Common use of Verschmelzung Clause in Contracts

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG 78 AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW AIF hat und ob der andere OGAW AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW AIF übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen stellen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen VerfahrensaspektenAnleger zur Verfügung. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAWAIF, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs AIF umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW AIF verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Verwahrstelle geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM macht im Publikationsorgan des OGAWAIF, der Web-Seite Webseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW AIF einen anderen OGAW AIF aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW AIF durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW AIF verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag, Fondsvertrag, Fondsvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG 78 AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW AIF hat und ob der andere OGAW AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso Es ist es möglich, den OGAW und AIF um Anteilsklassen zu spaltenergänzen und in segmentieren AIF mit Teilfonds umzuwandeln. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werdenAIF bzw. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWRAIF-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW Teilfonds übertragen werden. Die depotführenden Stellen Anlegerinformation wird mindestens 45 Tage vor der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage letzten Frist für einen Antrag auf Anteilsrücknahme oder gegebenenfalls Umwandlung, mindestens jedoch 45 Tage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen VerfahrensaspektenVerschmelzungstermin publiziert. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAWAIF, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem zum geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs AIFs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW AIF verfügt. Gemäss Art. 85 AIFMG bedarf die Verschmelzung nicht der Zustimmung der Anleger. Dem Anleger wird kein Recht zur Zustimmung eingeräumt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Verwahrstelle geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent 10% des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM macht im Publikationsorgan des OGAWAIF, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW AIF einen anderen OGAW AIF aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW AIF durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW AIF verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG 78 AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen Ermessen, gegebenenfalls mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde(n), die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar AIF beschliessen. Dies unabhängig davon, welche von der Rechtsform und/oder dem Sitz der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nichtFonds. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des AIF können ebenfalls untereinander, aber auch der AIF und die allfälligen Anteilsklassen mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglichDie Verschmelzung von AIF bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA. Die FMA erteilt die Genehmigung, sofern: – die schriftliche Zustimmung der beteiligten Verwahrstellen vorliegt; – die konstituierenden Dokumente der an der Verschmelzung beteiligten AIF die Möglichkeit der Verschmelzung vorsehen; – die Zulassung des AIFM des übernehmenden AIF zur Verwaltung der Anlagestrategien des zu übernehmenden AIF berechtigt; – am gleichen Tag die Vermögen der an der Verschmelzung beteiligten AIF bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden. Die Verschmelzung wird mit dem Verschmelzungstermin wirksam. Der übertragende AIF erlischt mit Wirksamwerden der Verschmelzung. Die Anleger werden über den OGAW Abschluss der Verschmelzung entsprechend informiert. Der AIFM des übertragenden AIF meldet der FMA den Abschluss der Verschmelzung und Anteilsklassen übermittelt die Bestätigung des zuständigen Wirtschaftsprüfers zur ordnungsgemässen Durchführung sowie über das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung. Im Jahresbericht des übernehmenden AIF wird im darauffolgenden Jahr die Verschmelzung aufgeführt. Für den übertragenden AIF wird ein geprüfter Abschlussbericht erstellt. Sofern ein an der Verschmelzung beteiligter AIF auch an Privatanleger vertrieben wird, gelten neben den in Art. 78 AIFMG genannten Bestimmungen zusätzlich folgende Voraussetzungen: a) die Privatanleger sind mindestens 30 Tage vor dem Stichtag über die beabsichtigte Verschmelzung zu spalteninformieren; und b) weder den AIF noch den Privatanlegern dürfen Kosten der Verschmelzung belastet werden, soweit die Privatanleger nicht mit qualifizierter Mehrheit der Kostenübernahme zugestimmt haben. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW AIF bzw. Teilfonds übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs AIF umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW AIF bzw. seines Teilfonds verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF bzw. seiner Teilfonds berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens AIF bzw. Teilfonds zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen SondervermögenAIF bzw. Teilfonds, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen AIF bzw. Teilfonds entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens AIF bzw. Teilfonds bis zu 10 Prozent 10% des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens AIF bzw. Teilfonds statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM macht im Publikationsorgan des OGAWAIF, der Web-Seite Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW AIF einen anderen OGAW AIF aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW AIF durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW AIF verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt. Im Übrigen gelten für die Verschmelzung die Bestimmungen gemäss Art. 78 AIFMG. Sofern Privatanleger involviert sind, ist insbesondere Art. 79 AIFMG zu beachten.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Verschmelzung. IGemäss den Bestimmungen im Sinne von Art. 38 UCITSG AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde(n) die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW AIF hat und ob der andere OGAW AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen Teilfonds des AIF können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW AIF übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen stellen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, Verschmelzung und den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen VerfahrensaspektenAnleger zur Verfügung. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAWAlF, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis können ohne weitere Kosten als jene, die vom AIF zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, verlangen: 1. den Wiederverkauf ihrer Anteile; 2. die Rücknahme ihrer Anteile; oder 3. den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen AIF mit ähnlicher Anlagepolitik; das Umtauschrecht besteht nur, soweit der AIF mit ähnlicher Anlagepolitik von demselben AIFM oder einer mit dem AIFM eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder Zeitpunkt für die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügtBerechnung des Umtauschverhältnisses. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Verwahrstelle geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen/AIF, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen Sondervermögen/AIF entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung Zustim- mung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen SondervermögenSonder- vermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG 78 AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW AIF hat und ob der andere OGAW AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen Teilfonds des AIF können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF bzw. des Teilfonds dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werdenAIF bzw. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW Teilfonds übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen stellen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen VerfahrensaspektenAnleger zur Verfügung. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAWAIF, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs AIF umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW AIF verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Verwahrstelle geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM macht im Publikationsorgan des OGAWAIF, der Web-Seite Webseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW AIF einen anderen OGAW AIF aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW AIF durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW AIF verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG 78 AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW AIF hat und ob der andere OGAW AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW Anteilsklassen des AIF können ebenfalls untereinander, aber auch der der AIF und die Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW AIF übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen stellen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen VerfahrensaspektenAnleger zur Verfügung. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAWAIF, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs AIF umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW AIF verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Verwahrstelle geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM macht im Publikationsorgan des OGAWAIF, der Web-Seite Webseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW AIF einen anderen OGAW AIF aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW AIF durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW AIF verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG 78 AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen Ermessen, gegebenenfalls mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde(n), die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar AIF beschliessen. Dies unabhängig davon, welche von der Rechtsform und/oder dem Sitz der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nichtFonds. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des AIF können ebenfalls untereinander, aber auch der AIF und die allfälligen Anteilsklassen mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglichDie Verschmelzung von AIF bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA. Die FMA erteilt die Genehmigung, sofern: − die schriftliche Zustimmung der beteiligten Verwahrstellen vorliegt; − die konstituierenden Dokumente der an der Verschmelzung beteiligten AIF die Möglichkeit der Verschmelzung vorsehen; − die Zulassung des AIFM des übernehmenden AIF zur Verwaltung der Anlagestrategien des zu übernehmenden AIF berechtigt; − am gleichen Tag die Vermögen der an der Verschmelzung beteiligten AIF bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden. Die Verschmelzung wird mit dem Verschmelzungstermin wirksam. Der übertragende AIF erlischt mit Wirksamwerden der Verschmelzung. Die Anleger werden über den OGAW Abschluss der Verschmelzung entsprechend informiert. Der AIFM des übertragenden AIF meldet der FMA den Abschluss der Verschmelzung und Anteilsklassen übermittelt die Bestätigung des zuständigen Wirtschaftsprüfers zur ordnungsgemässen Durchführung sowie über das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung. Im Jahresbericht des übernehmenden AIF wird im darauffolgenden Jahr die Verschmelzung aufgeführt. Für den übertragenden AIF wird ein geprüfter Abschlussbericht erstellt. Sofern ein an der Verschmelzung beteiligter AIF auch an Privatanleger vertrieben wird, gelten neben den in Art. 78 AIFMG genannten Bestimmungen zusätzlich folgende Voraussetzungen: a) die Privatanleger sind mindestens 30 Tage vor dem Stichtag über die beabsichtigte Verschmelzung zu spalteninformieren; und b) weder den AIF noch den Privatanlegern dürfen Kosten der Verschmelzung belastet werden, soweit die Privatanleger nicht mit qualifizierter Mehrheit der Kostenübernahme zugestimmt haben. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF bzw. des Teilfonds dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW AIF bzw. Teilfonds übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs AIF umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW AIF bzw. seines Teilfonds verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF bzw. seiner Teilfonds berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens AIF bzw. Teilfonds zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen SondervermögenAIF bzw. Teilfonds, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen AIF bzw. Teilfonds entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens AIF bzw. Teilfonds bis zu 10 Prozent 10% des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens AIF bzw. Teilfonds statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM macht im Publikationsorgan des OGAWAIF, der Web-Seite Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW AIF einen anderen OGAW AIF aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW AIF durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW AIF verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt. Im Übrigen gelten für die Verschmelzung die Bestimmungen gemäss Art. 78 AIFMG. Sofern Privatanleger involviert sind, ist insbesondere Art. 79 AIFMG zu beachten.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW bzw. des Teilfonds dürfen zum Geschäftsjahresende (ÜbertragungsstichtagÜbertra- gungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW bzw. Teilfonds übertragen werden. Der OGAW bzw. Teilfonds darf auch mit einem OGAW bzw. Teilfonds verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Verschmelzung. IGemäss den Bestimmungen im Sinne von Art. 38 UCITSG AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde(n) die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW AIF hat und ob der andere OGAW AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Vorhandene Anteilsklassen des AIF können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF, und soweit zutreffend einer Anteilsklasse, dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW AIF übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen stellen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, Verschmelzung und den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen VerfahrensaspektenAnleger zur Verfügung. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAWAlF, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis können ohne weitere Kosten als jene, die vom AIF zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, verlangen: a) den Wiederverkauf ihrer Anteile; b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen AIF mit ähnlicher Anlagepolitik; das Umtauschrecht besteht nur, soweit der AIF mit ähnlicher Anlagepolitik von demselben AIFM oder einer mit dem AIFM eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder Zeitpunkt für die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügtBerechnung des Umtauschverhältnisses. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Verwahrstelle geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen/AIF, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen Sondervermögen/AIF entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Verschmelzung. IGemäss den Bestimmungen im Sinne von Art. 38 UCITSG AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde(n) die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW AIF hat und ob der andere OGAW AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW AIF übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen stellen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, Verschmelzung und den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen VerfahrensaspektenAnleger zur Verfügung. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAWAlF, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis können ohne weitere Kosten als jene, die vom AIF zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, verlangen: 1. den Wiederverkauf ihrer Anteile; 2. die Rücknahme ihrer Anteile; oder 3. den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen AIF mit ähnlicher Anlagepolitik; das Umtauschrecht besteht nur, soweit der AIF mit ähnlicher Anlagepolitik von demselben AIFM oder einer mit dem AIFM eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder Zeitpunkt für die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügtBerechnung des Umtauschverhältnisses. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Verwahrstelle geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen/AIF, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen Sondervermögen/AIF entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG 78 AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen Ermessen, gegebenenfalls mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde(n), die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar AIF beschliessen. Dies unabhängig davon, welche von der Rechtsform und/oder dem Sitz der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nichtFonds. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des AIF können ebenfalls untereinander, aber auch der AIF und die allfälligen Anteilsklassen mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglichDie Verschmelzung von AIF bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA. Die FMA erteilt die Genehmigung, sofern: – die schriftliche Zustimmung der beteiligten Verwahrstellen vorliegt; – die konstituierenden Dokumente der an der Verschmelzung beteiligten AIF die Möglichkeit der Verschmelzung vorsehen; – die Zulassung des AIFM des übernehmenden AIF zur Verwaltung der Anlagestrategien des zu übernehmenden AIF berechtigt; – am gleichen Tag die Vermögen der an der Verschmelzung beteiligten AIF bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden. Die Verschmelzung wird mit dem Verschmelzungstermin wirksam. Der übertragende AIF erlischt mit Wirksamwerden der Verschmelzung. Die Anleger werden über den OGAW Abschluss der Verschmelzung entsprechend informiert. Der AIFM des übertragenden AIF meldet der FMA den Abschluss der Verschmelzung und Anteilsklassen übermittelt die Bestätigung des zuständigen Wirtschaftsprüfers zur ordnungsgemässen Durchführung sowie über das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung. Im Jahresbericht des übernehmenden AIF wird im darauffolgenden Jahr die Verschmelzung aufgeführt. Für den übertragenden AIF wird ein geprüfter Abschlussbericht erstellt. Sofern ein an der Verschmelzung beteiligter AIF auch an Privatanleger vertrieben wird, gelten neben den in Art. 78 AIFMG genannten Bestimmungen zusätzlich folgende Voraussetzungen: a) die Privatanleger sind mindestens 30 Tage vor dem Stichtag über die beabsichtigte Verschmelzung zu spalteninformieren; und b) weder den AIF noch den Privatanlegern dürfen Kosten der Verschmelzung belastet werden, soweit die Privatanleger nicht mit qualifizierter Mehrheit der Kostenübernahme zugestimmt haben. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF bzw. des Teilfonds dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW AIF bzw. Teilfonds übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs AIF umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW AIF bzw. seines Teilfonds verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF bzw. seiner Teilfonds berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens AIF bzw. Teilfonds zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen SondervermögenAIF bzw. Teilfonds, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen AIF bzw. Teilfonds entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens AIF bzw. Teilfonds bis zu 10 Prozent 10% des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens AIF bzw. Teilfonds statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM macht im Publikationsorgan des OGAWAIF, der Web-Seite Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW AIF einen anderen OGAW AIF aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW AIF durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW AIF verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt. Im Übrigen gelten für die Verschmelzung die Bestimmungen gemäss Art. 78 AIFMG. Sofern Privatanleger involviert sind, ist insbesondere Art. 79 AIFMG zu beachten.

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Verschmelzung. IGemäss den Bestimmungen im Sinne von Art. 38 UCITSG AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde(n) die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW AIF hat und ob der andere OGAW AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Vorhandene Anteilsklassen des AIF können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF, und soweit zutreffend einer Anteilsklasse, dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW AIF übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen stellen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, Verschmelzung und den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen VerfahrensaspektenAnleger zur Verfügung. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAWAlF, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis können ohne weitere Kosten als jene, die vom AIF zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, verlangen: 1. den Wiederverkauf ihrer Anteile; 2. die Rücknahme ihrer Anteile; oder 3. den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen AIF mit ähnlicher Anlagepolitik; das Umtauschrecht besteht nur, soweit der AIF mit ähnlicher Anlagepolitik von demselben AIFM oder einer mit dem AIFM eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder Zeitpunkt für die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügtBerechnung des Umtauschverhältnisses. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Verwahrstelle geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen/AIF, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen Sondervermögen/AIF entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite Webseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Fondsvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen Ermes- sen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds Teil- fonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Auf- sichtsbehörde zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehendenbestehen- den, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung Zustim- mung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt be- stimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag Übertragungs- stichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen richtli- nienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die MöglichkeitMög- lichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile Antei- le eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet verwal- tet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens Son- dervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens Sondervermö- gens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entsprichtent- spricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens Sondervermö- gens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung Verschmel- zung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellenerstel- len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die BekanntmachungBekannt- machung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Finanz- marktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag

Verschmelzung. IGemäss den Bestimmungen im Sinne von Art. 38 UCITSG AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde(n) die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW AIF hat und ob der andere OGAW AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW AIF übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen stellen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen lnformationen zu den Gründen für die Verschmelzung, Verschmelzung und den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen VerfahrensaspektenAnleger zur Verfügung. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAWAlF, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis können ohne weitere Kosten als jene, die vom AIF zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, verlangen: a) den Wiederverkauf ihrer Anteile; b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen AIF mit ähnlicher Anlagepolitik; das Umtauschrecht besteht nur, soweit der AIF mit ähnlicher Anlagepolitik von demselben AIFM oder einer mit dem AIFM eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder Zeitpunkt für die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügtBerechnung des Umtauschverhältnisses. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Verwahrstelle geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen/AIF, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen Sondervermögen/AIF entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens Sondervermögens/AIF statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG Der AIFM kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen Ermessen, gegebenenfalls mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde(n), die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar AIF beschliessen. Dies unabhängig davon, welche von der Rechtsform und/oder dem Sitz der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nichtFonds. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des AIF können ebenfalls untereinander, aber auch der AIF und die allfälligen Anteilsklassen mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF oder deren Teilfonds und Anteilsklassen Anteils- klassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglichDie Verschmelzung von AIF bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA. Die FMA erteilt die Genehmigung, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch sofern: – die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit schriftliche Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch beteiligten Verwahrstellen vorliegt; – die Möglichkeitkonstituierenden Dokumente der an der Verschmelzung beteiligten AIF die Möglichkeit der Verschmelzung vorsehen; – die Zulassung des AIFM des übernehmenden AIF zur Verwaltung der Anlagestrategien des zu übernehmenden AIF berechtigt; – am gleichen Tag die Vermögen der an der Verschmelzung beteiligten AIF bewertet, dass nur das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen und Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen übernommen werden. Die depotführenden Stellen Verschmelzung wird mit dem Verschmelzungstermin wirksam. Der übertragende AIF erlischt mit Wirksamwerden der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten werden über den Abschluss der Verschmelzung entsprechend informiert. Der AIFM des übertragenden AIF meldet der FMA den Abschluss der Verschmelzung und übermittelt die Bestätigung des zuständigen Wirtschaftsprüfers zur ordnungsgemässen Durchführung sowie über das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Verschmelzung. Im Jahresbericht des übernehmenden AIF wird im darauffolgenden Jahr die Ver- schmelzung aufgeführt. Für den übertragenden AIF wird ein geprüfter Abschlussbericht erstellt. Sofern ein an der Verschmelzung beteiligter AIF auch an Privatanleger vertrieben wird, gelten neben den in Art. 78 AIFMG genannten Bestimmungen zusätzlich folgende Voraussetzungen: a) die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. Privatanleger sind mindestens 30 Tage vor dem Stichtag über die beabsichtigte Verschmelzung zu informie- ren; b) weder den OGAWAIF noch den Privatanlegern dürfen Kosten der Verschmelzung belastet werden, soweit die Privat- anleger nicht mit qualifizierter Mehrheit der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wirdKostenübernahme zugestimmt haben. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs AIF umzutauschen, der ebenfalls eben- falls von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW AIF bzw. seines Teil- fonds verfügt. Alle Vermögensgegenstände des AIF bzw. des Teilfonds dürfen zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder einen durch die Verschmelzung neu gegründeten AIF bzw. Teilfonds übertragen werden. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnetAIF bzw. seiner Teilfonds be- rechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis Um- tauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens AIF bzw. Teilfonds zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen SondervermögenAIF bzw. Teilfonds, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen AIF bzw. Teilfonds entspricht. Es besteht auch die MöglichkeitMög- lichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens AIF bzw. Teilfonds bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt aus- gezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens AIF bzw. Teil- fonds statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen Anforderun- gen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx AIF bekannt, wenn der OGAW AIF einen anderen OGAW AIF aufgenommen hat und die Verschmelzung Ver- schmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW AIF durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt der AIFM die Verwaltungsgesellschaft die BekanntmachungBe- kanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW AIF verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW aus- ländischen AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) FMA statt. Alle Vermögensgegenstände des AIF dürfen zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder einen durch die Verschmelzung neu gegründeten AIF übertragen werden. Im Übrigen gelten für die Verschmelzung die Bestimmungen gemäss Art. 78 und 79 AIFMG.

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Samples: Treuhandvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen Ermes- sen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform Rechts- form der andere OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW bzw. des Teilfonds dürfen mit Genehmigung der entspre- chenden Aufsichtsbehörde zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen bzw. Teilfonds übertra- gen werden. Der OGAW bzw. der jTeilfonds darf auch mit einem OGAW verschmolzen bzw. Teilfonds verschmol- zen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben Vorga- ben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende Geschäfts- jahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen ande- ren OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen ausländi- schen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügtbzw. Teilfonds ver- fügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens Son- dervermögens oder OGAW bzw. Teilfonds berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen Sondervermö- gen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens Sonder- vermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung Ver- schmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen bzw. Teilfonds ei- nen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW bzw. Teilfonds durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW bzw. Teilfonds auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG 78 AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW AIF hat und ob der andere OGAW AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW Die Verschmelzung von AIF bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA. Die FMA erteilt die Genehmigung, sofern: - die schriftliche Zustimmung der beteiligten Verwahrstellen vorliegt; - die konstituierenden Dokumente der an der Verschmelzung beteiligten AIF die Möglichkeit der Verschmelzung vorsehen; - die Zulassung des AIFM des übernehmenden AIF zur Verwaltung der Anlagestrategien des zu übernehmenden AIF berechtigt; - am gleichen Tag die Vermögen der an der Verschmelzung beteiligten AIF bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds die Vermögenswerte und Anteilsklassen verschmolzen Verbindlichkeiten übernommen werden. Ebenso ist es möglichDie Verschmelzung wird mit dem Verschmelzungstermin wirksam. Der übertragende AIF erlischt mit Wirksamwerden der Verschmelzung. Die Anleger werden über den Abschluss der Verschmelzung entsprechend informiert. Der AIFM des übertragenden AIF meldet der FMA den Abschluss der Verschmelzung und übermittelt die Bestätigung des zuständigen Wirtschaftsprüfers zur ordnungsgemässen Durchführung sowie über das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung. Im Jahresbericht des übernehmenden AIF wird im darauffolgenden Jahr die Verschmelzung aufgeführt. Für den übertragenden AIF wird ein geprüfter Abschlussbericht erstellt. Sofern ein an der Verschmelzung beteiligter AIF auch an Privatanleger vertrieben wird, gelten neben den OGAW und Anteilsklassen in Art. 78 AIFMG genannten Bestimmungen zusätzlich folgende Voraussetzungen: a) die Privatanleger sind mindestens 30 Tage vor dem Stichtag über die beabsichtigte Verschmelzung zu spalteninformieren; und b) weder den AIF noch den Privatanlegern dürfen Kosten der Verschmelzung belastet werden, soweit die Privatanleger nicht mit qualifizierter Mehrheit der Kostenübernahme zugestimmt haben. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW AIF übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs AIF umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW AIF verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Verwahrstelle geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM macht im Publikationsorgan des OGAWAIF, der Web-Seite Webseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW AIF einen anderen OGAW AIF aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW AIF durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW AIF verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt. Im Übrigen gelten für die Verschmelzung die Bestimmungen gemäss Art. 78 AIFMG. Sofern Privatanleger involviert sind, ist insbesondere Art. 79 AIFMG zu beachten. vertrieben werden, dem jeweiligen Fondsvermögen angelastet werden. Diesfalls sind in der Anlegerinformation die voraussichtlichen Kosten sowohl gesamt als auch überschlägig pro Anteil anzugeben. Für die Spaltung gilt dies sinngemäss.

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Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW bzw. des Teilfonds dürfen mit Genehmigung der entsprechen- den Aufsichtsbehörde zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehendenbestehen- den, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW bzw. Teilfonds übertragen werden. Der OGAW bzw. der Teilfonds darf auch mit einem OGAW bzw. Teilfonds verschmolzen werden, der in einem ei- nem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/652009/G5/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer ande- rer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen an- deren Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen ausländi- schen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen des- sen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die MöglichkeitMöglich- keit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens Sonderver- mögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte Netto- inventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der ÜbernahmeÜber- nahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens Sonder- vermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen ei- nen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Liechten- steinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen aufge- nommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung Verschmel- zung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden aufnehmen- den oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein Liech- tenstein (FMA) statt.

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Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung Geneh- migung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls unterei- nander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen verschmol- zen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW bzw. des Teilfonds dürfen zum Geschäftsjahresende (ÜbertragungsstichtagÜbertra- gungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW bzw. Teilfonds übertragen werden. Der OGAW bzw. Teilfonds darf auch mit einem OGAW verschmolzen bzw. Teilfonds ver- schmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag Über- tragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen richtlinienkonfor- men OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte Vermö- genswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen über- tragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag Über- tragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschenumzu- tauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Liechtensteini- scher Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltetverwal- tet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen SondervermögenSonder- vermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG 78 AIFMG kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW AIF mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW AIF hat und ob der andere OGAW AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW Anteilsklassen des AIF können ebenfalls untereinander, aber auch der AIF und die Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW AIF oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW AIF dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW AIF übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen stellen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen VerfahrensaspektenAnleger zur Verfügung. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAWAIF, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs AIF umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW AIF verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW AIF berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Verwahrstelle geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft verwaltender AIFM auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM macht im Publikationsorgan des OGAWAIF, der Web-Seite Webseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW AIF einen anderen OGAW AIF aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW AIF durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW AIF verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW AIF auf einen anderen inländischen OGAW AIF oder einen anderen ausländischen OGAW AIF findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Samples: Treuhandvertrag

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW bzw. des Teilfonds dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbe- hörde zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein einen durch die Verschmelzung Ver- schmelzung neu gegründeten OGAW bzw. Teilfonds übertragen werden. Der OGAW bzw. der Teilfonds darf auch mit einem OGAW bzw. Teilfonds verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen richtlinien- konformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte Vermö- genswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag Übertragungs- stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen potentiel- len Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende verschmelzen- de OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden auf- nehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen neu- en Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens Sonderver- mögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung Ver- schmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ande- ren ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW Teilfonds und Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW bzw. des Teilfonds dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbe- hörde zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung Verschmel- zung neu gegründeten OGAW bzw. Teilfonds übertragen werden. Der OGAW bzw. der Teilfonds darf auch mit einem OGAW bzw. Teilfonds verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag Übertragungs- stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen potentiel- len Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende verschmel- zende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden aufneh- menden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 Prozent % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt ausge- zahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Verwaltungsgesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft macht im Publikationsorgan des OGAW, der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband Anla- gefondsverband xxx.xxxx.xx bekannt, wenn der OGAW einen anderen OGAW aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der OGAW durch eine Verschmelzung untergehen, übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten OGAW verwaltet. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände dieses OGAW auf einen anderen inländischen OGAW oder einen anderen ande- ren ausländischen OGAW findet nur mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) statt.

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