Versicherungsumfang. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungs- schein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres ein- getretenen Versicherungsfälle zusammen. Aufwendungen des Versiche- rers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versi- cherungssumme angerechnet. 4.3 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen begangen wurde, - aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- treten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versiche rungsver- trages, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert. 4.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedi- gung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4.5 In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen den im Versiche- rungsschein aufgeführten Betrag selbst (Selbstbehalt). 4.6 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungen.
Appears in 3 contracts
Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Versicherungsumfang. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der HaftpflichtfrageHaft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungenberechtigten Scha- denersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen Perso- nen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet Entschädigung verpflich- tet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Aner- kenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers ab- gegeben abgegeben oder geschlossen worden wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen mitversicherten Perso- nen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfreizu- stellen.
4.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungs- schein Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres ein- getretenen Versicherungsfälle eingetretenen Versi- cherungsfälle zusammen. Aufwendungen des Versiche- rers Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr Ab- wehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versi- cherungssumme angerechnetVersicherungssumme an- gerechnet.
4.3 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten gel- ten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Versicherungs- vertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer mehre- rer Anspruchsteller - • aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen Personen begangen wurde, - • aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen zu- zuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem wirt- schaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- treteneingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versiche rungsver- Versicherungsver- trages, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
4.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- ches Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedi- gung Befrie- digung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung Zurver- fügungstellung an entstehenden Mehraufwand an HauptsacheHaupt- sache, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4.5 In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen Perso- nen den im Versiche- rungsschein Versicherungsschein aufgeführten Betrag selbst (Selbstbehalt).
4.6 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungenErsatzleistungen.
Appears in 2 contracts
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Versicherungsumfang. 4.1 3.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der HaftpflichtfrageHaft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungenberechtigten Scha- denersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen Perso- nen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkennt- nisses oder Vergleiches zur Entschä- digung Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben Versi- cherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung Wir- kung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen mitversicherten Perso- nen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfreizu- stellen.
4.2 Für 3.4.2 Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Ansprü- che aus Benachteiligung sowie die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahres- höchstersatzleistung) richtet sich nach den Umfang der Leistung des Versicherers ist die Angaben im Versicherungs- schein angegebene Ver- sicherungsschein. Es erfolgt eine Anrechnung je Versicherungsfall auf die ver- traglich vereinbarte Versicherungssumme(n) und zwar - bei Personenschäden auf die Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall Personenschäden, - bei Sach- und Vermögensschäden auf die Versiche- rungssumme für alle während eines Versicherungsjahres ein- getretenen Versicherungsfälle zusammenSach- und Vermögensschäden, - auf die Pauschalversicherungssumme sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Aufwendungen des Versiche- rers Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gel- tend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-Sach- verständigen-, Zeugen- Zeugen-, und Gerichtskosten) werden auf die Versi- cherungssumme Versicherungssumme angerechnet.
4.3 3.4.3 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Versicherungsver- trages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen mitversi- cherte Personen begangen wurde, - aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- treteneingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung Benachteili- gung zeitlich vor Beginn des Versiche rungsver- tragesVersicherungsvertrages, so gelten gel- ten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
4.4 3.4.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- ches Haft- pflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedi- gung Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer Versiche- rer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung Zurverfügungstel- lung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen Zin- sen und Kosten nicht aufzukommen.
4.5 In jedem Versicherungsfall tragen der 3.4.5 Der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen genomme- nen mitversicherten Personen den beteiligen sich bei jedem Ver- sicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versiche- rers mit einem im Versiche- rungsschein aufgeführten Versicherungsschein festgelegten Betrag selbst (Selbstbehalt).
4.6 3.4.6 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungenErsatzleistungen.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Versicherungsumfang. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 A1-6.35.4.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungs- schein angegebene Versicherungssumme der gilt ein Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während wäh- rend eines Versicherungsjahres ein- getretenen Versicherungsfälle eingetretenen Versiche- rungsfälle zusammen, die im Antrag, Versicherungsschein bzw. Aufwendungen des Versiche- rers für seinen Nachträgen genannt werden. Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versi- cherungssumme angerechnetgemäß A1-35.6.4.3 sind darin inbegriffen.
4.3 A1-6.35.4.2 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Versicherungsver- trages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - – aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen mitversi- cherte Personen begangen wurde, - – aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- treteneingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung Be- nachteiligung zeitlich vor Beginn des Versiche rungsver- tragesVersicherungsvertra- ges bzw. vor Beginn des Zeitraums der Rückversicherung nach A1-6.35.3.2, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
4.4 A1-6.35.4.3 Kosten sind insbesondere: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entste- hen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A1-6.35.4.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- ches Haft- pflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedi- gung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung Zurverfü- gungstellung an entstehenden Mehraufwand an HauptsacheHauptsa- che, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4.5 In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen den im Versiche- rungsschein aufgeführten Betrag selbst (Selbstbehalt).
4.6 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungen.
Appears in 1 contract
Versicherungsumfang. Ergänzend zu Ziffer 5 AHB gelten die nachfolgenden Regelungen:
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Wird gegen den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen binnen zwei Wochen vom eine mitversicherte Person ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch des Dritten freizustellenauf Unterlassung schriftlich geltend gemacht, besteht auch hierfür Versicherungsschutz.
4.2 Für den Umfang Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner auf Verwaltungsverfahren vor der Leistung Antidiskriminierungsstelle des Bundes gemäß §§ 25 ff. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG);
4.3 Abweichend von Ziffer 6.5 AHB werden Aufwendungen des Versicherers ist die im Versicherungs- schein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres ein- getretenen Versicherungsfälle zusammen. Aufwendungen des Versiche- rers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versi- cherungssumme Versicherungssumme angerechnet.
4.3 4.4 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten – abweichend von Ziffer 6.3 AHB – mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - – aufgrund einer Benachteiligungzu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzung, welche durch den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen Personen begangen wurde, - – aufgrund mehrerer Benachteiligungenzu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen Pflichtverletzung demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- tretenZeit- punkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versiche rungsver- tragesVersicherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
4.4 4.5 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- ches Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen vertrags- gemäßen Anteil zur Befriedi- gung Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4.5 In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen den im Versiche- rungsschein aufgeführten Betrag selbst (Selbstbehalt).
4.6 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungen.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Contract
Versicherungsumfang. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 A1-6.35.4.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungs- schein angegebene ver- einbarte Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres ein- getretenen Versicherungs- periode eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Aufwendungen Auf- wendungen des Versiche- rers Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versi- cherungssumme Versicherungssumme angerechnet.
4.3 A1-6.35.4.2 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren Versicherungsperioden gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Versiche- rungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - – aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen mitversi- cherte Personen begangen wurde, - – aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- treteneingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung Be- nachteiligung zeitlich vor Beginn des Versiche rungsver- tragesVersicherungsvertra- ges bzw. vor Beginn des Zeitraums der Rückversicherung nach A1-6.35.3.2, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
4.4 A1-6.35.4.3 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- ches Haft- pflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedi- gung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung Zurverfü- gungstellung an entstehenden Mehraufwand an HauptsacheHauptsa- che, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4.5 In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen den im Versiche- rungsschein aufgeführten Betrag selbst (Selbstbehalt).
4.6 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungen.
Appears in 1 contract
Versicherungsumfang. 4.1 7.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungenberechtigten Schadensersatz- verpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten mitver- sicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungs- schein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag 7.4.2 Die Höchstersatzleistung für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres ein- getretenen eingetretenen Versicherungsfälle zusammen, ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt und steht – abweichend von Ziffer 6.2 AHB – ein- mal für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung. Aufwendungen des Versiche- rers Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen außergericht- lichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere insbe- sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versi- cherungssumme Versicherungssumme angerechnet.
4.3 7.4.3 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - – aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen Personen begangen wurde, - – aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer Versicherungs- nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen zuzuord- nen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- treteneingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich zeit- lich vor Beginn des Versiche rungsver- tragesVersicherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
4.4 7.4.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- ches Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedi- gung Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung Zurverfügung- stellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4.5 In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen den im Versiche- rungsschein aufgeführten Betrag selbst (Selbstbehalt).
4.6 7.4.5 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen Ver- trägen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungenErsatzleistungen.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflicht Versicherung
Versicherungsumfang. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund GesetzesGeset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung Ent- schädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden be- standen hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Vertrag (siehe Aufstellung der Versicherungs- schein und Höchstersatzleistungssummen so- wie Selbstbeteiligungen) angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres ein- getretenen eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Aufwendungen des Versiche- rers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versi- cherungssumme angerechnetKos- ten gemäß Ziffer 4.4 sind darin inbegriffen.
4.3 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte ge- machte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen begangen Personen be- gangen wurde, - aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem wirt- schaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung Geltend- machung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- treteneingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versiche rungsver- tragesVersi- cherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
4.4 Kosten sind insbesondere: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Scha- denermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.5 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten Verhal- ten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedi- gung Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer Versi- cherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4.5 4.6 In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen den im Versiche- rungsschein Vertrag aufgeführten Betrag selbst (SelbstbehaltSelbstbeteiligung - siehe Aufstellung der Versicherungs- und Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteili- gungen).
4.6 4.7 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungentreten- der Ersatzleistungen.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsumfang. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst Bei einem Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen einen Versicherten im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis übernimmt Zurich die Prüfung entstehenden Aufwendungen (z. B. Anwaltshonorare, Gerichts- und Expertisenkosten, Parteientschädigungen) sowie die dem Versicherten auferlegten Kosten. Besteht anderweitig Versicherungsschutz, so ist die Leistung auf den Teil der HaftpflichtfrageEntschädigung beschränkt, der die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung Versicherungssumme des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist anderen Leistungsträgers übersteigt (zusammen im Maximum die im Versicherungs- schein angegebene Versicherungssumme vorliegenden Vertrag vereinbarte Versicherungssumme). Zurich bestellt im Einvernehmen mit dem Versicherten einen Anwalt. Stimmt der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres ein- getretenen Versicherungsfälle zusammen. Aufwendungen des Versiche- rers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr Versicherte nicht einem der von Zurich vorgeschlagenen Anwälte zu, hat er seinerseits Zurich drei Vorschläge zu unterbreiten, aus welchen Zurich den zu beauftragenden Anwalt auswählt. Der Versicherte ist nicht befugt, ohne Zustimmung von Zurich einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-Anwalt das Mandat zu erteilen. Der Versicherte ist verpflichtet, Sachverständigen-alle mündlichen und schriftlichen Mit- teilungen und Verfügungen so rasch wie möglich Zurich zur Kenntnis zu bringen und ihre Weisungen zu befolgen. Trifft er von sich aus oder entgegen den Weisungen von Zurich Massnahmen, Zeugen- ergreift er insbe- sondere ohne ausdrückliche Zustimmung von Zurich ein Rechtsmittel, tut er dies auf eigene Rechnung und Gerichtskosten) werden Gefahr. Führen solche Massnahmen jedoch nachweisbar zu einem wesentlich günstigeren Ergebnis, vergütet Zurich dennoch nachträglich die entstandenen Kosten. Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen fallen Zurich bis zur Höhe ihrer Leistungen zu, soweit sie nicht Ersatz- leistungen für persönliche Bemühungen und Auslagen des Versicher- ten darstellen. Treten im Laufe des Verfahrens Meinungsverschiedenheiten über die Vorgehensweise auf die Versi- cherungssumme angerechnet.
4.3 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen begangen wurde, - aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, beurteilt Zurich gewisse Schritte als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- treten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versiche rungsver- tragesaus- sichtslos, so gelten alle Benachteiligungen teilt sie dem Versicherten ihren Standpunkt schriftlich und begründet mit und weist ihn gleichzeitig auf sein Recht hin, ein Schieds- verfahren einzuleiten. Ab dem Empfang dieser Serie als nicht versichert.
4.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedi- gung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so Mitteilung hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4.5 In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen den Versicherte alle erforder- lichen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen im Versiche- rungsschein aufgeführten Betrag Verfahren selbst (Selbstbehalt)zu treffen. Zurich ist für die Folgen mangelhafter Interessenvertretung, insbesondere verpasster Xxxxxxx, nicht haftbar. Der Versicherte hat Zurich innert 30 Tagen mitzuteilen, ob er ein Schiedsverfahren wünscht. Für das Schiedsverfahren ernennen der Versicherte und Zurich im ge- genseitigen Einvernehmen einen einzelnen Richter. Er urteilt nach ein- maligem Schriftwechsel in einem einfachen und formlosen Verfahren und auferlegt den Parteien die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessord- nung über die Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar.
4.6 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungen.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Versicherungsumfang. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der HaftpflichtfrageHaft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungenberechtigten Scha- denersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen Perso- nen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Aner- kenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet Entschädigung verpflich- tet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Aner- kenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers ab- gegeben abgegeben oder geschlossen worden wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Versiche- rer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungs- schein Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres ein- getretenen Versicherungsfälle eingetretenen Versi- cherungsfälle zusammen. Aufwendungen des Versiche- rers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versi- cherungssumme angerechnetgemäß Ziffer 4.4 sind darin inbegriffen.
4.3 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten gel- ten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Versicherungs- vertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer mehre- rer Anspruchsteller - • aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen Personen begangen wurde, - • aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen zu- zuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem wirt- schaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- treteneingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versiche rungsver- Versicherungsver- trages, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
4.4 Kosten sind insbesondere: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst ent- stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.5 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- ches Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedi- gung Befrie- digung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung Zurverfü- gungstellung an entstehenden Mehraufwand an HauptsacheHauptsa- che, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4.5 4.6 In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen den im Versiche- rungsschein Versicherungsschein aufgeführten Betrag Be- trag selbst (Selbstbehalt).
4.6 4.7 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungenErsatzleistungen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Versicherungsumfang. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Prüfung der Haftpflichtfragegerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche, als auch die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche. Ergänzend zu Ziffer 5 AHB gelten die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer nachfolgenden Regelungen:
4.1 Wird gegen den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen binnen zwei Wochen vom eine mitversicherte Person ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch des Dritten freizustellenauf Unterlassung schriftlich geltend gemacht, besteht auch hierfür Versicherungsschutz.
4.2 Für den Umfang Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner auf Verwaltungsverfahren vor der Leistung Antidiskriminierungsstelle des Bundes gemäß §§ 25 ff. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG);
4.3 Abweichend von Ziffer 6.5 AHB werden Aufwendungen des Versicherers ist die im Versicherungs- schein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres ein- getretenen Versicherungsfälle zusammen. Aufwendungen des Versiche- rers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versi- cherungssumme Versicherungssumme angerechnet.
4.3 4.4 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten – abweichend von Ziffer 6.3 AHB – mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - –aufgrund einer Benachteiligungzu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzung, welche durch den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen Personen begangen wurde, - –aufgrund mehrerer Benachteiligungenzu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen Pflichtverletzung demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- treteneingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versiche rungsver- tragesVersicherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
4.4 4.5 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- ches Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedi- gung Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4.5 In jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer bzw. die in Anspruch genommenen mitversicherten Personen den im Versiche- rungsschein aufgeführten Betrag selbst (Selbstbehalt).
4.6 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungen.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung