Common use of Versicherungsumfang Clause in Contracts

Versicherungsumfang. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 Bei Nichtantritt der Charter für die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten oder andere, vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldete, Rücktrittskosten. 1.2 Bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1. leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der An- tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet werden kann: 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht wurde, auch für die zweite Person, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert; 1.5 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.

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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions

Versicherungsumfang. Der Versicherer (1) Die Differenzdeckung leistet Entschädigung:für solche Schaden- ereignisse, die in der anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vor- liegenden Vertrag vereinbarten Versicherungs- schutzes (z.B. Leistungserweiterungen, Entschä- digungsgrenzen, Selbstbehalte) abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistun- gen aus der anderweitig bestehenden Haftpflicht- versicherung. 1.1 Bei Nichtantritt der Charter (2) Maßgeblich für die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten oder anderevertraglich vereinbarten Leis- tungen aus der anderweitig bestehenden Haft- pflichtversicherung ist der Umfang des Versiche- rungsschutzes des anderen Vertrags, vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldete, Rücktrittskostenzum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzde- ckung bestanden hat. Nachträglich vor- genommene Änderungen an der anderweitig be- stehenden Haftpflichtversicherung bewirken keine Erweiterungen der Differenzde- ckung. 1.2 Bei Abbruch (3) Leistungen aus der Reise Differenzdeckung werden nicht erbracht, wenn a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Diffe- renzdeckung keine anderweitige Haftpflicht- versicherung für das gleiche Risiko bestan- den hat; b) die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen Rückreisekosten Leistung des anderen Versicherers in- folge eines Vergleichs zwischen diesem Ver- sicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Glei- ches gilt, wenn aufgrund fehlender Nach- weise über die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf Schadenhöhe durch den an- derweitigen Versicherer eine geringere als die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich geforderte Entschädigung erbracht wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 Der (4) Ist der anderweitige Versicherer ist im Umfang infolge Nichtzah- lung der Beiträge, Obliegenheitsverletzung, Ge- fahrerhöhung, arglistiger Täuschung oder Herbei- führung des Versicherungsfalls von Ziffer 1seiner Leis- tungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsum- fangs der Differenzdeckung bewirkt. leistungspflichtigLeistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur inso- weit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn infolge einer keiner der nachstehend genannten wichtigen vorgenannten Gründe entweder für den Wegfall oder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm Reduzierung der An- tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet werden kann: 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht wurde, auch für die zweite Person, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert; 1.5 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung seine Anwesenheit notwendig istEntschädigungsleis- tung vorgelegen hätte.

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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung

Versicherungsumfang. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 Bei Nichtantritt der Charter für die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten oder andere, vom Versicherten 1. Was ist Arbeits1osigkeit im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldete, Rücktrittskosten.Sinne dieser Bedingungen? 1.2 Bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer (1. leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der An- tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet werden kann: 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder oder) Eine Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht wurdeversicherte Person a) ein versichertes Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder unwiderruflichen Freistellung durch den Arbeitgeber, auch die nicht in dem Verhalten der versicherten Person begründet liegt, verliert und für die zweite PersonArbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Versichert ist zudem eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung. b) eine versicherte selbstständige Tätigkeit aus wirtschaftlichem Grund oder wegen Insolvenz einstellt. Ein wirtschaftlicher Grund im Sinne dieser Bedingungen ist bereits dann gegeben, vorausgesetzt diese wenn das Einkommen vor Steuern aus der aufgegebenen selbstständigen Tätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Aufgabe negativ oder im Monatsdurchschnitt geringer als 20 Prozent zzgl. 5 Prozent je unterhaltspflichtiger Person der im Zeitpunkt der Aufgabe aktuellen, für den Wohnsitz maßgeblichen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) war. (2) Während der Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person bei der Agentur für Arbeit¹ arbeitslos gemeldet sein, zur Vermittlung zur Verfügung stehen, sich aktiv um Arbeit bemühen und darf währenddessen nicht gegen Entgelt tätig sein. Ein Nebeneinkommen gemäß den Regelungen der geringfügig entlohnten Beschäftigung (k 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) zählt nicht als Tätigkeit gegen Entgelt. (3) Der Versicherungsfall gilt entweder mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, der unwiderruflichen Freistellung oder mit dem Datum des Ab- schlusses der Aufhebungsvereinbarung als eingetreten. Bei mehreren Er- eignissen ist gleichfalls versichert; 1.5 das zuerst eintretende maßgeblich. Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten odereiner selbstständigen Tätigkeit gilt der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt der Einstellung aus wirtschaftlichem Grund, zu dem die erste Aktivität zur Einstellung der selbstständigen Tätigkeit (z. B. Gewerbeabmeldung, Kündigung der angemieteten Geschäftsräume, Verkauf von gewerblich genutzten Gegen- ständen) vorgenommen wird, im Falle ge- meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- Insolvenz mit dem Datum der oder Geschwister des Versicherten oder Feststellung der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gemäß kk 17- 19 InsO als eingetreten. Für die Berechnung der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines Wartezeit (vgl. k 3 Nr. 2 AVB) ist der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen diesem Absatz genannte Zeitpunkt des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis oder vorsätzlicher Straftat Eintritts eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung seine Anwesenheit notwendig istVersicherungsfalls maßgeblich.

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Samples: Restkreditlebensversicherung

Versicherungsumfang. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 Bei Nichtantritt der Charter für die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten oder andere, vom Versicherten 1. Was ist Arbeits1osigkeit im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldete, Rücktrittskosten.Sinne dieser Bedingungen? 1.2 Bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer (1. leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der An- tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet werden kann: 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder oder) Eine Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht wurdeversicherte Person a) ein versichertes Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. unwiderruflichen Freistellung durch den Arbeitgeber, auch die nicht in dem Verhalten der versicherten Person begründet liegt, verliert und für die zweite PersonArbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Versichert ist zudem eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung. b) eine versicherte selbstständige Tätigkeit aus wirtschaftlichem Grund oder wegen Insolvenz einstellt. Ein wirtschaftlicher Grund im Sinne dieser Bedingungen ist bereits dann gegeben, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert;wenn das Einkommen vor Steuern aus der aufgegebenen selbstständigen Tätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Aufgabe negativ oder im Monatsdurchschnitt geringer als 20 Prozent zzgl. 5 Prozent je unterhaltspflichtiger Person der im Zeitpunkt der Aufgabe aktuellen, für den Wohnsitz maßgeblichen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) war. 1.5 (2) Während der Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person bei der Agentur für Arbeit¹ arbeitslos gemeldet sein, zur Vermittlung zur Verfügung stehen, sich aktiv um Arbeit bemühen und darf währenddessen nicht gegen Entgelt tätig sein. Ein Nebeneinkommen gemäß den Regelungen der geringfügig entlohnten Beschäftigung (k 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) zählt nicht als Tätigkeit gegen Entgelt. (3) Bei Impfunverträglichkeit einem versicherten Beschäftigungsverhältnis gilt der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt des Versicherten oderZugangs der Kündigung, der unwiderruflichen Frei- stellung oder mit dem Datum des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung als eingetreten. Bei einer selbstständigen Tätigkeit gilt der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt der Einstellung aus wirtschaftlichem Grund, zu dem die erste Aktivität zur Einstellung der selbstständigen Tätigkeit (z. B. Gewerbeabmeldung, Kündigung der angemieteten Geschäftsräume, Verkauf von gewerblich genutzten Gegen- ständen) vorgenommen wird, im Falle ge- meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- Insolvenz mit dem Datum der oder Geschwister des Versicherten oder Feststellung der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung seine Anwesenheit notwendig istZahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gemäß kk 17- 19 InsO als eingetreten.

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Samples: Restkreditlebensversicherung

Versicherungsumfang. 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 Bei 1.1.1 bei Nichtantritt der Charter Reise für die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten Reiseunternehmen oder andere, einem anderen vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldete, geschuldeten Rücktrittskosten.; 1.2 Bei 1.1.2 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- ursachten verursachten sonstigen Mehrkosten Mietkosten des Versicherten, vorausge- setztvorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher nachträg- licher Rückkehr. Die Bei Erstattung dieser Kosten wird wir in Bezug auf Art und Klasse des TransportmittelsTrans- portmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte gebuch- te Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 1.2 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1. 1.1 leistungspflichtig, wenn infolge einer eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der An- tritt Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet zugemutet werden kann: 1.4 Bei 1.2.1 Tod, schwerem schwerer Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, GroßelternGroß- eltern, EnkelXxxxx, Schwiegereltern, Schwieger- kinder Schwiegereltern oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht meinsam gebucht wurde, auch für die zweite der zweiten Person, vorausgesetzt vorausgesetzt, dass diese ist gleichfalls versichertversichert ist; 1.5 Bei 1.2.2 Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- der Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partnerVersicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 Bei 1.2.3 Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, des versicherten Ehegatten oder der versicherten Mutter eines min- derjährigen Versicherten; 1.2.4 Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer gemeinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 1.2.2 genannten versicher- ten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat Straf- tat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.

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Samples: Reise Rücktrittskosten Versicherung

Versicherungsumfang. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 Bei Nichtantritt der Charter für die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten oder andere, vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldete, Rücktrittskosten. 1.2 Bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1. leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der An- tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet werden kann: 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung (auch Corona-Infektion) des Versicherten, seines EhegattenEhegat- ten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht gebucht wurde, auch für die zweite PersonPer- son, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert; 1.5 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist. 1.7 Wenn die gecharterte oder eine vergleichbare Yacht aus- schließlich wegen Zahlungsunfähigkeit der Charter-Agentur oder des Vercharterers nicht zur Verfügung gestellt wird und eine Rückzahlung der geleisteten Zahlungen trotz Aufforde- rung in Textform nicht erfolgt ist. Dieser Deckung gehen alle anderen Versicherungen und Leistungen durch z.B. Siche- rungsscheine voraus. Bei Nichtantritt des Chartertörns aus o.g. Gründen leistet der Ver- sicherer ebenfalls Entschädigung für die vertraglich geschuldeten Stornokosten der An- und Abreise, vorausgesetzt, dass An- und Ab- reise in der Versicherungssumme enthalten sind.

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Samples: Charterrücktritt Versicherung Plus

Versicherungsumfang. 2.1. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 Bei Nichtantritt Entschädigung bis zur Höhe der Charter max. Deckungssumme bei Nicht- antritt der Reise oder Nichtnutzung eines Mietarrangements für die dem Charterunternehmen Reiseunternehmen oder einem anderen Leistungsträger vom/von Versicherungsnehmer/der versicherten Person vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten oder andereReiserücktrittskosten. Keine Entschädigung wird für mitreisende Kinder bis 4 Jahre geleistet, vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldetees sei denn, Rücktrittskostendass sie bei dem/n zur Prämienberechnung zugrunde gelegten Reisepreis/en/Stornierungskosten berücksichtigt wurden. 1.2 Bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr2.2. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1. 2.1 leistungspflichtig, wenn infolge einer eines der nachstehend genannten genannten, wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung der versicherten Person zu erwarten ist oder ihm ihr der An- tritt Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet zugemutet werden kann: 1.4 a) Bei Tod, schwerem Unfall Unfall, unvorhersehbarer schwerer Erkrankung der versicherten Person oder unerwarteter schwerer Erkran- kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder odereiner Risikoperson. Vorbestehende Krankheiten gelten als ausgeheilt, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht wurdeletzte Behandlung mehr als sechs Monate zurückliegt. (Kontrolluntersuchungen ausgenommen). Weiterhin sind versichert Impfunverträglichkeit, auch für die zweite Ausfall eines Herzschrittmachers, unerwar- tete Schwangerschaft, Schwangerschaftskomplikationen (plötzlich auftretend und ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit) der versicherten Person, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert;. 1.5 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 b) Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen des Versicherten versicherten Person oder einer Risikoperson infolge von FeuerFeu- er, Elemen- tarereignis Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis Verhält- nis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder und sofern zur Scha- denfeststellung Schadensfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist. c) Weil die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson gezwungen ist, das Abitur oder vergleichbare Abschlussprüfung, eine Prüfung an einer Universität oder einer vergleich- baren akademischen Institution, die sie nicht bestanden hat und die Teil eines Vollzeitstudi- ums ist, zu wiederholen, um einer Verlängerung des Schul-/Universitätsbesuchs vorzubeugen und den Abschluss zu erreichen, sofern die Reisearrangements vor dem ursprünglichen Prü- fungsdatum gebucht und bestätigt waren und das Datum der Wiederholungsprüfung uner- wartet in den gebuchten Reisezeitraum oder bis zu 14 Tage nach Reiseende fällt. d) Xxxx die versicherte Person unerwartet und innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Studiums auf Grundlage eines Arbeitsvertrages eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung antreten muss. Voraussetzung für eine Leistung ist, dass die versicherte Person bei Abschluss des Versicherungsvertrages keiner vergleichbaren beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, der Tätigkeitsbeginn vor oder in die geplante Reisezeit fällt und die versicherte Person nachweisen kann, dass die Aufnahme dieser beruflichen Tätigkeit zu keinem anderen Zeitpunkt möglich ist. e) Weil ein am Bestimmungsort des Versicherten geplantes/r Praktikum oder Lehrgang, das/ der als Teil des Studiums oder ergänzend zum Studium stattfinden sollte, unvorhergesehen durch die durchführende Organisation abgesagt wurde. Voraussetzung für die Leistung ist, dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine feste und terminierte schriftliche Teilnah- mebestätigung an einer solchen Veranstaltung nachweislich vorlag. f) Unfreiwillige Arbeitslosigkeit der versicherten Person, die unerwartet nach dem Buchungs- datum der Reise eingetreten ist, in der sie für mindestens 20 Wochenstunden in einem Dauer- arbeitsverhältnis beschäftigt war. g) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses auf Vollzeitbasis durch die versicherte Person, sofern diese bei der Reisebuchung arbeitslos war und die Bundesagentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat. h) Unerwarteter Termin zur Spende von Organen.

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Samples: Jahres Reiseversicherung

Versicherungsumfang. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 Bei Nichtantritt Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch eine der Charter für im Folgenden genannten versicherten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge dessen abhanden kommen: – Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung – Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat – Vandalismus nach einem Einbruch – Leitungswasser – Sturm/Hagel Weitere Informationen zu den versicherten Gefahren finden Sie in Teil A §§ 1 bis 5 VHB 2010 – OVAG. Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein be- zeichneten Wohnung (Versicherungsort). Dazu gehören alle Sachen, die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten oder andereHaushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf Haushalts- gegenstände, vom Versicherten wie Möbel, Teppiche, Bekleidung, sondern umfasst auch elektrische und elektronische Haushaltsgeräte (z. B. Waschmaschine, TV, Computer). Für Wertsachen und Bargeld ist der Versicherungsschutz prozentual entsprechend den Versicherungsbedingungen begrenzt. Zu den versicherten Sachen zählen z. B. auch privat genutzte und zur Woh- nung gehörende Antennenanlagen und Markisen sowie sich im Zusammenhang Haushalt befindliches fremdes Eigentum. Weitere Informationen zu den versicher- ten Sachen finden Sie in Teil A § 6 VHB 2010 – OVAG. Im Versicherungsfall ersetzen wir bei zerstörten oder abhanden gekom- mener Xxxxxx den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte zum Neuwert. Bei beschädigten Sachen werden die notwen- digen Reparaturkosten ersetzt. Nähere Informationen hierzu finden Sie in Teil A § 11 VHB 2010 – OVAG. Die Entschädigungsleistung ist auf die mit der Charter vertraglich geschuldete, Rücktrittskosten. 1.2 uns vereinbarte Versicherungssumme (zuzüglich 10 % Vorsorge) be- grenzt. Die Entschädigungsleistung wird um die vereinbarte Selbstbetei- ligung (siehe Versicherungsschein) gekürzt. Bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch einer Versicherungssumme von 650 Euro je Quadratmeter Wohn­ fläche verzichten wir im Falle nachträglicher Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung Versicherungsfall auf die durch Anrechnung einer eventuell bestehenden Unterversicherung. Wohnfläche ist die Reise gebuchte Qualität abgestelltGrund­ fläche aller Räume einer Wohnung; jedoch ohne Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller- und Speicherräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden. Wenn abwei- chend Im Tarif „Einfach sicher“ vereinbart bzw. mitversichert ist: ▪ Versicherungsschutz bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ver- sicherungsfalles (Klausel HR 0002) ▪ Einfacher Diebstahl von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetztKleidung und Gartenmöbel (Klausel HR 0003) bis 2 000 Euro ▪ Inhalt von Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei Kreditinstituten und Sparkassen (Klausel HR 0004) bis 20 000 Euro ▪ Aquarien und Wasserbetten (Klausel HR 0005) bis zur Versicherungs- summe inkl. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 Der Versicherer Vorsorgebetrag ▪ Verpuffungsschäden (Klausel HR 0006) bis zur Versicherungssumme inkl. Vorsorgebetrag ▪ Absturz unbemannter Flugkörper (Klausel HR 0007) bis zur Versiche- rungssumme inkl. Vorsorgebetrag Zusätzlich ist im Umfang von Ziffer 1Tarif „Einfach sicher“ mitversicherbar: ▪ Fahrraddiebstahl (Klausel HR 0051) die Entschädigung ist je Versiche- rungsfall auf 1 %, 2 % oder 3 % der Versicherungssumme begrenzt. leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder ▪ Überspannungsschäden durch Blitz (Klausel HR 0060) bis zur Ver­ sicherungssumme inkl. Vorsorgebetrag Die Entschädigungsleistung wird um die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der An- tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet werden kann: 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht wurde, auch für die zweite Person, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert; 1.5 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung seine Anwesenheit notwendig istvereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein) gekürzt.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung

Versicherungsumfang. 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 1.2 Bei Nichtantritt der Charter für die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten oder andere, andere vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldete, geschuldete Rücktrittskosten. 1.2 1.3 Bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen entstande- nen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- ursachten verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setztvorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 1.4 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1. leistungspflichtigleistungs- pflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten erwar- ten ist oder ihm der An- tritt Antritt der Reise oder deren planmäßige planmäßi- ge Beendigung nicht zuge- mutet zugemutet werden kann: 1.4 1.5 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht gebucht wurde, auch für die zweite Person, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert; 1.5 1.6 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- der minderjäh- rigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 1.7 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer gemeinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- 1.6 genann- ten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig not- wendig ist.

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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions

Versicherungsumfang. Der 9 Welche Versicherungsleistung wird erbracht? 1. Wir erstatten den Online-Kaufpreis (dies ist der Bruttokaufpreis ein- schließlich etwaiger Umsatzsteuer, Verpackungs- und Versandkosten so- wie Zöllen) der versicherten Ware, wenn a) die Ware nicht geliefert wird. Eine Nichtlieferung liegt vor, wenn Sie die Ware nicht innerhalb der mit dem Verkäufer vereinbarten Lieferfrist oder – sofern keine Liefer- frist vereinbart ist – nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsda- tum nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erhalten haben. b) die falsche Ware geliefert wird. Eine Falschlieferung liegt vor, wenn eine andere als die im Kaufver- trag vereinbarte Ware geliefert wurde. c) die Ware beschädigt oder defekt ist. Eine beschädigte oder defekte Ware liegt vor, wenn die Ware bei Über- gabe an Sie einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1, 2 BGB aufweist. d) die Ware zurückgesendet und Ihnen der Online-Kaufpreis nicht gutge- schrieben wurde. Ein Nichterhalt der Gutschrift bei Rücksendung der Ware liegt vor, wenn Sie nach berechtigter Rücksendung der Ware an den Verkäufer nicht innerhalb der vereinbarten Rückzahlfrist oder – sofern keine Rückzahlfrist vereinbart ist – nicht innerhalb von acht Wochen den bis zu diesem Zeitpunkt entrich- teten Kaufpreis der versicherten Ware in vollständiger Höhe in Form einer Gutschrift auf Ihrem Girokonto erhalten haben. 2. Auch bei Käufen über außerhalb der Eurozone betriebene Webseiten oder Apps erfolgt eine Erstattung in Euro. Für die Entschädigung wird der Ihrem Girokonto in Euro belastete Betrag zugrunde gelegt. 3. Wird der Kaufvertrag zu einem späteren Zeitpunkt doch noch ordnungs- gemäß erfüllt, so ist der vom Versicherer leistet Entschädigung:bezahlte Entschädigungsbetrag unverzüglich ohne Aufforderung an den Versicherer zurückzuerstatten. Kein Versicherungsschutz besteht 1.1 Bei Nichtantritt der Charter 1. für Online-Kaufverträge über a) Bargeld (auch Gold- und Silbermünzen), Schecks, Reiseschecks, Wertpapiere jeglicher Art; b) Tabak, Marihuana, Verdampfungsprodukte und verwandte Erzeug- nisse im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes; c) illegale Drogen oder nicht legal verschriebene Substanzen, insbeson- dere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes so- wie Zubehör und Produkte zur Herstellung solcher Betäubungsmittel; d) Apothekenpflichtige, aber in Deutschland unerlaubt vertriebene Arz- neimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und Nahrungsergän- zungsmittel; e) Gegenstände, die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten Sicherheitsrisiken für den Konsumenten auslösen; f) Dinge, die darauf ausgelegt sind, an illegalen Aktivitäten teilzunehmen; g) Fälschungen und gestohlene Güter sowie Produkte und Leistungen, die unter Verstoß gegen Eigentumsrechte oder anderedurch eine sonst gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt worden sind; h) pornografische Werke oder Leistungen mit pornografischem oder gewaltverherrlichendem Gegenstand sowie Produkte und Leistun- gen, vom Versicherten die das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffener Personen verletzen (jeweils gleich in welcher Darstellungsform); i) Produkte und Leistungen, die unter Verstoß gegen Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster, Design- und/oder Urheberrecht hergestellt, ge- nutzt, angeboten und/oder sonst in den Verkehr gebracht werden; j) Waren, Dienstleistungen oder Geschäfte im Zusammenhang mit Ab- rechnungen von Telefon- oder Internetprovidern; k) Gutscheine und Eintrittskarten; l) Beförderungs- und Reiseleistungen; m) Strom, Gas, Pflanzen und Tiere; n) Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes sowie Kriegswaf- fen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes und illegal erworbe- ne oder verbotene Waren; o) Waren, die über Portale angeboten werden, bei denen nur die Kau- fanbahnung online erfolgt (z. B. Kleinanzeigen und Inserate); p) gebrauchte Waren; Waren aus privater Hand / Lieferung von privat; q) Waren über Internet-Auktionsportale von einem Händler, der Charter vertraglich geschuldetedie Wa- ren nicht zu einem Festpreis anbietet; r) Produkte, Rücktrittskostendie Gegenstand behördlicher Warnungen vor hohem Be- trugs- oder Missbrauchsrisiko sind oder deren Vertrieb in Deutsch- land gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verstößt. 1.2 Bei Abbruch 2. bei Schäden im Zusammenhang mit Online-Verträgen über Dienstleis- tungen, Downloads, (Software-)Lizenzen oder Urheberrechte; 3. bei der Reise Teilnahme an einem Fundraising (z. B. Crowdfunding) oder bei dem Einsammeln von nicht profitorientierten Spenden; 4. für entgangenen Gewinn oder Zinsverluste oder Kosten der Rechtsver- folgung; 5. für Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden; 6. für Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit jedweder Form des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Finanzinstrumenten, Vermö- gensanlagen, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichba- ren Wertanlagen (Finanzmarkt- oder Anlagetransaktionen); 7. für Schadenereignisse bzw. daraus entstandene Kosten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind; 8. für Kauftransaktionen im Online-Handel im Rahmen einer anderen Zah- lungsanwendung als der girocard, mit der die Debitkarte als Co-Badge- Anwendung ausgestattet ist. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die 1. unmittelbar oder mittelbar auf Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen oder ähnlichen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt wurde oder nicht) beruhen, auch soweit diese im und/oder ausgehend vom virtuellen Raum (Cyberwar) mit Mitteln vorwiegend aus dem Bereich der Informationstechnik begangen werden; 2. aufgrund von politischen Gefahren entstehen, x. x. Xxxxxxx, die auf feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder illegalem Streik beruhen; 3. durch Terrorakte oder Cyberterrorismus verursacht werden. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Er- reichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatli- che Einrichtungen Einfluss zu nehmen; 4. durch Handlungen von staatlichen Stellen oder Verfügungen von hoher Hand, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, Geheimdiensten oder in deren Auftrag handelnden Dritten, verursacht werden. 1. Bevor Sie bei uns einen Schaden geltend machen können, müssen Sie a) im Fall der Nichtlieferung nach Ablauf der jeweils geltenden Lie- ferfrist gemäß II. § 9 a nachweislich entstandenen erfolglos versucht haben, den Verkäufer mit einer angemessenen Frist von 14 Tagen zu kontaktie- ren, um eine vertragsgemäße Lieferung vom Verkäufer zu erhalten. Anschließend müssen Sie mit einer weiteren Frist von 14 Tagen er- folglos versucht haben, den Kaufpreis von Ihrem Verkäufer erstattet zu bekommen. b) im Fall einer beschädigten oder defekten Ware oder Falschlie- ferung nachweislich erfolglos versucht haben, den Verkäufer zu- sätzlichen Rückreisekosten nächst mit einer angemessenen Frist von 14 Tagen zu kontaktieren, um eine vertragsgemäße Nachlieferung oder Nachbesserung vom Verkäufer zu erhalten. Anschließend müssen Sie mit einer weiteren Frist von 14 Tagen erfolglos versucht haben, den Kaufpreis von Ih- rem Verkäufer erstattet zu bekommen. c) im Fall der Rücksendung ohne Erhalt einer Gutschrift nach Ab- lauf der Rückzahlfrist gemäß II. § 9 d nachweislich versucht haben, den Verkäufer mit einer angemessenen Frist von 14 Tagen zu kon- taktieren, um den Kaufpreis von Ihrem Verkäufer erstattet zu be- kommen. 2. Ein Versicherungsfall ist unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zö- gern) nach Feststellung des Schadens – d. h., nachdem Ihre gemäß § 12 Nr. 1 a)–c) erforderliche Kontaktaufnahme mit dem Händler er- folglos war – unter Angabe aller Einzelheiten des Umstands, der eine Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß online über die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten digitale Schadenmeldestrecke des VersichertenVersicherers anzuzeigen. Dabei gilt der Zeitpunkt der Online- Schadenmeldung über die digitale Schadenmeldestrecke als Scha- deneintrittsdatum. 3. Sie als versicherte Person sind verpflichtet, vorausge- setztnach Eintritt des Versiche- rungsfalls a) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden und so gering wie mög- lich zu halten; b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten, dass An- insbesondere den Versi- cherer zu berechtigen, die vom jeweiligen Händler erforderliche Aus- kunft zur Schadenbearbeitung zu verlangen; c) dem Versicherer eine Schadenmeldung mit folgenden Angaben und Abreise in Unterlagen einzusenden: – eine Kopie der Bestellbestätigung oder Rechnung; – Nennung der Transaktionsreferenz; – Nachweis des Einsatzes Ihrer girocard, entweder ausweislich der Bestellbestätigung, Rechnung oder mit Nachweisen Ihres Kreditinstituts; – existierendem Schriftverkehr zwischen Ihnen und dem versicherten Arrangement enthalten sindVerkäufer zum Nachweis der Voraussetzungen der Versicherungsleistung; dies gilt auch – einem Foto der Ware (im Falle nachträglicher Rückkehrvon Falschlieferung, beschädigter oder ggf. defekter Ware); – sonstigen für die Ermittlung der Entschädigung nach Grund und Höhe maßgeblichen Informationen des Händlers oder Ihres Kre- ditinstituts. Die Erstattung dieser von Ihnen zum Beleg der Anspruchsvoraussetzungen eingereichten Informationen und Unterlagen müssen vollständig sein. d) dem Versicherer, soweit möglich, auf Verlangen den beschädigten oder defekten oder falsch gelieferten Gegenstand auf dessen Kosten wird in Bezug auf Art zu übersenden; e) den Versicherer vom Bestehen weiterer Versicherungen, die Versi- cherungsschutz für den vorliegenden Versicherungsfall gewähren, sowie von dort geltend gemachten Ansprüchen und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend erhaltenen Ent- schädigungen sowie von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich wirdErsatzpflicht anderer Dritter unaufge- fordert zu informieren. Dies gilt nur, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versichertensoweit Sie hiervon positive Kenntnis haben. 1.3 Der Versicherer 4. Verletzt die versicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Oblie- genheiten, so ist im Umfang von Ziffer 1. leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der An- tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung Deutsche Assistance Versicherung AG nicht zuge- mutet werden kann: 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder oderzur Leistung verpflichtet, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht wurde, auch für versicherte Person die zweite Person, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert; 1.5 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, iObliegenheit vor- sätzlich verletzt hat. Im Falle ge- meinsamer Reiseeiner grob fahrlässigen Verletzung der Ob- liegenheit ist die Deutsche Assistance Versicherung AG berechtigt, seines Ehegatten, die Leistung in einem der minderjährigen Kin- Schwere des Verschuldens der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im versicherten Per- son entsprechenden Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung seine Anwesenheit notwendig istkürzen. Grob fahrlässig handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person.

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Samples: Online Käuferschutzbedingungen

Versicherungsumfang. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 Bei Nichtantritt der Charter Für neu abzuschließende Direktversicherungen werden die nachfolgend beschriebenen Chemie- Tarife angeboten. Es gelten die jeweils am Anmeldetermin gültigen maßgeblichen Tarifbestimmun- gen und Versicherungsbedingungen: Dabei ist für die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten oder andere, vom Versicherten Neuanmeldungen durch den Arbeitgeber folgendes zu beachten: Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer im Zusammenhang Chemie-Tarif I angemeldet werden. Chemie-Tarif I: SnRSKU1UN (L) 02 / RL3.T - Zukunftsrente Perspektive mit lebenslanger Altersrente ab Rentenbeginn. Optional kann für den Arbeitnehmer aber auch eine Hinterbliebenenrente für eine weitere, mitversicherte Person abgeschlossen werden. In diesen Fällen erfolgt eine Anmeldung im Chemie-Tarif II. Als mitversicherte Person können im Chemie-Tarif II folgende Personen benannt werden: • der mit der Charter vertraglich geschuldeteversicherten Person in gültiger Ehe lebende Ehegatte • der mit der versicherten Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Part- ner • der namentlich benannte Lebensgefährte der versicherten Person oder der namentlich be- nannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartner- schaft, Rücktrittskosten. 1.2 Bei Abbruch die in einer häuslichen Gemeinschaft leben Weitere Einzelheiten zu den beiden Chemie-Tarifen ergeben sich aus den „Versicherungsbedin- gungen“ Teil A – Abschnitt: „Leistungsbausteine“, die Bestandteil dieses Vertrages sind sowie aus der Reise „Allgemeinen Produktbeschreibung“, die als Anlage diesem Vertrag beigefügt ist. Während der Aufschubdauer einer Versicherung kann zu Gunsten des Arbeitnehmers, für die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittelsden bei Vertragsbeginn der Chemie-Tarif I abgeschlossen wurde, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestelltWechsel in den Chemie-Tarif II be- antragt werden. Wenn abwei- chend von die mitversicherte Person vor der gebuchten Reise versicherten Person stirbt, sowie bei Trennung oder Scheidung erlischt der Baustein Hinterbliebenenrente. Nähere Informationen dazu und zu den Fol- gen des Erlöschens enthalten die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich wird, werden nur die Kosten Versicherungsbedingungen Teil A – für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versichertenden Baustein Hinterblie- benenvorsorge. 1.3 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1. leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der An- tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet werden kann: 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht wurde, auch für die zweite Person, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert; 1.5 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.

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Samples: Chemie Verbandsrahmenvertrag (Cvrv2022)

Versicherungsumfang. Der Versicherer a) Die Differenzdeckung leistet Entschädigung:für solche Scha- denereignisse, die in der anderweitig beste- henden Haftpflichtversicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag verein- barten Versicherungsschutzes (z.B. Leis- tungserweiterungen, Entschädigungsgren- zen, Selbstbehalte) abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden Haftpflicht-ver- sicherung. 1.1 Bei Nichtantritt der Charter b) Maßgeblich für die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten oder anderevertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Ver- trags, vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldete, Rücktrittskostenzum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nach- träglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Haftpflichtversiche- rung bewirken keine Erweiterungen der Diffe- renzdeckung. 1.2 Bei Abbruch c) Leistungen aus der Reise Differenzdeckung werden nicht erbracht, wenn ▪ zum Zeitpunkt der Antragstellung der Dif- ferenzdeckung keine anderweitige Haft- pflichtversicherung für das gleiche Risiko bestanden hat; ▪ die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen Rückreisekosten Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen die- sem Versicherer und dem Versiche- rungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn auf- grund fehlender Nachweise über die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer eine geringere als die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich gefor- derte Entschädigung erbracht wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 Der d) Ist der anderweitige Versicherer ist im Umfang infolge Nichtzahlung der Beiträge, Obliegenheits- verletzung, Gefahrerhöhung, arglistiger Täu- schung oder Herbeiführung des Versiche- rungsfalls von Ziffer 1seiner Leistungspflicht ganz o- der teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Diffe- renzdeckung bewirkt. leistungspflichtigLeistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn infolge einer keiner der nachstehend genannten wichtigen vorgenannten Gründe entweder für den Wegfall oder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm Reduzierung der An- tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet werden kann: 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht wurde, auch für die zweite Person, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert; 1.5 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung seine Anwesenheit notwendig istEnt-schä- digungsleistung vorgelegen hätte.

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Samples: Bauherrenhaftpflichtversicherung

Versicherungsumfang. 2.1. Bei außerplanmäßiger Beendigung der Reise erstattet der Versicherer die zusätzlichen Mehrkosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, so- fern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist und diese Kosten vor Rückreise durch den Versicherer genehmigt worden sind. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersat- zansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).Keine Entschä- digung wird für mitreisende Kinder bis 4 Jahre geleistet, es sei denn, dass sie bei dem/n zur Prämienberechnung zugrunde gelegten Reisepreis//Stornierungskosten berücksichtigt wur- den. 2.2. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 Entschädigung bis zur Höhe der max. Deckungssumme den an- teiligen Wert für gebuchte aber nicht genutzte Reiseleistungen, sofern die Reise vorzeitig abgebrochen wird und die Reiseleistungen vor Reisebeginn gebucht und bezahlt worden sind. Berechnungsgrundlage ist das Datum der Rückkehr in das Heimatland des Versicherten. Bei Nichtantritt der Charter Flugticketstornoversicherungen beschränkt sich die Versicherungssumme auf die Zusatz- kosten für die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten oder andere, vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldete, Rücktrittskostenden Rückflug. 1.2 Bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr2.3. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1. 2 leistungspflichtig, wenn infolge einer eines der nachstehend genannten nach- stehend genannten, wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist der versicherten Person oder ihm ei- ner Risikoperson eintritt oder ihr die Fortführung und Beendigung der Reise nicht zugemutet a) Bei Tod, schwerem Unfall, unvorhersehbarer schwerer Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson und bei Impfunverträglichkeit. Verschlechterungen von Vorerkran- kungen gelten dann als unvorhersehbar, wenn hierfür in den letzten sechs Monaten vor An- tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet werden kann:keine ärztliche Behandlung erfolgte. (Kontrolluntersuchungen ausgenommen) 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht wurde, auch für die zweite b) Schwangerschaftskomplikationen (plötzlich auftretende Komplikationen während der Rei- se) der versicherten Person, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert;. 1.5 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 c) Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen des Versicherten versicherten Person oder einer Risikoperson infolge von FeuerFeu- er, Elemen- tarereignis Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis Verhält- nis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder und sofern zur Scha- denfeststellung Schadensfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist. Voraussetzung für eine Leistung gemäß Nr. 2.1. und 2.2. ist, dass a) bei Antritt der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war, b) der Abbruch bzw. die außerplanmäßige Beendigung der Reise aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und c) der versicherten Person die planmäßige Durchführung bzw. Beendigung der Reise, nach Prüfung und Bestätigung durch den Versicherer, nicht zumutbar ist.

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Samples: Jahres Reiseversicherung