Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware an den von der Mohrbach Gruppe im Rahmen der Bestellung angegebenen Ort zu liefern. Der Lieferant trägt die Transport- und Verpackungskosten. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Mohrbach Gruppe Transport- oder Versandkosten tragen soll, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware zu den niedrigstmöglichen Kosten zu versenden. Wenn die Mohrbach Gruppe eine bestimmte Beförderungsart vorschreibt, versendet der Lieferant die Ware zu den niedrigstmöglichen Kosten, zu denen ein Versand nach der vorgesehenen Beförderungsart möglich ist. Der Lieferant trägt die Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass er Versand- oder Verpackungsvorschriften nicht einhält. Wird ein beschleunigter Transport oder eine andere Versandart zu höheren Transportkosten zur Einhaltung des Liefertermins dadurch erforderlich, dass der Lieferant nicht unverzüglich mit dem Transport oder dem Versand beginnt, so trägt der Lieferant die so anfallenden zusätzlichen Kosten. 4.2 Die gelieferte Xxxx muss verpackt angeliefert werden. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften und den in der Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen. 4.3 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, trägt der Lieferant die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zur Ablieferung am in der Bestellung angegebenen Lieferort. 4.4 Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Form an den von der Mohrbach Gruppe beauftragten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist die Mohrbach Gruppe berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten der Rücksendungen trägt der Lieferant.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware 4.1. Die Lieferung hat an den von der Mohrbach Gruppe im Rahmen der Bestellung uns angegebenen Ort Bestimmungsort zu liefernerfolgen.
4.2. Der Lieferant trägt Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Transport- Versand- und VerpackungskostenVerpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Mohrbach Gruppe Transport- Bei Preisstellung ab Werk oder Versandkosten tragen soll, ab Lager des Lieferanten ist der Lieferant verpflichtet, die Ware zu den niedrigstmöglichen jeweils niedrigsten Kosten zu versenden. Wenn die Mohrbach Gruppe eine , soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorschreibt, versendet der Lieferant die Ware zu den niedrigstmöglichen Kosten, zu denen ein Versand nach der vorgesehenen Beförderungsart möglich istvorgeschrieben haben. Der Lieferant trägt die Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass er Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschriften nicht einhältVerpackungsvorschrift trägt der Lieferant. Wird ein beschleunigter Transport oder Mehrkosten für eine andere Versandart zu höheren Transportkosten zur Einhaltung des eines Liefertermins dadurch erforderlich, dass etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt ebenfalls der Lieferant nicht unverzüglich mit dem Transport oder dem Versand beginnt, so trägt der Lieferant die so anfallenden zusätzlichen KostenLieferant.
4.2 4.3. Die gelieferte Xxxx muss Ware ist verpackt angeliefert werdenanzuliefern, sofern ihre Natur eine Verpackung bei der Beförderung erfordert. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften Beförderungsbestimmungen und den etwaigen in der Bestellung von uns genannten Verpackungsvorschriften entsprechen. Verpackungsmaterial wird von uns nur dann zurückgeliefert, wenn es durch Aufdrucke des Eigentümers als Leihmaterial erkennbar ist.
4.3 Soweit 4.4. Verpackungsmittel, die Parteien nichts anderes vereinbart habenBestandteil der Rechnung sind, trägt der Lieferant die Gefahr der Verschlechterung können im beiderseitigen Einverständnis gegen eine Vergütung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zur Ablieferung am in der Bestellung angegebenen Lieferortfrachtfrei zurückgeschickt werden.
4.4 4.5. Die Ware reist bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird mit unseren Fahrzeugen oder von einem durch uns bestimmten Transportunternehmen durchgeführt. Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Form Verpackung an unseren Fahrer oder den von der Mohrbach Gruppe beauftragten uns bestimmten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist die Mohrbach Gruppe sind wir berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten einer eventuellen Rücksendung fallen dem Lieferanten zur Last.
4.6. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit den Angaben entsprechend Ziffer 2.2. beizufügen. Jeder Lieferung ist eine Konformitätsbescheinigung beizufügen.
4.7. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Sollte es zu genehmigten Teillieferungen kommen, sind diese als solche zu kennzeichnen.
4.8. Die in der Rücksendungen trägt Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht unzulässig.
4.9. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Umstände sind zu benennen.
4.10. Im Falle des vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges können wir nach vorheriger schriftlicher Androhung für jeden angefangenen Werktag des Verzuges Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des Preises der Lieferantzu liefernden Waren, höchstens jedoch insgesamt 5% des vereinbarten Preises als Vertragsstrafe fordern. Hiervon unbenommen bleibt die Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden sowie sonstige gesetzliche Ansprüche geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Der Lieferant a) Die Lieferung erfolgt "ab Werk" WINDSCHIEGL oder Sublieferant, wobei die Gefahr bereits mit Beginn der Verladung auf das Transportmittel auf dem Grundstück von WINDSCHIEGL bzw. des Sublieferanten auf den Auftraggeber übergeht. Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie den Versandweg kann WINDSCHIEGL unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Auf Verlangen ist verpflichtet, die bestellte Ware Verpackung auf Kosten des Auftraggebers an den von WINDSCHIEGL zurückzusenden.
b) Falls der Mohrbach Gruppe im Rahmen der Bestellung angegebenen Ort zu liefern. Der Lieferant trägt die Transport- und Verpackungskosten. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Mohrbach Gruppe Transport- oder Versandkosten tragen sollVersand aus beim Auftraggeber liegenden Gründen nicht sofort möglich ist, ist der Lieferant verpflichtetWINDSCHIEGL berechtigt, die Ware nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und sie vertraglich als ab Werk geliefert zu behandeln, also z. B. Restforderungen fällig zu stellen. In diesem Fall geht demnach die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den niedrigstmöglichen Auftraggeber über. WINDSCHIEGL verpflichtet sich aber, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherung abzuschließen, die dieser in einem solchen Falle verlangt.
c) Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel haben, vom Auftraggeber entgegenzunehmen und unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und etwaige Mängel zu versendenüberprüfen. Wenn die Mohrbach Gruppe Gegebenenfalls ist eine bestimmte Beförderungsart vorschreibt, versendet der Lieferant die Ware schriftliche Fehlermeldung zu machen.
d) Im Falle einer vereinbarten Abnahme ist diese für den niedrigstmöglichen Kosten, zu denen ein Versand Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin bzw. nach der vorgesehenen Beförderungsart möglich istMeldung durch WINDSCHIEGL über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Lieferant trägt Auftraggeber darf die Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass er Versand- oder Verpackungsvorschriften nicht einhält. Wird ein beschleunigter Transport oder eine andere Versandart zu höheren Transportkosten zur Einhaltung des Liefertermins dadurch erforderlich, dass der Lieferant nicht unverzüglich mit dem Transport oder dem Versand beginnt, so trägt der Lieferant die so anfallenden zusätzlichen KostenAbnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern.
4.2 Die gelieferte Xxxx muss verpackt angeliefert werden. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften und den in der Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen.
4.3 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, trägt der Lieferant die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zur Ablieferung am in der Bestellung angegebenen Lieferort.
4.4 Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Form an den von der Mohrbach Gruppe beauftragten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist die Mohrbach Gruppe berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten der Rücksendungen trägt der Lieferant.
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Samples: Agb/Windschiegl
Versand und Gefahrenübergang. 4.1 1) Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich zwischen dem Kunden und XXXXXX auftragsbezogen vereinbart. Als Xxxxxxxxxxx gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Frist. Genannte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und vorbehaltlich der Eigenbelieferung durch Lieferanten der SOLYCO Solar AG, Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware an den von Beginn der Mohrbach Gruppe im Rahmen der Bestellung angegebenen Ort zu liefern. Der Lieferant trägt die Transport- und Verpackungskosten. Wenn die Parteien vereinbarenvereinbarten Frist setzt voraus, dass alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen übergeben wurden und vereinbarte Zahlungen getätigt wurden.
2) Kommt SOLYCO mit dem vereinbarten Termin schuldhaft in Verzug, haftet die Mohrbach Gruppe Transport- oder Versandkosten tragen sollSOLYCO nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlichen Fristsetzung von mindestens 10 Werktagen für den entstandenen vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden der Kundin. Für eine z.B. verzögerte Zustellung durch den Spediteur haftet die SOLYCO nicht.
3) Lieferungen sind auch entgegenzunehmen, ist wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen. Mängel sind dann unerheblich, wenn sie den Einsatz und die Leistung der Lieferant verpflichtetLieferungen nicht beeinträchtigen. Optische Mängel sind nur dann erheblich, wenn sie auch nach Verwendung leicht erkennbar sind und die Vertriebsfähigkeit erheblich einschränken. Nimmt der Kunde die Ware zu den niedrigstmöglichen Kosten zu versenden. Wenn die Mohrbach Gruppe eine bestimmte Beförderungsart vorschreibtnicht zum vereinbarten Termin ab, versendet der Lieferant die Ware zu den niedrigstmöglichen Kosten, zu denen ein Versand nach der vorgesehenen Beförderungsart möglich ist. Der Lieferant trägt die Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass er Versand- oder Verpackungsvorschriften nicht einhält. Wird ein beschleunigter Transport oder eine andere Versandart zu höheren Transportkosten zur Einhaltung des Liefertermins dadurch erforderlich, dass der Lieferant nicht unverzüglich mit dem Transport oder dem Versand beginnt, so trägt der Lieferant die so anfallenden zusätzlichen Kosten.
4.2 Die gelieferte Xxxx muss verpackt angeliefert werden. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften und den in der Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen.
4.3 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, trägt der Lieferant die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zur Ablieferung am in der Bestellung angegebenen Lieferort.
4.4 Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Form an den von der Mohrbach Gruppe beauftragten Transportunternehmer ausgeliefert, so dann ist die Mohrbach Gruppe SOLYCO berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisenanfallenden Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
4) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware dem Transportunternehmen übergeben wurde. Die Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
5) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6) Bei Rücksendungen trägt geht die Gefahr erst mit Übergabe der LieferantWare an SOLYCO über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die ETH veranlasst die Versendung an den Vertragspartner in dessen Namen und auf dessen Kosten und Gefahr. Dies gilt auch, wenn die ETH aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes trägt und/oder diesen versichert oder den Liefergegenstand beim Vertragspartner aufbaut bzw. errichtet.
5.2 Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen bei Erreichen des Liefertermins sofort abgerufen werden. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die bestellte der Vertragspartner zu vertreten hat, so gerät er mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft in Verzug. § 294 BGB wird abbedungen. Die Gefahr geht damit auf den Vertragspartner über. Die ETH lagert in diesem Falle die Ware an auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners ein. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Beförderungsart, des Beförderungswegs, des Bestimmungsortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkende Umstände geht zu Lasten des Vertragspartners.
5.3 Offensichtliche Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Vertragspartner auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind diese unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des Auftraggebers notwendigen Schritte sind sofort vom Vertragspartner einzuleiten. Verluste oder Beschädigungen durch den Transport sind der ETH unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gegenüber der ETH gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche.
5.4 Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Vertragspartner nicht von der Mohrbach Gruppe vollen Zahlung des Kaufpreises an die ETH. Der Vertragspartner tritt im Rahmen der Bestellung angegebenen Ort zu liefern. Der Lieferant trägt die Transport- und Verpackungskosten. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Mohrbach Gruppe Transport- oder Versandkosten tragen soll, ist der Lieferant verpflichtetVoraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die Ware zu den niedrigstmöglichen Kosten zu versenden. Wenn aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes bei Transport entstehen, an die Mohrbach Gruppe eine bestimmte Beförderungsart vorschreibt, versendet der Lieferant die Ware zu den niedrigstmöglichen Kosten, zu denen ein Versand nach der vorgesehenen Beförderungsart möglich ist. Der Lieferant trägt die Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass er Versand- oder Verpackungsvorschriften nicht einhält. Wird ein beschleunigter Transport oder eine andere Versandart zu höheren Transportkosten zur Einhaltung des Liefertermins dadurch erforderlich, dass der Lieferant nicht unverzüglich mit dem Transport oder dem Versand beginnt, so trägt der Lieferant die so anfallenden zusätzlichen Kosten.
4.2 Die gelieferte Xxxx muss verpackt angeliefert werdenETH ab. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für ETH nimmt die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften Abtretung an. Diese Abtretung und den in etwaige Leistungen der Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechenTransportversicherung gemäß Ziffer 4.2 erfolgen ausschließlich erfüllungshalber.
4.3 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, trägt der Lieferant die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zur Ablieferung am in der Bestellung angegebenen Lieferort.
4.4 Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Form an den von der Mohrbach Gruppe beauftragten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist die Mohrbach Gruppe berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten der Rücksendungen trägt der Lieferant.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen