Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen. Sind keine Höchstgrenzen genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte. 2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.1.1. die Heilbehandlung 2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen 2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen. 2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für 2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt. 2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus 2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen 2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage 2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert. 2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen, 2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen), 2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz 2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten 2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige 2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.
Appears in 3 contracts
Samples: Insurance Policy, Insurance Policy, Insurance Policy
Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwert- gerechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeu- ges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparatur- werkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berücksichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Einigung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Reparaturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorgeschlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vorbehalten bleibt K6.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K6.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewer- tungsrichtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug- Sachverständigen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschädigt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz und der Versicherungsfall nach Beginn Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zur Zeit der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen. Sind keine Höchstgrenzen genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.Herstellung): Betriebsjahr Zeitwertzusatz- entschädigung Neuwert- entschädigung
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Contract
Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall Es werden folgende Leistungen versichert: – Massnahmen zur Suche nach Beginn einem vermissten Tier. – Transport/Rücktransport des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten istTieres zum nächstgelegenen Behandlungszentrum. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie – Unterkunft des Halters im Abschnitt I dieser VersicherungsbedingungenFalle eines Spitalaufenthaltes des Tieres. – Beförderung des Halters zur Abholung des stationär be- handelten Tieres. Sind keine Höchstgrenzen genannt– Übernahme der Kosten für die Abholung, erstatten wir Einäscherung und Urne bei Tod des Tieres (nur in der Schweiz). – Übernahme und Vorauszahlung der Kosten bei medizini- schen Notfällen im Ausland – Organisation der Betreuung des Tieres durch eine nahe- stehende Person und Beförderung des Tieres. – Futterlieferung für Behandlungen in Deutschland Ihr Tier. – Reise-Assistance. – Organisation der Betreuung des Tieres. – Serviceleistungen gemäss II.5 Die Höhe der Versicherungsleistungen wird unter der Tabelle auf Seite 50 angegeben. Der Versicherungsnehmer muss alle für die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ Meldung, Informa- tion und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen Vorgehensweise im Schadenfall vorgesehenen ge- setzlichen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunftvertraglichen Pflichten vollumfänglich erfüllen (insbesondere sofortige Meldung des versicherten Ereignisses an Europ Assistance). Die Kosten versicherte Pexxxx xuss alles in ihrer Macht Stehende tun, um den Schaden zu begrenzen und die Ursachen des Schadenfalls aufzuklären. Wenn sich der Schadenfall auf eine Krankheit oder Verletzung bezieht, muss die versicherte Person dafür sorgen, dass die Ärzte gegen- über Europ Assistance von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Wenn die versicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprü- che auf die von Europ Assistance angebotenen Leistungen geltend machen kann, muss sie diese Ansprüche aufrecht- erhalten und bis zur Höhe der von Europ Assistance übernom- menen Leistungen an Europ Assistance abtreten, um sich aus dem Schadenfall ergebende Folgen zu vermeiden oder abzu- mildern und zur Aufklärung seiner Umstände beizutragen. Bei schuldhafter Verletzung der Melde- und Informationspflicht bzw. der Pflicht zur Beibringung der notwendigen Dokumente behält sich Europ Assistance das Recht vor, die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern. Der Versicherte muss Europ Assistance unverzüglich folgende Angaben und Dokumente übermitteln: – alle geforderten Auskünfte, – die notwendigen Dokumente und Bankverbindungsdaten (IBAN des Bank- oder Postkontos) – wenn wir keine dies- bezüglichen Angaben erhalten, gehen die Überweisungs- kosten zulasten der versicherten Person. – Bei Krankheit oder Unfall des Tieres oder seines Halters ist es erforderlich, so schnell wie möglich einen Tierarzt oder Arzt zu konsultieren und dessen Anweisungen un- bedingt zu befolgen. Auf Wunsch von Europ Assistance legt der Versicherungsnehmer die für den Transport in die Notaufnahme Bearbeitung des Kranken- hauses erstatten wir auchSchadenfalls notwendigen tierärztlichen oder ärztlichen Atteste vor. Der Tierarzt oder der behandelnde Arzt muss gegenüber Europ Assistance von seiner Schweigepflicht entbunden werden. – Europ Assistance darf verlangen, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. dass das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese Tier von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparateihrer (veterinärmedizinischen) Vertrauensärzte oder einem anderen zugelassenen Tierarzt ihrer Xxxx untersucht wird.
Appears in 1 contract
Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gena) Leistungen des Rechtsdienstes der CAP
b) Geldleistungen bis maximal CHF 500‘000.- pro Schadenfall für: • Kosten von Expertisen und Analysen • Gerichts-, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind Schiedsgerichts- und Mediationskosten • Parteientschädigungen • Anw altshonorare • Anw alt der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie ersten Stunde im Abschnitt I dieser VersicherungsbedingungenStrafrecht bis maximal CHF 500.- pro Rechtsfall • Strafkautionen (nur vorschussw eise zur Vermeidung einer Untersuchungshaft) Davon abgezogen w erden die dem Versicherten auf dem Prozessw eg oder vergleichsw eise zugesprochenen Inter- ventionskosten.
c) Verzicht auf Leistungskürzung: Die CAP verzichtet bei grober Fahrlässigkeit des Versicherten (unter Ausschluss der Schadenfälle, die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen verursacht w erden) auf eine Kürzung der Versicherungsleistungen gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG.
d) Für Streitigkeiten und Verfahren mit Gerichtsstand oder anw endbarem Recht ausserhalb der EU/EFTA sind die versicherten Leistungen auf maximal CHF 150‘000.- pro Rechtsfall begrenzt.
e) Für Streitigkeiten und Verfahren gemäss Art. 2e) sind die versicherten Leistungen auf maximal CHF 10‘000 pro Rechtsfall begrenzet und beschränken sich auf die Anw altshonorare.
f) Die CAP kann sich durch den Ersatz des materiellen Streitnutzens von ihrer Leistungspflic ht befreien.
g) Bei mehreren Streitigkeiten, die sich aus dem gleichen oder einem zusammenhängenden Sachverhalt ergeben und sich einem oder mehreren versicherten Risiken nach Art. 2 zuordnen lassen, leistet die CAP die maximale Versiche- rungssumme nur einmal. Sind keine Höchstgrenzen genanntbei einer oder mehreren Streitigkeiten, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze sich aus dem gleichen oder einem zusam- menhängenden Sachverhalt ergeben und sich einem oder mehreren versicherten Risiken nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands Art. 2 zuordnen lassen, mehrere versicherte Personen gemäss Art. 1 betroffen, leistet die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie SprechgeräteCAP die maximale Versicherungssumme nur einmal.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen (Ab) Luftfahrzeug Halter Und Eigentümer Rechtsschutz
Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparaturwerkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten bleibt K5.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- und der Versicherungsfall nach Beginn Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen. Sind keine Höchstgrenzen genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.Herstellung): Betriebsjahr Zeitwertzusatz- entschädigung Neuwert- entschädigung
Appears in 1 contract
Samples: Motorfahrzeugversicherungen
Versicherte Leistungen. IVersichert sind die in der Police deklarierten Motorräder und dazugehö- rende Ersatzteile, Zubehör bzw. Sonderausrüstungen und Werkzeuge. Ausrüstungen und Zubehörteile, die über die serienmässige Normalaus- stattung hinausgehen, sind ohne besondere Vereinbarung bis 10% des Katalogpreises prämienfrei mitversichert. Nicht versichert sind Zubehör und Geräte, die unabhängig vom Motorrad verwendet werden können. Nicht als Zubehör gelten zudem: Helme, Brillen, Handschuhe, Motorrad- stiefel, und andere Kleidungsstücke. Für Anhänger bedarf es einer sepa- raten Kaskoversicherung. Bei einem versicherten Schadenereignis im Versicherungsfall erhalten Sie Ausland vergütet xxxxx.xxxxxx auch einen allfälligen Zollbetrag. Zudem übernimmt xxxxx.xxxxxx bei einem versicherten Schadenereignis im Ausland den Rücktransport des Motor- rades bis CHF 1’000, sofern das Motorrad nicht innerhalb von 5 Tagen seit Schadeneintritt repariert werden kann. Unabhängig von der gewählten Entschädigungsart gemäss Art. 48.1 und Art. 48.2 gilt:
a) Von der Entschädigung in Abzug kommen ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt und der Wert der Überreste;
b) Die Höchstentschädigung beträgt maximal den bezahlten Kaufpreis des Motorrades. Ein vereinbarter Selbstbehalt und der Wert der Überreste werden von dieser in Abzug gebracht;
c) Die oben genannten Regelungen gelten sinngemäss auch für das Zubehör und die einzelnen Sonderausrüstungen;
d) Wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schä- den die Reparaturkosten wesentlich erhöht haben oder durch die Reparatur der Zustand des Motorrades wesentlich verbessert wurde, hat der Versicherungsnehmer einen angemessenen Teil dieser Kos- ten selbst zu tragen;
e) Zerstochene Reifen werden aufgrund ihres Abnützungsgrades ent- schädigt;
f) Hagelschäden: Barersatz nur bei Totalschaden;
g) Glasschäden: Eine Entschädigung entfällt, wenn der Ersatz oder die Reparatur nicht vorgenommen wird. Wird ein Bruchschaden nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe von einem autorisierten Fachbetrieb beseitigt, so werden die Reparaturkosten ohne Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes ersetzt;
h) Schäden an Kleinglas (Glasbruch gold): Sofern ein beschädigter Scheinwerfer oder Blinker nur als Einheit (inkl. Leuchtmittel und/oder Steuereinheit) ersetzt werden kann, wird kein Abzug «neu für alt» vorgenommen. Ob der Ersatz nur als Ganzes vorgenommen werden kann oder die Teile auch einzeln besorgt werden können, ist in jedem Fall von einem Fahrzeugsachverständigen (vffs) festzustellen;
i) Diebstahl: Erfolgt eine Totalschadenentschädigung, gehen die Eigen- tumsrechte auf xxxxx.xxxxxx über. Je nach Vereinbarung in der Police gilt:
48.1 Entschädigungsart silver Teilschäden: Entschädigt werden die Kosten für die zeitwertgerechte Instandsetzung (z.B. Identteile, alternative Reparaturmethoden) des ver- sicherten Motorrades sowie die Kosten für das Abschleppen bis zur nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten geeignete Werkstatt. Totalschadendefinition: Erreichen oder übersteigen die Reparaturkos- ten:
a) in den ersten zwei Betriebsjahren 65% der sich aufgrund der nachste- henden Tabelle ergebenden Entschädigung;
b) bei mehr als zwei Betriebsjahren den Zeitwert des Motorrades;
c) oder wird das abhandengekommene Motorrad innerhalb von 30 Ta- gen nicht aufgefunden; so werden die nachstehenden Leistun- genWerte (in Prozent des Katalogpreises bzw. des deklarierten Neuwertes) entschädigt, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall gerechnet nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten istBetriebsmo- naten. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen1. Sind keine Höchstgrenzen genanntJahr: 90% im 5. Jahr: 60–50% im 2. Jahr: 90–80% im 6. Jahr: 50–40% im 3. Jahr: 80–70% mehr als 6 Jahre: Wiederbeschaffungswert im 4. Jahr: 70–60%
48.2 Entschädigungsart gold Teilschäden: Entschädigt werden die Kosten für die zeitwertgerechte Instandsetzung (z.B. Identteile, erstatten wir alternative Reparaturmethoden) des ver- sicherten Motorrades sowie die Kosten für Behandlungen das Abschleppen bis zur nächstgelegenen, für die in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie SprechgeräteBetracht kommenden Arbeiten geeignete Werkstatt.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten a) die Kosten fürStandgebühren;
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmenb) ein gleichwertiges Ersatzmotorrad während der Dauer der Reparatur.
2.2a) in den ersten zwei Betriebsjahren 65% der sich aufgrund der nachste- henden Tabelle ergebenden Entschädigung;
b) bei mehr als zwei Betriebsjahren den Zeitwert des Motorrades;
c) oder wird das abhandengekommene Motorrad innerhalb von 30 Tagen nicht aufgefunden; so werden die nachstehenden Werte (in Prozent des Katalogpreises bzw. Was leisten wirdes deklarierten Neuwertes) entschädigt, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1gerechnet nach Betriebsmo- naten. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.31. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4Jahr: 95% im 5. ein Krankenhaustagegeld ab dem Jahr: 70–60% im 2. Jahr: 95–90% im 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5Jahr: 60–50% im 3. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger Jahr: 90–80% im 7. Jahr: 50–40% im 4. Jahr: 80–70% mehr als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind7 Jahre: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.Wiederbeschaffungswert
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Motorradversicherung
Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem In Abänderung von Ihnen gewählten Tarif versichert Art. 7 AVB sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser VersicherungsbedingungenRahmen der nach- stehenden Bestimmungen Aufwendungen für Hilfeleistungen bei einem plötzlichen, unvorhergesehenen Schadenfall ver- sichert. Sind keine Höchstgrenzen Als solcher gilt jedes Schadenereignis, das einen Notfalleinsatz zur Folge hat infolge Feuer, Diebstahl, Wasser oder Glasbruch gemäss Umschreibung in Art. 3.1 – 3.4 AVB. Die EUROPÄISCHE REISEVERSICHERUNGS AG in Basel (nachstehend «EUROPÄISCHE» genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland ) koordiniert die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ folgenden Hilfeleistungen und außer- halb Deutschlands vergütet die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die entstehenden Kosten für
2.1.11. die HeilbehandlungVermittlung eines Fachmannes sowie dessen Leis- tungen bis CHF 500.–, sofern wegen eines plötzlichen, unvorhergesehenen Schadenfalles und um Folgeschä- den zu vermeiden, am Wohnsitz der versicherten Perso- nen eine notfallmässige Reparatur durch einen Fach- mann (Elektriker, Installateur, Glaser, Elektromechaniker, Heizungsmonteur, Schreiner etc.) notwendig wird;
2.1.22. psychoanalytische die Vermittlung von Schlüssel- und Schlossservice sowie dessen Leistungen bis CHF 500.–, sofern der Ersatz oder psychotherapeutische Behandlungendie Reparatur von Türschlössern am Wohnsitz der versicherten Personen infolge eines Schlüsselverlustes, Schlüsseldiebstahls oder Einbruches notwendig werden;
2.1.33. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmendie Vermittlung eines Wachdienstes inkl. dessen Leis- tungen zur Überwachung des beschädigten Gebäudes bis CHF 500.
2.2. Was leisten wir–, wenn Sie stationär behandelt wegen eines plötzlichen, unvorher- gesehenen Schadenfalles die Wohnung der versicherten Personen nicht mehr sicher ist und durch einen Wach- mann beschützt werden müssen? Wir erstatten die Kosten fürmuss;
2.2.14. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus Hilfeleistung auswärts (ganze Welt) im 24-Stunden- Service im Falle von Diebstahl und – zurück in die UnterkunftVerlust von Hausrat inkl. Geldwerten. Die Kosten für den Transport in EUROPÄISCHE veranlasst die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auchOr- ganisation und Bereitstellung eines innert 30 Tagen nach Erhalt rückzahlbaren Vorschusses bis CHF 2 000.–, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.über die Hausbank bzw. Post nicht binnen 24 Stunden eine Lösung gefunden werden kann. Die EUROPÄISCHE bietet zudem Unterstützung bei der Wiederbeschaffung von persönlichen Dokumenten und Ausweisen;
2.2.25. Auf Wunsch übermittelt die Heilbehandlung inklusive UnterkunftEUROPÄISCHE nach Eintritt eines plötzlichen, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Personunvorhergesehenen Schadenfalles Angehörigen dringende Nachrichten, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- versicher- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehenPersonen dies nicht selbst übernehmen können. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische PräparateWohnung/Wohnsitz der versicherten Personen gilt der in der Police aufgeführte Standort in der Schweiz.
Appears in 1 contract
Samples: Hausrat Versicherung
Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparaturwerkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten bleibt K5.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- und der Versicherungsfall nach Beginn Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Versicherungs- schutzes Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und nach Ablauf Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die Höhe unserer Leistungen finden Sie bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Abschnitt I dieser VersicherungsbedingungenEinsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. Sind keine Höchstgrenzen genanntK4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskostenauf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.Betriebsjahr Zeitwertzusatz- Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungen
Appears in 1 contract
Samples: Motorfahrzeugversicherungen
Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertgerechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparaturwerkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berücksichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Einigung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Reparaturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorgeschlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vorbehalten bleibt K6.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K6.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewer- tungsrichtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug- Sachverständigen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschädigt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz und der Versicherungsfall nach Beginn Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zur Zeit der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen. Sind keine Höchstgrenzen genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.Herstellung): Betriebsjahr Zeitwertzusatz- entschädigung Neuwert- entschädigung
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Contract
Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten In den gedeckten Rechtsfällen berät Sie die nachstehenden Leistun- genProtekta und bezahlt die Kosten bis zu CHF 250 000.00 pro Schadenfall für
4.1 Rechtsanwalt und Prozessbeistand;
4.2 Gutachten, die von Ihrem Anwalt in Absprache mit der Protekta, vom Gericht oder von der Protekta veranlasst worden sind;
4.3 Gerichtsgebühren oder andere zu Ihren Lasten gehende Verfahrenskosten;
4.4 Ihnen auferlegte Prozessentschädigungen an die Gegen- partei. Auf die Ihnen zugesprochenen Prozess- oder Partei- entschädigungen hat die Protekta Anspruch;
4.5 das Inkasso einer Ihnen in einem gedeckten Fall zuge- sprochenen Forderung.
5.1 Schadenersatz;
5.2 Kosten, die zu Lasten eines Haftpflichtigen oder eines Haftpflichtversicherers gehen.
6.1 aus vorstehend nicht aufgeführten Bereichen (Ziff. G 2);
6.2 gegen die Protekta und ihre Organe sowie den von ihr beauftragten Vertreter;
6.3 bei Streitigkeiten aus Verträgen, welche Sie gewerbs- mässig abschliessen;
6.4 aus Inkasso-Angelegenheiten und Fällen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, soweit diese sie nicht die Einforderung einer Ihnen in einem gedeckten Fall zugesprochenen Forderung betreffen. Der Kostenvor- schuss für das Konkursbegehren ist nicht versichert;
6.5 bei vorsätzlicher Begehung von Verbrechen, Vergehen, Übertretungen oder dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie Versuch dazu;
6.6 im Abschnitt I dieser VersicherungsbedingungenZusammenhang mit Kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Unruhen aller Art, Erdbeben oder Veränderungen der Atomkernstruktur;
6.7 aus der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten. Sind keine Höchstgrenzen genanntFerner aus Fahrten auf Rennstrecken, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sindTrai- ningsgeländen, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate Rundkursen sowie Sprechgeräte.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege bei allen Wettbewer- ben im KrankenhausGelände. Versichert sind hingegen Fahrten ohne Renncharakter und ohne Zeitmessung wie z. B. Trainings und Veranstaltungen, die ausschliesslich der Sicherheits- ausbildung dienen;
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer 6.8 im Zusammenhang mit Forderungen, die Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauertabge- treten wurden.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.
Appears in 1 contract
Samples: Fahrzeugversicherung
Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gena) Transport- und Rettungskosten: Die notwendigen Auslagen bis max. CHF 60 000.– werden innert 5 Jahren subsidiär und ergänzend zu einer bestehenden Unfallversicherung erbracht für: – alle durch den Unfall bedingten Reisen und Transporte des Versicherten an den Behandlungsort, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif mit Luftfahr- zeugen jedoch nur, wenn dies aus medizinischen oder technischen Gründen unumgänglich ist. Nicht versichert sind Fahrspesen für Personen, denen das Gehen zugemutet werden kann; – nicht krankheitsbedingte Rettungsaktionen zugunsten des Versicherten; – Bergung und Überführung der Leiche an den Bestattungsort; – Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Versicherten unternommen werden.
b) im Invaliditätsfall: Erleidet ein Versicherter infolge eines versicherten Unfalles eine Invalidität, so zahlt ZURICH dem Versicherten eine Invaliditätsentschädigung. Als Invaliditätsentschädigung gilt der dem Invaliditätsgrad entsprechende pro- zentuale Anteil der vereinbarten Versicherungssumme (Gold: max. CHF 500 000.– bzw. Classic/Silber: max. CHF 300 000.–). Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach den einschlägigen Bestimmungen des UVG und der Versicherungsfall nach Beginn dazugehörenden Verordnung zur Feststellung von Integritätsentschädigungen. Die Feststellung des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf Invaliditäts- grades hat in der Wartezeiten eingetreten Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie .
c) im Abschnitt I dieser VersicherungsbedingungenTodesfall: Stirbt ein Versicherter infolge eines versicherten Unfalles, so bezahlt ZURICH die vereinbarte Versicherungs- summe (Gold: max. CHF 500 000. – bzw. Classic/Silber: max. CHF 300 000. –). Anspruchsberechtigt sind die Personen in folgender Reihenfolge: – der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner; fehlt ein solcher, die nicht verheiratete oder eingetragene und nicht verwandte natürliche Person (auch gleichgeschlechtliche), die mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt führte; – die direkten Nachkommen sowie natürliche Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene in massgeblicher Weise aufgekommen ist; – die Eltern; – die Geschwister. Wünscht der Versicherte eine abweichende Begünstigung, bedarf es einer datierten und vom Versicherten unter- zeichneten Beantragung mittels Brief an ZURICH via Würth Financial Services AG, XX-0000 Xxxxxx. Sind keine Höchstgrenzen genanntder aufgezählten anspruchsberechtigten Personen vorhanden, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland werden nur die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie SprechgeräteBestattungskosten bis zu 10 % der Versicherungssumme vergütet.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmend) Heilungskosten: Die Heilungskosten sind nicht versichert.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten e) Höchstleistung: Je Versicherten wird für ein und dasselbe Unfallereignis höchstens einmal die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nichtvereinbarte Summe geleistet, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparateder Versicherte mehr als eine Karte oder mehrere Versicherungsbestätigungen besitzt. Sind mehr als vier Personen innerhalb einer berechtigten Personengruppe vorhanden, sind alle Personen zu gleichen Teilen berechtigt. Wird die Anzahl Personen überschritten, beschränken sich die Leistungen auf die Leistungen, wel- che vier Personen zustehen. Diese werden gleichmässig auf Personen verteilt, deren Reise mit derselben Firmenkarte bezahlt wurden.
Appears in 1 contract