Versicherte Ereignisse und Risikopersonen Musterklauseln

Versicherte Ereignisse und Risikopersonen. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: - Tod; - schwere Unfallverletzung; - unerwartete schwere Erkrankung; - Impfunverträglichkeit; - Schwangerschaft; - Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern die Anwe- senheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist; - Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebs- bedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; - unerwartete Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die ver- sicherte Person oder einer mitreisenden Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war.
Versicherte Ereignisse und Risikopersonen. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil der Versicherungsnehmer / die versich- erte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Ver- sicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: - Tod; - schwere Unfallverletzung; - unerwartete schwere Erkrankung; - Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern die Anwe- senheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
Versicherte Ereignisse und Risikopersonen. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: ▪ Tod; ▪ schwere Unfallverletzung; ▪ unerwartete schwere Erkrankung; ▪ Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist. 3.1 Neben § 6 des Allgemeinen Teils gilt: Für den Fall, dass nur eine Anzahlung geleistet wurde, tritt die Versicherung maximal in Höhe der Anzahlung ein. 3.2 Das Eingreifen des Versicherungs- schutzes setzt voraus, dass zwischen der versicherten Person und dem Reisebüro/ Reiseveranstalter, Hotelbetrieb oder sonstigen Dritten ein gültiger Vertrag über eine Reise abgeschlossen worden ist. Kein Versicherungsschutz besteht 4.1 für Risiken, die in § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung genannt werden; 4.2 für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war; 4.3 sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, innere Unruhen, Kriegsereignisse, ein Flugunglück oder eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von Terrorakten, inneren Unruhen, Kriegs- ereignissen oder Naturkatastrophen aufgetreten ist; 4.4 bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung;
Versicherte Ereignisse und Risikopersonen. 2.1 Im Fall von Reiserücktritt besteht Versicherungsschutz, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: a) Tod der versicherten Person oder einer Risikoperson; b) schwere Unfallverletzung oder/und persönliche Zwangsquarantäne oder Selbstisolation der versicherten Person oder einer Risikoperson; c) unerwartete schwere Erkrankung, einschließlich infolge von Pandemien und diagnostizierter pandemischer Erkrankungen der versicherten Person oder einer Risikoperson. Eine Erkrankung gilt als unerwartet, wenn sie nach Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag nach Buchung der Reise erstmals auftritt und die konkreten Krankheitssymptome dem Reiseantritt entgegenstehen. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen; d) Impfunverträglichkeit; e) Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich ist oder nicht zumutbar ist; f) obligatorische Quarantäne bei der Ankunft an Ihrem Zielort, wenn eine solche Quarantäne von der Regierung oder lokalen Behörde Ihres Ziellandes angeordnet wird, jedoch nicht, wenn solche Anordnungen als Folge einer Pandemie (z.B. infolge eines Lockdowns) erlassen werden; g) Schaden am Wohneigentum der versicherten Person durch Feuer, Elementarereignisse, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist und über € 2.500 liegt oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist; der Wasserrohrbruch muss innerhalb von sieben Tagen vor dem Abreisetermin eingetreten sein; h) Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; i) unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses(sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) mit damit verbundener Urlaubssperre. 2.2 Risikopersonen sind neben der versicherten Person: – die Angehörigen der versicherten Person; – die Mitreisenden sowie deren Angehörige sofern nicht mehr als vier Personen eine gemeinsame Reise gebucht haben. Mitreisend...
Versicherte Ereignisse und Risikopersonen. 2.1 Im Fall von Reiseabbruch besteht Versicherungsschutz, wenn die Durchführung der Weiterreise oder die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignissebetroffen wird: a) Tod der versicherten Person oder einer Risikoperson; b) schwere Unfallverletzung oder/und persönliche Zwangsquarantäne oder Selbstisolation der versicherten Person oder einer Risikoperson; c) unerwartete schwere Erkrankung, einschließlich infolge von Pandemien und diagnostizierter pandemischer Erkrankungen der versicherten Person oder einer Risikoperson. Eine Erkrankung gilt als unerwartet, wenn sie nach Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag nach Buchung der Reise erstmals auftritt und die konkreten Krankheitssymptome der Durchführung der Weiterreise oder der planmäßigen Beendigung der Reise entgegenstehen. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten nach Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag nach Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen; d) Schaden am Wohneigentum der versicherten Person durch Feuer, Elementarereignisse, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist und über € 2.500 liegt oder sofern die Anwesen heit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist. 2.2 Risikopersonen sind neben der versicherten Person: – die Angehörigen der versicherten Person; – die Mitreisenden sowie deren Angehörige sofern nicht mehr als vier Personen eine gemeinsame Reise gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
Versicherte Ereignisse und Risikopersonen. 2.1 Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zu- mutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: 2.1.1 Tod; 2.1.2 schwere Unfallverletzung; 2.1.3 unerwartete schwere Erkrankung; 2.1.4 Impfunverträglichkeit; 2.1.5 Schwangerschaft; 2.1.6 Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Elementarereig- nisse oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder so- fern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist; 2.1.7 Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; 2.1.8 unerwartete Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemel- det war. 2.2 Risikopersonen sind neben der versicherten Person 2.2.1 die Angehörigen der versicherten Person; 2.2.2 diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreu- en; 2.2.3 diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versi- chert haben, und deren Angehörige. Haben mehr als zwei Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweili- gen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreu- ungsperson als Risikopersonen.

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  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.