Wo gilt die Versicherung? Musterklauseln

Wo gilt die Versicherung?. (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadener- satz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geogra- phischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt. 2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22) im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1.) und im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 20.1.1.) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche- rungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1. eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Schweiz erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbe- hörde im Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in der Schweiz gegeben ist. 3. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gem. Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen öster- reichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist. 4. In Erweiterung der Bestimmungen der Artikel 17.2.2, Artikel 18.2.2 und Artikel 19.2.2 besteht im Straf-Rechtsschutz Welt- deckung für die notwendigen Erstveranlassungen wegen einer unmittelbar wirksamen Zwangsmaßnahme die geeignet ist, die Ausreise des Versicherungsnehmers aus einem fremden Staat zu verhindern. Diese Leistung ist mit maximal EUR 2.500,00 begrenzt.
Wo gilt die Versicherung?. Versicherungsschutz besteht ausschließlich an dem in der Polizze genannten versicherten Risikoort (Artikel 27, Punkt 1). Werden die versicherten Sachen von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz.
Wo gilt die Versicherung?. (Örtlicher Geltungsbereich) Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), sowie im Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn), den au- ßereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen In- seln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Gel- tungsbereich erfolgt.
Wo gilt die Versicherung?. Die Versicherung gilt für bewegliche Sachen nur in den Räumen, die im Versicherungsvertrag als Versicherungsort bezeichnet sind. Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungs- schutz, ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag.
Wo gilt die Versicherung?. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig- nisse, die in Europa im geografischen Sinn oder in einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.
Wo gilt die Versicherung?. (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren, - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt. 2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 23.2.3), im Basis-Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 23.2.4.2), im Einkauf-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 23.2.4.1.), im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24), im Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht (Artikel 25) und im Pflegegeld-Rechtsschutz (Artikel 27) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.
Wo gilt die Versicherung?. 3.1 Der Versicherungsschutz gilt für: > Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung / Einfamilienhaus (versicherte Wohnung) in Deutsch- land. > Hierzu gehören auch Balkone, Loggien, Terrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen und Car- ports. Nicht versichert sind Stellplätze innerhalb von Sammel- garagen. 3.2 Wenn Sie umziehen, geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung beziehungsweise Ihr neues Einfa- milienhaus über. Das ist nicht der Fall, wenn Sie ins Aus- land* umziehen. Während des Umzugs besteht Versi- cherungsschutz in beiden Wohnungen. In der bisherigen Wohnung sind Sie jedoch längstens einen Monat nach Umzugsbeginn versichert. Im Fall eines Umzugs in das Ausland* endet dieser Vertrag mit dem Umzug.
Wo gilt die Versicherung?. 6.2.1 für Schmucksachen und Pelze ‐ an dem in der Police aufgeführten Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder in einem Banksafe. Für Pelze, die zur Übersömmerung gegeben wer‐ den, erstreckt sich die Haftung auch auf den auswärtigen Standort in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein; ‐ bei vorübergehenden Aufenthalten und bei Reisen auf der ganzen Welt. 6.2.2 für Bilder an den in der Police bezeichneten Standorten, in der Schweiz und im Fürs‐ tentum Liechtenstein (nicht aber an Ausstellungen).
Wo gilt die Versicherung?. Sie gilt weltweit, aber bei Reisen und Auslandauf- enthalten nicht länger als 24 Monate. Die Haftpflichtversicherung für Gebäudeeigentü- mer gilt nur in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.