Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen Musterklauseln

Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Datenschutzgesetzen zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungsnehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verletzung von Daten- schutzgesetzen unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bedienste- ten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Eingeschlossen sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. Ausgeschlossen sind Bußgeldzahlungen.
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung externer Dienstleister. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des externen Dienstleisters und ihrer Betriebsangehörigen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Ferner sind nicht versichert Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Schäden durch deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern sowie Laser und Maser
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versi- cherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgeset- zen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

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  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

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