Common use of Versicherungsbedingungen Clause in Contracts

Versicherungsbedingungen. 50.1 Die Versicherungsbedingungen sehen vor: a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Xxxxxx (ohne Spesen); b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krank- heiten einschliessen; c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet; d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen; e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig; f) die im KVG vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen wer- den in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht; g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu infor- mieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen); h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv- Taggeldversicherung angeschlossen; i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50%. 50.2 Die Leistungen gemäss Art. 50.1 GAV gelten als Lohnzahlungen im Sinne von Art. 324a OR. 50.3 Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmende, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbin- dung und orientiert die Arbeitnehmenden entsprechend. 50.4 Für bestehende Vorbehalte muss der Arbeitgeber mindestens eine Deckung nach Art. 324a OR garantieren.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Versicherungsbedingungen. 50.1 Die Versicherungsbedingungen sehen vor: a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 8090% des normalen Xxxxxx Bruttolohnes (ohne Spesen); b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krank- heiten einschliessen; c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet; d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen; e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig; f) die im KVG KVG67) vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen wer- den in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht; g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu infor- mieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen)) und muss somit auch bei einer VVG68) -Lösung nach den KVG-Re- geln sichergestellt sein; h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv- Taggeldversicherung angeschlossen; i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50%. j) Das zu entrichtende Taggeld muss zu den vollen 720 Tagen ausge- richtet werden und somit kapitalisiert sein. 50.2 Die Leistungen gemäss Art. 50.1 GAV gelten als Lohnzahlungen im Sinne von Art. 324a OR. 50.3 Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmende, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr ordentliche Pensionierungsalter erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbin- dung Ver- bindung und orientiert die Arbeitnehmenden entsprechend. 50.4 Für bestehende Vorbehalte muss der Arbeitgeber mindestens eine Deckung nach Art. 324a OR garantieren.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Versicherungsbedingungen. 50.1 1 Die Versicherungsbedingungen sehen vor: a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn des zweiten Tages zu 80% des normalen Xxxxxx (ohne Spesen)Xxxxxx; b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krank- heiten einschliessenLohnersatz während 730 Tagen; c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad Prämienbefreiung während der Arbeitsunfähigkeit berechnetKrankheitszeit ab drittem Monat; d) bei Kürzung die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versiche- rungsnehmer beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestande- ner Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Taggeldes infolge Überversicherung, Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsver- trag einer Privatversicherung in eine öffentlich anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine be- schränkte Lohnzahlungspflicht während der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen TagenDauer dieses Vorbehaltes; e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbe- hältlich von bereits bestehenden und sind maximal während fünf Jahren gültiggleichwertigen Einzelversicherungen; f) Möglichkeit für den Arbeitnehmer, nach Ausscheiden aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung innert 30 Tagen in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Al- ters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgescho- benem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass ein aus der Kollektivversicherung ausscheidender Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt wird als im KVG vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen wer- den in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht; g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Fall ei- ner Kollektivversicherung über ohne Aufschub; das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu infor- mieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalteheisst, Einheitstarif, Karenzfristen); h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv- Taggeldversicherung angeschlossen; i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50%Wartefrist darf höchstens einen Tag betragen. 50.2 Die Leistungen gemäss Art. 50.1 GAV gelten als Lohnzahlungen im Sinne von Art. 324a OR. 50.3 2 Zur Regelung der Versicherungsansprüche für ArbeitnehmendeArbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 6462. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbin- dung Verbindung und orientiert die Arbeitnehmenden den Arbeit- nehmer entsprechend. 50.4 Für bestehende Vorbehalte muss der Arbeitgeber mindestens eine Deckung nach Art. 324a OR garantieren.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Versicherungsbedingungen. 50.1 Die Versicherungsbedingungen sehen vor: a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Xxxxxx (ohne Spesen); Mitarbeitende, welche mindestens 10 Jahre im Betrieb gearbeitet haben, haben während 6 Monaten Anspruch auf 90% des Xxxxxx (ohne Spesen); b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krank- heiten einschliessen; c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet; d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen; e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig; f) die im KVG KVG67) vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen wer- den in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht; g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu infor- mieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen)) und muss somit auch bei einer VVG68) -Lösung nach den KVG-Re- geln sichergestellt sein; h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv- Taggeldversicherung angeschlossen; i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50%. j) Das zu entrichtende Taggeld muss zu den vollen 720 Tagen ausge- richtet werden und somit kapitalisiert sein. 50.2 Die Leistungen gemäss Art. 50.1 GAV gelten als Lohnzahlungen im Sinne von Art. 324a OR. 50.3 Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmende, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr ordentliche Pensionierungsalter erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbin- dung Ver- bindung und orientiert die Arbeitnehmenden entsprechend. 50.4 Für bestehende Vorbehalte muss der Arbeitgeber mindestens eine Deckung nach Art. 324a OR garantieren.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Versicherungsbedingungen. 50.1 49.1 Die Versicherungsbedingungen sehen vor: a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 8080 % des normalen Xxxxxx Xxxxxx; (inkl. Familienzulagen ohne Spesen); b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krank- heiten Krankhei- ten einschliessen; c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet; d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen; e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig; f) die im KVG vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen wer- den in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht; g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu infor- mieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen); h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv- Taggeldversicherung angeschlossen; i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50%. 50.2 Die Leistungen gemäss Art. 50.1 GAV gelten als Lohnzahlungen An- spruch im Sinne von Art. 324a OR.Verhältnis der Prämienbeteiligung; 50.3 Zur j) zur Regelung der Versicherungsansprüche für ArbeitnehmendeArbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbin- dung Ver- bindung und orientiert die Arbeitnehmenden Arbeitnehmer entsprechend; k) kann ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert werden, etwa wegen Ausschöpfung der Versicherungsleistungen oder Pen- sionierung, kann eine beschränkte Lohnzahlung gemäss Art. 324 a OR mit Berücksichtigung der Dienstjahre ab Datum des Austrittes aus der Kollektivversicherung vereinbart werden. 50.4 Für bestehende Vorbehalte muss 49.2 Unterlässt es der Arbeitgeber mindestens eine Deckung nach Arbeitnehmer in der Einzelversicherung, sich gegen Krankheit zu versichern, und nimmt er den Krankenkassen- beitrag des Arbeitgebers entgegen, so gilt dieser Prämienanteil trotzdem als Ablösung der Ansprüche aus Art. 324a OR garantierenOR, sofern der Arbeitgeber seine vertragliche Kontrollpflicht erfüllt hat. 49.3 Die Leistungen gemäss Art. 49.1 LGAV gelten als Lohnzahlungen im Sinne von Art. 324a OR. 49.4 Dem Arbeitnehmer wird empfohlen, die Differenz der Lohner- satzleistung gem. Art. 49.1a LGAV zum vollen Monatslohn privat zu versichern.

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Samples: Landesgesamtarbeitsvertrag (Lgav) Für Das Schweizerische Schlosser , Metallbau , Landmaschinen , Schmiede Und Stahlbaugewerbe

Versicherungsbedingungen. 50.1 53.1 Die Versicherungsbedingungen sehen vor: a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Xxxxxx Xxxxxx; der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Versicherung mit Aufschubzeit abzuschliessen (ohne SpesenLohnersatzzahlungspflicht gemäss Art. 52.1); b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss Lohnersatz während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krank- heiten einschliessenaufeinanderfolgenden Tagen; c) die auszuzahlenden Taggelder werden bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit Lohnersatz proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnetzur Arbeitsunfähig- keit; d) bei Kürzung des Taggeldes infolge ÜberversicherungDie Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit ge- währt werden, hat sofern der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen; e) eventuelle Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig. Der Arbeitgebende hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes; fe) die im KVG vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen wer- den in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht; g) der Versicherte ist Versicherten sind bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu infor- miereninformieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, EinheitstarifEinheitsta- rif, Karenzfristen); hf) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv- Taggeldversicherung Kollektiv-Taggeldver- sicherung angeschlossen;. g) Es dürfen nur Versicherer gewählt werden, die dem Freizügigkeitsabkommen von Santésuisse oder des Schweizerischen Versicherungsverbandes ange- schlossen sind. i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50%. 50.2 Die Leistungen gemäss Art. 50.1 GAV gelten als Lohnzahlungen im Sinne von Art. 324a OR.Ver- hältnis der Prämienbeteiligung; 50.3 Zur j) zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmende, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbin- dung und orientiert die Arbeitnehmenden entsprechend. 50.4 Für bestehende Vorbehalte muss der Arbeitgeber mindestens eine Deckung nach Art. 324a OR garantieren.das

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Das Schlosser , Metallbau , Landtechnik , Schmiede Und Stahlbaugewerbe