Nachmeldefrist. Der Versicherungsnehmer, mitversicherte (Tochter-) Unternehmen und versicherte Personen haben im Falle einer Beendigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer eine Nachmel- defrist von zwei Jahren, wenn die Kündigung nicht wegen Beitragszah- lungsverzuges erfolgte. Innerhalb der Nachmeldefrist gemeldete Scha- denersatzansprüche sind nur dann versichert, wenn die Pflichtverlet- zung vor dem Versicherungsablauf erfolgte. Versicherungsschutz besteht im Umfang der bei Versicherungsablauf geltenden Bedingungen und in Höhe des nicht verbrauchten Teils der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode. Die Nachmel- defrist endet unmittelbar mit Versicherungsbeginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für den Versicherungs- nehmer oder die versicherten Personen.
Nachmeldefrist. Wird dieser Versicherungsvertrag nach Ablauf mindestens eines vollen Versicherungsjahres beendet, besteht eine Nachmeldefrist von 120 Monaten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer an einer anschließenden D&O-Versicherung beteiligt bleibt. Während der Nachmeldefrist besteht Versicherungsschutz nur für innerhalb dieser Frist eingetretene Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die während der Vertragslaufzeit oder vor Vertragsbeginn begangen wurden. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode geltenden Versicherungsbedingungen sowie in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode.
Nachmeldefrist. Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden.
Nachmeldefrist. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern VII. 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten.
Nachmeldefrist. Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Ansprüche, die bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages verursacht worden sind und inner- halb von fünf Jahren nach Ablauf des Versicherungsvertrages geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines versicherten Un- ternehmens beantragt, ein Insolvenzverfahren mangels Masse abge- lehnt, eine Liquidation eines versicherten Unternehmens beginnt oder der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet worden ist. Die Nachmeldefrist kann aufgrund besonderer Vereinbarung ver- längert werden. Ziffer 2.7 bleibt hiervon unberührt. Der Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 2.6 Satz 1 endet jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem für die versicherten Unternehmen und/oder den versicherten Personen anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Dies gilt jedoch nicht für das erste Jahr nach Ablauf des Ver- sicherungsvertrages; Ziffer 2.2 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. Für die Anwendung der Vertragshöchstleistung gemäß Ziffer 2.8 gilt die Nachmeldefrist als Teil des zuletzt abgelaufenen Versicherungsjah- res.
Nachmeldefrist. 9.3.1 Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags verursacht, aber erst nach Vertragsende entdeckt werden, können versichert sein. Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen nur dann, wenn Sie uns diese Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende, spätestens vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschaden-Versicherung melden.
Nachmeldefrist. Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die nach Vertragsbeendigung innerhalb einer Nachmeldefrist eintreten und dem Versicherer gemeldete werden, sofern die dem Versicherungsfall zugrunde liegende Pflichtverletzung innerhalb der Vertragslaufzeit oder einer vereinbarten Rückwärtsversicherung begangen worden ist und die Beendigung nicht wegen Prämienzahlungsverzug durch den Versicherer erfolgte. Die Dauer der Nachmeldefrist beträgt • für in Ruhestand getretene oder aus gesundheitlichen Gründen ausgeschiedene versicherte Personen 120 Monate ab Mandatsbeendigung • für veräußerte Tochtergesellschaften und ausgeschlossene versicherte Gesellschaften gemäß Ziffer 1.5.2 60 Monate ab Veräußerung bzw. Ausschluss im Übrigen 72 Monate ab Vertragsbeendigung. Die Versicherungsnehmerin kann gegen Zahlung einer Zusatzprämie in Höhe von 125 % der Prämie der letzten Versicherungsperiode die Nachmeldefrist auf 120 Monate erweitern. Die Zusatzprämie reduziert sich ab einer Vertragslaufzeit von einem Jahr um jeweils 25 Prozentpunkte je weiteres verlängertes Versicherungsjahr, beträgt jedoch minimal 50 %. Das Recht zur Verlängerung der Nachhaftung kann nur innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Versicherungsvertrages durch Zahlung der Prämie an den Versicherer ausgeübt werden. Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode zur Verfügung.
Nachmeldefrist. Wird der Versicherungsvertrag anders als durch Widerruf des Versicherungsnehmers beendet, besteht zudem Versiche- rungsschutz für Versicherungsfälle, die nach der Beendigung des Vertrags eintreten, der VOV vor Ablauf einer Nachmelde- frist gemeldet werden und die auf einer vor der Vertragsbeen- digung begangenen Pflichtverletzung beruhen. Für jeden während einer Nachmeldefrist eintretenden und gemeldeten Versicherungsfall und für alle in dieser Zeit eintretenden und gemeldeten Versicherungsfälle zusammen besteht Versicherungsschutz in Höhe der nicht verbrauchten Versicherungssumme, Sub- und Zusatzlimits der letzten Ver- sicherungsperiode zu den bei Vertragsbeendigung geltenden Bedingungen.
Nachmeldefrist. Versichert sind auch solche Schäden, die während der Laufzeit des Vertrages verursacht, aber erst nach Vertragsende entdeckt und dem Versicherer innerhalb 3 Jahren nach Vertragsende, spätestens aber vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauens- schadenversicherung gemeldet werden. Versicherung besteht im Umfang der bei Versicherungsablauf geltenden Bedingungen und in Höhe des nicht verbrauchten Teils der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode und soweit keine Ersatzleistung aufgrund anderer Versicherung erfolgt. Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Prämienzahlungsverzuges gekündigt wurde oder im Zeitpunkt des Vertragsendes Prämien- zahlungen offen standen.
Nachmeldefrist. 8.2.1 Versichert sind auch solche Schäden, die wäh- rend der Laufzeit des Vertrags verursacht, aber erst nach Vertragsende entdeckt werden. Sie müssen dem Versi- cherer diese innerhalb von drei Jahren nach Vertrags- ende, spätestens vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschadenversicherung melden.