Besondere Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen. Notwendige Reparaturen aufgrund schuldhafter Beschädigung für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sind sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
Besondere Pflichten des Mieters. 10.1 Der Mieter sorgt auf der Baustelle für ausreichend dimensionierte und tragfähige Zufahrtswege (Baustraßen) und Park- bzw. Rangierflächen für die Lieferfahrzeuge, um die ungehinderte und gefahrlose Be- und Entladung auf der Baustelle sowie den An- und Abtransport der Turmdrehkrane/Gerätegruppen/Systembaugruppen des Vermieters von und zur Baustelle zu ermöglichen. Die etwa notwendige Zustimmung zur Befahrung oder sonstigen Beanspruchung fremder Grundstücke erholt der Mieter rechtzeitig vor Beginn der Besitzstörung vom jeweiligen Grundstückseigentümer.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet die gemietete Mietsache vor Beschädigungen, insbesondere Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und jede technische Überlastung der Mietsache zu vermeiden. Im Bereich von stromführenden Überlandleitungen oder Erdkabeln trifft der Mieter die notwendigen Schutzvorkehrungen, um Beschädigungen der Mietsache durch Stromüberschlag oder Kurzschluss zu verhindern. Notfalls müssen stromführende Leitungen während des Betriebes der Mietsache vom Betreiber abgeschaltet werden, wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.
10.3 Die Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen infolge normaler Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehen zu Lasten des Vermieters. Insoweit behält sich der Vermieter die Entscheidung vor, wer während der Mietzeit erforderliche Reparaturen ausführt.
10.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters konstruktive oder bauliche Veränderungen an der Mietsache, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
10.5 Der Mieter darf Dritten keine Rechte an der Mietsache einräumen (z. B. Untermiete, Leihe, Gebrauchsüberlassung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
10.6 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten schriftlich zu unterrichten, dass die Mietsache nicht in seinem Eigentum steht.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Bei Transportern und LKWs ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die Ausmaße des Fahrzeuges sowie die Angaben zum zulässigen Höchstgewicht/Nutzlast zu beachten.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines KFZs bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste bei der Fachwerkstatt Xxxxxx Xxxxx GmbH durchführen zu lassen. Die Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Auch bei genehmigter Untervermietung übernimmt der Mieter die Garantiehaftung für die Rückgabe der Fahrzeuge. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetz, der StVO (§22, Abs. 2) sowie der StVZO zu halten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Mietobjekt zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, hat er dem Vermieter vollen Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes zuzüglich Mietausfall zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Der Vermieter ist berechtigt während der Mietzeit die Fahrzeuge gegen gleichwertige Fahrzeuge auszutauschen. Technische und Optische Veränderungen am Mietfahrzeug sind nur nach Rücksprache und schriftlicher Freigabe des Vermieters zulässig. Bei Missachtung werden alle Kosten der Wiederherstellung des Fahrzeuges dem Mieter in Rechnung gestellt.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Anhängers bestehenden Vorschriften sorgfältig zu beachten.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehender Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste bei einer Fachwerkstatt ( Nach Freigabe durch ETC) durchführen zu lassen. Die Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung (§ 22 Abs. 2) sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung zu halten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehören insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie die des Frostschutzes und des Reifendrucks. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Mietobjekt zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes, zuzüglich Mietausfall zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Ab wirksam werden einer Kündigung darf der Mieter das Transportmittel nur noch zur Rückführung zur vereinbarten Station von ETC oder einen sonstigen von ETC bestimmten Ort einsetzten. Es ist dann insbesondere verboten, dass Transportmittel aus der BRD heraus zu bringen.
Besondere Pflichten des Mieters. Instandhaltung, vorgeschriebene Untersuchungen, Wartung und Pflege des Mietgegenstands, sowie Reparaturen (soweit diese nicht von TREYSSE zu vertreten sind) hat der Mieter auf eigene Kosten bei TREYSSE zu veranlassen. TREYSSE kann die erforderlichen Maßnahmen nach seiner Xxxx selbst durchführen, durch Dritte ausführen lassen, oder den Mieter an Dritte verweisen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt jeweils der Mieter. Schmierstoffe, Reinigungsmittel und sonstige Betriebsstoffe dürfen nur in einwandfreier Beschaffenheit und wie vom Hersteller vorgeschrieben verwendet werden. Der Mieter ist nicht befugt, den Mietgegenstand zu verändern. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Beschädigungen, einschließlich Überbeanspruchung, zu schützen. Der Mieter darf Dritten keine Rechte an dem Mietgegenstand einräumen. Sollte ein Dritter Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich hierüber zu unterrichten und den Dritten schriftlich zu unterrichten, dass die Mietsache nicht in seinem Eigentum steht. Das Risiko der Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstands in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht trägt der Mieter, soweit nicht TREYSSE den Umstand eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit zu vertreten hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Mieter hat TREYSSE auf Anforderung den Abschluss und/oder das Bestehen der v.g. Versicherungen nachzuweisen. Für den Fall des Schadenseintritts tritt der Xxxxxx seine Ansprüche gegen die Versicherer an TREYSSE ab, der die Abtretung annimmt. Tritt ein Schadensfall ein, hat der Mieter TREYSSE und dem Versicherer unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der Mieter hat etwaige Regressanasprüche gegen Dritte zu wahren. Durch eine verspätete Anzeige von Schäden oder Mängeln entstehende Schäden hat der Mieter TREYSSE zu erstatten. TREYSSE hat das Recht zur Besichtigung und Untersuchung des Mietgegenstands.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit den Mietgegenstand und seine Teile gegen Diebstahl und sonstige Einwirkungen Unbefugter in geeigneter Weise zu sichern. Der Mieter darf keinem Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einräumen (z. B. Untermiete, Leihe). Er darf Rechte aus dem Mietvertrag nicht an Dritte abtreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftliche Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter oder Mieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten oder nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist untersagt. Der Mieter ist ebenso verpflichtet, den Verlust der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen und Verlust des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Anhängers bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Der Mieter darf den Anhänger nur selber mit einem Zugfahrzeug ziehen. Weitere berechtigte Fahrer müssen dem Vermieter bei Vertragsabschluss gemeldet werden. Firmen, Vereine etc. haben für die Mietdauer ein genaues Fahrerverzeichnis zu führen. (Name des Fahrers, genauer Zeitraum, Kennzeichen Anh. u. Zug-KFZ) Dieses Verzeichnis ist mind. 12 Monate aufzubewahren. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die berechtigten Fahrer die dem Mieter aus dem Vertrag obliegenden Pflichten erfüllen. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit. Eine Belastung des Anhängers über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat den Anhänger sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingung, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Anhängers zuzüglich Mietausfall (s.Ziff.7) zu leisten.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich den Anhänger pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zurückzugeben wie er übernommen wurde. Der Anhänger ist gegen Diebstahl zu sichern. Nie Hecklastig beladen ! Lastverteilung ca. 50-100 Kg auf die Kugelkupplung ( je nach Anhänger ). Zulässige Achslasten beachten. Die Fahrweise ist den Witterungsbedingungen anzupassen. Hohe Windstärken, Windböen, Glatteis etc. können zu Unfällen führen.