Besondere Pflichten des Mieters Musterklauseln

Besondere Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen. Notwendige Reparaturen aufgrund schuldhafter Beschädigung für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sind sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Bei Transportern und LKWs ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die Ausmaße des Fahrzeuges sowie die Angaben zum zulässigen Höchstgewicht/Nutzlast zu beachten.
Besondere Pflichten des Mieters. 10.1 Der Mieter sorgt auf der Baustelle für ausreichend dimensionierte und tragfähige Zufahrtswege (Baustraßen) und Park- bzw. Rangierflächen für die Lieferfahrzeuge, um die ungehinderte und gefahrlose Be- und Entladung auf der Baustelle sowie den An- und Abtransport der Turmdrehkrane/Gerätegruppen/Systembaugruppen des Vermieters von und zur Baustelle zu ermöglichen. Die etwa notwendige Zustimmung zur Befahrung oder sonstigen Beanspruchung fremder Grundstücke erholt der Mieter rechtzeitig vor Beginn der Besitzstörung vom jeweiligen Grundstückseigentümer.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines KFZs bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste bei der Fachwerkstatt Xxxxxx Xxxxx GmbH durchführen zu lassen. Die Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Auch bei genehmigter Untervermietung übernimmt der Mieter die Garantiehaftung für die Rückgabe der Fahrzeuge. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetz, der StVO (§22, Abs. 2) sowie der StVZO zu halten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Mietobjekt zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, hat er dem Vermieter vollen Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes zuzüglich Mietausfall zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Der Vermieter ist berechtigt während der Mietzeit die Fahrzeuge gegen gleichwertige Fahrzeuge auszutauschen. Technische und Optische Veränderungen am Mietfahrzeug sind nur nach Rücksprache und schriftlicher Freigabe des Vermieters zulässig. Bei Missachtung werden alle Kosten der Wiederherstellung des Fahrzeuges dem Mieter in Rechnung gestellt.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehender Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste bei einer Fachwerkstatt ( Nach Freigabe durch ETC) durchführen zu lassen. Die Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung (§ 22 Abs. 2) sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung zu halten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehören insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie die des Frostschutzes und des Reifendrucks. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Mietobjekt zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes, zuzüglich Mietausfall zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Ab wirksam werden einer Kündigung darf der Mieter das Transportmittel nur noch zur Rückführung zur vereinbarten Station von ETC oder einen sonstigen von ETC bestimmten Ort einsetzten. Es ist dann insbesondere verboten, dass Transportmittel aus der BRD heraus zu bringen. Der Mieter selbst hat die einschlägigen Straßenverkehrs-, Zulassungs-, Zoll- und sonstigen für den Einsatz eines Transportmittels bedeutsamen Vorschriften an den jeweiligen Einsatzorten zu beachten. Bei Abhanden kommen des Transportmittels sowie bei Unfallschäden über 500€ ist sofort eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen. Dies gilt auch für selbstverschuldete Unfälle ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat ETC selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und die Anschrift beteiligter Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtl. Kennzeichen der beteiligten Kraftfahrzeuge sowie die Tagebuchnummer bzw. Dienststelle der aufnehmenden Polizei zu enthalten. Der Mieter hat ETC von jeder Einschränkung des Mietgebrauchs unverzüglich, längstens binnen 24std. schriftlich zu informieren. Wird d...
Besondere Pflichten des Mieters. 12.1 Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Mietsache vor Beschädigungen, insbesondere Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und jede technische Überlastung der Mietsache zu vermeiden. Im Bereich von strom- führenden Überlandleitungen oder Erdkabeln trifft der Mieter die notwendigen Schutzvorkehrungen, um Beschädigungen der Mietsache durch Strom- überschlag oder Kurzschluss zu verhindern. Notfalls müssen stromführende Leitungen während des Betriebes der Mietsache vom Betreiber abgeschaltet werden, wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Anhängers bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Der Mieter darf den Anhänger nur selber mit einem Zugfahrzeug ziehen. Weitere berechtigte Fahrer müssen dem Vermieter bei Vertragsabschluss gemeldet werden. Firmen, Vereine etc. haben für die Mietdauer ein genaues Fahrerverzeichnis zu führen. (Name des Fahrers, genauer Zeitraum, Kennzeichen Anh. u. Zug-KFZ) Dieses Verzeichnis ist mind. 12 Monate aufzubewahren. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die berechtigten Fahrer die dem Mieter aus dem Vertrag obliegenden Pflichten erfüllen. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit. Eine Belastung des Anhängers über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat den Anhänger sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingung, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Anhängers zuzüglich Mietausfall (s.Ziff.7) zu leisten.
Besondere Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sachgerecht und schonend zu behandeln und insbesondere alle maßgeblichen rechtlichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Benutzung des Fahrzeugs zu beachten. Der sorgsame Umgang mit dem Fahrzeug erfordert eine Reihe von Maßnahmen, die insbesondere der Sicherheit der Fahrzeuginsassen als auch des Straßenverkehrs dienen. Die nachfolgend dargestellten Pflichten stellen dabei Mindestanforderungen auf, sind aber nicht abschließend zu verstehen.
Besondere Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Fahrzeugs bestehenden Vorschriften sorgfältig zu beachten. Er ist nicht berechtigt, mit dem Kraftfahrzeug gewerbliche Personen- oder Warenbeförderung durchzuführen. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer oder durch einen angestellten Berufsfahrer lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und dem Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis überzeugen. Es ist nicht gestattet, das Fahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- oder Sportveranstaltungen zu benützen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat den Wagen sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern.
Besondere Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter ist verpflichtet,