Versicherte Leistungen. 2.1 Nebst den von ihr selbst getroffenen Massnahmen und ihren eigenen Bearbeitungskosten garantiert die Assista TCS AG, Vernier/Genf (hienach: Assista) dem Versicherten pro Schadenfall die Übernahme folgender, abschliessend aufgezählter Kosten bis max. Fr. 250’000.-: 2.1.1 die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten, gemäss ortsüblichen Tarifen. Die Assista ist nicht an Honorarvereinbarungen zwischen Versichertem und Anwalt gebunden; 2.1.2 die Kosten von Expertisen, die von der Assista, dem Anwalt des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden, gemäss ortsüblichen Tarifen; 2.1.3 die dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten; 2.1.4 die dem Versicherten auferlegten Prozessent- schädigungen an die Gegenpartei. Werden solche Entschädigungen dem Versicherten zugesprochen, stehen sie bis zur Höhe ihrer eigenen Leistungen der Assista zu; 2.1.5 die Fahrtspesen des Versicherten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif öffentl. Verkehr; Flugzeug ausgeschl.) Fr. 50.- übersteigen; 2.1.6 die Kosten für das in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein durchzuführende Inkasso von Beträgen, die dem Versicherten in einem von der Assista gedeckten Schadenfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sind. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlust- scheines bzw. einer Konkursandrohung gedeckt (vorbehalten bleibt die Bestimmung von Ziff. 2.2.1,
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Samples: Privat Rechtsschutz Versicherung
Versicherte Leistungen. 2.1 Nebst den von ihr selbst getroffenen Massnahmen und ihren eigenen Bearbeitungskosten garantiert die Assista TCS AG, Vernier/Genf (hienachR.4.3 Strafverfahren gegen eine versicherte Person
a) Grundereignis: AssistaZeitpunkt des Gesetzesverstosses.
b) dem Versicherten pro Schadenfall die Übernahme folgender, abschliessend aufgezählter Kosten bis maxBesonderheiten: – Für Art. FrR.2.2 gilt ausserhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäss Art. 250’000.-:G.1.6 eine Leistungsbeschränkung auf CHF 50’000; – Bei einer amtlichen Untersuchung wegen eines Vorsatzdelik- tes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch bzw. nach einer entsprechenden Verfahrenseinstellung.
2.1.1 die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten, a) Grundereignis: Zeitpunkt des Gesetzesverstosses.
b) Besonderheiten: – Für Art. R.2.2 gilt ausserhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäss ortsüblichen TarifenArt. Die Assista ist nicht an Honorarvereinbarungen zwischen Versichertem und Anwalt gebunden;
2.1.2 die Kosten von Expertisen, die von der Assista, dem Anwalt des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden, gemäss ortsüblichen Tarifen;
2.1.3 die dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten;
2.1.4 die dem Versicherten auferlegten Prozessent- schädigungen an die Gegenpartei. Werden solche Entschädigungen dem Versicherten zugesprochen, stehen sie bis zur Höhe ihrer eigenen Leistungen der Assista zu;
2.1.5 die Fahrtspesen des Versicherten G.1.6 eine Leistungsbeschränkung auf CHF 50’000; – Nicht versichert sind Fälle im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif öffentl. VerkehrZusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises; Flugzeug ausgeschl.) Fr. 50.- übersteigen;
2.1.6 die – Nicht versichert sind Kosten für das in die medizinische Abklärung der Schweiz oder Fahreignung. – Bei einer amtlichen Untersuchung wegen eines Vorsatzdelik- tes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch bzw. nach einer entsprechenden Verfahrenseinstellung; Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Partei- entschädigungen im Fürstentum Liechtenstein durchzuführende Inkasso von BeträgenUmfang der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten.
a) Grundereignis: Zeitpunkt der Verursachung des Schadens.
b) Besonderheiten: – Für Art. R.2.2 gilt ausserhalb des örtlichen Geltungsberei- ches gemäss Art. G.1.6 eine Leistungsbeschränkung auf CHF 50’000; – Mindeststreitwert CHF 500; Nicht bezahlt werden: – Bussen, die dem Versicherten in einem von der Assista gedeckten Schadenfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sindGeld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen.
a) Grundereignis: Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses.
b) Besonderheiten: – Für Art. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlust- scheines bzwR.2.2 gilt ausserhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäss Art. einer Konkursandrohung gedeckt (vorbehalten bleibt die Bestimmung von Ziff. 2.2.1,G.1.6 eine Leistungsbeschränkung auf CHF 50’000; – Mindeststreitwert CHF 500;
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Zur Motorfahrzeugversicherung
Versicherte Leistungen. 2.1 Nebst den von ihr selbst getroffenen Massnahmen 1 Versichert sind:
a. Telefonische Beratung und ihren eigenen Bearbeitungskosten garantiert Informationsbeschaffung nach Absatz 2;
b. Persönliche Beratungssitzungen nach Absatz 3.
2 Die Baloise erbringt rund um die Assista TCS AGUhr folgende vertrau- liche Telefondienstleistungen:
a. Für alle versicherten Personen: • Erstberatung (im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe) bei psychischen oder rechtlichen Problemen (zu arbeitsbezogenen oder privaten Themen wie z. B. Arbeitsrecht, Vernier/Genf Stress, Burnout, Konfliktmanage- ment, Familie, Beziehung) sowie • Informationsbeschaffung zu praktischen Lebens- fragen (hienachwie z. X. Xxxxxxx, Sozialversicherungen, Wohnen, Finanzen, Schulden, Familienfragen, Erziehung, Xxxxxxxx und Konsumentenrecht).
b. Für Vorgesetzte und Personalverantwortliche: Assista• Beratung bei komplizierten Führungssituationen, Organisationsveränderungen, Konflikten oder bei der Handhabung schwieriger Ereignisse (wie z. B. Mobbing, Gewalt, sexuelle Belästigung, schwere Unfälle und Entlassungen).
3 Bei komplexen emotionalen (nicht aber bei rechtlichen) dem Problemen haben die Versicherten pro Schadenfall die Übernahme folgenderMöglichkeit, abschliessend aufgezählter Kosten per- sönliche Beratungssitzungen zur Abklärung, Lösungs- findung oder Krisenberatung (bis max. Fr. 250’000.-:
2.1.1 die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten, gemäss ortsüblichen Tarifen8 Sitzungen) in Anspruch zu nehmen. Die Assista Beratungsgespräche finden in Arbeitsplatznähe statt. Alternativ können sie auf Wunsch des Versicherten auch telefonisch geführt werden.
4 Sowohl die telefonischen als auch die persönlichen Beratungsgespräche werden auf Wunsch des Versicher- ten in einer der folgenden Sprachen geführt: deutsch, französisch, italienisch oder englisch.
5 Die Baloise verpflichtet sich, alle Beratungsgespräche sorgfältig, kompetent und lösungsorientiert zu führen. Sie kann aber keine Garantie für den Erfolg der Beratung übernehmen. Ziel einer Erstberatung ist nicht an Honorarvereinbarungen zwischen Versichertem in jedem Fall die Problemlösung, sondern das Aufzeigen eines kon- kreten Lösungsweges. Die Beratung zu psychologischen Fragen erfolgt durch ausgebildete Psychologen und Anwalt gebunden;
2.1.2 die Kosten von Expertisen, die von der Assista, dem Anwalt des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden, gemäss ortsüblichen Tarifen;
2.1.3 die dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten;
2.1.4 die dem Versicherten auferlegten Prozessent- schädigungen an die Gegenpartei. Werden solche Entschädigungen dem Versicherten zugesprochen, stehen sie bis zur Höhe ihrer eigenen Leistungen der Assista zu;
2.1.5 die Fahrtspesen des Versicherten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif öffentl. Verkehr; Flugzeug ausgeschljene zu rechtlichen Fragen durch Juristen.) Fr. 50.- übersteigen;
2.1.6 die Kosten für das in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein durchzuführende Inkasso von Beträgen, die dem Versicherten in einem von der Assista gedeckten Schadenfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sind. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlust- scheines bzw. einer Konkursandrohung gedeckt (vorbehalten bleibt die Bestimmung von Ziff. 2.2.1,
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Samples: Insurance Contract
Versicherte Leistungen. 2.1 Nebst den von ihr selbst getroffenen Massnahmen und ihren eigenen Bearbeitungskosten garantiert Versichert sind die Assista TCS AG, Vernier/Genf (hienach: Assista) dem Versicherten pro Schadenfall die Übernahme folgender, abschliessend aufgezählter Kosten bis max. Fr. 250’000.-im Folgenden aufgeführten Leistungen:
2.1.1 10.1.1.1 akut notwendige ambulante Heilbehandlung;
10.1.1.2 ambulante Schmerzbehandlung beim Zahnarzt oder Kieferchi- rurgen und zur Schmerzbeseitigung notwendige Füllungen in einfacher Ausführung bis insgesamt 260,– €; darüber hinausge- hende Behandlungen je nach gewähltem Tarif und nach vorheriger Genehmigung durch Klemmer International Versicherungsmakler GmbH;
10.1.1.3 ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Sofern vereinbart, beträgt die vorprozessualen Eigenleistung pro Rezept 5,– €.
10.1.1.4 ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalls erstmals notwendig werden und prozessualen Anwaltskostender Behandlung der Unfallfolgen dienen;
10.1.1.5 Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft (Grundver- sorgung), gemäss ortsüblichen TarifenEntbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer Indikation sowie deren Folgen, falls der Beginn der Schwangerschaft nach ärztlicher Bescheinigung nach dem Beginn des Versicherungsschutzes eintrat. Die Assista ist nicht an Honorarvereinbarungen zwischen Versichertem Aufwendungen für Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft werden in folgendem Umfang erstattet: Aufwen- dungen für das
1. Screening von Beginn der 9. bis zum Ende der 12. Schwanger- schaftswoche,
2. Screening von Beginn der 19. bis zum Ende der 22. Schwanger- schaftswoche,
3. Screening von Beginn der 29. bis zum Ende der 32. Schwanger- schaftswoche. RVB 04.2011 Weitere Ultraschalluntersuchungen werden nur bei medizinischer Indikation (Auffälligkeiten und Anwalt gebunden;
2.1.2 die Kosten von ExpertisenKomplikationen) und nach vorheri- ger Genehmigung durch Klemmer International Versicherungsmak- ler GmbH erstattet. Ansonsten wird Kostenersatz nur insoweit geleistet, die von der Assista, dem Anwalt des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden, gemäss ortsüblichen Tarifen;
2.1.3 die dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten;
2.1.4 die dem Versicherten auferlegten Prozessent- schädigungen an die Gegenpartei. Werden solche Entschädigungen dem Versicherten zugesprochen, stehen sie bis zur Höhe ihrer eigenen Leistungen der Assista zu;
2.1.5 die Fahrtspesen des Versicherten als ärztliche Hilfe im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter Aufenthaltsland durch eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten des ungeborenen Kindes (Tarif öffentl. Verkehr; Flugzeug ausgeschleinschließlich Fehlgeburt) erforderlich wird.) Fr. 50.- übersteigen;
2.1.6 die Kosten für das in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein durchzuführende Inkasso von Beträgen, die dem Versicherten in einem von der Assista gedeckten Schadenfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sind. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlust- scheines bzw. einer Konkursandrohung gedeckt (vorbehalten bleibt die Bestimmung von Ziff. 2.2.1,
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Versicherte Leistungen. 2.1 Nebst 4.2.1. Pannenhilfe vor Ort bis zu maximal 30 Minuten Arbeitszeit. Die versicherte Person muss bis zum Ende des Einsatzes vor Ort anwesend sein. Um die Pannenhilfe in Anspruch zu nehmen, muss sich das Velo auf einer für den von ihr selbst getroffenen Massnahmen und ihren eigenen Bearbeitungskosten garantiert Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strasse oder Parkplatz befinden.
4.2.2. Wenn das Velo nicht vor Ort wieder fahr- bereit gemacht werden kann, können im Rahmen der Pannenhilfe folgende Leistun- gen organisiert werden:
4.2.2.1. Heimreise des Lenkers vom ver- sicherten Velo mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln (Bahn 1. Klasse) an den Wohnort des Lenkers in der Schweiz. Ist keine Rückreise mittels öffentli- chen Verkehrsmitteln möglich, kann die Assista TCS AG, Vernier/Genf (hienach: Assista) dem Versicherten pro Schadenfall Reise mit einem Taxi erfolgen. Es werden die Übernahme folgender, abschliessend aufgezählter Kosten bis maxmaximal CHF 300 pro Ereignis vergütet.
4.2.2.2. FrMiet- bzw. 250’000.-:
2.1.1 Ersatzvelo der gleichen Kategorie während höchs- tens acht Tagen für die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten, Dauer der Reparatur (anstelle der Heimreise- kosten gemäss ortsüblichen Tarifen4.2.2.1). Die Assista Leistun- gen sind begrenzt auf maximal CHF 300 pro Ereignis. Die Organisation des Miet- bzw. Ersatzvelos erfolgt nach vorgängiger Freigabe der Ein- satzzentrale direkt durch den Lenker.
4.2.2.3. Übernachtung am Pannen- bzw. Unfallort, sofern die Heimreise glei- chentags nicht mehr möglich ist bis maximal CHF 120 pro Nacht.
4.2.2.4. Kostenübernahme und Organisation des Velotransports bis zum Wohn- sitz des Fahrzeugeigentümers. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- tauglich, erfolgt der Velotransport an Honorarvereinbarungen zwischen Versichertem und Anwalt gebunden;
2.1.2 die Kosten von Expertiseneine ortsnahe Werkstatt in der Schweiz. Mitversichert ist auch der Rücktransport des wiedergefunde- nen Fahrzeuges nach einem Dieb- stahl. Übernimmt der Lenker den Rücktransport, die von der Assista, dem Anwalt des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden, gemäss ortsüblichen Tarifen;
2.1.3 die dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten;
2.1.4 die dem Versicherten auferlegten Prozessent- schädigungen an die Gegenpartei. Werden solche Entschädigungen dem Versicherten zugesprochen, stehen sie bis zur Höhe ihrer eigenen Leistungen der Assista zu;
2.1.5 die Fahrtspesen des Versicherten so werden dessen Reisekosten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten gleichen Umfang wie bei der Heimreise (Tarif öffentl. Verkehr; Flugzeug ausgeschl4.2.2.1) über- nommen.) Fr. 50.- übersteigen;
2.1.6 die Kosten für das in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein durchzuführende Inkasso von Beträgen, die dem Versicherten in einem von der Assista gedeckten Schadenfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sind. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlust- scheines bzw. einer Konkursandrohung gedeckt (vorbehalten bleibt die Bestimmung von Ziff. 2.2.1,
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Samples: Gegenstandsversicherung
Versicherte Leistungen. 2.1 Nebst den von ihr selbst getroffenen Massnahmen und ihren eigenen Bearbeitungskosten garantiert die Assista TCS AG, Vernier/Genf (hienach: Assista) dem Versicherten pro Schadenfall die Übernahme folgender, abschliessend aufgezählter Kosten bis max. Fr. 250’000.-Im Rahmen der jeweiligen Deckungssumme übernimmt Fortu- na folgende Leistungen:
2.1.1 a) Bearbeitung eines Rechtsfalles und Vertretung der versi- cherten Person durch den internen Rechtsdienst sowie die vorprozessualen damit anfallenden internen Bearbeitungskosten.
b) Kosten eines Rechtsanwaltes bzw. eines Rechtsvertreters.
c) Gerichts- und prozessualen Anwaltskostensonstige Verfahrenskosten, gemäss ortsüblichen Tarifen. Die Assista ist nicht die der versi- cherten Person auferlegt wurden.
d) Prozessentschädigung an Honorarvereinbarungen zwischen Versichertem und Anwalt gebunden;die Gegenpartei, die der ver- sicherten Person auferlegt werden.
2.1.2 die e) Kosten von für erforderliche Expertisen, die von der Assista, dem Anwalt des Versicherten Fortuna oder dem von Gerichten angeordnet werden.
f) Kosten eines mit Fortuna vereinbarten oder von einem schweizerischen Gericht veranlasst werden, gemäss ortsüblichen Tarifen;
2.1.3 die dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten;
2.1.4 die dem Versicherten auferlegten Prozessent- schädigungen an die Gegenpartei. Werden solche Entschädigungen dem Versicherten zugesprochen, stehen sie bis zur Höhe ihrer eigenen Leistungen der Assista zu;
2.1.5 die Fahrtspesen des Versicherten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif öffentl. Verkehr; Flugzeug ausgeschl.) Fr. 50.- übersteigen;
2.1.6 die Kosten für das angeordneten Mediationsverfah- rens in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein durchzuführende Inkasso Schweiz.
g) Inkassokosten von Beträgen, die dem Versicherten der versicherten Person in einem gedeckten und von der Assista gedeckten Schadenfall Fortuna bearbeiteten Rechts- fall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sindwurden. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlust- scheines bzwPfändungsverlustscheines oder bis zur Konkursandrohung durch das Konkursamt gedeckt. einer Konkursandrohung gedeckt (vorbehalten bleibt Ausserhalb der Schweiz sind die Bestimmung Leistungen auf maximal CHF 5'000.– beschränkt.
h) Vorschuss von Ziff. 2.2.1,Strafkautionen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 100'000.– zur Vermeidung von Untersuchungs- haft.
i) Eine erste telefonische Rechtsauskunft in den versicherten Bereichen durch den internen Rechtsdienst von Fortuna.
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Versicherte Leistungen. 2.1 Nebst Die Coop Rechtsschutz gewährt in den von ihr selbst getroffenen Massnahmen und ihren eigenen Bearbeitungskosten garantiert die Assista TCS AG, Vernier/Genf (hienach: Assista) dem Versicherten pro Schadenfall die Übernahme folgender, abschliessend aufgezählter Kosten bis max. Fr. 250’000.-aufgezähl- ten Fällen folgende Leistungen:
2.1.1 die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten, gemäss ortsüblichen Tarifen. a) Die Assista ist nicht an Honorarvereinbarungen zwischen Versichertem und Anwalt gebundenWahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz;
2.1.2 die b) Bezahlung bis maximal CHF 500’000, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: – der Kosten von Expertisen, die beauftragten Rechtsanwälten; – der Kosten von beauftragten Mediatoren; – der Assista, dem Anwalt Kosten von beauftragten Experten; – der zu Lasten des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden, gemäss ortsüblichen Tarifen;
2.1.3 die dem Versicherten auferlegten Gerichts- gehenden Verfahrens- und Verfahrenskosten;
2.1.4 die dem Versicherten auferlegten Prozessent- schädigungen Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; – der an die GegenparteiGegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; – von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungs- haft. Werden solche Entschädigungen dem Versicherten zugesprochen, stehen sie bis zur Höhe ihrer eigenen Leistungen Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Assista zu;
2.1.5 die Fahrtspesen des Versicherten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif öffentl. VerkehrCoop Rechtsschutz zurückzuerstatten; Flugzeug ausgeschl.) Fr. 50.- übersteigen;
2.1.6 die – Kosten für das in der Schweiz oder notwendige Erscheinen vor einem ausländi- schen Gericht (maximal CHF 5’000); – Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5’000). Nicht bezahlt werden: – Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Partei- entschädigungen im Fürstentum Liechtenstein durchzuführende Inkasso von Beträgen, die dem Versicherten in einem von Umfang der Assista gedeckten Schadenfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sind. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlust- scheines bzw. einer Konkursandrohung gedeckt (vorbehalten bleibt die Bestimmung von Ziff. 2.2.1,erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Motorfahrzeugversicherung
Versicherte Leistungen. 2.1 Nebst den von ihr selbst getroffenen Massnahmen und ihren eigenen Bearbeitungskosten Assista garantiert die Assista TCS AG, Vernier/Genf (hienach: Assista) dem Versicherten pro Schadenfall die Übernahme folgender, abschliessend aufgezählter der folgenden Kosten bis max. Fr. 250’000.-CHF 250 000.- pro Rechtsfall :
2.1.1 a. die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten, Anwaltskosten gemäss ortsüblichen Tarifen. Die Assista ist nicht an Honorarvereinbarungen zwischen Versichertem und Anwalt gebundenTarifen ;
2.1.2 b. die Kosten von Expertisen, die von der Assista, dem Anwalt des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden, gemäss ortsüblichen Tarifenwerden ;
2.1.3 c. die dem Versicherten auferlegten Gerichts- und VerfahrenskostenVerfahrenskosten ;
2.1.4 d. die dem Versicherten auferlegten Prozessent- schädigungen an die Gegenpartei. Werden solche Entschädigungen Die dem Versicherten zugesprochen, zugesprochenen Prozessentschä- digungen stehen sie bis zur Höhe ihrer eigenen Leistungen der Assista zuzu ;
2.1.5 e. die Fahrtspesen Fahrspesen des Versicherten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif öffentl. Verkehr; des öffentlichen Verkehrs, Flugzeug ausgeschl.ausgeschlossen) Fr. CHF 50.- übersteigenübersteigen ;
2.1.6 f. die Kosten für das in Inkasso der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein durchzuführende Inkasso von Beträgen, die dem Versicherten in einem von gedeckten Rechtsfall zugesprochenen Entschädigungen bis zum Vorliegen eines pro- visorischen oder definitiven Pfändungsverlust- scheines oder einer Konkursandrohung ;
g. die Kosten eines Mediationsverfahrens im Einvernehmen mit der Assista gedeckten Schadenfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sind;
h. die Strafkaution zur Abwendung einer Untersuchungshaft. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlust- scheines bzw. einer Konkursandrohung gedeckt (vorbehalten bleibt Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist an die Bestimmung von Ziff. 2.2.1,Assista zurückzuerstatten.
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Samples: Privat Rechtsschutz Versicherung
Versicherte Leistungen. 2.1 Nebst Versicherungsschutz besteht gemäss Art. G.1.7. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. G.1.7 welt- weit. Die Coop Rechtsschutz gewährt in den von ihr selbst getroffenen Massnahmen und ihren eigenen Bearbeitungskosten garantiert die Assista TCS AG, Vernier/Genf (hienach: Assista) dem Versicherten pro Schadenfall die Übernahme folgender, abschliessend aufgezählter Kosten bis max. Fr. 250’000.-aufge- zählten Fällen folgende Leistungen:
2.1.1 die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten, gemäss ortsüblichen Tarifen. a) Die Assista ist nicht an Honorarvereinbarungen zwischen Versichertem und Anwalt gebundenWahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz;
2.1.2 die b) Bezahlung bis maximal CHF 500‘000, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - der Kosten von Expertisen, die beauftragten Rechtsanwälten; - der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Assista, dem Anwalt Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden, gemäss ortsüblichen Tarifen;
2.1.3 die dem Versicherten auferlegten Gerichts- gehenden Verfahrens- und Verfahrenskosten;
2.1.4 die dem Versicherten auferlegten Prozessent- schädigungen Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - der an die GegenparteiGegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungs- haft. Werden solche Entschädigungen dem Versicherten zugesprochen, stehen sie bis zur Höhe ihrer eigenen Leistungen Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Assista zu;
2.1.5 die Fahrtspesen des Versicherten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif öffentl. VerkehrCoop Rechtsschutz zurückzuerstatten; Flugzeug ausgeschl.) Fr. 50.- übersteigen;
2.1.6 die - Kosten für das in der Schweiz oder notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht (maximal CHF 5‘000); - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: – Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen im Fürstentum Liechtenstein durchzuführende Inkasso von Beträgen, die dem Versicherten in einem von Umfang der Assista gedeckten Schadenfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sind. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlust- scheines bzw. einer Konkursandrohung gedeckt (vorbehalten bleibt die Bestimmung von Ziff. 2.2.1,erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Zur Motorfahrzeugversicherung