Verletzung von Datenschutzgesetzen. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immateri- elle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.2.6.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 4.2.2.7 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. Nicht versichert sind Ansprüche aus Sanktionierungen (z. B. Geldbußen) wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 3.000.000 EUR.
Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.2.6.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Vermögensschäden werden hierbei wie Sachschäden behandelt. Nicht versichert sind Ansprüche aus Sanktionierungen (z. B. Geldbußen) wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a) AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Verletzung von Datenschutzgesetzen. 50.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungs- fällen aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung per- sonenbezogener Daten, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Eingeschlossen sind insoweit – abweichend von Ziffer 7.4 AHB – auch gesetz- liche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander.
Verletzung von Datenschutzgesetzen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstan- den sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbe- zogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisier- ter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vor- gangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Verände- rung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Ver- knüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Ver- nichtung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen imma- terieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Aus- schluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. Die Ausschlüsse in A1-6.12.2, A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung.
Verletzung von Datenschutzgesetzen. 4.3 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.2.6.8 HPB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 4.2.2.7 HPB - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden, maximal jedoch 100.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.
Verletzung von Datenschutzgesetzen. 51. Vermögensschäden durch sonstige Ursachen
Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.18 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden – auch Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie in Ergänzung zu Ziffer 1.12.4 immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Versichert sind insoweit auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Die Ausschlüsse der Ziffern 1.14.2, 1.19.5 und 1.19.18 finden insoweit keine Anwendung. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.