Versicherungsumfang. 39.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von Flächengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zurückzuführen sind. 39.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von anderen Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärmesonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), zurückzuführen sind. Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-anlage an Dritte verge- ben sind. 39.2.3 Folgende Regelungen finden hierzu keine Anwendung: 39.2.4 Mitversichert sind auch dafür gesondert gegründete Gesell- schaften, an denen der Versicherungsnehmer einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % hält. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die unternehmerische Führung übernimmt und sein Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist. Diese Gesellschaften sind weitere mitversicherte Unternehmen.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Versicherungsumfang. 39.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Pla- nung, Errichtung und Betrieb von Flächengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zurückzuführen sind.
14.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von Flächengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zurückzuführen sind.
39.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von anderen Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. ErdwärmesondenErdwärmeson- den, Brunnenanlagen, Energiepfähle), zurückzuführen sind. Für Bauherren Bau- herren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-anlage Geothermieanlage an Dritte verge- ben vergeben sind.
39.2.3 14.2.2 Folgende Regelungen finden hierzu keine Anwendung:
39.2.4 14.2.3 Mitversichert sind auch dafür gesondert gegründete Gesell- schaften, an denen der Versicherungsnehmer einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % hält. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die unternehmerische Führung übernimmt und sein Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist. Diese Gesellschaften sind weitere mitversicherte Unternehmen.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren
Versicherungsumfang. 39.2.1 11.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer IIITeil X. Xxxxxx II. 1.171.8) von Flächengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zurückzuführen sind.
39.2.2 11.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer IIITeil X. Xxxxxx II. 1.171.8) von anderen Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärmesonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), zurückzuführen sind. Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-anlage an Dritte verge- ben sind.
39.2.3 11.2.3 Folgende Regelungen finden hierzu keine Anwendung:
39.2.4 11.2.4 Mitversichert sind auch dafür gesondert gegründete Gesell- schaften, an denen der Versicherungsnehmer einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % hält. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die unternehmerische Führung übernimmt und sein Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist. Diese Gesellschaften sind weitere mitversicherte Unternehmen.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren
Versicherungsumfang. 39.2.1 30.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.171.19) von Flächengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zurückzuführen sind.
39.2.2 30.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.171.19) von anderen Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärmesonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), zurückzuführen sind. Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-anlage an Dritte verge- ben sind.
39.2.3 30.2.3 Folgende Regelungen finden hierzu keine Anwendung:
39.2.4 30.2.4 Mitversichert sind auch dafür gesondert gegründete Gesell- schaften, an denen der Versicherungsnehmer einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % hält. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die unternehmerische Führung übernimmt und sein Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist. Diese Gesellschaften sind weitere mitversicherte Unternehmen.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen
Versicherungsumfang. 39.2.1 21.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von Flächengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zurückzuführen sind.
39.2.2 21.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von anderen Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärmesonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), zurückzuführen sind. Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-anlage Geothermieanlage an Dritte verge- ben sind.
39.2.3 21.2.3 Folgende Regelungen finden hierzu keine Anwendung:
39.2.4 21.2.4 Mitversichert sind auch dafür gesondert gegründete Gesell- schaften, an denen der Versicherungsnehmer einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % hält. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die unternehmerische Führung übernimmt und sein Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist. Diese Gesellschaften sind weitere mitversicherte Unternehmen.
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Samples: Sv Vereinspolice
Versicherungsumfang. 39.2.1 31.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von Flächengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zurückzuführen sind.
39.2.2 31.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von anderen Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärmesonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), zurückzuführen sind. Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-anlage Geothermieanlage an Dritte verge- ben sind.
39.2.3 31.2.3 Folgende Regelungen finden hierzu keine Anwendung:
39.2.4 31.2.4 Mitversichert sind auch dafür gesondert gegründete Gesell- schaften, an denen der Versicherungsnehmer einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % hält. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die unternehmerische Führung übernimmt und sein Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist. Diese Gesellschaften sind weitere mitversicherte Unternehmen.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Wohnungswirtschaft / Hausverwaltungen
Versicherungsumfang. 39.2.1 28.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von Flächengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zurückzuführen sind.
39.2.2 28.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von anderen Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärmesonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), zurückzuführen sind. Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-anlage Geothermieanlage an Dritte verge- ben sind.
39.2.3 28.2.3 Folgende Regelungen finden hierzu keine Anwendung:
39.2.4 28.2.4 Mitversichert sind auch dafür gesondert gegründete Gesell- schaften, an denen der Versicherungsnehmer einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % hält. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die unternehmerische Führung übernimmt und sein Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist. Diese Gesellschaften sind weitere mitversicherte Unternehmen.
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