Versicherungsschutz. 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen Inhalts (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt) erwachsen; 2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 30, Pkt. 3. 2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- kommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl- len finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- sundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
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Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv, Haushaltsversicherung Exklusiv Premium
Versicherungsschutz. 2.1. 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt) erwachsen);
2.1.2. 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 305, Pkt. 35.
2.2. 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- kommen Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl- len Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3. 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- sundheitsschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung
Versicherungsschutz. 2.1. 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt) erwachsen);
2.1.2. 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 30Artikel 5, Pkt. 3Punkt 5.
2.2. 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- kommen Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn in der Wagnisbeschreibung gemäß Versicherungsschein/Nachtrag oder in den vereinbarten geschriebenen Bedingungen eine besondere Vereinbarung hierüber getroffen wurde. In derartigen Fäl- len Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3. 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- sundheitsschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung Verlust oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die R+v Haftpflichtversicherung, Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz. 2.1. 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen privatrechtlichen Inhalts (in erwachsen*); *) In der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt) erwachsen;.
2.1.2. 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 30Art.5, Pkt. 3Pkt.5.
2.2. 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- kommen Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl- len Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3. 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- sundheitsschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz. 2.1. 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ "Schadenersatzver- pflichtungen genannt) erwachsen;).
2.1.2. 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 30Artikel 5, Pkt. 3Punkt 5.
2.2. 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- kommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl- len Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3. 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- sundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz. 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen privatrechtlichen Inhalts (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt) erwachsen;
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 30Artikel 16, Pkt. Punkt 3.
2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- kommen Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl- len Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- sundheitsschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
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Samples: Haushaltsversicherung
Versicherungsschutz. 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt) erwachsen);
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 30Artikel 5, Pkt. 3.Punkt 5..
2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- kommen Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl- len Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- sundheitsschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz. 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. die Erfüllung von SchadenersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen privatrechtlichen Inhalts (in der Folge kurz „SchadenersatzverpflichtungenSchadensersatzverpflichtungen“ genannt) erwachsen;
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 30Artikels 16, Pkt. 3Punkt 5.
2.2. Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- kommen Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl- len Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- sundheitsschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
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Samples: Haushaltsversicherung
Versicherungsschutz. 2.1. 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines VermögensschadensVermö- gensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen zu- rückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen privatrecht- lichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ " genannt) erwachsen);
2.1.2. 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten behaupteter Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 30Art.5, Pkt. 3Pkt.5.
2.2. 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- kommen körperlicher Abhandenkommen körperli- cher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl- len Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3. 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- sundheitsschädigung Gesundheitsschädi- gung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung Vernich- tung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz. 2.1. 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines PersonenschadensPersonen- schadens, eines Sachschadens oder eines VermögensschadensVermö- gensschadens, der auf einen versicherten Personen- Personen oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen Inhalts (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ Schadenersatzver- pflichtungen genannt) erwachsen);
2.1.2. 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung Schadenersatzver- pflichtung im Rahmen des Art. 3021, Pkt. 36.;
2.2. 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- kommen Abhan- denkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl- len Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Sach- schäden Anwendung.
2.3. 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- sundheitsschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschädenkörperli- xxxx Xxxxxx.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung