Vermögensschäden. 7.14.1 Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten - von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).
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Vermögensschäden. 7.14.1 32.1 Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten - Tätig- keiten – von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat - – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. Ziffer 2. ff. AHB).
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Vermögensschäden. 7.14.1 7.11.1 Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten - – von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat - – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).
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Vermögensschäden. 7.14.1 7.11.1 Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten - von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).
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