Verjährung und Verwirkung Musterklauseln

Verjährung und Verwirkung. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 5 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
Verjährung und Verwirkung. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, die die Leistungs- pflicht begründet.
Verjährung und Verwirkung. 18.1 Vorbehaltlich einer anderen spezifischen gesetzlichen Regelung unterliegen alle Forderungsansprüche des MEMBERS gegenüber SLI der zehnjährigen Verjährungsfrist.
Verjährung und Verwirkung. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be- gründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert zwei Jah- ren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend ge- macht werden, sind verwirkt.
Verjährung und Verwirkung. Der Vertrag sollte festhalten, bis zu welchem Zeitpunkt Gewährleistungsan- sprüche geltend gemacht werden können. Dem Verkäufer ist dabei besser mit einer eigentlichen Verwirkungsfrist als einer Verjährungsfrist gedient, weil für eine Verwirkungsfrist die Hemmungs- und Unterbrechungsgründe des Obliga- tionenrechts nicht gelten39 und mit der Verwirkung nicht nur der Anspruch, sondern auch die Einrede erlischt. Die Frist wird nach den vertraglichen Rege- lungen meist durch Notifikation oder durch Einleitung des Prozesses bzw. des Schiedsverfahrens gewahrt. Wird die Verjährung oder Verwirkung im Vertrag geregelt, so ist die Qualifika- tion als Zusicherung oder als Garantie für die Frage der zeitlichen Begrenzung grundsätzlich unbeachtlich. Üblich sind in der Praxis Fristen zwischen einem und fünf Jahren. Für die Be- stimmung der Dauer kommt es ausser auf die Verhandlungsstärke auf die Art des Unternehmens und der Unternehmensaktiven an. Von Ausnahmen abgese- hen wird die Frist aber mindestens so lange vereinbart, dass dem Käufer jeden- falls ein volles Geschäftsjahr sowie zusätzlich die notwendige Zeit zur Erstel- lung und Prüfung des Geschäftsabschlusses der übernommenen Gesellschaft zur Verfügung steht. Für gewisse Zusicherungen werden regelmässig separate, längere Fristen vereinbart, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgewährleistung, umweltrechtlichen Belangen und Steuern und Abgaben. Für Zusicherungen be- züglich Steuern und Abgaben hat sich die Ansicht weitgehend durchgesetzt, 39 BGE 116 V 229; 115 V 24. dass Gewährleistungsansprüche so lange möglich sein sollten, als die erworbe- ne Gesellschaft bzw. der Erwerber (beim Asset Deal) Steuerforderungen ausge- setzt ist. Manchmal wird aber auch davon abgewichen, so z.B. in einer Insol- venzsituation, wo das Bedürfnis nach einem raschen „Cut-off“ besonders stark ist. Häufig werden Verjährungs- oder Verwirkungsfristen ausserdem mit der Dauer von Escrow-Arrangements oder Garantien koordiniert, welche die möglichen Gewährleistungsansprüche sichern sollen.
Verjährung und Verwirkung. Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert fünf Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert fünf Jahren nach Eintritt, welche die Leistungspflicht begründet, gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Tatsachen, welche die Leistungspflicht begründen sind insbesondere die Anerkennung der Haftung, das Vorliegen eines Vergleichs oder eines Urteils. ■ ■ ■ bei Tieren der Marktpreis. ■ bei Hausrat der Neuwert. ■ bei Geräten mit Garantieverlängerung ■ im Teilschadenfall Reparatur inkl. Material- und Nebenkosten, Fahrkosten bei Vor-Ort-Service sowie allfällige Ein- und Ausbaukosten im üblichen Umfang bei Einsatz von Technikern am versicherten Standort. Bei mobilen Geräten werden allfällige Rücksendekosten von Helvetia über- nommen. ■ ■ im Totalschadenfall der Wert des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes. Der Zeitwert wird wie folgt definiert (nach Betriebsmonaten): 24 – 36 Monate: 70 % des ursprünglichen Kaufpreises37 – 48 Monate: 50 % des ursprünglichen Kaufpreises49 – 60 Monate: 30 % des ursprünglichen Kaufpreises Ein Totalschadenfall liegt auch vor, wenn die Reparatur des Gerätes technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Im Totalschadenfall geht das Gerät in das Eigentum von Helvetia über. ■ SL HR PH AS RS GS GH bei Mobilheimen der Neuwert. ■ bei Sachen, die im Zeitpunkt des Schadens nicht mehr ihrem Zweck entsprechend in Gebrauch waren oder nicht mehr angeschafft werden der Zeitwert. ■ ■ bei selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeits- maschinen der Zeitwert. ■ bei Anlagen und Geräten der Ge- bäudetechnik, der -infrastruktur infolge von Kollisions-/Betriebs- schäden und Schäden als Folge von Fehlmanipulationen bis zum vollendeten 3. Betriebsjahr der Neuwert; ab dem 4. Betriebsjahr der Zeitwert. ■ ■ bei Erdwärmesonden bis zum vollendeten 29. Betriebsjahr der Anlage der Neuwert; ab dem 30. Betriebsjahr der Anlage der Zeitwert. ■ bei Gebäuden und Gebäudebestandteilen ■ die nicht innert zwei der Verkehrswert. Jahren am gleichen Ort, im gleichen Umfang und zum gleichen Zweck wieder aufgebaut werden ■ ■ wenn der Wiederaufbau der Verkehrswert. nicht durch d...
Verjährung und Verwirkung. Bei Vereinbarung eines Selbstbehaltes wird eine allfällige Leis- tungsbegrenzung erst nach Abzug des Selbstbehaltes angewen- det. Die Forderungen aus diesem Versicherungsvertrag verjähren 2 Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be- gründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert 2 Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
Verjährung und Verwirkung. Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren 2 Jahre nach Eintritt der Tat- sache, welche die Leistungspflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert 2 Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Die Verjährung bzw. Verwirkung der Entschädigungsforderungen aus der Ver- sicherung von künstlerischen und historischen Werten bei Gebäuden tritt 5 Jahre nach Eintritt des Schadenereignisses ein.
Verjährung und Verwirkung 

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.