Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen. Sind keine Höchstgrenzen genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte. 2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.1.1. die Heilbehandlung 2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen 2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen. 2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für 2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt. 2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus 2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen 2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage 2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert. 2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen, 2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen), 2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz 2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten 2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige 2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.
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Samples: Insurance Policy, Insurance Policy, Insurance Policy
Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten Sie 1 Versichert sind:
a. Telefonische Beratung und Informationsbeschaffung nach Absatz 2;
b. Persönliche Beratungssitzungen nach Absatz 3.
2 Die Baloise erbringt rund um die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie Uhr folgende vertrau- liche Telefondienstleistungen:
a. Für alle versicherten Personen: • Erstberatung (im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen. Sind keine Höchstgrenzen genanntSinne einer Hilfe zur Selbsthilfe) bei psychischen oder rechtlichen Problemen (zu arbeitsbezogenen oder privaten Themen wie z. B. Arbeitsrecht, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ Stress, Burnout, Konfliktmanage- ment, Familie, Beziehung) sowie • Informationsbeschaffung zu praktischen Lebens- fragen (wie z. X. Xxxxxxx, Sozialversicherungen, Wohnen, Finanzen, Schulden, Familienfragen, Erziehung, Xxxxxxxx und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie SprechgeräteKonsumentenrecht).
2.1. Was leisten wirb. Für Vorgesetzte und Personalverantwortliche: • Beratung bei komplizierten Führungssituationen, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische Organisationsveränderungen, Konflikten oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmenbei der Handhabung schwieriger Ereignisse (wie z. B. Mobbing, Gewalt, sexuelle Belästigung, schwere Unfälle und Entlassungen).
2.23 Bei komplexen emotionalen (nicht aber bei rechtlichen) Problemen haben die Versicherten die Möglichkeit, per- sönliche Beratungssitzungen zur Abklärung, Lösungs- findung oder Krisenberatung (bis max. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück 8 Sitzungen) in die UnterkunftAnspruch zu nehmen. Die Kosten Beratungsgespräche finden in Arbeitsplatznähe statt. Alternativ können sie auf Wunsch des Versicherten auch telefonisch geführt werden.
4 Sowohl die telefonischen als auch die persönlichen Beratungsgespräche werden auf Wunsch des Versicher- ten in einer der folgenden Sprachen geführt: deutsch, französisch, italienisch oder englisch.
5 Die Baloise verpflichtet sich, alle Beratungsgespräche sorgfältig, kompetent und lösungsorientiert zu führen. Sie kann aber keine Garantie für den Transport Erfolg der Beratung übernehmen. Ziel einer Erstberatung ist nicht in jedem Fall die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auchProblemlösung, falls keine stationäre Aufnahme er- folgtsondern das Aufzeigen eines kon- kreten Lösungsweges. Die Beratung zu psychologischen Fragen erfolgt durch ausgebildete Psychologen und jene zu rechtlichen Fragen durch Juristen.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.
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Samples: Insurance Contract
Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem In Abänderung von Ihnen gewählten Tarif versichert Art. 7 AVB sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser VersicherungsbedingungenRahmen der nach- stehenden Bestimmungen Aufwendungen für Hilfeleistungen bei einem plötzlichen, unvorhergesehenen Schadenfall ver- sichert. Sind keine Höchstgrenzen Als solcher gilt jedes Schadenereignis, das einen Notfalleinsatz zur Folge hat infolge Feuer, Diebstahl, Wasser oder Glasbruch gemäss Umschreibung in Art. 3.1 – 3.4 AVB. Die EUROPÄISCHE REISEVERSICHERUNGS AG in Basel (nachstehend «EUROPÄISCHE» genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland ) koordiniert die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ folgenden Hilfeleistungen und außer- halb Deutschlands vergütet die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die entstehenden Kosten für
2.1.11. die HeilbehandlungVermittlung eines Fachmannes sowie dessen Leis- tungen bis CHF 500.–, sofern wegen eines plötzlichen, unvorhergesehenen Schadenfalles und um Folgeschä- den zu vermeiden, am Wohnsitz der versicherten Perso- nen eine notfallmässige Reparatur durch einen Fach- mann (Elektriker, Installateur, Glaser, Elektromechaniker, Heizungsmonteur, Schreiner etc.) notwendig wird;
2.1.22. psychoanalytische die Vermittlung von Schlüssel- und Schlossservice sowie dessen Leistungen bis CHF 500.–, sofern der Ersatz oder psychotherapeutische Behandlungendie Reparatur von Türschlössern am Wohnsitz der versicherten Personen infolge eines Schlüsselverlustes, Schlüsseldiebstahls oder Einbruches notwendig werden;
2.1.33. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmendie Vermittlung eines Wachdienstes inkl. dessen Leis- tungen zur Überwachung des beschädigten Gebäudes bis CHF 500.
2.2. Was leisten wir–, wenn Sie stationär behandelt wegen eines plötzlichen, unvorher- gesehenen Schadenfalles die Wohnung der versicherten Personen nicht mehr sicher ist und durch einen Wach- mann beschützt werden müssen? Wir erstatten die Kosten fürmuss;
2.2.14. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus Hilfeleistung auswärts (ganze Welt) im 24-Stunden- Service im Falle von Diebstahl und – zurück in die UnterkunftVerlust von Hausrat inkl. Geldwerten. Die Kosten für den Transport in EUROPÄISCHE veranlasst die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auchOr- ganisation und Bereitstellung eines innert 30 Tagen nach Erhalt rückzahlbaren Vorschusses bis CHF 2 000.–, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.über die Hausbank bzw. Post nicht binnen 24 Stunden eine Lösung gefunden werden kann. Die EUROPÄISCHE bietet zudem Unterstützung bei der Wiederbeschaffung von persönlichen Dokumenten und Ausweisen;
2.2.25. Auf Wunsch übermittelt die Heilbehandlung inklusive UnterkunftEUROPÄISCHE nach Eintritt eines plötzlichen, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Personunvorhergesehenen Schadenfalles Angehörigen dringende Nachrichten, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- versicher- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehenPersonen dies nicht selbst übernehmen können. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische PräparateWohnung/Wohnsitz der versicherten Personen gilt der in der Police aufgeführte Standort in der Schweiz.
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Samples: Hausrat Versicherung
Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten In den gedeckten Rechtsfällen berät Sie die nachstehenden Leistun- genProtekta und bezahlt die Kosten bis zu CHF 250 000.00 pro Schadenfall für
4.1 Rechtsanwalt und Prozessbeistand;
4.2 Gutachten, die von Ihrem Anwalt in Absprache mit der Protekta, vom Gericht oder von der Protekta veranlasst worden sind;
4.3 Gerichtsgebühren oder andere zu Ihren Lasten gehende Verfahrenskosten;
4.4 Ihnen auferlegte Prozessentschädigungen an die Gegen- partei. Auf die Ihnen zugesprochenen Prozess- oder Partei- entschädigungen hat die Protekta Anspruch;
4.5 das Inkasso einer Ihnen in einem gedeckten Fall zuge- sprochenen Forderung.
5.1 Schadenersatz;
5.2 Kosten, die zu Lasten eines Haftpflichtigen oder eines Haftpflichtversicherers gehen.
6.1 aus vorstehend nicht aufgeführten Bereichen (Ziff. G 2);
6.2 gegen die Protekta und ihre Organe sowie den von ihr beauftragten Vertreter;
6.3 bei Streitigkeiten aus Verträgen, welche Sie gewerbs- mässig abschliessen;
6.4 aus Inkasso-Angelegenheiten und Fällen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, soweit diese sie nicht die Einforderung einer Ihnen in einem gedeckten Fall zugesprochenen Forderung betreffen. Der Kostenvor- schuss für das Konkursbegehren ist nicht versichert;
6.5 bei vorsätzlicher Begehung von Verbrechen, Vergehen, Übertretungen oder dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie Versuch dazu;
6.6 im Abschnitt I dieser VersicherungsbedingungenZusammenhang mit Kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Unruhen aller Art, Erdbeben oder Veränderungen der Atomkernstruktur;
6.7 aus der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten. Sind keine Höchstgrenzen genanntFerner aus Fahrten auf Rennstrecken, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sindTrai- ningsgeländen, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate Rundkursen sowie Sprechgeräte.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege bei allen Wettbewer- ben im KrankenhausGelände. Versichert sind hingegen Fahrten ohne Renncharakter und ohne Zeitmessung wie z. B. Trainings und Veranstaltungen, die ausschliesslich der Sicherheits- ausbildung dienen;
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer 6.8 im Zusammenhang mit Forderungen, die Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauertabge- treten wurden.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.
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Samples: Fahrzeugversicherung
Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gena) Transport- und Rettungskosten: Die notwendigen Auslagen bis max. CHF 60 000.– werden innert 5 Jahren subsidiär und ergänzend zu einer bestehenden Unfallversicherung erbracht für: – alle durch den Unfall bedingten Reisen und Transporte des Versicherten an den Behandlungsort, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif mit Luftfahr- zeugen jedoch nur, wenn dies aus medizinischen oder technischen Gründen unumgänglich ist. Nicht versichert sind Fahrspesen für Personen, denen das Gehen zugemutet werden kann; – nicht krankheitsbedingte Rettungsaktionen zugunsten des Versicherten; – Bergung und Überführung der Leiche an den Bestattungsort; – Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Versicherten unternommen werden.
b) im Invaliditätsfall: Erleidet ein Versicherter infolge eines versicherten Unfalles eine Invalidität, so zahlt ZURICH dem Versicherten eine Invaliditätsentschädigung. Als Invaliditätsentschädigung gilt der dem Invaliditätsgrad entsprechende pro- zentuale Anteil der vereinbarten Versicherungssumme (Gold: max. CHF 500 000.– bzw. Classic/Silber: max. CHF 300 000.–). Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach den einschlägigen Bestimmungen des UVG und der Versicherungsfall nach Beginn dazugehörenden Verordnung zur Feststellung von Integritätsentschädigungen. Die Feststellung des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf Invaliditäts- grades hat in der Wartezeiten eingetreten Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie .
c) im Abschnitt I dieser VersicherungsbedingungenTodesfall: Stirbt ein Versicherter infolge eines versicherten Unfalles, so bezahlt ZURICH die vereinbarte Versicherungs- summe (Gold: max. CHF 500 000. – bzw. Classic/Silber: max. CHF 300 000. –). Anspruchsberechtigt sind die Personen in folgender Reihenfolge: – der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner; fehlt ein solcher, die nicht verheiratete oder eingetragene und nicht verwandte natürliche Person (auch gleichgeschlechtliche), die mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt führte; – die direkten Nachkommen sowie natürliche Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene in massgeblicher Weise aufgekommen ist; – die Eltern; – die Geschwister. Wünscht der Versicherte eine abweichende Begünstigung, bedarf es einer datierten und vom Versicherten unter- zeichneten Beantragung mittels Brief an ZURICH via Würth Financial Services AG, XX-0000 Xxxxxx. Sind keine Höchstgrenzen genanntder aufgezählten anspruchsberechtigten Personen vorhanden, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland werden nur die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie SprechgeräteBestattungskosten bis zu 10 % der Versicherungssumme vergütet.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmend) Heilungskosten: Die Heilungskosten sind nicht versichert.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten e) Höchstleistung: Je Versicherten wird für ein und dasselbe Unfallereignis höchstens einmal die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nichtvereinbarte Summe geleistet, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparateder Versicherte mehr als eine Karte oder mehrere Versicherungsbestätigungen besitzt. Sind mehr als vier Personen innerhalb einer berechtigten Personengruppe vorhanden, sind alle Personen zu gleichen Teilen berechtigt. Wird die Anzahl Personen überschritten, beschränken sich die Leistungen auf die Leistungen, wel- che vier Personen zustehen. Diese werden gleichmässig auf Personen verteilt, deren Reise mit derselben Firmenkarte bezahlt wurden.
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Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gena) Leistungen des Rechtsdienstes der CAP
b) Geldleistungen bis maximal CHF 500‘000.- pro Schadenfall für: • Kosten von Expertisen und Analysen • Gerichts-, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind Schiedsgerichts- und Mediationskosten • Parteientschädigungen • Anw altshonorare • Anw alt der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie ersten Stunde im Abschnitt I dieser VersicherungsbedingungenStrafrecht bis maximal CHF 500.- pro Rechtsfall • Strafkautionen (nur vorschussw eise zur Vermeidung einer Untersuchungshaft) Davon abgezogen w erden die dem Versicherten auf dem Prozessw eg oder vergleichsw eise zugesprochenen Inter- ventionskosten.
c) Verzicht auf Leistungskürzung: Die CAP verzichtet bei grober Fahrlässigkeit des Versicherten (unter Ausschluss der Schadenfälle, die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen verursacht w erden) auf eine Kürzung der Versicherungsleistungen gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG.
d) Für Streitigkeiten und Verfahren mit Gerichtsstand oder anw endbarem Recht ausserhalb der EU/EFTA sind die versicherten Leistungen auf maximal CHF 150‘000.- pro Rechtsfall begrenzt.
e) Für Streitigkeiten und Verfahren gemäss Art. 2e) sind die versicherten Leistungen auf maximal CHF 10‘000 pro Rechtsfall begrenzet und beschränken sich auf die Anw altshonorare.
f) Die CAP kann sich durch den Ersatz des materiellen Streitnutzens von ihrer Leistungspflic ht befreien.
g) Bei mehreren Streitigkeiten, die sich aus dem gleichen oder einem zusammenhängenden Sachverhalt ergeben und sich einem oder mehreren versicherten Risiken nach Art. 2 zuordnen lassen, leistet die CAP die maximale Versiche- rungssumme nur einmal. Sind keine Höchstgrenzen genanntbei einer oder mehreren Streitigkeiten, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze sich aus dem gleichen oder einem zusam- menhängenden Sachverhalt ergeben und sich einem oder mehreren versicherten Risiken nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands Art. 2 zuordnen lassen, mehrere versicherte Personen gemäss Art. 1 betroffen, leistet die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie SprechgeräteCAP die maximale Versicherungssumme nur einmal.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.
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Samples: Allgemeine Bedingungen (Ab) Luftfahrzeug Halter Und Eigentümer Rechtsschutz
Versicherte Leistungen. Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall Es werden folgende Leistungen versichert: – Massnahmen zur Suche nach Beginn einem vermissten Tier. – Transport/Rücktransport des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten istTieres zum nächstgelegenen Behandlungszentrum. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie – Unterkunft des Halters im Abschnitt I dieser VersicherungsbedingungenFalle eines Spitalaufenthaltes des Tieres. – Beförderung des Halters zur Abholung des stationär be- handelten Tieres. Sind keine Höchstgrenzen genannt– Übernahme der Kosten für die Abholung, erstatten wir Einäscherung und Urne bei Tod des Tieres (nur in der Schweiz). – Übernahme und Vorauszahlung der Kosten bei medizini- schen Notfällen im Ausland – Organisation der Betreuung des Tieres durch eine nahe- stehende Person und Beförderung des Tieres. – Futterlieferung für Behandlungen in Deutschland Ihr Tier. – Reise-Assistance. – Organisation der Betreuung des Tieres. – Serviceleistungen gemäss II.5 Die Höhe der Versicherungsleistungen wird unter der Tabelle auf Seite 50 angegeben. Der Versicherungsnehmer muss alle für die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ Meldung, Informa- tion und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen Vorgehensweise im Schadenfall vorgesehenen ge- setzlichen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte.
2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.1.1. die Heilbehandlung
2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen
2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen.
2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für
2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunftvertraglichen Pflichten vollumfänglich erfüllen (insbesondere sofortige Meldung des versicherten Ereignisses an Europ Assistance). Die Kosten versicherte Pexxxx xuss alles in ihrer Macht Stehende tun, um den Schaden zu begrenzen und die Ursachen des Schadenfalls aufzuklären. Wenn sich der Schadenfall auf eine Krankheit oder Verletzung bezieht, muss die versicherte Person dafür sorgen, dass die Ärzte gegen- über Europ Assistance von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Wenn die versicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprü- che auf die von Europ Assistance angebotenen Leistungen geltend machen kann, muss sie diese Ansprüche aufrecht- erhalten und bis zur Höhe der von Europ Assistance übernom- menen Leistungen an Europ Assistance abtreten, um sich aus dem Schadenfall ergebende Folgen zu vermeiden oder abzu- mildern und zur Aufklärung seiner Umstände beizutragen. Bei schuldhafter Verletzung der Melde- und Informationspflicht bzw. der Pflicht zur Beibringung der notwendigen Dokumente behält sich Europ Assistance das Recht vor, die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern. Der Versicherte muss Europ Assistance unverzüglich folgende Angaben und Dokumente übermitteln: – alle geforderten Auskünfte, – die notwendigen Dokumente und Bankverbindungsdaten (IBAN des Bank- oder Postkontos) – wenn wir keine dies- bezüglichen Angaben erhalten, gehen die Überweisungs- kosten zulasten der versicherten Person. – Bei Krankheit oder Unfall des Tieres oder seines Halters ist es erforderlich, so schnell wie möglich einen Tierarzt oder Arzt zu konsultieren und dessen Anweisungen un- bedingt zu befolgen. Auf Wunsch von Europ Assistance legt der Versicherungsnehmer die für den Transport in die Notaufnahme Bearbeitung des Kranken- hauses erstatten wir auchSchadenfalls notwendigen tierärztlichen oder ärztlichen Atteste vor. Der Tierarzt oder der behandelnde Arzt muss gegenüber Europ Assistance von seiner Schweigepflicht entbunden werden. – Europ Assistance darf verlangen, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt.
2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus
2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen
2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage
2.2.5. dass das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert.
2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für
2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen,
2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen),
2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz
2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten
2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese Tier von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige
2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparateihrer (veterinärmedizinischen) Vertrauensärzte oder einem anderen zugelassenen Tierarzt ihrer Xxxx untersucht wird.
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