Versicherungssumme, Selbstbehalt Musterklauseln

Versicherungssumme, Selbstbehalt. 4.1 Die Versicherungssumme beträgt je Reise-/Mietvertrag max. 5.000,– EUR insgesamt für alle versicherten Personen. 4.2 Bei jedem Versicherungsfall tragen Sie einen Selbstbehalt von 150,– EUR je Person, maximal 300,– EUR je Reise/Mietobjekt.
Versicherungssumme, Selbstbehalt. Die Versicherungssumme gemäß Ziffer 10.1 der USV entspricht der zur Umwelthaftpflicht- versicherung (UHV) vereinbarten Versicherungssumme; höchstens jedoch 5 Mio. Euro und steht separat zur Verfügung. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Einfache dieser Versicherungssumme.
Versicherungssumme, Selbstbehalt. (1) Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten im Rahmen der Originalgarantiebedingungen auf das Konto der versicherten Person. Ist eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich, d. h. übersteigt sie die Kosten für ein neues Produkt gleicher Art und Güte, so werden die Kosten für eine Neuanschaffung übernommen. (2) Nicht ersetzt werden Wertminderungen und Vermögensfolgeschäden. (3) Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 2.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR je versichertem PrimeHome- Schutzbrief Kunden. (4) Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 10% pro Schadenfall, jedoch mindestens 35 EUR und wird vom Versicherer einbehalten.
Versicherungssumme, Selbstbehalt. Wir leisten Entschädigung durch Geldersatz.
Versicherungssumme, Selbstbehalt. 3.2.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, ab- gesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach 3.3, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall oblie- genden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, 1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt, 2. bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden ein- heitlichen Schadens, 3. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beru- hendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 3.2.2 Für Drittschäden (1.1.1) beträgt die Jahreshöchstersatz- leistung für alle Versicherungsfälle das Zweifache der verein- barten Versicherungssumme. Für Eigenschäden (1.1.2) be- trägt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfäl- le die vereinbarte Versicherungssumme. 3.2.3 Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer ein- sendet. 3.2.4 Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein Anspruch auf Rückforderung von Xxxxxxxx und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. 3.2.5 In Ergänzung zu Nr. 6 des Allgemeinen Teils gilt folgen- des: Soweit für das versicherte Risiko eine anderweitige Ver- sicherung besteht, besteht kein Versicherungsschutz über hiesigen Versicherungsvertrag. Die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme, begrenzt die dem Versicherer obliegende Leistung; eine Ku- mulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2, Satz 1, VVG gilt entsprechend.

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  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

  • Versicherungssummen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.