Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. 4.2 Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfol- gen oder wir auch noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. 4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen die Verpackung sowie die Xxxx des Transportweges und Trans- portmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. 4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. auch bei fob und cif- Geschäften - auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware selbst ab, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereit- stellung der Ware und Absendung der Bereitstellungsanzeige. 4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschaden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrückli- chem Wunsch und auf Kosten des Kunden. 4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert. 4.7 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich ange- zeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berech- tigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. 4.8 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht nach Ziff. 3.8 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Internationale Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Erfüllungsort für 5.1 Soweit Versand vereinbart wird, erfolgt dieser nach Xxxx von EVVA unter Inanspruchnahme verkehrsüblicher Versendungsarten (Post, Fracht- führer, Bahn, Kurier- und Paketdienste etc.), die Lieferung ist jedenfalls als genehmigt gelten. Bei Warenlieferungen gehen Gefahr und Zufall auf den Kunden über, sobald die Waren an ihn bzw. an den Transporteur übergeben werden. Dem Kunden stehen diesfalls auch Ansprüche gegen den Trans- porteur zu. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur über schriftlichen Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Ordnungsgemäß angebotene, zur Verfügung gestellte bzw. erbrachte Lieferungen und Leistungen sind anzunehmen, da andernfalls Annahmeverzug eintritt. Annahmeverzug des Kunden hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes.
4.2 Forderungen von EVVA. Der Versand Gefahrenübergang erfolgt stets auf eigene in jedem Fall spä- testens mit Eintritt des Verzuges. Die Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfol- gen oder wir auch noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen die Verpackung sowie die Xxxx des Transportweges und Trans- portmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. auch bei fob und cif- Geschäften - auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware selbst ab, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereit- stellung der Ware und Absendung der Bereitstellungsanzeige.
4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschaden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrückli- chem Wunsch und auf Kosten des Kunden.
4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
4.7 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich dieser in Annahme- oder mündlich ange- zeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berech- tigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellenSchuld- nerverzug ist.
4.8 Bei Annahmeverzug 5.2 Lieferungen (auch von Schlüsseln und Schließanlagenprodukten) er- folgen im Inland grundsätzlich mit nicht eingeschriebener Post, wobei ein solcher Versand als durch den Kunden ausdrücklich genehmigt gilt; ein abweichender Versand bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Anwei- sung des Kunden. EVVA behält sich vor (ohne dazu verpflichtet zu sein), bestimmte Produkte (insbesondere Spezialschlüssel) nach eigener Xxxx davon abweichend ausschließlich per Einschreiben (oder in vergleichbarer Weise über einen Kurierdienst) zu versenden. Zu den Versandkosten wird auf Punkt 2.4. verwiesen.
5.3 Für Versendungen richtet sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach Punkt 5.1. Gefahr und Zufall gehen bei Dienstleistungen mit Er- bringung des jeweiligen Leistungsteils durch EVVA auf den Kunden können wir von unserem Recht nach Ziffüber. 3.8 Gebrauch machen oder Für beim Kunden gelagerte Ware gilt auch bei noch zu erbringenden In- stallations- und Montageleistungen als Zeitpunkt des Gefahrübergangs spätestens der Zeitpunkt der Verbringung der Ware in Räumlichkeiten des Kunden. EVVA steht es frei, bei Dienstleistungen auf einer Abnahme durch den Kunden samt Aufnahme eines Protokolls über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand die Abnahme zu den Vertragsbedingungen liefernbestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Erfüllungsort für 5.1 Soweit Versand vereinbart wird, erfolgt dieser nach Xxxx von EVVA unter Inanspruchnahme verkehrsüblicher Versendungsarten (Post, Frachtführer, Bahn, Kurier- und Paketdienste etc.), die Lieferung ist jedenfalls als genehmigt gelten. Bei Warenlie- ferungen gehen Gefahr und Zufall auf den Kunden über, sobald die Waren an ihn bzw. an den Transporteur übergeben werden. Dem Kunden stehen diesfalls auch Ansprüche gegen den Transporteur zu. Der Abschluss einer Transportversiche- rung erfolgt nur über schriftlichen Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Ord- nungsgemäß angebotene, zur Verfügung gestellte bzw. erbrachte Lieferungen und Leistungen sind anzunehmen, da andernfalls Annahmeverzug eintritt. An- nahmeverzug des Kunden hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes.
4.2 Forderungen von EVVA. Der Versand Gefahrenübergang erfolgt stets auf eigene in jedem Fall spätestens mit Eintritt des Verzuges. Die Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfol- gen oder wir auch noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen die Verpackung sowie die Xxxx des Transportweges und Trans- portmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung Verschlech- terung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. auch bei fob und cif- Geschäften - auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware selbst ab, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereit- stellung der Ware und Absendung der Bereitstellungsanzeige.
4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschaden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrückli- chem Wunsch und auf Kosten des Kunden.
4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
4.7 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich dieser in Annahme- oder mündlich ange- zeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berech- tigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellenSchuldnerverzug ist.
4.8 Bei Annahmeverzug 5.2 Lieferungen (auch von Schlüsseln und Schließanlagenprodukten) erfolgen im Inland grundsätzlich mit nicht eingeschriebener Post, wobei ein solcher Versand als durch den Kunden ausdrücklich genehmigt gilt; ein abweichender Versand bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Anweisung des Kunden. EVVA behält sich vor (ohne dazu verpflichtet zu sein), bestimmte Produkte (insbesondere Spe- zialschlüssel) nach eigener Xxxx davon abweichend ausschließlich per Einschrei- ben (oder in vergleichbarer Weise über einen Kurierdienst) zu versenden. Zu den Versandkosten wird auf Punkt 2.4. verwiesen.
5.3 Für Versendungen richtet sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach Punkt 5.1. Gefahr und Zufall gehen bei Dienstleistungen mit Erbringung des jeweiligen Leistungsteils durch EVVA auf den Kunden können wir von unserem Recht nach Ziffüber. 3.8 Gebrauch machen oder Für beim Kunden gelagerte Ware gilt auch bei noch zu erbringenden Installations- und Montageleistungen als Zeitpunkt des Gefahrübergangs spätestens der Zeitpunkt der Verbringung der Ware in Räumlichkeiten des Kunden. EVVA steht es frei, bei Dienstleistungen auf einer Abnahme durch den Kunden samt Aufnahme eines Protokolls über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand die Abnahme zu den Vertragsbedingungen liefernbestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Erfüllungsort für Unsere Lieferungen erfolgen ,ab Werk’ (EXW, lncoterms 2010). Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, versenden wir die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes.
4.2 Der Versand erfolgt stets Ware auf eigene Kosten und Gefahr des KundenBestellers; dabei bestimmen wir Versandart, und zwar Versandweg, Spedition und/oder Frachtführer. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfol- gen erfolgen oder wir auch noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten Transport- kosten oder AnfuhrAnlieferung und Aufstellung, übernommen haben. Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sofern nicht anders vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrie- ben, werden Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel nicht zurück- genommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw.
4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen , sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar. Bei Abrufaufträgen ist die Verpackung sowie die Xxxx des Transportweges und Trans- portmittels nach bestem ErmessenWare, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die Übernahme gesamte Auftrags- menge gilt einen Monat nach Ablauf der Ware von uns ohne Beanstandung durch für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Besteller eine ihm obliegende Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die BahnEinteilung vereinbarten Frist, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste ausvor, soweit dürfen wir nicht wegen Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. auch bei fob und cif- Geschäften - auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware selbst ab, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereit- stellung der Ware und Absendung der Bereitstellungsanzeige.
4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschaden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrückli- chem Wunsch nach unserer Xxxx und auf Kosten des KundenBestellers einteilen und liefern. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.
4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
4.7 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich ange- zeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berech- tigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
4.8 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht nach Ziff. 3.8 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
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Samples: Sales Contracts
Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Erfüllungsort für 5.1 Soweit Versand vereinbart wird, erfolgt dieser nach Xxxx von ESSECCA unter Inanspruchnahme verkehrsüblicher Versendungsarten (Post, Frachtführer, Bahn, Kurier- und Paketdienste etc.), die Lieferung ist jedenfalls als genehmigt gelten. Gefahr und Zufall gehen im Zeitpunkt der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes.
4.2 Übergabe der Ware durch ESSECCA an den Transporteur auf den Kunden über, dem in diesem Fall auch die Ansprüche gegen den Transporteur zustehen. Der Versand Abschluss einer Transportversicherung erfolgt stets nur über schriftlichen Auftrag und auf eigene Rechnung des Kunden. Ordnungsgemäß angebotene, zur Verfügung gestellte bzw. erbrachte Lieferungen und Leistungen sind anzunehmen, da andernfalls Annahmeverzug eintritt. Annahmeverzug des Kunden hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderungen von ESSECCA. Der Gefahrenübergang erfolgt in jedem Fall spätestens mit Eintritt des Verzuges. Die Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfol- gen oder wir auch noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen die Verpackung sowie die Xxxx des Transportweges und Trans- portmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. auch bei fob und cif- Geschäften - auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware selbst ab, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereit- stellung der Ware und Absendung der Bereitstellungsanzeige.
4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschaden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrückli- chem Wunsch und auf Kosten des Kunden.
4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
4.7 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich dieser in Annahme- oder mündlich ange- zeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berech- tigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellenSchuldnerverzug ist.
4.8 Bei Annahmeverzug 5.2 Lieferungen (auch von Schlüsseln und Schließanlagenprodukten) erfolgen im Inland grundsätzlich mit nicht eingeschriebener Post, wobei ein solcher Versand als durch den Kunden ausdrücklich genehmigt gilt; ein abweichender Versand bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Anweisung des Kunden. ESSECCA behält sich vor (ohne dazu verpflichtet zu sein), bestimmte Produkte (insbesondere Spezialschlüssel) nach eigener Xxxx davon abweichend ausschließlich per Einschreiben (oder in vergleichbarer Weise über einen Kurierdienst) zu versenden. Zu den Versandkosten wird auf Punkt 2.4. verwiesen.
5.3 Für Versendungen richtet sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach Punkt 5.1. Gefahr und Zufall gehen bei Dienstleistungen mit Erbringung des jeweiligen Leistungsteils durch ESSECCA auf den Kunden über. Für beim Kunden gelagerte Ware gilt auch bei noch zu erbringenden Installations- und Montageleistungen als Zeitpunkt des Gefahrübergangs spätestens der Zeitpunkt der Verbringung der Ware in Räumlichkeiten des Kunden können wir oder an den vom Kunden bestimmten Ort. ESSECCA steht es frei, bei Dienstleistungen auf einer Abnahme durch den Kunden samt Aufnahme eines Protokolls über die Abnahme zu bestehen. Ein Abnahmeverzug des Kunden hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderungen von unserem Recht nach Ziff. 3.8 Gebrauch machen oder über ESSECCA und den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu Gefahrenübergang auf den Vertragsbedingungen liefernKunden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
4.2 Der Versand erfolgt stets 2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf eigene Kosten und Gefahr des Kunden, Käufers nach unserer Xxxx zu ver- senden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfol- gen oder wir auch noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen habensofort zu berechnen.
4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen 3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die Verpackung sowie die Xxxx des Transportweges und Trans- portmittels nach bestem Ermessenentstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 0.Xxx der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn einen Spediteur oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres des Lagers bzw. oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. allen Geschäften, auch bei fob franko- und cif- Geschäften - Frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden Käufer über. Holt Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Kunde die Ware selbst ab, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereit- stellung der Ware und Absendung der BereitstellungsanzeigeEntladung gehen zu Lasten des Käufers.
4.5 Eine Versicherung der Sendung 5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Transportschaden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrückli- chem Wunsch und Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des KundenKäufers. Sie werden innerhalb angemessener Frist an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung überneh- men wir nicht.
4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
4.7 Wird 6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minder- lieferungen der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzwabgeschlossenen Menge sind zulässig. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich ange- zeigt haben. In diesem Fall Wir sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berech- tigtferner berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung vereinbarten Lie- fermengen angemessen zu stellenüber- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung von bis zu 10%.
4.8 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht nach Ziff. 3.8 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
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Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen LieferwerkesDüsseldorf.
4.2 Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfol- gen erfolgen oder wir auch noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen erfolgt die Verpackung sowie die Xxxx des Transportweges und Trans- portmittels Transport- mittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vor- satz Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. auch bei fob fob- und cif- Geschäften - auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware selbst ab, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereit- stellung der Ware und Absendung der Bereitstellungsanzeige.
4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschaden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrückli- chem Wunsch und auf Kosten des Kunden.
4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
4.7 4.6 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich ange- zeigt angezeigt haben.
4.7 Bei Anlieferung durch uns ist eine ungehinderte Zufahrt zur Entladestelle zu gewährleisten. In diesem Fall Der Kunde hat Kranhilfe bzw. Stapler zur Verfügung zu stellen. Andernfalls sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berech- tigtwir berechtigt, die hierdurch entstehenden entstandenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
4.8 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht nach Ziff. 3.8 3.7 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
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Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Erfüllungsort Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (ex works, gemäß INCOTERMS 2000) vereinbart. Versandart und Versandweg sowie Spediteur oder Frachtführer werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, von ZETKA frei gewählt. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein bestimmter Schutz (z.B. für die Lieferung eine längerfristige Aufbewahrung) bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Wird der Versand der Waren aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund um mehr als drei Tage verzögert, so ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes.
4.2 Der Versand erfolgt stets ZETKA berechtigt, auf eigene Kosten und Gefahr des Kunden, Kunden die Ware einzulagern und zwar auch danndie Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt, wenn Teillieferungen erfol- gen Waren, die dem Kunden als versandbereit gemeldet wurden, nicht innerhalb von drei Tagen abgeholt werden. ZETKA ist in diesen Fällen berechtigt, die entstandenen Lagerkosten, mindestens 0,5% des Wertes nach Verkaufspreisen für jeden Monat der Verzögerung, jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes, pauschal dem Kunden zu berechnen. Es bleibt ZETKA jedoch vorbehalten, dem Kunden höhere Kosten nachzuweisen und zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass kein Schaden oder wir auch noch andere Leistungennur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Soweit nichts anderes vereinbart, wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen die Verpackung sowie die Xxxx des Transportweges werden Verpackungen nicht zurückgenommen und Trans- portmittels nach bestem Ermessengutgeschrieben. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Mit Übergabe der Ware Waren an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. auch bei fob und cif- Geschäften - auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware selbst abdes Werkes oder des Lagers, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereit- stellung der Ware und Absendung der Bereitstellungsanzeige.
4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschaden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrückli- chem Wunsch und auf Kosten des Kunden.
4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
4.7 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Waren vom Erfüllungsort erfolgt, wer die Frachtkosten trägt oder ob es sich um eine Gesamt- oder Teillieferung handelt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so erfolgt der Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft durch ZETKA. Gelieferte Waren sind auch dann vom Kunden entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen. Holt ein außerhalb von Deutschland ansässiger Kunde oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde unaufgefordert die steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweise beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, wird dem wir ihm Kunden die Versandbereitschaft entsprechende Umsatzsteuer, die bei Lieferungen innerhalb Deutschlands anfällt, in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer kann auch nachträglich vom Kunden gefordert werden. Güte und Maße bestimmen sich nach DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern diese nicht bestehen, gelten die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich ange- zeigt haben. In diesem Fall sind wirentsprechenden EURO-Normen, beginnend einen Monat nach Anzeige mangels solcher der Versandbereitschaft, berech- tigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellenHandelsbrauch.
4.8 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht nach Ziff. 3.8 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
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