Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB) – Wertpapiere im Sinne des § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des § 194 KAGB und Bankguthaben im Sinne des § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB) Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen.
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Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: – ■ Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB) – ). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB) – ). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB) – ). ■ Wertpapiere im Sinne des i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben im Sinne des i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB) ). Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften Zweckgesellschaft(en) mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen.
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Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände Vermögensgegenstände zu Investitionszwecken erwerben: – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- Spezial AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF EUSpezialAIF oder ausländischen geschlos- geschlos senen Spezial-AIFSpezialAIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- Anfor derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB) ). – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB). – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi kumsAIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB). – Wertpapiere im Sinne des i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben im Sinne des i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB) ). – Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB. Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie AIFMRichtlinie erfolgen.
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Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände Vermögensgegenstände zu Investitionszwecken erwerben: – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB sowie der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EUSpezialAIF oder ausländischen geschlos senen SpezialAIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB). – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB) ). – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF Publi kumsAIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- Publikums AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs). 1 Nr. 6 KAGB) – Wertpapiere im Sinne des i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben im Sinne des i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB) ). Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie AIFMRichtlinie erfolgen. Die Ver wendung einer Zweckgesellschaft kann beispielsweise aus steu erlichen Gründen oder zur gemeinsamen Investition in einen Zielfonds mit einer anderen Fondsgesellschaft erfolgen.
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Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB) – ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kumsPublikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB) – ). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB) – ). ■ Wertpapiere im Sinne des i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben im Sinne des i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB) ). Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften Zweckgesell- schaft(en) mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen.
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