Abscheider Musterklauseln

Abscheider. Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 d) (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von … (Anzahl) − Fettabscheidern, − Benzin- und Ölabscheidern. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Abwässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt.
Abscheider. Im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung sind Stärke- und/oder Fettabscheider – insofern abweichend von Ziffer 2.4 – mitversichert. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Umweltschadensversicherung (USV) - gemäß GDV - Stand 01.01.2012
Abscheider. Im Rahmen der Umweltschadensversicherung sind Stärke- und/oder Fettabscheider – insofern abweichend von Ziffer 2.4 – mitversichert.
Abscheider. 2.2.1 Beim Anschluss von Grundstücken, auf denen Leichtflüssigkeit, Fett oder dergleichen anfallen kann, sind nach Anweisung der Stadtwerke Prenzlau GmbH zugelassene Abscheider oder sonstige Vorrichtungen, ent- sprechend der geltenden Bestimmungen, zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen. 2.2.2 Die Abscheider für leicht brennbare oder zerknallfähige und für was- sergefährdende Stoffe müssen mit einem Schwimmerverschluss versehen sein. 2.2.3 Die Abscheider und Vorrichtungen müssen von dem Anschlussbe- rechtigten in regelmäßigen/vorgeschriebenen Zeitabständen oder bei Bedarf entleert, gewartet und geprüft werden. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH kann die Entleerungs- und Wartungszeiträume festsetzen sowie ei- nen Nachweis fordern. Sind keine Zeiträume von der Stadtwerke Prenzlau GmbH vorgeschrieben, gelten die Normen der Abwasserreinigung. Die Zuschläge für den CSB-Wert und die Konzentration an absetzbaren Stoffen werden nebeneinander erhoben.
Abscheider. Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 d) (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus dem Betrieb von – Fettabscheidern, – Benzin- und Ölabscheidern einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Ab- wässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in A2-1.3 genannten Vorausset- zungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Re- gressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. A1-7.26 fin- det insoweit keine Anwendung.
Abscheider. Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. X. Xxxxxx, Benzol, Öle o- der Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwäs- serungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.
Abscheider. Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Der Markt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
Abscheider. Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, (z. X. Xxxxxx, Benzol, Öle) oder Fette, mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage, gemäß den DIN-Vorschriften ausreichend bemessene Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich zu benutzen.
Abscheider. Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksent- wässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten.

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  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.