Common use of Vermögensschäden Clause in Contracts

Vermögensschäden. O.5.1 Der Versicherer bietet abweichend von Ziffer 4.1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen der versicherten Person Versicherungsschutz für den Fall, dass sie auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen eines Verstoßes, den sie selbst bei der Ausübung der im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit begangen hat, für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Für Vermögensschäden gilt als Versicherungsfall (Schadenereignis) abweichend von Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen der Verstoß (z. B. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen) während der Wirksamkeit der Versicherung, der bei der Ausübung der dienstlichen- bzw. beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Der Ausschluss nach Ziffer 4.2.6.6 der Haftpflichtversicherungsbedingungen für Haftpflichtansprüche aus Nichteinhaltung von Fristen und Terminen für Vermögensschäden im vorgenannten Sinne gilt nicht.

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