Common use of Vermögensgegenstände Clause in Contracts

Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf in folgende Vermögensgegen- stände investieren: a. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezi- al-Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, die -di- rekt oder indirekt über Objektgesellschaften in > Sachwerte i. S. d. § 261 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 KAGB (Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuer- baren Energien sowie in für diese genutzte Infrastruktur nebst hierzu erforderlicher Immobilien) einschließlich der zur Bewirtschaftung dieser Sachwerte erforderlichen Ver- mögensgegenstände (nachstehend „Sachwerte“), > Projektrechte, d.h. die Vorstufen solcher Sachwerte in Form der rechtlichen Voraussetzungen, Genehmigungen, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse und Zustim- mungen, die für den Bau und den Betrieb der Sachwerte notwendig sind (nachstehend „Projektrechte“), sowie in > die in lit. c) bis e) genannten Vermögensgegenstände investieren dürfen (solche Anteile oder Aktien an geschlosse- nen inländischen Spezial-Investmentvermögen nachstehend „Spezial-AIF“); b. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an euro- päischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt und die in Vermögensgegenstände nach lit. a) und c) bis e) sowie in für diese Vermögensgegenstände genutzte Infra- struktur investieren dürfen; c. Anteile oder Aktien an der Investmentgesellschaften nach Maßgabe des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Ge- sellschaftsvertrag oder der Satzung nur in die in lit. a) ge- nannten Sachwerte, Projektrechte oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften investieren dürfen; d. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; e. Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB. Finanzinstrumente, die nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 KAGB i. V. m. Art. 88 der Delegierten Verordnung Nr. 231/2013 in Verwahrung ge- nommen werden können, dürfen nicht angekauft werden.

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