Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken Musterklauseln

Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken. Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf (immateriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn • wegen der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten und (gewerblichen) Schutzrechten wie zum Beispiel - Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte, - Namens- und Persönlichkeitsrechte (einschließlich Schmerzensgeldansprüchen), - Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie unlautere Werbung, • wegen Ansprüchen aufgrund Veröffentlichungen (zum Beispiel auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen der Versicherten.
Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken. Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf (immateriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten und (gewerblichen) Schutzrechten wie zum Beispiel • Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte, • Namens- und Persönlichkeitsrechte (einschließlich Schmerzensgeldansprüchen), • Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie unlautere Werbung, Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 sowie wegen Ansprüchen aufgrund Veröffentlichungen (zum Beispiel auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen der Versicherten.
Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken. Es besteht Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgan- genen Gewinn – wegen der Verletzung von geistigem Eigentum und Schutzrechten, z. B. Wettbewerbs- und Kartellrecht, unlautere Wer- bung, Namen- und Persönlichkeitsrechten, Marken-, Lizenz-, Domain- und Urheberrechten; – wegen Ansprüchen aufgrund Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen des Versiche- rungsnehmers. Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung besteht in Höhe von 10.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr im Rah- men der Versicherungssumme für sonstige Tätigkeiten
Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken. Abweichend von 1.1.17 ZB SdV besteht Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung in Höhe von 25.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Tätigkeiten
Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken. A6-3.1.8 Re-Implementierungskosten
Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken. A6-3.1.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Ansprüche Dritter (1) wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie zum Beispiel – Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechten; – Namens- und Persönlichkeitsrechten; – Patentrechten; (2) aufgrund von Verstößen gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie unlauterer Werbung; (3) wegen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen des Versicherungsnehmers im Internet. A6-3.1.7.2 In Erweiterung von A1-3.1 umfasst der Versicherungsschutz nach A6-3.1.7 auch (1) Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs- nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; (2) Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsschutz gilt – abweichend von A1-6.24 – ausschließlich für Verfahren in der Europäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island und der Türkei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens, nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses unverzüglich und vollständig unterrichtet wird. Auf D3-2.2 wird hingewiesen. A6-3.1.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben (1) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung und auf damit zusammenhängende Verfahrenskosten; (2) Bußgelder, Strafen und Kosten derartiger Verfahren einschließlich Strafvollstreckungskosten.
Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn • wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie zum Beispiel - Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte; - Namens- und Persönlichkeitsrechte; • aufgrund von Verstößen gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie unlautere Werbung; • wegen Veröffentlichungen (zum Beispiel auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen des Versicherungsnehmers; • aufgrund der Verletzung von Datenschutzgesetzen; • die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (zum Beispiel Viren, Würmer, Trojanische Pferde) sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (zum Beispiel Informationspiraterie) verursacht oder mitverursacht werden.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Gewerbliche Schutzrechte 14.1. Der AG erwirbt an physischen Vertragsprodukten (z.B. Hardware, [vervielfältigte] User-Manuals etc.) Eigentum. Weiters räumt der AN dem AG das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen (Lernvideos, Textdateien, etc.) für interne Schulungszwecke zu verwenden. Insbesondere ist der AG berechtigt, Schulungsunterlagen selbst zu schneiden und diese Schulungsunterlagen auf der Hardware/dem Endprodukt zu internen Schulungszwecken drahtlos oder drahtgebunden zu übertragen, zu senden, vorzuführen und zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sichert der AG zu, dass die geschnittenen Schulungsunterlagen keinen irreführenden Eindruck über die Nutzung und Anwendung der Vertragsprodukte erweckt und dass keine wesentlichen Informationen verloren gehen. Andernfalls haftet der AG für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Kosten und Verluste (einschließlich aller angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und - verteidigung). 14.2. Der AN räumt dem AG alle notwendigen Schutzrechte ein, um die Vertragsprodukte nutzen zu können. Der AG hat die anwendbaren Lizenzbedingungen zu beachten, die bei einem Einzelauftrag zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den AG für das Vertragsprodukt gelten; diese werden dem AG über Anfrage zur Verfügung gestellt. Die geltenden Lizenzbedingungen sind unter xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xxxx aufgeführt. Vorbehaltlich dessen verbleibt der AN Eigentümer bzw. alleiniger Inhaber aller Schutzrechte an den Vertragsprodukten. Die dem AG eingeräumten Nutzungsrechte sind, sofern nicht anders vereinbart, vom vereinbarten Entgelt umfasst. Der AG erwirbt keine exklusiven Rechte. 14.3. Der AN steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union sowie in Australien, Brasilien, China, Indien, Island, Japan, Kanada, Mexiko, Norwegen, Russische Föderation, Schweiz, Singapur, Südkorea, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA verletzen. Für alle anderen Länder führt der AN keine diesbezügliche Prüfung durch; Punkt 14.5. gilt entsprechend. Der AG wird den AN hierbei auf eigene Kosten unterstützen. 14.4. Der AG wird dem AN ihm allfällig zur Kenntnis gelangende Schutzrechtsverletzungen mitteilen; In diesem Fall bzw. sofern die Verletzung von Schutzrechten Dritter behauptet wird, unternehmen die Parteien unverzüglich auf eigene Kosten alles, um derartige Ansprüche gemeinsam abzuwehren. Diese Abwehr erfolgt unter Federführung des AN. Prozesse führt der AN, es sei denn, dies ist nicht möglich oder es wird anderes vereinbart. Sofern der AG den Prozess führt, hat er sich laufend mit dem AN abzustimmen und dessen Entscheidungen zu beachten. Der AG darf Ansprüche Dritter nicht eigenständig anerkennen oder darüber Vergleiche abschließen. Tut der AG es doch, hat der AG den AN diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Von behaupteten Verletzungen und damit in Zusammenhang stehenden Folgen haben die Parteien einander stets unverzüglich zu informieren. 14.5. Sofern durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass die Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter verletzen und die Nutzung der Vertragsprodukte hierdurch beeinträchtigt oder unmöglich wird, gilt Folgendes: (i) Die Parteien werden sich zunächst unter Federführung des AN gemeinsam darum bemühen, die erforderlichen Nutzungsrechte zu erhalten. Sollten hieraus Kosten (insbesondere Lizenzgebühren) erwachsen, werden diese vom AN getragen. (ii) Sollten die Nutzungsrechte nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen erlangt werden können, wird der AN auf seine Kosten die betroffenen Vertragsprodukte so ändern oder durch andere (ähnliche) Produkte ersetzen, dass sie das betroffene Schutzrecht nicht verletzen. Auf diese Weise wird der AG in die Lage versetzt, die Vertragsprodukte (bzw. andere ähnliche Produkte) nutzen zu können. Die vereinbarten Spezifikationen sind dabei nach Möglichkeit im Wesentlichen einzuhalten. Unwesentliche Abweichungen, die keine funktionalen Probleme verursachen, gelten jeweils als BIP des AN. (iii) Dem AN steht es auch frei, den AG von allfälligen Lizenzgebühren für die Nutzung der Vertragsprodukte gegenüber Dritten freizustellen. (iv) Wenn all dies nicht möglich ist, wird der AN die Vertragsprodukte zurücknehmen und das entrichtete Entgelt zurückerstatten. 14.6. Der AN übernimmt keine Haftung für Änderungen der Vertragsprodukte durch den AG oder durch dessen Kunden. Der AN haftet auch nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, wenn die Vertragsprodukte auch nur teilweise auf Spezifikationen des AG oder auf einer anwenderspezifischen Verwendung der Vertragsprodukte beruhen. 14.7. Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt 14. geregelten Ansprüche des AG sind ausgeschlossen. Für die Haftung des AN findet Punkt 13. Anwendung. 14.8. Das Eigentum am BIP verbleibt in jedem Fall bei der jeweiligen Partei, die über das BIP verfügt. Alle Erfindungen, Entdeckungen, Entwicklungen und Verbesserungen, die ganz oder teilweise (i) vom AN selbst oder (ii) vom AN im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung für den AG oder unter Mitwirkung des AG gemacht oder erdacht wurden, gelten jeweils als BIP des AN. 14.9. Der AN haftet in keiner Weise für den Fall, dass der AG aufgrund oder infolge der konkreten Verwendung der vom AN zur Verfügung gestellten Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter verletzt. Der AG hat den AN diesbezüglich in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, insbesondere auch im Hinblick auf diesbezügliche Ansprüche Dritter.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.