Verkehrsverträge Musterklauseln

Verkehrsverträge. Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. X. Xxxxxxxxxxxxxx, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen. Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und Retourenabwicklung. Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers.
Verkehrsverträge. Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Spediti- ons-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewer- be gehörende Geschäfte (z. X. Xxxxxxxxxxxxxx, Sendungsverfolgung, Umschlag) be- treffen. Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Ver- wiegen von Gütern und Retourenabwicklung. Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers.
Verkehrsverträge. Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge (Fracht-, Speditions- und Lagerverträge) des Versiche- rungsnehmers als Frachtführer im Straßengüterver- kehr, als Spediteur oder Lagerhalter, die während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrages abgeschlos- sen und nach Maßgabe der Ziffer 11 aufgegeben wer- den, wenn und soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert sind.
Verkehrsverträge. Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen des Spediteurs, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen.
Verkehrsverträge. Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tä- tigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. B. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Um- schlag) betreffen. Diese umfassen auch speditionsübliche logisti- sche Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Bisher Ziffer 2.1 ADSp 2016 Bisher Ziffer 2.2 ADSp 2016 Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und Retourenabwicklung. Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftragge- bers. Neu
Verkehrsverträge. Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätig- keiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, See- fracht-, Lager oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. X. Xxxxxxxxxxxxxx, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen. Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beför- derung oder Lagerung von Gütern in Zusammen- hang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und Retourenabwick- lung. Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrver- träge über die Gestellung bemannter Kraftfahr- zeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftrag- gebers.
Verkehrsverträge. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Gütern, die Gegenstand eines mit oder von Ihnen abgeschlossenen Verkehrsvertrags (Fracht-, Spedi- tions- oder Lagervertrag) sind und wegen aller sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden.
Verkehrsverträge. Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge (Fracht-, Speditions- und Lagerverträge) des Versiche- rungsnehmers als Frachtführer im Straßengüterverkehr, als Spediteur oder Lagerhalter, wenn und soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert sind: - Spediteur - Frachtführer im innerdeutschen und grenzüberschreitenden Verkehr
Verkehrsverträge. Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. X. Xxxxxxxxxxxxxx, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen. Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und LOGTEKS GMBH im durch Xxxxxxxxxx 00 Fon: +00 00 00 000 00-0 Groß-Gerau Commerzbank XX-00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx Ust.-Id-Nr.: DE271490617 Fax: +00 00 00 000 00-00 Mail: xxxx@xxxxxxx.xxx HRB 92726 Geschäftsführer Frankfurt am Main BIC: XXXXXXXXXXX XXXXXXX XxxX | Xxxxxxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx Retourenabwicklung. Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers.

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  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Unterauftragnehmer 15.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an den Unterauftragnehmer) be- nennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen. 15.2 Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Vereinbarungen geändert wer- den sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch durch eine für den Auftraggeber zugängliche Web-Site in Verbindung mit einer individuellen Benachrichtigung, z.B. per Push Nachricht, erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 30 Tagen ab der individuellen Be- nachrichtigung zu widersprechen. Können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der individuellen Benachrichtigung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers einigen, hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis ganz oder teil- weise außerordentlich zu kündigen. 15.3 Soweit vereinbart, gilt alternativ zu Ziffer 15.1, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unter- auftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln darf, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer namentlich benennt und der Auftraggeber dem Ein- satz ausdrücklich zustimmt. Voraussetzung für eine Zustimmung ist zunächst, dass sich der Unterauf- tragnehmer, soweit dies seine Leistungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer eine Leistung, die er bisher über einen Unteraufragnehmer erbringt, nunmehr selbst durchzuführen beabsichtigt. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers oder des Auftragneh- mers anstelle des alten Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte und auch sonst kein sachlicher Grund dem Einsatz des Unterauftragnehmers entgegensteht. Die Xxxxxxxx- xxxx des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers oder sonst im Vergabeverfahren benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 15.4 Voraussetzung für den Einsatz eines Unterauftragnehmers ist, dass dieser sich, soweit dies seine Leis- tungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens einem seinem jeweiligen Anteil an der Leistungserbringung entsprechenden Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 15.5 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, de- ren Einsatz der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat und nur wenn und soweit diese ver- traulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („Need-to-know“-Prinzip) und der Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet ist wie der Auftragnehmer. 15.6 Unterauftragnehmer in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmern einge- setzt werden (Unterauftragnehmerkette).

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Eigentumsverhältnisse Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegen- stand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Män- gel am beigestellten Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Un- terlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Ver- vielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festge- setzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.