Geschäftsstelle einzusehen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. ist ein bestehender Spielbe‐ rechtigungsvertrag mit der Golf Bad Münstereifel Betriebsgesellschaft mbH. Die Mitgliedschaft im Golfclub e.V. endet automatisch mit Ablauf der Spielberechtigung auf der Golfanlage Bad Münstereifel. Die Satzung des Golfclubs e.V. ist mir bekannt. Auf dieser Grundlage beantrage ich die Mitgliedschaft als: Ordentliches Mitglied Zweitmitglied Jugendliches Mitglied Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Hiermit ermächtige ich widerruflich den Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. den von mir zu leistenden Clubbeitrag zu Lasten meines Xxxxxx mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto keine Deckung aufweist, besteht seitens des Kre‐ ditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Der Einzug erfolgt in der ersten Märzwoche des jeweiligen Jahres. Ihre Man‐ datsreferenznummer ist Ihre DGV‐Mitgliedsnummer. Der Einzug erfolgt durch die Volksbank Euskirchen auf das Konto Iban: XX00000000000000000000; BIC: XXXXXXX0XXX. Unsere Gläubiger‐Identifikationsnummer lautet: DE06ZZZ00000044675. Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e.V. Mitglieds Nr.4549 mit heutigem Schreiben möchten wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in unserem Golfclub infor- mieren. Ihre Daten werden dabei zum einen durch uns, aber auch durch Dritte, etwa durch den Deutschen Golf Verband e. V. (DGV) und PC Xxxxx ( Mitgliederverwaltungsprogramm ) verarbeitet. Verarbeitung Ihrer Daten durch den DGV Insbesondere zur Bestellung Ihres DGV-Ausweises und zur Wettspielabwicklung (Erstellung von Startlisten u. ä.) werden Sie betreffende Daten an den DGV, Xxxxxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, weitergegeben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten zur Verwendung für die ebenfalls nachfolgend beschriebenen Zwecke: a. zur Ausgabe des DGV-Ausweises Mitgliedsnummer, Name, Vorname, Titel, Funktion im Club, Spielrecht und Stammvorgabe des Golfspielers sowie das Länderkennzeichen, Geburtsdatum, Altersklasse, Geschlecht, Jahr der Ausgabe des Ausweises, Datum der Gültigkeit des Ausweises, Datum der Bestellung des Ausweises sowie das Datum der Stammvorgabe b. zur Abbildung eines Regionalitätskennzeichens auf dem DGVAusweis die Entfernung zwischen einer Wohnanschrift des Ausweisin- habers und dem Clubhaus des den DGV-Ausweis ausgebenden DGV-Mitglieds c. zur Vergabe einer eindeutigen Spieleridentifikationsnummer Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Postleitzahl und Club- nummer d. zur Analyse der Einzugsgebiete von Golfplätzen die Länderkennzeichen und die Postleitzahlen der Wohnorte e. zur Weiterleitung an den Heimatclub, zur Ermittlung von Ranglisten und für statistische Auswertungen durch den DGV und die LGV die Wettspielergebnisse der Golfspieler f. zur Darstellung der Wettspielergebnisse auf xxx.xxxx.xx Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Name des Heimatclubs, Wettspielergeb- nisse und Vorgabendaten (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde) g. zur Erstellung von Melde- und Startlisten von Golfturnieren zur Veröffentlichung auf xxx.xxxx.xx DGV-Nummer, Name des Hei- matclubs, Mitgliedsnummer, Spieleridentifikationsnummer, Name, Vorname, Titel, Stammvorgabe, Turnier, Startzeit, Spielergruppe und Abschlag. Der Zugang zur Meldeliste ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist be- schränkt auf die Personen einer Spielergruppe x. zur Darstellung von Melde-, Start- und Handicaplisten sowie Wettspielergebnissen Weitergabe der in vorstehenden Buchstaben (e. und f.) genannten Daten an den Betreiber des Internetportals xxx.xxxxxx.xx (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golf- spieler widersprochen wurde). Der Zugang zu Handicaplisten ist beschränkt auf Personen mit identischem Heimatclub; der Zugang zu Meldelisten ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist beschränkt auf die Personen einer Spielergruppe i. zur Weitergabe anlässlich von Gastspielerabfragen ausländischer Golfclubs, die einem EGA-Mitglied angehören (nur innerhalb der EU bzw. in Ländern mit von der EU anerkanntem angemessenem Datenschutzniveau) Vorname, Name, Titel, Geschlecht, Geburtsda- tum, Name des Heimatclubs, DGV-Nummer, Mitgliedsnummer, Stammvorgabe (inkl. Datum) sowie die Spieleridentifikationsnummer. Bei Gastspielerabfragen von DGVMitgliedern wird darüber hinaus die Altersklasse, die Funktion im Club, eine gegebenenfalls beste- hende Vorgabensperre, das Spielrecht im Club sowie das Ablaufdatum des DGV-Ausweises weitergegeben j. zur Veröffentlichung im Internet unter xxx.xxxx.xx/xxx die Vornamen, Namen, Titel, Funktionen und E-Mail-Adressen der Funktions- xxxxxx. Übermittelt das DGV-Mitglied über den Kreis der Funktionsträger des DGV-Mitglieds hinausgehende personenbezogene Daten an das DGV-Intranet, so hat es dafür Sorge zu tragen, dass dafür eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Einer Verwendung der unter f. und h. genannten Daten können Sie uns gegenüber jederzeit widersprechen. Ihre vorstehend aufgeführ- ten Daten werden vom DGV spätestens ein Jahr nach Ihrem Ausscheiden aus dem GC gelöscht, es sei denn Sie treten einem anderen Golfclub bei, der ebenfalls ordentliches Mitglied mit Spielbetrieb im DGV ist. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten an den DGV beruht auf der Datenschutz-Richtlinie des Golfclub Bad Münstereifel Stockert e. V. sowie den Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV, in deren Geltung Sie mit Ihrem Beitritt zum Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e. V. eingewilligt haben. Darüber hinaus verarbeitet der GC Bad Münstereifel-Stockert e.V. die folgenden personenbezogenen Daten: - Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Name des Heimatclubs, Wettspielergebnisse und Vorgabendaten (sofern der Veröffentli- chung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde), - zur Erstellung von Melde- und Startlisten von Golfturnieren zur Veröffentlichung über PC-Xxxxx DGV-Nummer, Name des Heimatclubs, Mitgliedsnummer, Spieleridentifikationsnummer, Name, Vorname, Titel, Stammvorgabe, Turnier, Startzeit, Spie- lergruppe und Abschlag.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand