Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Teilfonds und seine Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden.
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Samples: dl.avl-investmentfonds.de, api.bwm.ch, Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt
Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Teilfonds und seine Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden.
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Samples: Treuhandvertrag
Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Teilfonds Der OGAW und seine Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden.
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Samples: www.uraniumresourcesfund.li
Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Teilfonds und seine Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten. Näheres regelt der Treuhandvertrag.
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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt
Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Teilfonds und seine Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden.
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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt
Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der andere OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Teilfonds und seine Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden.
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Samples: independent-capital.com
Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Teilfonds Der OGAW und seine Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten.
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Samples: www.scarabaeus.li
Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft der OGAW bzw. Teilfonds jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der andere OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Teilfonds und seine Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden.
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Samples: www.caiac.li
Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Teilfonds und seine Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden.
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Samples: Treuhandvertrag