Vermietung. 2.1.1 Genossenschaftsinterne Vermietung: Der Hausverein erledigt alle Aufgaben im Zu - sammenhang mit Wohnungswechsel und Wechsel von MieterInnen von Gewe rberäumen und Parkplätzen, wenn der/die NeumieterIn Mitglied der Wogeno ist, insbesondere: − Liefern der nötigen Angaben an die Geschäftsstelle der Wogeno zur genosse n- schaftsinternen Ausschreibung − Wohnungsbesichtigungen organisieren − Vergabesitzung organisieren und durchführen − Einführung der neuen MieterInnen − Schlüsselübergabe/Kontrolle etc. gemäss Richtlinien für Wohnungsvergaben Sofern eine genossenschaftsinterne Vermietung nicht möglich ist, kommt die genosse n- schaftsexterne Vermietung zur Anwendung. 2.1.2 Genossenschaftsexterne Vermietung: Der Hausverein übernimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit Wohnungswechsel und Wechsel von MieterInnen von Gewerberäumen und Parkplätzen, wenn der/die InteressentIn nicht Mitglied Xxxxxx ist, ins besondere: externe Wohnungsausschreibung − Information der InteressentInnen über das W ogeno-Modell − Wohnungsbesichtigungen organisieren − Vergabesitzung organisieren und durchführen − Einführung der neuen MieterInnen − Schlüsselübergabe/Kontrolle etc. gemäss Richtlinien für Wohnungsvergaben 2.1.3 Die Ausstellung neuer Mietverträge sowie Vertragsänderungen bei Personenwechsel in den Wohnungen erfolgt durch die Geschäftsstelle der Wogeno. Sie verwendet dafür die Mustermietverträge der Wogeno und meldet sämtliche Wohnungsmieter Innen bei der zu- ständigen Einwohnerkontrolle an und ab. 2.1.4 Der Hausverein haftet für Leerstände von Wohnungen bis zu einem Monat. Die W o- geno übernimmt den Nettomietzins zu Lasten des Solidaritätsfonds nach einem Monat Leerstand, sofern der Hausverein genügende Vermietungsbemühungen glaubhaft macht. 2.1.5 Die Geschäftsstelle der Wogeno übernimmt die Verwaltung der Schliesspläne und die Unterschriftenberechtigung bei Sicherheitssystemen.
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Samples: Hausverwaltungsvertrag
Vermietung. 2.1.1 Genossenschaftsinterne Vermietung: Der Hausverein erledigt alle Aufgaben 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Be- standteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zu - sammenhang mit Wohnungswechsel Zusam- menhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Praxl Licht- & Tontechnik GmbH in Worblingen (nachfolgend P.L.T. genannt) und Wechsel ihren Vertragspartnern, die Vermietungsleis- tungen von MieterInnen Sachen von Gewe rberäumen und ParkplätzenP.L.T. in Anspruch nehmen (diese werden nachfolgend Mieter genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten P.L.T. auch dann nicht, wenn der/sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. § 2 Angebot / Vertragsschluss / Erfüllungsort Die Angebote von P.L.T. sind bis zur Annahme des jeweiligen Angebotes durch den Mieter freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die NeumieterIn Mitglied Auftragsbe- stätigung durch P.L.T. bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Wogeno istSchriftform. Gleiches gilt für Erweiterungen und Änderungen der Bestellung. Abbildungen, insbesondere: − Liefern Darstellungen und Erläuterungen zu den Miet- sachen in Unterlagen oder auf Webseiten von P.L.T. haben nur beschreibenden Charakter. Eine Gewähr für Aktualität und Richtigkeit wird ausdrücklich nicht übernommen. Wünscht der nötigen Angaben Mieter besondere oder bestimmte Mietsachen, so hat er bei der Bestellung darauf hinzuweisen. P.L.T. erfüllt seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Mieter durch Bereitstellung der Mietsache in ihrem Lager bzw. in ihren Geschäftsräumen, auch für den Fall, dass P.L.T auf Wunsch des Mieters die Mietsache an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung und Bereitstellung der Mietsache durch P.L.T. statt. Im Übrigen gelten die Geschäftsstelle der Wogeno zur genosse n- schaftsinternen Ausschreibung − Wohnungsbesichtigungen organisieren − Vergabesitzung organisieren und durchführen − Einführung der neuen MieterInnen − Schlüsselübergabe/Kontrolle etcgesetzlichen Bestimmungen. gemäss Richtlinien für Wohnungsvergaben Sofern eine genossenschaftsinterne Vermietung nicht möglich ist, kommt die genosse n- schaftsexterne Vermietung zur Anwendung.
2.1.2 Genossenschaftsexterne Vermietung: Der Hausverein übernimmt alle Aufgaben § 3 Preise / Zahlungen / Aufrechnung Die Übergabe erfolgt grundsätzlich im Zusammenhang mit Wohnungswechsel und Wechsel Lager von MieterInnen von Gewerberäumen und ParkplätzenP.L.T. Erfolgt eine Anlieferung durch P.L.T auf Wunsch des Mieters an ei- nem anderen Ort, wenn der/so werden die InteressentIn nicht Mitglied Xxxxxx ist, ins besondere: externe Wohnungsausschreibung − Information der InteressentInnen über das W ogeno-Modell − Wohnungsbesichtigungen organisieren − Vergabesitzung organisieren und durchführen − Einführung der neuen MieterInnen − Schlüsselübergabe/Kontrolle etc. gemäss Richtlinien für Wohnungsvergaben
2.1.3 Die Ausstellung neuer Mietverträge sowie Vertragsänderungen bei Personenwechsel hiermit in den Wohnungen erfolgt durch die Geschäftsstelle der Wogeno. Sie verwendet dafür die Mustermietverträge der Wogeno und meldet sämtliche Wohnungsmieter Innen bei der zu- ständigen Einwohnerkontrolle an und ab.
2.1.4 Der Hausverein haftet für Leerstände von Wohnungen bis zu einem MonatVerbindung ste- henden Transportkosten dem Mieter in Rechnung gestellt. Die W o- geno übernimmt Mietzeit beginnt mit dem Beginn des Tages der Abholung bzw. Anlieferung und endet mit Ende des Tages der Rückgabe der Mietsache. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Ange- brochene Tage werden als voller Tag berechnet. Der Mieter hat P.L.T. den Nettomietzins genauen Zeitpunkt der Abholung sowie den der Rückgabe rechtzeitig vorher mitzuteilen. Abho- lung und Rückgabe haben zu Lasten des Solidaritätsfonds den üblichen Öffnungszeiten stattzufinden. Ist es dem Mieter nicht möglich, die vertragliche Mietzeit einzuhalten, so hat er P.L.T. hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bis zur Rückgabe wird als Nutzungsausfallentschä- digung jeder weitere angebrochene Tag als voller Tag berech- net. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert und nach einem Monat Leerstandvorherigem Angebot von P.L.T. verein- bart. Preisangaben verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der ge- setzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Hausverein genügende Vermietungsbemühungen glaubhaft machtMieter kein Verbrau- cher ist. P.L.T. ist berechtigt, zur Sicherheit für die zu übergebenden Mietsachen die Hinterlegung einer Sicherheit, etwa in Form einer Kaution zu verlangen. Gleiches gilt für das Verlangen einer Anzahlung oder für die Aushändigung nur gegen Vorkas- se. Sofern bei der Vertragsdurchführung Kosten oder Gebühren zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen anfallen, die nicht bereits im Angebot durch P.L.T. berücksichtigt wurden, so sind diese vom Mieter zu tragen. Liegt zwischen Angebotserstellung und Vertragserfüllung ein Zeitraum von über 6 Monaten, so ist P.L.T. berechtigt, even- tuell zwischenzeitlich entstandene Preiserhöhungen an den Mieter weiterzugeben. Der Mieter kann nur mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 4 Haftung von P.L.T. Als Vermieter haftet P.L.T. In Fällen des Vorsatzes oder von grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, auch bezüglich eigener Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haftet P.L.T. nur wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei einer schuldhaften Verlet- zung wesentlicher Vertragspflichten. Diesbezügliche Scha- densersatzansprüche sind auf die vertragstypischen, vorher- sehbaren Schäden begrenzt. Eine Haftung für Sachen des Mieters, die bei Rückgabe der Mietsachen in diesen zurückgelassen werden, kann nicht übernommen werden, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von P.L.T., seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. § 5 Gewährleistung und weitere Pflichten P.L.T. verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu über- geben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. P.L.T. ist zur Instandhaltung oder Austausch der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie x.X. Xxxxxxxxxxxx, computergesteuerte Leuchten usw.
2.1.5 ) ohne Fachpersonal von P.L.T. wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung der geltenden Sicherheitsrichtlinien - insbesondere der UW und der VDE - zu sorgen. Ferner ist die Mietsache nur be- stimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss P.L.T. befragt werden. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Ver- sand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Geschäftsstelle Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Wogeno übernimmt Vollstän- digkeit der Geräte. Dies gilt nicht, sofern die Verwaltung überlassenen Mietsachen mit Mängeln behaftet sind, die auch durch Erfül- lung der Schliesspläne genannten Pflichten vom Mieter nicht erkannt wer- den konnten. Liegt ein Mangel vor, so ist P.L.T. nach eigener Xxxx zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist P.L.T. zum Aus- tausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- ten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen. Kommt es nach Überlassung der Mietsachen zu einem Ausfall der Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt, so ist P.L.T. bemüht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die defekten Teile auszutauschen oder Instand zu setzen. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließ- lich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsa- chen berechtigt P.L.T. zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stro- munterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen. Liegt nach Überlassung der Mietsache eine Funktionsstörung vor oder wird die Mietsache beschädigt, unbrauchbar oder zerstört, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, P.L.T. unver- züglich davon in Kenntnis zu setzen. Bei Verletzung der Anzei- gepflicht kann P.L.T. Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend machen. Der Mieter sichert P.L.T. zu, die Geräte in sauberem, in ein- wandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für die Zerstörung der Mietsache, beschädi- gungsbedingte Wertminderungen, Verluste und ähnliches bis maximal zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauch- te, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Im Falle der Überzie- hung der vereinbarten Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, P.L.T. den durch die verspätete Rückgabe entstandenen Scha- den zu ersetzen, sofern dieser nicht durch die in § 3 geregelte Nutzungsausfallentschädigung bereits abgedeckt ist. In Bezug auf die Bestimmung des eingetretenen Schadens, der Wertminderung oder der Wiederbeschaffungskosten ist dem Mieter der Nachweis gestattet, dass ein Schaden, eine Wert- minderung oder eine Wiederbeschaffungspflicht nicht ent- standen ist oder wesentlich niedriger ausfällt, als von P.L.T. geltend gemacht. § 6 Rücktritt des Xxxxxxx Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Xxxxxxxxx, hat dieser P.L.T. Ersatz für die entstandenen Aufwendungen sowie für die verminderte Möglichkeit des Abschlusses eines ander- weitigen Mietvertrages nach folgenden Bestimmungen zu leisten: Bei Rücktritt bis 30 Tage vor Installationsbeginn bzw. Abho- lung der gemieteten Geräte in Höhe von 20 des vereinbarten Auftragsvolumens; Bei Rücktritt bis 10 Tage vor Installationsbeginn bzw. Abho- lung der gemieteten Geräte in Höhe von 50 des vereinbarten Auftragsvolumens; Bei Rücktritt bis 3 Tage vor Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte in Höhe von 80 des vereinbarten Auf- tragsvolumens. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ausfällt, als von PL.T. geltend gemacht. § 7 Überlassung an Dritte / Rechte Dritter Eine entgeltliche wie unentgeltliche Überlassung der Mietsa- che an Dritte ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung von P.L.T. gestattet. Der Mieter hat die überlassenen Mietsachen von allen Belas- tungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizu- halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichti- gen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die ver- mieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind. § 8 rechtliche Vorschriften / Aufklärung Hinsichtlich der Verwendung der Mietsachen hat der Mieter die jeweils geltenden rechtlich einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten sowie die eventuell bestehenden Rechte Dritter zu achten. Wird er etwa als Veranstalter oder Betreiber unter Verwen- dung der Mietsachen tätig, so hat er insbesondere dafür Sorge und Verantwortung zu tragen, dass er selbst oder durch einen geeigneten Verantwortlichen die Erfordernisse der geltenden rechtlichen Vorschriften einhält, unabhängig davon, ob diese sich aus den bezweckten Verwendungsarten, den Räumlich- keiten oder Nutzungsorten ergeben. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus anderen zwingenden Gründen eine Pflicht hierzu ergibt, ist P.L.T. weder für weitergehende Auf- klärung über entsprechende Pflichten noch für die Überwa- chung von deren Einhaltung verantwortlich. Ein Rückgriff auf P.L.T. bei entsprechenden Versäumnissen des Mieters ist in diesem Falle ausgeschlossen. Nutzungseinschränkungen oder Verbote aufgrund von rechtli- chen Vorschriften oder öffentlichen Anordnungen stellen keinen Grund zur Befreiung von der Leistungspflicht gegen- über P.L.T. dar, sofern ihn nicht der Vorwurf einer von ihm zu vertretenen Pflichtverletzung trifft. § 9 Schlussbestimmungen Für diese Geschäftsbedingungen und die Unterschriftenberechtigung bei Sicherheitssystemengesamten Rechtsbe- ziehungen zwischen P.L.T. und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Ver- handlungs- und Vertragssprache. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmit- telbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der P.L.T., sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen ist. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
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Samples: Vermietungsvertrag
Vermietung. 2.1.1 Genossenschaftsinterne Vermietung: Der Hausverein erledigt alle Aufgaben im Zu - sammenhang mit Wohnungswechsel und Wechsel von MieterInnen von Gewe rberäumen und Parkplätzen, wenn der/die NeumieterIn Mitglied der Wogeno 10.1 Versichert ist, insbesondere: − Liefern für die in Ziffer III. 1. genannten Immobilien, die gesetzliche Haftpflicht aus der nötigen Angaben an die Geschäftsstelle Vermietung
10.1.1 von Wohnräumen innerhalb der Wogeno zur genosse n- schaftsinternen Ausschreibung − Wohnungsbesichtigungen organisieren − Vergabesitzung organisieren selbstbewohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Ein-/Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports, Kraftfahrzeug-Stellplätzen und durchführen − Einführung der neuen MieterInnen − Schlüsselübergabe/Kontrolle etc. gemäss Richtlinien für Wohnungsvergaben Sofern eine genossenschaftsinterne Vermietung nicht möglich ist, kommt die genosse n- schaftsexterne Vermietung zur AnwendungGärten.
2.1.2 Genossenschaftsexterne Vermietung: Der Hausverein übernimmt alle Aufgaben im Zusammenhang 10.1.2 einer Wohnung innerhalb des selbstbewohnten Zwei- familienhauses mit Wohnungswechsel dazugehörigen Garagen, Carports, Kraftfahrzeug- Stellplätzen und Wechsel Gärten.
10.1.3 von MieterInnen Einliegerwohnungen innerhalb des selbstbewohnten Ein-/Zweifamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports, Kraft- fahrzeug- Stellplätzen und Gärten.
10.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Gewerberäumen Eigentumswohnungen an Familienangehörige - ausschließlich zu Wohnzwecken.
10.3 Versichert ist - ergänzend zu Ziffer III. 1 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von
10.3.1 Garagen.
10.3.2 Ferien-/Wochenendwohnungen mit dazugehörigen Garagen, Carports, Kraftfahrzeug-Stellplätzen und ParkplätzenGärten.
10.3.3 Eigentumswohnungen mit dazugehörigen Garagen, wenn derCarports, Kraftfahrzeug-Stellplätzen und Gärten.
10.3.4 Räumen an wechselnde Feriengäste.
10.3.5 Räumen zu gewerblichen Zwecken.
10.4 Versicherungsschutz besteht, soweit die unter Ziffer III. 10.2 und 10.3 genannten Immobilien in Europa und/die InteressentIn nicht Mitglied Xxxxxx ist, ins besondere: externe Wohnungsausschreibung − Information der InteressentInnen über das W ogeno-Modell − Wohnungsbesichtigungen organisieren − Vergabesitzung organisieren und durchführen − Einführung der neuen MieterInnen − Schlüsselübergabe/Kontrolle etc. gemäss Richtlinien für Wohnungsvergaben
2.1.3 Die Ausstellung neuer Mietverträge sowie Vertragsänderungen bei Personenwechsel oder in den Wohnungen erfolgt durch außer-euro- päischen Gebieten, die Geschäftsstelle der Wogeno. Sie verwendet dafür zum Geltungsbereich des Vertrages über die Mustermietverträge der Wogeno und meldet sämtliche Wohnungsmieter Innen bei der zu- ständigen Einwohnerkontrolle an und abEuropäische Union gehören, liegen.
2.1.4 Der Hausverein haftet für Leerstände 10.5 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden
10.5.1 aus der Verletzung von Wohnungen bis zu einem Monat. Die W o- geno übernimmt den Nettomietzins zu Lasten des Solidaritätsfonds nach einem Monat Leerstand, sofern der Hausverein genügende Vermietungsbemühungen glaubhaft machtDatenschutzgesetzen durch Verwen- dung personenbezogener Daten.
2.1.5 Die Geschäftsstelle der Wogeno übernimmt die Verwaltung der Schliesspläne und die Unterschriftenberechtigung bei Sicherheitssystemen10.5.2 abweichend von Ziffer 7.4 (1) AHB – von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vermietung. 2.1.1 Genossenschaftsinterne Vermietung: 1. Der Hausverein erledigt alle Aufgaben verbindliche Abschluss eines Mietvertrages bedarf der Schriftform. Aus einer mündlich oder schriftlich beantragten Terminnotierung und aus einem eingereichten Antrag auf Saalüberlassung kann kein Rechtsanspruch auf einen sp‰teren Vertragsabschlufl hergeleitet werden. Erst die Best‰tigung über die Annahme des Antrages durch die CONGRESS UNION CELLE bindet Mieterin und Vermieterin.
2. Mit Abschluss des Mietvertrages erkennt die Mieterin die Bestimmungen dieser Miet- und Benutzungsordnung sowie die jeweils gültige Preisliste für Miet- und Veranstaltungsleistungen sowie Mietnebenkosten der CONGRESS UNION CELLE an.
3. Von der Miet- und Benutzungsordnung und vom geschlossenen Mietvertrag abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von der Vermieterin schriftlich best‰tigt werden.
4. Der Veranstalter ist Mieterin. Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesch‰ftsführung der CONGRESS UNION CELLE zul‰ssig. Der Veranstalter hat bei der Werbung für die Veranstaltung seinen Namen zu nennen. Es besteht somit nur ein Rechtsverh‰ltnis zwischen Veranstalter und Besucher, nicht aber zwischen Besucher und der CONGRESS UNION CELLE.
5. Führt die Mieterin die Veranstaltung aus einem Grund, den die Vermieterin nicht zu vertreten hat, nicht durch, so gilt folgendes:
a) Zeigt die Mieterin den Ausfall der Veranstaltung bis 4 Monate vor dem Veranstaltungstermin an, so werden keine Kosten berechnet.
b) Zeigt die Mieterin den Ausfall der Veranstaltung innerhalb 3 bis 4 Monate vor deren Beginn an, so sind 30 % der Grundmiete zu entrichten.
c) Xxxxx die Mieterin den Ausfall der Veranstaltung zwischen 2 und 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung an, so sind 50 % der Grundmiete zu entrichten.
d) Xxxxx die Mieterin den Ausfall der Veranstaltung weniger als 2 Monate vor deren Beginn an und kann daher die Vermieterin die Mietsache nicht weiter verwerten, so ist die volle Grundmiete zu entrichten. Bei einer anderweitigen Verwertung sind 50 % der Grundmiete als Stornierungsgebühr zu entrichten.
e) Abweichende Stornierungsfristen für Tagungen, Kongresse und Seminare sowie Bankettveranstaltungen kˆnnen bei Bedarf individuell verabredet werden und bedürfen der Schriftform.
6. Die Vermieterin ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die vereinbarten Miet- und Nebenkosten nicht fristgerecht entrichtet werden,
b) wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaflnahmen eine Stˆrung der ˆffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Sch‰digung des Ansehens der CONGRESS UNION CELLE zu befürchten ist,
c) wenn die Vermieterin die R‰ume aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine im Zu - sammenhang mit Wohnungswechsel und Wechsel überwiegenden ˆffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benˆtigt,
d) wenn eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesen oder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht termingerecht erbracht wird,
e) wenn der Nachweis von MieterInnen gesetzlich erforderlichen Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird. Der Rücktritt ist der Mieterin unverzüglich anzuzeigen. Macht die Vermieterin von Gewe rberäumen und Parkplätzendem Rücktrittsrecht Xxxxxxxx, wenn der/die NeumieterIn Mitglied stehen der Wogeno ist, insbesondere: − Liefern der nötigen Angaben an die Geschäftsstelle der Wogeno zur genosse n- schaftsinternen Ausschreibung − Wohnungsbesichtigungen organisieren − Vergabesitzung organisieren und durchführen − Einführung der neuen MieterInnen − Schlüsselübergabe/Kontrolle etc. gemäss Richtlinien für Wohnungsvergaben Sofern eine genossenschaftsinterne Vermietung nicht möglich ist, kommt die genosse n- schaftsexterne Vermietung zur AnwendungMieterin keine Schadenersatzansprüche zu.
2.1.2 Genossenschaftsexterne Vermietung: Der Hausverein übernimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit Wohnungswechsel und Wechsel von MieterInnen von Gewerberäumen und Parkplätzen, wenn der/die InteressentIn nicht Mitglied Xxxxxx ist, ins besondere: externe Wohnungsausschreibung − Information der InteressentInnen über das W ogeno-Modell − Wohnungsbesichtigungen organisieren − Vergabesitzung organisieren und durchführen − Einführung der neuen MieterInnen − Schlüsselübergabe/Kontrolle etc. gemäss Richtlinien für Wohnungsvergaben
2.1.3 Die Ausstellung neuer Mietverträge sowie Vertragsänderungen bei Personenwechsel in den Wohnungen erfolgt durch die Geschäftsstelle der Wogeno. Sie verwendet dafür die Mustermietverträge der Wogeno und meldet sämtliche Wohnungsmieter Innen bei der zu- ständigen Einwohnerkontrolle an und ab.
2.1.4 Der Hausverein haftet für Leerstände von Wohnungen bis zu einem Monat. Die W o- geno übernimmt den Nettomietzins zu Lasten des Solidaritätsfonds nach einem Monat Leerstand, sofern der Hausverein genügende Vermietungsbemühungen glaubhaft macht.
2.1.5 Die Geschäftsstelle der Wogeno übernimmt die Verwaltung der Schliesspläne und die Unterschriftenberechtigung bei Sicherheitssystemen.
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Samples: Miet Und Benutzungsordnung