Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Musterklauseln

Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Verwaltungsgesellschaft trägt dafür Sorge, dass sich die inländischen Vertriebsstellen gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verpflichten, die im Fürstentum Liechtenstein geltenden Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der dazugehörenden Sorgfaltspflichtverordnung sowie die Richtlinien der FMA in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sofern die inländischen Vertriebsstellen Gelder von Anlegern selbst entgegennehmen, sind sie in ihrer Eigenschaft als Sorgfaltspflichtige verpflichtet, nach Massgabe des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Sorgfaltspflichtverordnung den Zeichner zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, ein Profil der Geschäftsbeziehung zu erstellen und alle für sie geltenden lokalen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei zu befolgen. Darüber hinaus haben die Vertriebsstellen und ihre Verkaufsstellen auch alle Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beachten, die in den jeweiligen Vertriebsländern in Kraft sind.
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Fonds muss allen geltenden internationalen und Luxemburger Gesetzen und Verordnungen bezüglich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AML/CFT“) besonders dem Gesetz vom 12. November 2004 über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der jeweils gültigen Fassung (das „Gesetz von 2004“), der großherzoglichen Verordnung vom 1. Februar 2010, die Details zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes von 2004 in der jeweils gültigen Fassung gibt, und der CSSF-Verordnung Nr. 12-02 vom 14. Dezember 2012 über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung in der durch die CSSF-Verordnung 20-05 (die „AML/CFT-Regeln“) angepasste Fassung, entsprechen. Insbesondere verlangen die AML/CFT-Regeln, dass der Fonds auf einer risikosensitiven Basis die Identität der Zeichner von Anteilen und gegebenenfalls jeder Person, die im Namen eines solchen Anteilsinhabers handelt, sowie des wirtschaftlichen Eigentümers der Anteile (wenn es sich nicht um die Zeichner handelt), sowie die Herkunft der Zeichnungserlöse feststellt und prüft und die Geschäftsbeziehung laufend überwacht. Die Identität eines Anteilsinhabers sollte auf der Basis von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer verlässlichen und unabhängigen Quelle stammen, überprüft werden. Der Fonds, die Verwaltungsgesellschaft, die Register- und Transferstelle und jeder andere Dienstleister des Fonds sollten die Informationen und Dokumente, die nötig sind, um die Identität und das Profil des Anteilsinhabers, die Art und den Zweck der Geschäftsbeziehung und die Herkunft der Zeichnungserlöse festzustellen und zu überprüfen, anfordern. Auf jeden Fall haben der Fonds, die Verwaltungsgesellschaft, die Register- und Transferstelle und jeder andere Dienstleister des Fonds das Recht, zusätzliche Informationen und Dokumente, die als erforderlich angesehen werden, um die AML/CFT-Regeln einzuhalten, anzufordern. Werden solche Informationen und Dokumente nicht vorgelegt, wird der Antrag nicht bearbeitet. Der Fonds, die Verwaltungsgesellschaft und die Register- und Transferstelle sind dazu berechtigt, Anträge abzulehnen und haften nicht für Zinsen, Kosten oder Kompensationen. Wenn Anteile ausgegeben werden, können diese nicht zurückgenommen oder umgewandelt werden bis alle Details zur Registrierung und AML/CFT-Dokumente des Anteilsinhabers vollständig sind. Die Zeichnung der Anteile kann auch indirekt, also durch eine dritte Partei, durchgeführt werden. In diesem Fall ist es dem Fond...
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Händler verpflichtet sich, Comercia Global Payments die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Comercia Global Payments benötigt, um den Kunden zu identifizieren und die in den Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegten Sorgfaltspflichten unter Beachtung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen von Comercia Global Payments anzuwenden. Der Händler ist außerdem verpflichtet, jede Änderung in Bezug auf die bei der Registrierung angegebenen Informationen mitzuteilen, um diese Informationen und Unterlagen zu aktualisieren.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.