Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Musterklauseln

Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag der/des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Die/Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel 2. Ausbilder/Ausbilderin
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Bei Inanspruchnahme der Elternzeit verlängert sich die Ausbildungszeit um die Zeit der Elternzeit (§ 20 BerzGG). Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel 2. Ausbilder/in 3. Ausbildungsordnung
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. In Ausnahmefällen kann das Regierungspräsidium auf Antrag Auszubildender die Aus- bildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung sind die Ausbildenden zu hören. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsaus- bildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Der Ausbildende verpflichtet sich 1. (Ausbildungsziel) 2. (Ausbilder/Ausbilderinnen) 3. (Ausbildungsordnung) 4. (Ausbildungsmittel)
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungs- verhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Findet die für den/die Auszubildende/n nächstmögliche Abschlussprüfung erst nach Ablauf der in A vorgesehenen Ausbildungszeit statt, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zum Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses. Die Ausbildung findet vorbehaltlich C in der Praxis der/des Ausbildenden statt. Die Berufsausbildung gliedert sich sachlich und zeitlich nach dem Ausbildungsplan, der in Überein- stimmung mit dem Ausbildungsrahmenplan erstellt wurde. Der Ausbildungsplan ist Bestandteil dieses Berufsausbildungsvertrages. Die/der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ärztliche Untersuchungen 2. Ausbildungsziel 3. Ausbilder
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Bei Inanspruchnahme der Elternzeit verlängert sich die Ausbildungszeit um die Zeit der Elternzeit, die in die Ausbildungszeit fällt (§ 20 Abs. 1 BEEG). Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit (notwendige berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten) vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte dafür zu sorgen, dass Ausbildungsinhalte, die in der Ausbildungsstätte nicht vermittelt werden können, außerbetrieblich (Überbetriebliche Ausbildung im Bildungszentrum, Bad Nauheim) vermittelt werden; 3. der/dem Auszubildende/n kostenlos die Ausbildungsmittel (einschließlich Berufs- und Schutzkleidung nach den geltenden Bestimmungen) zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätte und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichen Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; 4. Freistellung zum Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule und zur Teilnahme an der Überbetrieblichen Ausbildung anzuhalten und dafür freizustellen. Das gleiche gilt, wenn weitere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgesehen sind;
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufs- ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungs- prüfung, höchstens um ein Jahr. § 2 - Ausbildungsstätte(n) siehe C *) § 3 - Pflichten der/des Ausbildenden Die/Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit ver- mittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsaus- bildung nach den Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungs- ablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungs- zeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder/in selbst auszubilden oder eine/einen persönlich und fachlich geeignete/geeigneten Aus- bilderin/Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/diesen der/dem Auszu- bildenden jeweils schriftlich bekannt zu geben; 3. Ausbildungsordnung der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Besteht der Auszubildende die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprü- fung, höchstens um ein Jahr. Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbil- dungszeit erreicht werden kann. 2. Ausbilder selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden jeweils bekannt zu geben. Unter der Verant- wortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungs- verhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 3 Nr. 12 in ............................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................... und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden sonstigen Arbeitsstellen statt. Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Besteht die/ der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufs- ausbildungsverhältnis auf ihr/ sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprü- fung, höchstens um ein Jahr. Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung nach § 3 in und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Arbeitsstel- len statt. 1. Facheinsätze gemäß jeweils geltendem Praxisbegleitheft der zuständigen Stelle. 2. Der theoretische Berufsschulunterricht findet an folgender Einrichtung statt: 3. Falls erforderlich, findet der fachpraktische Unterricht an folgender überbetrieblichen Schuleinrichtung statt: Die/ der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel 2. Ausbilder*in 3. Ausbildungsordnung