Verlängerung. 5.1 Der Erasmus+ Aufenthalt kann nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt 12 Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die entsprechenden Vereinbarungen in den inter-institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden. 5.2 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums endet. 5.3 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen. 5.4 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die Heimatinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominieren. 5.5 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Mobilitätszuschuss für die Verlängerung. Ein Zuschuss für die Verlängerung kann nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter beidseitiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines Erasmus+ Studienaufenthaltes” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA. 5.6 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden und bildet die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden nur Bestätigungen akzeptiert, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.
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Samples: Erasmus+ Mobility Grant Agreement, Erasmus+ Mobility Grant Agreement
Verlängerung. 5.1 Um auch für den Verlängerungszeitraum bei der NA – nach Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit – allfällige Zuschussmittel erhalten zu können, muss das gesamte Verlängerungsverfahren sowohl bei der Studienbeihilfenbehörde gemäß den hierfür geltenden Bestimmungen als auch bei der NA noch während der Mobilitätsphase innerhalb der vorgegebenen Fristen abgeschlossen sein.
5.2 Der Erasmus+ Aufenthalt kann nur einmal und nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt 12 Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die entsprechenden Vereinbarungen in den inter-institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden.
5.2 5.3 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums endet.
5.3 5.4 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen.
5.4 5.5 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die Heimatinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominieren.
5.5 5.6 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Mobilitätszuschuss Auszahlung allfälliger Zuschussmittel für die Verlängerungverlängerte Mobilitätsphase. Ein Zuschuss für die Verlängerung kann nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter beidseitiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines Erasmus+ StudienaufenthaltesStudienaufenthaltes für Bezieher/innen einer erhöhten Beihilfe zum Auslandsstudium” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA.
5.6 5.7 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden und bildet die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden können nur Bestätigungen akzeptiertakzeptiert werden, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.
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Samples: Erasmus+ Study Stay Agreement
Verlängerung. 5.1 Um auch für den Verlängerungszeitraum bei der NA – nach Maßgabe der budgetären Bedeck- barkeit – allfällige Zuschussmittel erhalten zu können, muss das gesamte Verlängerungsverfah- ren sowohl bei der Studienbeihilfenbehörde gemäß den hierfür geltenden Bestimmungen als auch bei der NA noch während der Mobilitätsphase innerhalb der vorgegebenen Fristen abge- schlossen sein.
5.2 Der Erasmus+ Aufenthalt kann nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt insge- samt 12 Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die entsprechenden Vereinbarungen in den inter-institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden.
5.2 5.3 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten ers- ten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums Verlänge- rungszeitraums endet.
5.3 5.4 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen.
5.4 5.5 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution Xxxx- institution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die Heimatinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominieren.
5.5 5.6 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Mobilitätszuschuss Aus- zahlung allfälliger Zuschussmittel für die Verlängerungverlängerte Mobilitätsphase. Ein Zuschuss für die Verlängerung Ver- längerung kann nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch An- spruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter beidseitiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines ei- nes Erasmus+ StudienaufenthaltesStudienaufenthaltes für Bezieher/innen einer Beihilfe zum Auslandsstudium” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA.
5.6 5.7 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung Verlänge- rung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum Gesamtau- fenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden und bildet bil- det die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden nur Bestätigungen akzeptiert, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.
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Samples: Erasmus+ Study Stay Agreement
Verlängerung. 1 First Cycle: Bachelor; Second Cycle: Master; Third Cycle: PhD. Diplomstudien gelten als „One cycle study pro- grammes“, im Rahmen derer die Mobilitätsphasen insgesamt 24 Monate nicht überschreiten dürfen. Vereinbarung SMS_Call2020_2021-02-23_freig_mgr
5.1 Der Erasmus+ Aufenthalt kann nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt 12 zwölf Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die ) und bei entsprechenden Vereinbarungen in den inter-institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden.
5.2 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums Ver- längerungszeitraums endet.
5.3 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen.
5.4 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen ei- nen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson An- sprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die Heimatinstitution Hei- matinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominierenno- minieren.
5.5 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen ei- nen zusätzlichen Mobilitätszuschuss für die Verlängerung. Ein Zuschuss für die Verlängerung kann nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter fristgerech- ter beidseitiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines Erasmus+ Eras- mus+ Studienaufenthaltes” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA.
5.6 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung Verlänge- rung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum Gesamt- aufenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden und bildet die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden nur Bestätigungen Bestäti- gungen akzeptiert, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.
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Samples: Erasmus+ Mobility Grant Agreement
Verlängerung. 5.1 Der Erasmus+ Aufenthalt kann nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt 12 Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die ) und bei entsprechenden Vereinbarungen in den inter-inter- institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden.
5.2 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums endet.
5.3 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen.
5.4 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die 1 First Cycle: Bachelor; Second Cycle: Master; Third Cycle: PhD. Diplomstudien gelten als „One cycle study programmes“, im Rahmen derer die Mobilitätsphasen insgesamt 24 Monate nicht überschreiten dürfen. Heimatinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominieren.
5.5 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Mobilitätszuschuss für die Verlängerung. Ein Zuschuss für die Verlängerung kann nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter beidseitiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines Erasmus+ Studienaufenthaltes” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA.
5.6 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden und bildet die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden nur Bestätigungen akzeptiert, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.
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Samples: Erasmus+ Mobility Grant Agreement
Verlängerung. 5.1 Um auch für den Verlängerungszeitraum bei der NA – nach Maßgabe der budgetären Bedeck- barkeit – allfällige Zuschussmittel erhalten zu können, muss das gesamte Verlängerungsverfah- ren sowohl bei der Studienbeihilfenbehörde gemäß den hierfür geltenden Bestimmungen als auch bei der NA noch während der Mobilitätsphase innerhalb der vorgegebenen Fristen abge- schlossen sein.
5.2 Der Erasmus+ Aufenthalt kann nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt insge- samt 12 Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die entsprechenden Vereinbarungen in den inter-institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden.
5.2 5.3 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten ers- 1 First Cycle: Bachelor; Second Cycle: Master; Third Cycle: PhD. Diplomstudien gelten als „One cycle study programmes“, im Rahmen derer die Mobilitätsphasen insgesamt 24 Monate nicht überschreiten dürfen. ten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums Verlänge- rungszeitraums endet.
5.3 5.4 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen.
5.4 5.5 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution Xxxx- institution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die Heimatinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominieren.
5.5 5.6 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Mobilitätszuschuss Aus- zahlung allfälliger Zuschussmittel für die Verlängerungverlängerte Mobilitätsphase. Ein Zuschuss für die Verlängerung Ver- längerung kann nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch An- spruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter beidseitiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines ei- nes Erasmus+ StudienaufenthaltesStudienaufenthaltes für Bezieher/innen einer Beihilfe zum Auslandsstudium” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA.
5.6 5.7 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung Verlänge- rung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum Gesamtau- fenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden und bildet bil- det die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden nur Bestätigungen akzeptiert, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.
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Samples: Erasmus+ Study Stay Agreement
Verlängerung. 5.1 Der Erasmus+ Aufenthalt kann und nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt insge- samt 12 Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die entsprechenden Vereinbarungen in den inter-institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden.
5.2 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt Praktikumsaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums Verlänge- rungszeitraums endet.
5.3 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen.
5.4 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution Xxxx- institution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die Heimatinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominieren.
5.5 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Mobilitätszuschuss für die Verlängerung. Ein Zuschuss für die Verlängerung kann kann
1 First Cycle: Bachelor; Second Cycle: Master; Third Cycle: PhD. Diplomstudien gelten als „One cycle study programmes“, im Rahmen derer die Mobilitätsphasen insgesamt 24 Monate nicht überschreiten dürfen. nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung Auszah- lung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter beidseitiger beidsei- tiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines Erasmus+ StudienaufenthaltesPrakti- kumsaufenthaltes” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA.
5.6 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung Verlänge- rung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum Gesamtau- fenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden und bildet bil- det die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden nur Bestätigungen akzeptiert, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.
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Samples: Erasmus+ Mobility Grant Agreement
Verlängerung. 5.1 Der Erasmus+ Aufenthalt kann und nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt insge- samt 12 Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die entsprechenden Vereinbarungen in den inter-institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden.
5.2 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt Praktikumsaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums Verlänge- rungszeitraums endet.
5.3 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen.
5.4 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution Xxxx- institution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die Heimatinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominieren.
5.5 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Mobilitätszuschuss für die Verlängerung. Ein Zuschuss für die Verlängerung kann nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung Auszah- lung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter beidseitiger beidsei- 1 First Cycle: Bachelor; Second Cycle: Master; Third Cycle: PhD. Diplomstudien gelten als „One cycle study programmes“, im Rahmen derer die Mobilitätsphasen insgesamt 24 Monate nicht überschreiten dürfen. tiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines Erasmus+ StudienaufenthaltesPrakti- kumsaufenthaltes” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA.
5.6 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung Verlänge- rung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum Gesamtau- fenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden und bildet bil- det die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden nur Bestätigungen akzeptiert, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.
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Samples: Erasmus+ Mobility Grant Agreement
Verlängerung. 5.1 Der Erasmus+ Aufenthalt kann und nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt 12 zwölf Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die entsprechenden Vereinbarungen in den inter-institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden.
5.2 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt Praktikumsaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums endet.
5.3 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen.
5.4 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen ei- nen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson An- sprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die Heimatinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominieren.
5.5 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Mobilitätszuschuss für die Verlängerung. Ein Zuschuss für die Verlängerung Verlänge- rung kann nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter fristge- rechter beidseitiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines Erasmus+ StudienaufenthaltesPraktikumsaufenthaltes” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA.
5.6 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung Verlän- gerung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum Ge- samtaufenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden wer- den und bildet die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden nur Bestätigungen akzeptiert, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.
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Samples: Vereinbarung Über Die Zuerkennung Eines Erasmus+ Mobilitätszuschusses