Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: ■ Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB). ■ Wertpapiere i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaft(en) mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen.
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Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: ■ – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB). ■ ) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB). ■ ) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB). ■ ) – Wertpapiere i. S. d. im Sinne des § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente i. S. d. im Sinne des § 194 KAGB und Bankguthaben i. S. d. im Sinne des § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). ) Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaft(en) Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen.
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Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: ■ Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kumsPublikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB). ■ Wertpapiere i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaft(enZweckgesell- schaft(en) mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen.
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Samples: Investment Prospectus