Common use of Versicherungsschutz, Versicherungsfall Clause in Contracts

Versicherungsschutz, Versicherungsfall. A1-3.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-3.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, A1-3.2.1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; A1-3.2.2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; A1-3.2.3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; A1-3.2.4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; A1-3.2.5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; A1-3.2.6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-3.3. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung, Luftfahrzeughalter Haftpflichtversicherung

Versicherungsschutz, Versicherungsfall. A1-3.1. 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit Wirksam- keit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privatrecht- lichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch An- spruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis Schadenereig- nis geführt hat, kommt es nicht an. A1-3.2. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, A1-3.2.11. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus SelbstvornahmeSelbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; A1-3.2.22. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; A1-3.2.33. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; A1-3.2.44. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; A1-3.2.55. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung Verzöge- rung der Leistung; A1-3.2.6; 6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender ErsatzleistungenEr- satzleistungen. Hauptsitz focus Assekuradeur GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 0 Kontakt Tel. A1: +00 (00)000 0000-3.3. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang 00 Fax: +00 (00)000 0000-00 Geschäftsführer Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Rechtssitz der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.Gesellschaft Wildau

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Versicherungsschutz, Versicherungsfall. A1-3.1. C.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen eingetrete- nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden ergeben- den Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Grund g e s e t z l i c h e r von einem Dritten auf Schadensersatz Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-3.2. C.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, A1-3.2.1. (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz Schadenersatz statt der Leistung; A1-3.2.2. (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; A1-3.2.3. (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes Vertrags- gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; A1-3.2.4. (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße VertragserfüllungVertragserfül- lung; A1-3.2.5. (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; A1-3.2.6. ; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-3.3. C.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusagen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

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Samples: Reiseversicherung