Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 6.1 Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen von TÜV SÜD.
6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die TÜV SÜD damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
6.3 Die gem. Ziff. 6.2 und/oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellte Vergütung ist sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. § 286 BGB bleibt unberührt.
Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 6.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Honorarta- belle der STEINACKER Technische Überwachungsgesell- schaft mbH, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Die amtlichen Prüfungen unterliegen der GTÜ-Preisliste in der jeweils gültigen Fassung. Bei Fehlen eines gültigen Leis- tungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen.
6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrech- nungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Er- halt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die STEIN- ACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
6.3 Die gem. Ziff. 6.2 und/oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellten Entgel- te sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Während des Verzugs des Auftraggebers hat die STEIN- ACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mah- nung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zah- lungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.
6.4 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
6.5 Beanstandungen der Rechnungen der STEINACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rech- nung schriftlich begründet mitzuteilen.
Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 5.1 Für die Berechnung der von der HAWIS erbrachten Leistungen gelten die vertraglich ver- einbarten Konditionen, sofern nicht im Einzelfall Abweichungen schriftlich vereinbart wurden.
5.2 Als Einsatzzeit gilt neben der im Betrieb des Auftraggebers geleisteten Zeit insbesondere auch die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie der Dokumentation. Sofern einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, werden An- und Ab- fahrtszeiten zusätzlich abgerechnet. Es gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen wie bei den vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten.
5.3 Der von der HAWIS mit dem Auftraggeber vereinbarte Stundensatz für die zu erbringende Tätigkeit ist vom Auftraggeber in voller Höhe ge- schuldet, und zwar unabhängig davon, ob die HAWIS zur Erfüllung der Leistungen nur Hilfs- und Assistenzpersonal oder interne oder externe Fachkräfte einsetzt.
5.4 Nebenkosten für Labor- und andere Fremdleistungen (z. B. Röntgen) werden durch Kooperationspartner ausgeführt bzw. erbracht. Diese Kosten werden dem Auftraggeber von der HAWIS gesondert und auf Nachweis in Rech- nung gestellt.
5.5 Eine kostenfreie Stornierung der reservier- ten Einsatzzeit oder Termins ist bis zu drei Ar- beitstagen (Montag - Xxxxxxx) vor der geplanten Einsatzzeit bzw. vor dem geplanten Termin möglich. Bei verspäteter Stornierung oder bei Nichterscheinen zu einem vereinbarten Termin ist die Gebühr für die geplante Einsatzzeit in vol- ler Höhe fällig. Die HAWIS trifft keine Pflicht zur kostenfreien Nachholung des ausgefallenen Termins oder der ausgefallenen Untersuchung.
5.6 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen ent- sprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die HAWIS da- mit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
5.7 Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüg- lich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe, soweit die Umsatz- steuer anfällt. Die Umsatzsteuer wird bei Rech- nungstellung gesondert ausgewiesen.
5.8 Die HAWIS informiert den Auftraggeber über etwaige Entgelterhöhungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Im Rah- men dieser Mitteilung weist die HAWIS den Auf- traggeber auch auf ein etwaiges Kündigungs- recht und die entsprechende Kündigungsfrist hin sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht ein- gegangenen Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen vier Wochen nach Zu- ...
Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 6.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach dem jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsverzeichnis von MediAS, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Leistungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen.
6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und durch Vorschuss- oder Teilrechnungen berechnet werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet werden.
6.3 Die gem. Ziff. 6.2 und / oder durch Schlussrechnung in Rechnung gestellten Entgelte sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Während des Verzugs des Auftraggebers hat MediAS für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.
6.4 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
6.5 Beanstandungen der Rechnungen der MediAS sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 1) Die Pflegegebühr für Software gem. Software-Pflegeschein wird in Monatsbeträgen berechnet. Sie wird von VARCESS jährlich im Voraus in Rechnung gestellt und ist mit Erhalt der Rechnung fällig.
2) VARCESS behält sich vor, die Vergütung zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der dann geltenden VARCESS/Softwarehersteller- Preisliste anzupassen. VARCESS/Softwarehersteller teilt dem Kunden eine Änderung der Vergütung 3 Monate vorher schriftlich mit, der Kunde hat in diesem Falle das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende.
3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Forderungen von VARCESS/Softwarehersteller können nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.
4) Im Falle des Zahlungsverzuges kann VARCESS Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verlangen. Das gesetzliche Recht von VARCESS zum Rücktritt oder der Geltendmachung von Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung bleibt unberührt.
Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 8.1 Es gelten die Preise der bei Leistungserbringung gültigen Preisliste der Auftragnehmerin, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
8.2 Maßgeblich für den Umfang und den Preis der Leistungen der Auftragnehmerin ist die schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit eine solche nicht erstellt wurde, ist das Angebot der Auftragnehmerin und / oder der ggf. zwischen den Vertragspartnern geschlossene Rahmenvertrag maßgebend.
8.3 Die von der Auftragnehmerin angegebenen Preise sind allesamt Nettoangaben und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Versandkosten.
8.4 Rechnungen der Auftragnehmerin sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar oder durch Überweisung auf das Geschäftskonto der Auftragnehmerin zu begleichen, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Wechsel und Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
8.5 Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum bei der Auftragnehmerin ein, so gerät der Auftraggeber ohne weitere Willenserklärung seitens der Auftragnehmerin in Verzug.
8.6 Schuldet der Auftraggeber neben einer bestehenden Hauptforderung Zinsen und Kosten, so wird eine Zahlung, die zur Tilgung der Gesamtsumme nicht ausreicht, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 1. Der Kunde hat jährlich im Voraus das im Angebot festgelegte Entgelt an Asprova zu zahlen.
2. Das jährlich zu zahlende Entgelt wird bei Änderungen in der Anzahl der Nutzer oder des Speichervolumens gemäß den Konditionen im Angebot angepasst.
3. Es gelten die Regelungen nach Abschnitt A. V. entsprechend.
4. Asprova ist berechtigt, die Höhe des jährlich zu zahlenden Entgelts mit einer angemessenen Ankündigungs- frist von mindestens acht (8) Wochen vor dem Wirksamwerden der Änderung zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner für den Kunden zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Bei Änderungen zu Ungunsten des Kunden steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Es gelten die Regelungen gemäß Abschnitt A. XI. entsprechend
Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. Die Vergütung für die Leistungen wird im Angebot gesondert festgelegt, entsprechend berechnet und zur Zahlung fällig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die INTELLITY GmbH die Leistungen kalen- dermonatlich und nachträglich in Rechnung stellen. Leistungen, die über mehrere Abrechnungsmonate hinweg erbracht werden, werden jeweils mit ihrem Monatsanteil berechnet. Alle in Folge bzw. im Rahmen der Vertragsausführung anfallenden Reisekosten und Spesen werden dem Kunden gegen Einzelnachweis kalendermonatlich nachträglich in Rechnung gestellt, falls nicht anders vereinbart. Hardware und Software, die nicht Bestandteil eines Angebotes ist und die an den Kunden verkauft wird, sowie Kosten für Materialien werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlungen des Kunden sind innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Datum der Rechnungsstellung ohne Abzüge zu leisten. Die Rechnungsbeträge verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in Höhe von 3 (drei) % per annum über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu leisten. Der Nachweis des tatsächlichen Schadens bleibt beiden Seiten vorbehalten.
Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. Für die Berechnung der Leistungen gelten die je- weils gültigen Preise der DQS, soweit nicht aus- drücklich ein Festpreis oder eine andere Bemes- sungsgrundlage vereinbart ist. Aufträge werden nach ausgeführten Projektabschnitten abgerech- net. Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalender- tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die DQS berech- tigt, die jeweils banküblichen Zinsen zu berech- nen.
Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 6.1 Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungs- grundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen der SWH.
6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die SWH damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
6.3 Die gem. Ziff. 7.2 und/oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellte Vergütung ist sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wur- de. § 286 BGB bleibt unberührt.
6.4 Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rech- nungsstellung gesondert ausgewiesen.