Verpuffungsschäden. 1. In Erweiterung von § 2.1 c) VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Verpuffungsschäden. In Ergänzung von § 2.1 c) DEG-VGB 2018 Abschnitt A sind Schäden an versicherten Sachen durch Verpuffung mitversichert. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
Verpuffungsschäden. 10. Bruchschäden an Armaturen
Verpuffungsschäden. In Erweiterung von A 3.4 VGB 2018 werden auch Schäden durch Verpuffung ersetzt.
Verpuffungsschäden. 4. Schäden durch Explosion von Blindgängern
Verpuffungsschäden. Schäden an Kachelöfen durch Verpuffung gelten in Erweite- rung des Art. 15, Pkt. 4 mitversichert. Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit € 7.400,- begrenzt.
Verpuffungsschäden. In Erweiterung des A § 2 Nr. 1 c) VGB 2013 werden auch Schäden durch Verpuffung ersetzt.
Verpuffungsschäden. In Erweiterung des A § 2 Nr. 1 c) VGB CIF4ALL 2021 werden auch Schäden durch Verpuffung ersetzt.
Verpuffungsschäden. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 VHB 92 wird auch Ersatz geleistet für Verpuffungsschäden an versicherten Sachen. Verpuffungsschäden sind Ruß- und Rauchschäden, die infolge eines unvollständigen Verbrennungs- vorganges mit geringer Druckwelle und ohne Knall entstanden sind. Versichert sind in Erweiterung von § 3 Nr. 1 VHB 92 Schäden durch Wasserverlust. Mitversichert sind die nachgewiesenen Kosten für ausgetretenes Leitungswasser nach einem bedingungsgemäßen Schaden bis 500 EUR.
Verpuffungsschäden. In Erweiterung von § 2.1 c) DEG-VHB 2009 Abschnitt A sind Schäden an Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.