Versand und Gefahrenübergang. 1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2000) ab unseren Werken Xxxxxxxx. 0 und Werk 3, Xxxxxxxxxxx 00 xx 00000 Xxxxxxxxxxxx. Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben. 2. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 3. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert. 4. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Xxxx der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. 5. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerhaltung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
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Samples: General Terms and Conditions
Versand und Gefahrenübergang. 1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2000) ab unseren Werken Xxxxxxxx. 0 und Werk 3, Xxxxxxxxxxx 00 xx 00000 Xxxxxxxxxxxx. Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet habenWir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson.
2. Nur Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Hinderungsgründe, auch wenn sie unverschuldet sind, befreien den Besteller nicht von der Abrufpflicht. Ruft der Besteller nicht ab, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Ware auf ausdrücklichen Wunsch Kosten und Gefahr des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Bestellernach unserem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
3. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
4. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Xxxx der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
5. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerhaltung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes Frachtführer oder Lagers, an die sonstige Beförderungsperson geht die Gefahr einschließlich einer Beschlag- nahme, des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, soweit dieser Unternehmer ist.
4. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht, die Abnahme zu verweigern.
5. Die Bedingungen der für den Versand in Anspruch genommenen Verfrachtungs- und zwar auchVersicherungsunternehmen gelten auch für den Besteller, wenn wir soweit dieser Unternehmer ist.
6. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Anlieferung übernommen habenAbnahme aufgrund von Umständen, die dem Besteller zuzurechnen sind, geht die Gefahr bereits vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versand und Gefahrenübergang. 1. a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ FCA Abgangsort (Incoterms 2000) ab unseren Werken Xxxxxxxx. 0 und Werk 3, Xxxxxxxxxxx 00 xx 00000 Xxxxxxxxxxxx2010). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
2. b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
3. c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
4. d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Xxxx der Transportmittel des Transportmittels und des Transportweges nach unserem Ermessen.
5. e) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der LagerhaltungLagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
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Versand und Gefahrenübergang. 1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wirdDer Versand erfolgt auf Rechnung und Risiko des Käufers. Bedingungen des Käufers über Versandart und -weg sind für uns nicht verbindlich, gilt wir sind jedoch bemüht, den Wünschen des Käufers soweit als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2000) ab unseren Werken Xxxxxxxx. 0 und Werk 3, Xxxxxxxxxxx 00 xx 00000 Xxxxxxxxxxxx. Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet habenmöglich nachzukommen.
2. Nur Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Nutzungs- und Preisgefahr einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme auf ausdrücklichen Wunsch den Käufer über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschaden auf Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt Empfängers zu versichern. Transportschadensregulierungen hat der BestellerKäufer vorzunehmen.
3. Versandbereit gemeldete Die Verpackungsart bestimmt der Käufer. Soweit im Zeitpunkt des Versandes keine Angaben darüber vorliegen, liefern wir unverpackt (vgl Punkt III.2.).
4. Wird die bestellte Ware ist unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft nicht abgenommen, gilt die Lieferung als erbracht und sind wir be- rechtigt, Zahlung zu übernehmen, anderenfalls fordern. Bei Abnahmeverzug von mehr als 30 Tagen sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen die Ware auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn . Mit dem Tage der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn Meldung der Lagerung gilt Versandbereitschaft geht die Ware als geliefert.
4. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Xxxx der Transportmittel Nutzungs- und des Transportweges nach unserem ErmessenPreisgefahr auf den Käufer über.
5. Mit Wir sind bemüht, einen Auftrag geschlossen zum Versand zu bringen; wir sind jedoch berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
6. Das Abladen der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerhaltung, spätestens jedoch mit Verlassen Ware ist Sache des Werkes oder Lagers, Käufers und geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen habenzu seinen Lasten (vgl auch Punkt III.3.).
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