Common use of Versicherte Leistungen Clause in Contracts

Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparaturwerkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten bleibt K5.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungen

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Samples: Motorfahrzeugversicherungen

Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte zeitwertgerechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparaturwerkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung Berücksichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung Einigung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte Reparaturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen vorgeschlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten Vorbehalten bleibt K5.2K6.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2K6.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien Bewer- tungsrichtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen Fahrzeug- Sachverständigen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt entschädigt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- Zeitwertzusatz­ und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit zur Zeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- entschädigung Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungenentschädigung

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Samples: Insurance Contract

Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten in der Police deklarierten Motorräder und dazugehö- rende Ersatzteile, Zubehör bzw. Sonderausrüstungen und Werkzeuge. Ausrüstungen und Zubehörteile, die über die serienmässige Normalaus- stattung hinausgehen, sind ohne besondere Vereinbarung bis 10% des Katalogpreises prämienfrei mitversichert. Nicht versichert sind Zubehör und Geräte, die unabhängig vom Motorrad verwendet werden können. Nicht als Zubehör gelten zudem: Helme, Brillen, Handschuhe, Motorrad- stiefel, und andere Kleidungsstücke. Für Anhänger bedarf es einer sepa- raten Kaskoversicherung. Bei einem versicherten Schadenereignis im Ausland vergütet xxxxx.xxxxxx auch einen allfälligen Zollbetrag. Zudem übernimmt xxxxx.xxxxxx bei einem versicherten Schadenereignis im Ausland den Rücktransport des Motor- rades bis CHF 1’000, sofern das Motorrad nicht innerhalb von 5 Tagen seit Schadeneintritt repariert werden kann. Unabhängig von der gewählten Entschädigungsart gemäss Art. 48.1 und Art. 48.2 gilt: a) Von der Entschädigung in Abzug kommen ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt und der Wert der Überreste; b) Die Höchstentschädigung beträgt maximal den bezahlten Kaufpreis des Motorrades. Ein vereinbarter Selbstbehalt und der Wert der Überreste werden von dieser in Abzug gebracht; c) Die oben genannten Regelungen gelten sinngemäss auch für das Zubehör und die einzelnen Sonderausrüstungen; d) Wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schä- den die Reparaturkosten wesentlich erhöht haben oder durch die Reparatur der Zustand des Motorrades wesentlich verbessert wurde, hat der Versicherungsnehmer einen angemessenen Teil dieser Kos- ten selbst zu tragen; e) Zerstochene Reifen werden aufgrund ihres Abnützungsgrades ent- schädigt; f) Hagelschäden: Barersatz nur bei Totalschaden; g) Glasschäden: Eine Entschädigung entfällt, wenn der Ersatz oder die Reparatur nicht vorgenommen wird. Wird ein Bruchschaden nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe von einem autorisierten Fachbetrieb beseitigt, so werden die Reparaturkosten ohne Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes ersetzt; h) Schäden an Kleinglas (Glasbruch gold): Sofern ein beschädigter Scheinwerfer oder Blinker nur als Einheit (inkl. Leuchtmittel und/oder Steuereinheit) ersetzt werden kann, wird kein Abzug «neu für alt» vorgenommen. Ob der Ersatz nur als Ganzes vorgenommen werden kann oder die Teile auch einzeln besorgt werden können, ist in jedem Fall von einem Fahrzeugsachverständigen (vffs) festzustellen; i) Diebstahl: Erfolgt eine Totalschadenentschädigung, gehen die Eigen- tumsrechte auf xxxxx.xxxxxx über. Je nach Vereinbarung in der Police gilt: 48.1 Entschädigungsart silver Teilschäden: Entschädigt werden die Kosten für die zeitwertge- rechte zeitwertgerechte Instandsetzung (z.B. Identteile, alternative Reparaturmethoden) des ver- sicherten Motorrades sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges und das Abschleppen bis zur nächstgelegenen, für die in eine nahe gelegene Betracht kommenden Arbeiten geeignete ReparaturwerkstattWerkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung Totalschadendefinition: Erreichen oder übersteigen die Reparaturkos- ten: a) in den ersten zwei Betriebsjahren 65% der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit sich aufgrund der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten bleibt K5.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten nachste- henden Tabelle ergebenden Entschädigung; b) bei mehr als zwei Betriebsjahren den Zeitwert des Motorrades; c) oder wird das abhandengekommene Motorrad innerhalb von 30 Ta- gen nicht aufgefunden; so werden die nachstehenden Werte (K3.4), in Prozent des Katalogpreises bzw. des deklarierten Neuwertes) entschädigt, gerechnet nach Betriebsmo- naten. im 1. Jahr: 90% im 5. Jahr: 60–50% im 2. Jahr: 90–80% im 6. Jahr: 50–40% im 3. Jahr: 80–70% mehr als 6 Jahre: Wiederbeschaffungswert im 4. Jahr: 70–60% 48.2 Entschädigungsart gold Teilschäden: Entschädigt werden die Kosten für die zeitwertgerechte Instandsetzung (z.B. Identteile, alternative Reparaturmethoden) des ver- sicherten Motorrades sowie die Kosten für das Abschleppen bis zur nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten geeignete Werkstatt. a) die Standgebühren; b) ein gleichwertiges Ersatzmotorrad während der Dauer der Reparatur. a) in den ersten 2 Betriebsjahre 80zwei Betriebsjahren 65% der sich aufgrund der nachste- henden Tabelle ergebenden Entschädigung; b) bei mehr als zwei Betriebsjahren den Zeitwert des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn Motorrades; c) oder wird das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert abhandengekommene Motorrad innerhalb von 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann nicht aufgefunden; so werden die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges nachstehenden Werte (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % Prozent des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangelbzw. des deklarierten Neuwertes) entschädigt, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache gerechnet nach Betriebsmo- naten. im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie1. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sindJahr: 95% im 5. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- Neuwert- entschädigung entschädigung LeistungsbeschränkungenJahr: 70–60% im 2. Jahr: 95–90% im 6. Jahr: 60–50% im 3. Jahr: 90–80% im 7. Jahr: 50–40% im 4. Jahr: 80–70% mehr als 7 Jahre: Wiederbeschaffungswert

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Motorradversicherung

Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte zeitwert- gerechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges Fahrzeu- ges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete ReparaturwerkstattReparatur- werkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten bleibt K5.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. Bei Hagelschäden kann die Bas- ler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). Anpassungen).‌ K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- entschädigung Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungenentschädigung

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Samples: Motorfahrzeug Versicherungen Vermittlungsvertrag

Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete Reparaturwerkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten bleibt K5.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). Anpassungen).‌ K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- entschädigung Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungenentschädigung

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Samples: Motorfahrzeugversicherungen

Versicherte Leistungen. K3.1 Reparatur Versichert sind die schadenbedingten Reparaturkosten für die zeitwertge- rechte zeitwert- gerechte Instandsetzung sowie die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges Fahrzeu- ges und das Abschleppen in eine nahe gelegene geeignete ReparaturwerkstattReparatur- werkstatt. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Basler in Auftrag gegeben werden. Reparaturart und -kosten werden durch die Basler unter Berück- sichtigung Berücksichtigung von Alter, bisheriger Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges festgelegt. Wenn mit der vom Versicherungsnehmer beauftragten Firma keine Eini- gung Einigung über die Reparaturmethode oder den Kostenvoranschlag getroffen werden kann, behält sich die Basler vor, eine andere qualifizierte Repa- raturwerkstätte Reparaturwerkstätte zu bestimmen. Ist der Versicherungsnehmer nicht bereit, in der von der Basler vorge- schlagenen vorgeschlagenen Werkstatt reparieren zu lassen, so entschädigt die Basler den von ihrem Autoexperten geschätzten Reparaturkostenbetrag. Vor- behalten Vorbehalten bleibt K5.2K6.2. Der Versicherungsnehmer kann den durch die Basler errechneten Betrag auszahlen lassen und den Reparaturbetrieb selber bestimmen. Vorbe- halten bleibt K5.2K6.2. K3.2 Begriff des Totalschadens Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K3.4), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Dieb- stahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Bei Hagelschäden kann die Basler auf die Reparatur bestehen. K3.3 Entschädigung bei Totalschäden Bei Versicherung des Zeitwertzusatzes wird während den ersten 2 Betriebsjahren, bei Versicherung des Neuwertes während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt. Danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung gemäss K3.5 bezahlt. Ab dem 15. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschä- digt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K3.4 Berechnung der Zeitwertentschädigung Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungs- richtlinien Bewer- tungsrichtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständi- gen Fahrzeug- Sachverständigen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschä- digt entschädigt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K3.5 Berechnung der Zeitwertzusatz- Zeitwertzusatz­ und der Neuwertentschädigung Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes oder des Neuwertes beträgt die Entschädigung in % des Katalogpreises (zurzeit zur Zeit der Herstellung): K4.4 Abnützung und Betriebsschäden K4.5 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwas- sers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebau- ten Radioapparat, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Sprech- funk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K4.6 Xxxxxxx, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, sowie Verände- rungen der Atomkernstruktur entstehen K4.7 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Hersteller- Garantie) besteht kein Versicherungsschutz K4.8 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Was- seranlagen infolge eines Erdbebens oder einer vulkanischen Eruption K4.9 Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, z. B. durch Geothermie. K4.10 Kipperschäden an Last- und Lieferwagen, die auf Abnützung (z. B. der Drehvorrichtung), mangelhaften Unterhalt oder offensichtliche Kon- struktionsmängel zurückzuführen sind. Betriebsjahr Zeitwertzusatz- entschädigung Neuwert- entschädigung entschädigung Leistungsbeschränkungenentschädigung

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Samples: Insurance Contract