Common use of Versicherte Leistungen Clause in Contracts

Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparaturwerkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten bleibt K5.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungen

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Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte zeitwertgerechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparaturwerkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung Berücksichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung Einigung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte Reparaturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen vorgeschlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten Vorbehalten bleibt K5.2K6.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2K6.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien Bewer- tungsrichtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen Fahrzeug- Sachverständigen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt entschädigt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- Zeitwertzusatz­ und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit zur Zeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- entschädigung Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungenentschädigung

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Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte Instandsetzung sowie die Es werden folgende Leistungen versichert: – Massnahmen zur Suche nach einem vermissten Tier. – Transport/Rücktransport des Tieres zum nächstgelegenen Behandlungszentrum. – Unterkunft des Halters im Falle eines Spitalaufenthaltes des Tieres.‌‌ – Beförderung des Halters zur Abholung des stationär be- handelten Tieres. – Übernahme der Kosten für die Bergung Abholung, Einäscherung und Urne bei Tod des Fahrzeuges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparaturwerkstatt. Reparaturen dürfen Tieres (nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von Schweiz). – Übernahme und Vorauszahlung der Basler vorge- schlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten ReparaturkostenbetragKosten bei medizini- schen Notfällen im Ausland – Organisation der Betreuung des Tieres durch eine nahe- stehende Person und Beförderung des Tieres. Vor- behalten bleibt K5.2– Futterlieferung für Ihr Tier. – Reise-Assistance. – Organisation der Betreuung des Tieres. – Serviceleistungen gemäss II.5 Die Höhe der Versicherungsleistungen wird unter der Tabelle auf Seite 50 angegeben. Der Versicherungsnehmer kann muss alle für die Meldung, Informa- tion und Vorgehensweise im Schadenfall vorgesehenen ge- setzlichen und vertraglichen Pflichten vollumfänglich erfüllen (insbesondere sofortige Meldung des versicherten Ereignisses an Europ Assistance). Die versicherte Pexxxx xuss alles in ihrer Macht Stehende tun, um den durch Schaden zu begrenzen und die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen Ursachen des Schadenfalls aufzuklären. Wenn sich der Schadenfall auf eine Krankheit oder Verletzung bezieht, muss die versicherte Person dafür sorgen, dass die Ärzte gegen- über Europ Assistance von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Wenn die versicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprü- che auf die von Europ Assistance angebotenen Leistungen geltend machen kann, muss sie diese Ansprüche aufrecht- erhalten und den Reparaturbetrieb selber bestimmenbis zur Höhe der von Europ Assistance übernom- menen Leistungen an Europ Assistance abtreten, um sich aus dem Schadenfall ergebende Folgen zu vermeiden oder abzu- mildern und zur Aufklärung seiner Umstände beizutragen. Vorbe- halten bleibt K5.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), Bei schuldhafter Verletzung der Melde- und Informationspflicht bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% Pflicht zur Beibringung der notwendigen Dokumente behält sich Europ Assistance das Recht vor, die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern. Der Versicherte muss Europ Assistance unverzüglich folgende Angaben und Dokumente übermitteln: – alle geforderten Auskünfte, – die notwendigen Dokumente und Bankverbindungsdaten (IBAN des ZeitwertesBank- oder Postkontos) – wenn wir keine dies- bezüglichen Angaben erhalten, gehen die Überweisungs- kosten zulasten der versicherten Person. – Bei Krankheit oder Unfall des Tieres oder seines Halters ist es erforderlich, so liegt ein Totalschaden schnell wie möglich einen Tierarzt oder Arzt zu konsultieren und dessen Anweisungen un- bedingt zu befolgen. Auf Wunsch von Europ Assistance legt der Versicherungsnehmer die für die Bearbeitung des Schadenfalls notwendigen tierärztlichen oder ärztlichen Atteste vor. Als Totalschaden gilt auchDer Tierarzt oder der behandelnde Arzt muss gegenüber Europ Assistance von seiner Schweigepflicht entbunden werden. – Europ Assistance darf verlangen, wenn dass das Fahrzeug nach Tier von einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden ihrer (veterinärmedizinischen) Vertrauensärzte oder einem anderen zugelassenen Tierarzt ihrer Xxxx untersucht wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungen.

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Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte zeitwert- gerechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges Fahrzeu- ges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete ReparaturwerkstattReparatur- werkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten bleibt K5.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. Bei Hagelschäden kann die Bas- ler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). Anpassungen).‌ K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- entschädigung Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungenentschädigung

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Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte zeitwert- gerechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges Fahrzeu- ges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete ReparaturwerkstattReparatur- werkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung Berücksichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung Einigung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte Reparaturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen vorgeschlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten Vorbehalten bleibt K5.2K6.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2K6.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien Bewer- tungsrichtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen Fahrzeug- Sachverständigen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt entschädigt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- Zeitwertzusatz­ und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit zur Zeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- entschädigung Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungenentschädigung

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Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparaturwerkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten bleibt K5.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). Anpassungen).‌ K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- entschädigung Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungenentschädigung

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Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind Wenn das Tier mehr als 00 xx xxx xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx ent- fernt in der Schweiz oder im Ausland verschwindet, bemüht sich Europ Assistance die schadenbedingten Reparaturkosten Anrufer mit den zuständigen Stellen zu verbinden und alles zu unternehmen, um den Halter bei der Suche nach dem vermissten Tier zu unterstützen. Folgende Massnahmen können in Absprache mit dem Halter ergriffen werden: – Veröffentlichung einer Vermisstmeldung in den kantonalen Meldestellen für Findeltiere sowie auf der Webseite der schweizerischen Tiermeldestelle STMZ: xxxx.xx. – Nachforschung und Vermisstmeldung auf der schweize- rischen Datenbank für vermisste/gefundene/heimatlose Tiere: xxxxxxxxxxxxx.xx. – Nachforschung/Meldung bei Tierärzten, Tierschutzvereinen, Tierheimen, Polizei oder Gemeindeamt des Ortes, in dem das Tier verschwunden ist, oder der dem Aufenthaltsort des Tieres am nächsten gelegen ist (Umkreis von 10 km). – Suche im Internet über Petalert.‌ – Anzeige in der lokalen Presse oder beim lokalen Radiosen- der (Text vom Halter vorzubereiten). – Europ Assistance nimmt alle Informationen im Zusammen- hang mit der Vermisstmeldung entgegen und leitet diese an den Halter weiter. Die Leistungshöchstgrenze für diese Massnahmen beläuft sich zusammengenommen auf CHF 200.– pro Ereignis. Die Suche nach einem vermissten Tier ist auf höchstens 3 Monate ab dem Tag, an dem das Tier vermisst wird, beschränkt. Der Halter des Tieres: – muss sich unverzüglich telefonisch, per Fax oder E-Mail mit Europ Assistance in Verbindung setzen und den Verlust des Tieres innerhalb von 5 Tagen melden. – Er muss vor jeder Handlung oder Ausgabe das vorherige Einverständnis von Europ Assistance einholen und sich nach den empfohlenen Massnahmen richten. – Er muss für die zeitwertge- rechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparaturwerkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten bleibt K5.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- Neuwert- entschädigung entschädigung LeistungsbeschränkungenRückerstattung seiner Ausgaben Europ Assistance alle Originalbelege vorlegen.

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