Versicherungsschutz. 15.1 Sofern ausdrücklich vereinbart sowie gegen Bezahlung der in den Ver- tragsunterlagen angegebenen Prämien ist der Mieter/berechtigte Fahrer mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert: a) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversi- cherung nach § 12 StVG i.V.m. PflVG sowie auf der Grundlage der Allg. Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB). (s.u. Nr. 15.4) b) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem versicherten Miet- gerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2, versicherte Schäden und Gefahren) nach Abschn. A.) § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Be- dingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG), abrufbar auf unserer Homepage – xxx.xxxxxx.xx – unter „Downloads“. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen kein Versicherungsschutz für Schäden - aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff - aus höhenbedingten Streifkollisionen (Brücken, Bäume etc.) - aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und In- struktionspflichten - nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Xxxxxx an ei- nen nicht berechtigten oder nicht befähigten und eingewiesenen Bediener 15.2 Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Ver- mieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er die- sem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versiche- rung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. 15.3 Bei Eigenversicherung verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegen- stand zu Neuwerten (mindestens 500.000,00 Euro) einschließlich Bergungs- kosten sowie Risiken aus Versaufen und Verschlammen zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Verträ- gen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eine Kopie der Ver- sicherungspolice ist dem Vermieter unaufgefordert zu übersenden. 15.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungs- verträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten: - Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen. - Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern. - Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken. - Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Ver- mieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbar. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachten- den Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Samples: Mietvertrag
Versicherungsschutz. 15.1 Sofern ausdrücklich vereinbart sowie gegen Bezahlung Die Praktikantin / der in den Ver- tragsunterlagen angegebenen Prämien Praktikant ist durch die Unfallkasse Hessen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII unfallversichert. Die Haftpflichtversicherung erfolgt durch die Sparkassenversicherung. Falls gesetzlicher Vertreter/-in oder die Praktikantin / der Mieter/berechtigte Fahrer mit Praktikant selbst eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor. Die Praktikantin / der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert:
a) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in Praktikant unterliegt während des Praktikums nicht der gesetzlichen Haftpflichtversi- cherung nach § 12 StVG i.V.mKranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. PflVG sowie auf Hinweis: Nach Sichtprüfung, Unterschrift durch die Abteilungsleitung der Grundlage Schule und anschließender Kopie wird dieser Vertrag samt Anlagen im Original wieder ausgehändigt. Name (in Druckbuchstaben) Ort, Datum Unterschrift Praktikums- betrieb (mit Stempel) Praktikant(in) Gesetzlicher Vertreter/-in Schule zur Kenntnisnahme (mit Stempel) Anrede, Vorname, Name Telefonnummer mit Durchwahl E-Mail-Adresse Dieburg, den _ (Praktikumsbetrieb, Unterschrift und Stempel) (Schule, Unterschrift Abteilungsleiter/-in) (Erlass über die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der Allgallgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen vom Erlass vom 17. Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB)Dezember 2010, II.2 / III.I-960.060.010-34, Gült. (s.uVerz. Nr. 15.4)
b7200) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem versicherten Miet- gerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2als Schülerin/Xxxxxxx der Xxxxxxx-Xxxxxx-Schule, versicherte Schäden Xxx xxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxxx, absolviert vom bis ein Betriebspraktikum bei Sie/Er verpflichtet sich hiermit, über alle personenbezogenen Daten und Gefahren) nach Abschn. A.) § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Be- dingungen für die Maschinen- firmenspezifische technische Konzepte, Prozesse und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG), abrufbar auf unserer Homepage – xxx.xxxxxx.xx – unter „Downloads“. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen kein Versicherungsschutz für Schäden - aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff - aus höhenbedingten Streifkollisionen (Brücken, Bäume etc.) - aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und In- struktionspflichten - nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Xxxxxx an ei- nen nicht berechtigten oder nicht befähigten und eingewiesenen Bediener
15.2 Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Ver- mieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er die- sem gegenüber auf jegliche AnsprüchePatente, die ihr/ihm im Rahmen des Praktikums bekannt werden, während des Praktikums wie auch danach Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtungserklärung ist in Verbindung mit der Verpflichtung des Betriebes zu sehen, bei abgeschlossener Versiche- rung unter Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten durch Schülerinnen und Xxxxxxx das geltende Datenschutzrecht anzuwenden. Dieburg, den Versicherungsschutz gefallen wären Bitte teilen Sie uns stichpunktartig mit, welche Aufgabenstellungen und Themenfelder im Betrieb vorgesehen sind. Vorgesehene Aufgabenstellungen und Themenfelder im Betrieb: Dieburg, den _ (Praktikumsbetrieb, Unterschrift und Stempel) (Schule, Unterschrift Abteilungsleiter/-in) Das Praktikum soll der Fachoberschülerin und dem Fachoberschüler grundlegende Kenntnisse und Arbeitstechniken vermitteln und sie mit branchentypischen Arbeitsvorgängen und Betriebsabläufen aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung, aus der Elektrotechnik bzw. auf EinwendungenDatenverarbeitungstechnik vertraut machen. Dabei sollen Grundeinsichten in das Betriebsgeschehen und -strukturen und Grunderfahrungen in Arbeitsmethoden gewonnen werden. Beispiele für mögliche Aufgabenstellungen und Themenfelder im Praktikumsbetrieb: • Einblicke in kaufmännische Geschäftsprozesse, z. B. Beschaffung von Produkten, Warenannahme, Pflege von Kundenkontakten, Verkauf von Waren und Dienstleistungen, Zahlungsvorgängen erhalten • Arbeitsprozesse und Arbeitstechniken in einem kaufmännischen Unternehmen kennenlernen Im Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung orientieren sich die Tätigkeiten z. B. an folgenden Ausbildungsberufen: • Kauffrau/Kaufmann im Einzelhandel • Groß- und Außenhandelskauffrau/-mann • Industriekauffrau/-mann • Bankkauffrau/-mann • Xxxxxxxx/Kaufmann für Büromanagement • Steuerfachangestellte/-r • Notarfachangestellte/-r • Verwaltungsfachangestellte/-r Typische Betriebe sind: • Gemeinde/Stadtverwaltung • Finanzamt • Steuerberater oder Rechtsanwalt • Spedition • Autohaus • Reisebüro • Kreditinstitut oder Versicherung • Krankenhausverwaltung oder Verwaltung in Pflegeeinrichtungen • Krankenkassen • Einzel- oder Großhandel • PC-/DV-Anlagen am Arbeitsplatz kennenlernen und mit ihnen typische Arbeiten verrichten • bei der Einrichtung, Wartung und Änderung der Anlagen mithelfen • Anwender- und Standardprogramme im praktischen Einsatz kennen und nutzen lernen • PC-/DV-Anlagen in der Messtechnik, Prozessüberwachung, Lagerhaltung usw. kennenlernen • Server-/Netzwerk-Aufbau und Administration Im Schwerpunkt Informationstechnik orientieren sich bei Eintrittspflicht die Tätigkeiten z. B. an folgenden Ausbildungsberufen: • Fachinformatiker/in für Anwendungsentwicklung • Fachinformatiker/in für Systemintegration • IT-Systemelektroniker/in • Informatikkaufmann/-frau • IT-Systemkaufmann/-frau • Systeminformatiker/-in • Mathematisch-technische/r Softwareentwickler/in • Technische/r Assistent/in für Informatik Typische Betriebe sind: • Unternehmen für IT-Sicherheit • Unternehmen für Cloud-Services • Unternehmen für Netzwerktechnik • IT-Dienstleistung/IT-Consulting/IT-Services • Hard- und Softwarehersteller • Internetdienstanbieter • IT-Systemhaus Ausbildungsbetrieb: • Die Arbeitsnachweise sollen alle Kalenderwochen lückenlos und chronologisch abbilden. • Arbeitsnachweise können nur bis zum Ende des Folgemonats eingereicht werden. • Das Dokument ist digital auszufüllen. Unterschrift und Stempel des Betriebes erforderlich. • Pausenzeiten und Urlaub dürfen nicht als Arbeitszeit eingerechnet werden. • Die in der Versicherung erübrigt hättenSchule max. anrechenbare Arbeitszeit pro Tag sind i. d. R. acht Stunden. KW: Tage: KW: Tage: KW: Tage: KW: Tage: Gesamtstunden des Monats: Mit unserer Unterschrift bestätigen wir die Richtigkeit der ausgeführten Arbeiten und der geleisteten Praktikumsstunden.
15.3 Bei Eigenversicherung verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegen- stand zu Neuwerten (mindestens 500.000,00 Euro) einschließlich Bergungs- kosten sowie Risiken aus Versaufen und Verschlammen zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Verträ- gen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eine Kopie der Ver- sicherungspolice ist dem Vermieter unaufgefordert zu übersenden.
15.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungs- verträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten: - Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen. - Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern. - Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken. - Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Ver- mieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbar. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachten- den Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Samples: Praktikantenvertrag
Versicherungsschutz. 15.1 Sofern ausdrücklich vereinbart sowie gegen Bezahlung 12.1 Der Lieferant hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme, mindestens jedoch mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden und mitversicherte Vermögensschäden je Versicherungsfall abzuschließen. Die Versicherung muss sich auch auf im Ausland vorkommende Schadensereignisse beziehen. Diese Haftpflichtversicherung muss die „erweiterte Produkthaftpflicht“ mit folgenden Mindeststandards beinhalten:
12.1.1 Das Bedingungswerk der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung hat sich nach den besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflicht-Versicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht- Modell) Stand Januar 2015 des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zu richten. Auf Wunsch werden diese Bedingungen dem Lieferanten zur Verfügung gestellt.
12.1.2 Der Versicherungsschutz muss mindestens für die Dauer der in Ziff. 9.8 und 11.4 unserer Einkaufsbedingungen geregelten Gewährleistungsfristen sowie für die Dauer der Lieferbeziehungen mit uns bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer bestehen.
12.2 Der Lieferant hat eine KFZ- Rückrufkostenhaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Vermögensschäden, mindestens jedoch einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. abzuschließen.
12.2.1 Das Bedingungswerk der KFZ- Rückrufkostenversicherung hat sich nach den Ver- tragsunterlagen angegebenen Prämien ist besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten – Haftpflichtversicherung für Kfz-Teile-Zulieferer (KFZ-RRKV) Stand August 2008 des Gesamtverbandes der Mieter/berechtigte Fahrer mit Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zu richten. Auf Wunsch werden diese Bedingungen dem Lieferanten zur Verfügung gestellt.
12.2.2 Ziff. 12.1.2 gilt entsprechend.
12.3 Für den vorstehend aufgeführten Versicherungsschutz hat der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichertLieferant ergänzend allgemein folgende Regelungen einzuhalten:
a) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversi- cherung nach § 12 StVG i.V.m. PflVG sowie auf der Grundlage der Allg. Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB). (s.u. Nr. 15.4)
b) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem versicherten Miet- gerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2, versicherte Schäden und Gefahren) nach Abschn. A.) § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Be- dingungen für 12.3.1 Der Lieferant darf die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG), abrufbar auf unserer Homepage – xxx.xxxxxx.xx – unter „Downloads“. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 der ABMG besteht Versicherungen ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen kein Versicherungsschutz für Schäden - aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff - aus höhenbedingten Streifkollisionen (Brücken, Bäume etc.) - aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und In- struktionspflichten - nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Xxxxxx an ei- nen nicht berechtigten oder nicht befähigten und eingewiesenen Bediener
15.2 Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder kündigen noch die vom Ver- mieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er die- sem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versiche- rung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hättenVersicherungssummen reduzieren.
15.3 Bei Eigenversicherung verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegen- stand zu Neuwerten (mindestens 500.000,00 Euro) einschließlich Bergungs- kosten sowie Risiken aus Versaufen und Verschlammen zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Verträ- gen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. 12.3.2 Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eine Kopie der Ver- sicherungspolice ist dem Vermieter unaufgefordert zu übersenden.
15.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungs- verträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten: - Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen. - Der Mieter Lieferant ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest auf unser Verlangen unverzüglich einen Nachweis über das Bestehen der geforderten Versicherungen zu mindernerbringen. - Der Mieter ist verpflichtetcontratual dos objetos de prestação e reembolsará para nós e nossos clientes todos os danos secundários causados pelas reivindicações de direitos de propriedade de terceiros, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirkencomo por ex. - Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Ver- mieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassenperda de produção e de utilização ou lucros cessantes, es sei denna não ser que o fornecedor não seja responsável pela violação do direito de propriedade.
11.4 Quanto aos vícios jurídicos, dies ist für den Mieter unzumutbar. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachten- den Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)se aplica o prazo de prescrição de 10 anos contados a partir da data de transferência do risco.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Versicherungsschutz. 15.1 14.1 Sofern ausdrücklich vereinbart sowie gegen Bezahlung der in den Ver- denVer- tragsunterlagen angegebenen Prämien ist der Mieter/berechtigte Fahrer Mieter mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert:
a) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversi- cherung nach § 12 StVG i.V.mmit pauschaler Deckung von mindestens CHF 5 Millionen. PflVG sowie auf Die ge- setzlichen und versicherungsvertraglichen Obliegenheiten, insbesondere bei Unfällen, hat der Grundlage der AllgMieter für den Vermieter zu erfüllen. Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB). (s.u. Nr. 15.4)Er haftet für alle Folgen deren Unterlassung oder nicht ordnungsgemässer Erfüllung.
b) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem versicherten Miet- gerät mitversicherten Mietgerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2, versicherte versi- cherte Schäden und Gefahren) nach Abschn. A.) § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Be- dingungen Bedingungen für die Maschinen- Ma- schinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG), abrufbar auf unserer Homepage – xxx.xxxxxx.xx – unter „Downloads“. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen kendeUrsachen kein Versicherungsschutz für Schäden - aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff - aus höhenbedingten Streifkollisionen (Brücken, Bäume etc.) - aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und In- struktionspflichten Instruktionspflicht. - nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Xxxxxx an ei- nen nicht berechtigten einen nichtberechtigten oder nicht befähigten und eingewiesenen Bediener
15.2 14.2 Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Ver- mieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließtabschliesst, verzichtet er die- sem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versiche- rung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten.
15.3 14.3 Bei Eigenversicherung verpflichtet sich tritt der Mieter, den Mietgegen- stand zu Neuwerten (mindestens 500.000,00 Euro) einschließlich Bergungs- kosten sowie Risiken aus Versaufen und Verschlammen zu versichern und tritt Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Verträ- gen Verträgen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden Schä- den am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eine Kopie der Ver- sicherungspolice ist dem Vermieter unaufgefordert zu übersenden.
15.4 14.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungs- verträgen, Versiche- rungsverträgen,insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrzeugversicherung Kraftfahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten genann- ten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines ei- nes Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten: - Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform schriftlich anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen. - Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern. - Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken. - Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Ver- mieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbarMieterunzumutbar. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes Verstosses gegen die durch den Mieter zu beachten- den beach- tenden Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Samples: Mietvertrag
Versicherungsschutz. 15.1 Sofern ausdrücklich vereinbart sowie gegen Bezahlung der in den Ver- tragsunterlagen Vertragsunterlagen angegebenen Prämien ist der Mieter/berechtigte Fahrer mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert:
a) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversi- cherung nach § 12 StVG i.V.m. PflVG sowie auf der Grundlage der Allg. Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB). (s.u. Nr. 15.4)
b) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem versicherten Miet- gerät Mietgerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2, versicherte versi- cherte Schäden und Gefahren) nach Abschn. A.) § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Be- dingungen Allgemei- nen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG), abrufbar auf unserer Homepage – xxx.xxxxxx.xx – unter „Downloads“. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen kein Versicherungsschutz für Schäden - aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff - aus höhenbedingten Streifkollisionen (Brücken, Bäume etc.) - aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und In- struktionspflichten Instruktionspflichten - nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Xxxxxx an ei- nen einen nicht berechtigten oder nicht befähigten und eingewiesenen Bediener
15.2 Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Ver- mieter Vermieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er die- sem diesem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versiche- rung Versi- cherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf EinwendungenEinwen- dungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten.
15.3 Bei Eigenversicherung verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegen- stand zu Neuwerten (mindestens 500.000,00 Euromind. 500.000,0 €) einschließlich Bergungs- kosten einschl. Bergungskosten sowie Risiken aus Versaufen und Verschlammen zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Verträ- gen Verträgen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eine Kopie der Ver- sicherungspolice Versiche- rungspolice ist dem Vermieter unaufgefordert zu übersenden.
15.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungs- verträgenVersiche- rungsverträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrzeugversicherung Kraftfahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten genann- ten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten: - Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen. - Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern. - Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken. - Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Ver- mieter Vermieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbar. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachten- den beach- tenden Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Samples: Mietvertrag
Versicherungsschutz. 15.1 Sofern ausdrücklich vereinbart sowie Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Bezahlung der Personen-, Sach- und Vermögensschäden in den Ver- tragsunterlagen angegebenen Prämien ist der Mieter/berechtigte Fahrer unbegrenzter Höhe für Drittschäden. Darüber hinaus besteht eine Kaskoversicherung (inklusive Diebstahlversicherung) mit der vereinbarten einer Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert:
a) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversi- cherung nach § 12 StVG i.V.m. PflVG sowie auf der Grundlage der Allg. Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB). (s.u. Nr. 15.4)
b) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem versicherten Miet- gerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2, versicherte Schäden und Gefahren) nach Abschn. A.) § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Be- dingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung Höhe von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG), abrufbar auf unserer Homepage – xxx.xxxxxx.xx – unter „Downloads“. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen kein Versicherungsschutz für Schäden - aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff - aus höhenbedingten Streifkollisionen (Brücken, Bäume etc.) - aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und In- struktionspflichten - nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Xxxxxx an ei- nen nicht berechtigten oder nicht befähigten und eingewiesenen Bediener
15.2 Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Ver- mieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er die- sem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versiche- rung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten.
15.3 Bei Eigenversicherung verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegen- stand zu Neuwerten (mindestens 500.000,00 Euro) einschließlich Bergungs- kosten sowie Risiken aus Versaufen und Verschlammen zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Verträ- gen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eine Kopie der Ver- sicherungspolice ist dem Vermieter unaufgefordert zu übersenden.
15.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungs- verträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten2.500 €. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheitenwird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er trotz Bestehens einer Kaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden unbegrenzt haftet, wenn er: - Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich die Vertragspflichten gemäß Ziffer 3 bei Unfällen nicht beachtet oder sich unerlaubt vom Unfallort entfernt; im Falle einer groben Fahrlässigkeit des Mieters haftet der Mieter in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigeneinem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Maß. - Der Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Benutzung des Motorrads zu einem verbotenen Zweck (vergleiche Ziffer 2). Vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 81 Abs. 1 VVG; bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden haftet der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindernin einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Maß analog § 81 Abs. 2 VVG. - Der Mieter ist verpflichtetdas Mietmotorrad unsachgemäß bedient (zum Beispiel falsche Betankung, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken. - Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Ver- mieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassendass Einfüllen nicht verträglicher Schmierstoffe, Schaltfehler), es sei denn, dies ist der Kaskoversicherer tritt für den Schaden ein. Vorsatz führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 81 Abs. 1 VVG; bei grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter unzumutbarin einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Maß analog § 81 Abs. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen 2 VVG. - das Mietmotorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist die durch den Mieter zu beachten- den Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen bzw. das Fahren mit rennsportlichem Charakter oder das Befahren nicht öffentlicher Straßen nicht gestattet.
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Samples: Vermietvertrag
Versicherungsschutz. 15.1 Sofern ausdrücklich 9.1. Maschinen-Versicherung als Versicherung des Mietgegenstandes selbst: a) Mietgegen- stände mit einem Neugeräte-Listenpreis ab 1.000 € sind, sofern nichts anderes vereinbart sowie gegen Bezahlung ist, mit Unterzeichnung des Mietvertrags/Lie- ferscheins über uns maschinenversichert. Der Maschinen-Versicherung liegen die jeweils von uns mit dem Sachversicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen zugrunde. b) Eine Kurzinformation zum Inhalt der jeweils aktuel- len Maschinenversicherung ist in den Ver- tragsunterlagen angegebenen Prämien jeder Be- triebsstätte erhältlich. Im Rahmen dieser rei- nen Sachversicherung ist der MieterMietgegenstand insbesondere gegen folgende Gefahren abge- sichert: Brand, Blitzschlag, Explosion, Vandalis- mus, Abhandenkommen durch Diebstahl, Ein- bruch-Diebstahl und Raub. c) Zubehör, insbe- sondere Anbaugeräte und Ersatzgeräte sind gegen Entwendung nur versichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder mit dem versi- cherten Mietgegenstand fest verbunden (d. h. angebaut bzw. verschraubt) sind. Für nicht mit dem Mietgegenstand fest verbundenes Zube- hör bzw. Ersatzteile wird dem/berechtigte Fahrer der Mieter*in der Wiederbeschaffungswert in Rechnung ge- stellt.
9.2. Haftpflichtversicherung als Versicherung von Personen- und Sachschäden außerhalb des Mietgegenstandes: Für selbstfahrende Ar- beitsmaschinen (mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert:
aeiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) für zulassungspflichtige Fahrzeuge besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung. Wir haben hierfür auch keine Versicherung ab- geschlossen. Deshalb ist der/die Mieter*in verpflichtet, in der gesetzlichen Haftpflichtversi- cherung nach § 12 StVG i.V.m. PflVG sowie eigener Verantwortung auf der Grundlage der Allg. Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB). (s.u. Nr. 15.4)
b) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem versicherten Miet- gerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2seine Kosten eine Haftpflichtversicherung ab- zuschließen, versicherte Schäden und Gefahren) nach Abschn. A.) § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Be- dingungen die auch Versicherungsschutz für die Maschinen- sich aus dem Gebrauch und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten der Nutzung des Mietgegenstandes (ABMG)z.B. Radlader, abrufbar auf unserer Homepage – xxx.xxxxxx.xx – unter „Downloads“. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen kein Versicherungsschutz für Schäden - aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff - aus höhenbedingten Streifkollisionen (BrückenTele- skoplader, Bäume Mobilbagger etc.) - aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und In- struktionspflichten - nach unberechtigter Weitervermietung Schadensrisiken für Personen oder Überlassung des Xxxxxx an ei- nen nicht berechtigten oder nicht befähigten und eingewiesenen Bediener
15.2 Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Ver- mieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er die- sem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versiche- rung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hättenSachgegen- stände (insbesondere im öffentlichen Straßen- verkehr) bietet.
15.3 Bei Eigenversicherung verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegen- stand zu Neuwerten (mindestens 500.000,00 Euro) einschließlich Bergungs- kosten sowie Risiken aus Versaufen und Verschlammen zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Verträ- gen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eine Kopie der Ver- sicherungspolice ist dem Vermieter unaufgefordert zu übersenden.
15.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungs- verträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten: - Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen. - Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern. - Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken. - Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Ver- mieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbar. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachten- den Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Samples: Mietvertrag
Versicherungsschutz. 15.1 Sofern ausdrücklich vereinbart sowie Der Fachoberschüler ist gesetzlich gegen Bezahlung Arbeitsunfälle versichert (§2Abs.1Nr.2 SGB VII „Gesetzliche Unfall- versicherung“). Sie/er unterliegt nicht der in den Ver- tragsunterlagen angegebenen Prämien ist der Mieter/berechtigte Fahrer mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert:
a) für zulassungspflichtige Fahrzeuge Versicherungspflicht in der gesetzlichen Haftpflichtversi- cherung Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei Schäden, die der Fachoberschüler im Zusammenhang mit den ihr/ihm übertragenen Tätigkeiten bzw. der fachpraktischen Ausbildung verursacht, erhält sie/er persönlichen Haft- pflichtdeckungsschutz. Die Haftpflicht deckt nicht Schäden an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, die von dem Praktikanten in Betrieb genommen werden. Falls Erziehungsberechtigte oder der Fachoberschüler selbst eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor. Alter d. Praktikan- ten zu Beginn des Kalenderjahres Gesetzliche Grund- lage für den Urlaubs- anspruch Arbeitstage 5-Tage-Woche FOS-Praktikum 1.8.- 2 W. v. Som.ferien 11 Monate 16 Jahre §19 JArbSchG 23 T = 4 W + 3 T min. 13 T 17 Jahre 21 T = 4 W + 1 T min. 12 T 18 Jahre + § 3 BUrlG 20 T = 4 W min. 11 T Praktikumsbetrieb + Stempel Fachoberschule Die Fachoberschülerin/der Fachoberschüler erhält die fachpraktische Ausbildung aufgrund einer zwischen Schule, Xxxxxxx/in, Erziehungsberechtigte und Praxiseinrichtung getroffe- nen schriftlichen Vereinbarung. Die Fachoberschülerin / der Fachoberschüler unterliegt uneingeschränkt der innerbetrieblichen Ordnung. Die Dauer des Praktikums beträgt in der Regel zwölf Monate. Das Praktikum findet an drei Tagen in der Woche statt, dies gilt auch für die Zeiten der Schulferien. Es besteht Anspruch auf Jahresurlaub im Rahmen des jewei- ligen gesetzlich und tarifvertraglich festgelegten Umfangs. Der Jahresurlaub ist in den Feri- en zu nehmen. Abteilungsleitung Fachbereich Wirtschaft Fachbereich Gesundheit Frau Dr. Xxxxx Xxxx Xxxxxxx Frau Xx. Xxxxxx xxxxxx@xxxx.xxx.xxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Ansprechpartner nach § 12 StVG i.V.mder Einschulung Klassenlehrer/ Klassenlehrerin email: (Nachname)@xxx-xxxxxxxxx.xxx Gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschule vom 17.07.2018, in der derzeit gültigen Fassung, muss die Fachoberschülerin/der Fach- oberschüler in der Jahrgangsstufe 11 ein von der Fachoberschule gelenktes Praktikum in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben, in öffentlichen Verwaltungen, Be- hörden und Institutionen oder in sozialen und gemeinnützigen Einrichtungen absolvieren. PflVG Die Praxiseinrichtung soll Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die dem gewählten Schwerpunkt der Fachoberschülerin/des Fachoberschülers entsprechen. Die Fachober- schülerin/ der Fachoberschüler soll während des Praktikums Einblicke in unterschiedliche Bereiche und Hauptfunktionen der Praxiseinrichtung bekommen, sich einen Überblick über die fachrichtungsspezifischen Zusammenhänge erarbeiten, bei typischen Arbeitsab- läufen mitarbeiten sowie vielfältige Arbeitsmethoden kennenlernen und erproben. Für den Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung sind dies kaufmännische und/oder verwaltende Kenntnisse und Fähigkeiten. Außerdem sind Kenntnisse und Fähigkeiten in der Datenverarbeitung zu vermitteln. Der Einsatz soll mindestens in drei Bereichen er- folgen, beispielsweise im Personal- und Sozialwesen, Rechnungswesen, Zahlungs- und Kreditverkehr, Absatz- und Beschaffungswesen, in der Kundenberatung, Lagerhaltung u. Ä. PC-Anwendungen und weitere Arbeiten mit modernen Kommunikationsmitteln sollten fester Bestandteil der Ausbildung sein. Im Schwerpunkt Gesundheit Der Schwerpunkt der Praktikantentätigkeit sollte auf der Grundlage Betreuung, Begleitung und Pflege des kranken Menschen liegen. Die Praktikanten sollten dabei an den wesentlichen Schritten der AllgAufnahme, Diagnostik, Behandlung und deren Dokumentation von Patienten teilnehmen können und dabei Grundzüge von wichtigen Krankheiten kennen lernen und verstehen, Kommunikation mit Patienten und in der Insti- tution Tätigen üben, Hygienemaßnahmen nachvollziehen können. Kraftfahrtversicherungsbedingungen Darüber hinaus soll das Praktikum den Praktikanten Einblick und Verständnis für die Abläufe einer Institution im Gesundheitswesen ermöglichen. Diese Voraussetzungen sehen wir am ehesten an Praktikumsplätzen in Krankenhäusern, stationären Pflegeheimen und Reha- Einrichtungen gewährleistet. Der Nachweis eines erfolgreich abgeleisteten Praktikums ist Voraussetzung für die Zu- lassung zur Jahrgangsstufe 12 und die Teilnahme an der Abschlussprüfung der Fach- oberschule. Die Fachoberschülerin/der Fachoberschüler ist gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichert (AKB§2 Abs.1 Nr.2 SGB VII „Gesetzliche Unfallversicherung“). (s.uSie/er unterliegt nicht der Versi- cherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversiche- rung. NrBei Schäden, die die Fachoberschülerin/der Fachoberschüler im Zusammenhang mit den ihr/ihm übertragenen Tätigkeiten bzw. 15.4)
b) gegen unvorhersehbar eingetretene der fachpraktischen Ausbildung verursacht, er- hält sie/er persönlichen Haftpflichtdeckungsschutz. Die Haftpflicht deckt nicht Schäden an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, die von der Praktikantin/dem versicherten Miet- gerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2Praktikanten in Betrieb genommen werden. Falls Erziehungsberechtigte, versicherte Schäden und Gefahren) nach Abschndie Fachoberschülerin oder der Fach- oberschüler selbst eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor. A.) § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Be- dingungen Die Durchführung des Praktikums für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG), abrufbar auf unserer Homepage – xxx.xxxxxx.xx – unter „Downloads“. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 Fachoberschülerin/der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen kein Versicherungsschutz für Schäden - aus Falschbetankungen Fachoberschüler erfordert keine/n Ausbilder/in mit dem falschen Treibstoff - aus höhenbedingten Streifkollisionen (Brücken, Bäume etc.) - aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und In- struktionspflichten - nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Xxxxxx an ei- nen nicht berechtigten oder nicht befähigten und eingewiesenen Bediener
15.2 Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Ver- mieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er die- sem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versiche- rung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten.
15.3 Bei Eigenversicherung verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegen- stand zu Neuwerten (mindestens 500.000,00 Euro) einschließlich Bergungs- kosten sowie Risiken aus Versaufen und Verschlammen zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Verträ- gen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eine Kopie der Ver- sicherungspolice ist dem Vermieter unaufgefordert zu übersenden.
15.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungs- verträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten: - Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen. - Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern. - Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken. - Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Ver- mieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbarAusbildereignungsprüfung. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch Praktikanten sollten jedoch eine/n feste/n Betreuer/in haben. Dieser erarbeitet einen Praktikumsplan mit den Mieter zu beachten- den Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)Inhalten des be- trieblichen Praktikums, der von ihr / ihm unterschrieben und der Schule vorgelegt wird.
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Samples: Praktikantenvertrag
Versicherungsschutz. 15.1 Sofern ausdrücklich vereinbart sowie gegen Bezahlung Jeder Passagier sollte zu seinem eigenen Schutz, krankheitsbedingte Risiken wie Stornierung der in den Ver- tragsunterlagen angegebenen Prämien ist der Mieter/berechtigte Fahrer Pauschalreise, Rückführungskosten, Quarantäne, medizinische Hilfe und Kosten, Krankenhausaufenthalt, etc. bei einer Reiseversicherung absichern. Mit unserer Covid-19-Versicherung von Europ Assistance werden für € 25,- p.P. (Nordeuropa, Mittelmeer) bzw. € 29,- p.P. (Karibik) eventuell entstehende Kosten im Zusammenhang mit Covid-19 übernommen. Eine solche Versicherung kann nur unmittelbar mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert:
a) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversi- cherung nach § 12 StVG i.V.mBuchung abgeschlossen werden. PflVG sowie – Der Reisende hat Anspruch auf der Grundlage der Allg. Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB). (s.u. Nr. 15.4)
b) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem versicherten Miet- gerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, versicherte Schäden und Gefahren) nach Abschn. A.) § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Be- dingungen für wenn die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG), abrufbar auf unserer Homepage – xxx.xxxxxx.xx – unter „Downloads“. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen kein Versicherungsschutz für Schäden - aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff - aus höhenbedingten Streifkollisionen (Brücken, Bäume etc.) - aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und In- struktionspflichten - nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Xxxxxx an ei- nen Reiseleistungen nicht berechtigten oder nicht befähigten ordnungsgemäß erbracht werden. – Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. – Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und eingewiesenen Bediener
15.2 Soweit ist die Beförderung Bestandteil der Mieter Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. MSC Cruises S. A. hat eine Insolvenzabsicherung mit Elba Assicurazioni S.p.A. abgeschlossen. – Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde – Insolvenzversicherer: Elba Assicurazioni S.p.A.; Xxx Xxxxxxxx 00; 00000 Xxxxxxx (Xxxxxxx); xxxx.xxxx@xxxxxxxxxx.xx – kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Ver- mieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er die- sem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versiche- rung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hättenInsolvenz von MSC Cruises S.A. verweigert werden.
15.3 Bei Eigenversicherung verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegen- stand zu Neuwerten (mindestens 500.000,00 Euro) einschließlich Bergungs- kosten sowie Risiken aus Versaufen und Verschlammen zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Verträ- gen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eine Kopie der Ver- sicherungspolice ist dem Vermieter unaufgefordert zu übersenden.
15.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungs- verträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten: - Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen. - Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern. - Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken. - Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Ver- mieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbar. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachten- den Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Versicherungsschutz. 15.1 Sofern ausdrücklich vereinbart sowie gegen Bezahlung der in den Ver- tragsunterlagen angegebenen Prämien ist der Mieter/berechtigte Fahrer mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert:
a) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversi- cherung nach § 12 StVG i.V.m. PflVG sowie auf der Grundlage der Allg. Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB). (s.u. Nr. 15.4)
b) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem versicherten Miet- gerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2, versicherte Schäden und Gefahren) nach Abschn. A.) § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Be- dingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG), abrufbar auf unserer Homepage – xxx.xxxxxx.xx – unter „Downloads“. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen kein Versicherungsschutz für vorsätzliche Schäden - aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff - aus höhenbedingten Streifkollisionen Anfahrtskollisionen (z.B. Brücken, Bäume etc.) - aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und In- struktionspflichten - nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Xxxxxx an ei- nen nicht berechtigten oder nicht befähigten und eingewiesenen BedienerBediener - nach Umkippen des Mietgegenstandes durch falsche Abstützung (z.B. durch Nichtverwendung von Unterlegplatten) Für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden gilt § 81 Abs. 2 VVG entspre- chend. In diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnisses zu kürzen.
15.2 Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Ver- mieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er die- sem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versiche- rung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten.
15.3 Bei Eigenversicherung verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegen- stand zu Neuwerten (mindestens 500.000,00 Euromind. 500.000,0 €) einschließlich Bergungs- kosten einschl. Bergungskosten sowie Risiken Ri- siken aus Versaufen und Verschlammen zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Verträ- gen Verträgen an den Vermieter Ver- mieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eine Kopie der Ver- sicherungspolice Versicherungspolice ist dem Vermieter unaufgefordert zu übersenden.
15.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungs- verträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten: - Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen. - Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern. - Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken. - Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Ver- mieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbar. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachten- den Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Samples: Mietvertrag
Versicherungsschutz. 15.1 Sofern ausdrücklich vereinbart sowie gegen Bezahlung der in den Ver- tragsunterlagen angegebenen Prämien 2.1. Der Nachunternehmer ist der Mieter/berechtigte Fahrer mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichertaufgrund dieses Vertrages verpflichtet, für die übernommenen Autokran- und Schwertransportleistungen folgenden Versicherungsschutz auf eigene Rechnung und eigenen Namen einzudecken:
a) eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit EUR 100 Mio. Deckungssumme mit folgender Deckung: Der Versicherungsschutz erst- reckt sich ohne weitere Einschränkung auch auf Haftpflichtansprüche aus der Verwendung von Arbeitsmaschinen zu Arbeitsleistungen gemäß der AKB. Die Deckungssumme ist unbegrenzt, lediglich für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversi- cherung nach § 12 StVG i.V.m. PflVG sowie auf der Grundlage der Allg. Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB). (s.u. Nr. 15.4)Personenschäden gilt ein Maximum je geschädigte Person von 8 Mio.
b) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem versicherten Miet- gerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2, versicherte Schäden und Gefahren) nach Abschn. A.) § 3 Abs. 4 die Ansprüche der Allgemeinen Be- dingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG), abrufbar auf unserer Homepage – xxx.xxxxxx.xx – unter „Downloads“. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 beförderten Personen gelten in der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen kein Versicherungsschutz für Schäden - aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff - aus höhenbedingten Streifkollisionen (Brücken, Bäume etc.) - aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und In- struktionspflichten - nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Xxxxxx an ei- nen nicht berechtigten oder nicht befähigten und eingewiesenen Bediener
15.2 Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Ver- mieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er die- sem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versiche- rung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Kfz Haftpflicht-Versicherung erübrigt hättenmitversichert.
15.3 Bei Eigenversicherung verpflichtet sich c) Eine Verkehrshaftungspolice oder ähnliche Güterschadenversicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 40 Sonderziehun- gsrechten pro kg Rohgewicht des Gutes, mind. jedoch 5 Mio. je Schadenereignis für Güterschäden und mind. 125.000,- EUR für Vermö- gensschäden, max. 5 Mio. je Schadenereignis. Für Transporte in grenzüberschreitendem Verkehr gilt gesetzliche Regelung CMR 8,33 Sonderziehungsrechte je kg für Güterschäden, max. EUR 5 Mio. je Schadenereignis.
d) eine Allgemeine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. je Schadenereignis für Per- sonen- und Sachschäden.
2.2. Einen Wechsel der Mieter, den Mietgegen- stand zu Neuwerten (mindestens 500.000,00 Euro) einschließlich Bergungs- kosten sowie Risiken aus Versaufen Versicherungsgesellschaft hat der Nachunternehmer unverzüglich und Verschlammen zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Verträ- gen unaufgefordert an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eine Kopie der Ver- sicherungspolice ist dem Vermieter unaufgefordert zu übersendenHauptunterneh- mer anzuzeigen.
15.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungs- verträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten: - Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen. - Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern. - Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken. - Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Ver- mieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbar. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachten- den Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Samples: Nachunternehmerbedingungen Für Autokran Und Schwertransportleistungen