Vermögenswirksame Leistungen. (1) 1Auszubildende erhalten im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leis- tung in Höhe von 13,29 Euro monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögens- bildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung anlegen. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3Die ver- mögenswirksamen Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, für die den Auszubildenden Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung oder Kran- kengeldzuschuss zusteht. 4Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, sind die vermögenswirksamen Leistungen Teil des Krankengeldzuschusses.
Vermögenswirksame Leistungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ent- steht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderli- chen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
Vermögenswirksame Leistungen. VIII. Anlage Service-Kräfte
Vermögenswirksame Leistungen. 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhal- ten Praktikantinnen/Praktikanten eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Arbeitgeber die erforderlichen Anga- ben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalen- derjahres.
Vermögenswirksame Leistungen. Voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage I - Ausbildung) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vermögenswirksame Leistungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Regelung ist nur gegeben, wenn die Arbeitnehmerin die in § 9 Abs. 1 TV DN festgelegte Arbeitszeit erfüllt. Unterschreitet sie diese, ist sie im Sinne dieser Vorschrift teilzeitbeschäftigt.
Vermögenswirksame Leistungen. Praktikantinnen/Praktikanten haben unter denselben Voraussetzungen wie die Be- schäftigten des Arbeitgebers Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung in Hö- he von 13,29 Euro monatlich.
Vermögenswirksame Leistungen. Der/Die Arbeitnehmer(in) verzichtet widerruflich in Höhe des bisherigen Arbeitgeber-Zuschusses zur VL zugunsten einer Beitragszahlung in die betriebliche Altersversorgung. Dies sind Euro. Die Beitragszahlungsweise entspricht der des/der Arbeitnehmers/-in. Die Vereinbarung endet, sobald der/die Arbeitnehmer(in) keinen Anspruch mehr auf VL hat. In Höhe dieses Beitrags kann keine anderweitige vermögenswirksame Leistung gewährt werden. ruhen zusätzlich zur bAV weiterlaufen. Der/Die Arbeitnehmer(in) finanziert die Beiträge zu dem VL-Ver trag aus dem Netto-Einkommen. Bisher bestand kein VL-Vertrag
Vermögenswirksame Leistungen. (1) 1Auszubildende erhalten eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögensbil- dungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung anlegen. 2Der Anspruch auf vermö- genswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vo- rangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3Die vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, für die den Auszubildenden Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 4Für TVA BG Kliniken Gesundheit vom 30. Oktober 2018 Seite 8 in der Fassung des Änderungs-TV Nr. 3 vom 29.11.2021 Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, sind die vermögenswirksamen Leis- tungen Teil des Krankengeldzuschusses.
Vermögenswirksame Leistungen. 46 Voraussetzung der vermögenswirksamen Leistungen § 47 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen § 48 Mitteilung der Anlageart § 49 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs § 50 Änderung der vermögenswirksamen Anlage § 51 Nachweis der Anlage
Vermögenswirksame Leistungen. Auf vermögenswirksame Leistungen besteht während des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 41 Ziffer 2d kein Anspruch.