Versicherungsbetrug Musterklauseln

Versicherungsbetrug. Im Falle eines vom Anspruchsberechtigten oder in dessen Namen in betrügerischer Weise gemeldeten Schadens im Zusammenhang mit dieser Polizze: a) kann der Versicherer jegliche, in Bezug auf den Schaden vom Versicherer gezahlten Beträge vom Anspruchsberechtigten zurückfordern; und b) der Versicherer kann die Polizze, nach Mitteilung an den Anspruchsberechtigten, außerdem mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der betrügerischen Handlung, in Bezug auf den Anspruchsberechtigten als gekündigt erachten.
Versicherungsbetrug. Die in betrügerischer Absicht und Weise erfolgende (versuchte) Beanspruchung einer (höheren) Schadenersatzleistung. Auch der Versuch unter fadenscheinigem Vorwand eine Versicherungs- deckung zu erhalten, fällt unter den Betrugsbegriff.
Versicherungsbetrug. Bei Versicherungsbetrug erfolgt keine Schadenersatzleistung. Des Weiteren ist ein Versicherungsbetrug mit den folgenden Maßnahmen verbunden: - Anzeige bei der Polizei; - Beendigung aller bei oder über die Gesellschaft laufenden Versicherungen; - Eintragung in das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungsgesellschaften. Gegebenenfalls bereits gezahlte Schadenersatzleistungen werden zurückgefordert. Zudem werden dem Versicherungs- nehmer von der Gesellschaft die angefallenen (Ermittlungs-) Kosten in Rechnung gestellt.
Versicherungsbetrug. Hat die versicherte Person Tatsachen, welche die Leis- tungspflicht der CSS ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder ver- schwiegen, oder hat die versicherte Person ihre Oblie- genheiten zum Zweck der Täuschung zu spät oder gar nicht wahrgenommen, so kann die CSS die Leistungen verweigern und vom Vertrag zurücktreten.
Versicherungsbetrug. Um Versicherungsbetrug handelt es sich, wenn mit Täuschung oder einer unwahren Behauptung zu Unrecht eine Leistung vom Versicherer erschlichen wird. Versicherungsbetrug ist eine Straftat die den Versicherer von der Leistung frei stellt. Die Versicherung kann rückabgewickelt werden und in jedem Fall erfolgt eine Anzeige bei der Polizei. Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsschließenden sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Schaffung solcher Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich nahekommender Erfolg rechtswirksam erzielt wird. Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren nationalen oder internationalen Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos wie ENRA legt großen Wert auf den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten. Wir behandeln Ihre Daten vertraulich und gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Website unter xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxx
Versicherungsbetrug. Um Versicherungsbetrug handelt es sich, wenn mit Täuschung oder einer unwahren Behauptung zu Unrecht eine Leistung vom Versicherer erschlichen wird. Versicherungsbetrug ist eine Straftat, die den Versicherer von der Leistung freistellt. Die Versicherung kann rückabgewickelt werden und in jedem Fall erfolgt eine Anzeige bei der Polizei. Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren nationalen oder internationalen Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos wie insbesondere der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. (1) Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt oder in diesem Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, sind sämtliche Erklärungen und Anzeigen des Versicherungsnehmers an den Versicherer in Textform abzugeben. Der Textform wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugeht. (2) Alle Anzeigen oder Mitteilungen an den Versicherer sind zu richten an den Versicherungsvermittler: (3) Die Vertragssprache ist Deutsch. Sämtliche Erklärungen, Mitteilungen und Informationen zwischen den Vertragsparteien erfolgen in deutscher Sprache. § 17 Beschwerden und außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (1) Den Versicherungsvermittler (2) Den Versicherer

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  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungssummen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.

  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungsort Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung); b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. d) Darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen der Wohnung zugerechnet, soweit sich diese zumindest in der Nähe des Versicherungsortes befinden.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.