Common use of Versicherungsumfang Clause in Contracts

Versicherungsumfang. a Gebäude Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude und/oder Gebäudeanteile, d.h. jedes nicht bewegliche Er- zeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen. Die Versicherungssumme hat dem Neuwert (Wiederher- stellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wird. b Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versichert, gilt Folgendes: Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) sowie die gemeinschaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versi- cherten Stockwerkeigentums. c Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen. d Versicherte Sachen in der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichert. Der Hausrat und andere Fahrhabe sind nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern und weiteren Sachen, die im Gesetz als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert sind.

Appears in 1 contract

Samples: Gebäude Sachversicherung

Versicherungsumfang. a Gebäude Versichert A.2.1 Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reiseantritt versichert? A.2.1.1 Erstattung von Stornierungskosten a) Bei Nichtantritt der Reise aus einem der unter Ziffer A.3 genannten Gründe sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert. b) Zusätzlich ist das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt versichert, sofern der Police bezeichneten Gebäude und/oder GebäudeanteileBetrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Über- steigt das Vermittlungsentgelt den allgemein übli- chen und angemessenen Umfang, d.hkann der Versi- cherer die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. a) Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter Ziffer A.3 genannten Gründe erstattet der Versicherer die nachweislich entstandenen Mehrkos- ten der Anreise nach Art und Qualität der ursprüng- lich gebuchten und versicherten Anreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistun- gen vor Ort. jedes nicht bewegliche Er- zeugnis Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Bautätigkeitgeschuldeten Stornokosten, das überdacht die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären. b) Bei Nachreise wegen einer Verspätung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen- Nahverkehrs (ÖPNV)um mehr als zwei Stunden erstattet der Versicherer die nachweislich entstan- denen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise ange- fallen wären, maximal jedoch bis zu 1.500,00 EUR je versicherte Person und Versicherungsfall. Erstattet werden auch die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) maximal bis zu 150,00 EUR je versicherte Person und Versicherungsfall, wenn die Hinreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines Verkehrsmittels des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) um mindestens zwei Stunden verzögert. Voraussetzung für die Erstattungen ist, benützbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilendass das Anschlussver- kehrsmittel mitversichert worden ist. Die Versicherungssumme hat dem Neuwert Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson (Wiederher- stellung siehe Ziffer A.3.1) infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht Deckung schwerer Unfallverlet- zung erstattet der Versicherer wahlweise an Stelle der Stornokosten die Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Storno- kosten zum Zeitwert vereinbart wirdZeitpunkt des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung. b Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versichert, gilt Folgendes: Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) sowie die gemeinschaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versi- cherten Stockwerkeigentums. c Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen. d Versicherte Sachen in der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichert. Der Hausrat und andere Fahrhabe sind nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern und weiteren Sachen, die im Gesetz als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert sind.

Appears in 1 contract

Samples: Reiseversicherung

Versicherungsumfang. a Gebäude Versichert ist gemäß den nachfolgenden Verein- barungen die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a) den Gefahren eines Amtes (auch Ehrenam- tes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder b) einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Versichert ist insbesondere die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.3 als Inhaber a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Feri- enwohnungen sowie von selbstgenutzen Eigentumswohnungen im europäischen Ausland. Bei Sondereigentümern sind die in versichert Haft- pflichtansprüche der Police bezeichneten Gebäude und/oder Gebäudeanteile, d.h. jedes nicht bewegliche Er- zeugnis Gemeinschaft der Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen BestandteilenWoh- nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Versicherungssumme hat Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen- tumsanteil an dem Neuwert (Wiederher- stellung oder Wiederaufbaugemeinschaftlichen Eigen- tum. b) zu entsprecheneines im Inland gelegenen Einfamilienhau- ses bzw. einer Doppelhaushälfte, c) eines im Inland gelegenen Wochenend-/ Fe- rienhauses, d) von selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Wochenend-/Ferienhäusern im europä- ischen Ausland, sofern sie vom Versicherungsnehmer aus- schließlich zu Wohnzwecken verwendet wer- den, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installier- te Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haft- pflicht – aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genann- ten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In- standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streu- en und Schneeräumen auf Gehwegen); – als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus / Doppelhaushälfte, Ferien- oder Wochenend- haus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentli- chen Straße, Wäschetrockenplatz, Garagen- höfe, Abstellplatz für Mülltonnen; – aus der Vermietung von einzelnen Wohnräu- men – nicht Deckung jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; – als Bauherr oder Unternehmer von Bauar- beiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau- summe von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim- mungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Ziffer 5); – als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Zeitwert vereinbart wirdBesitzwechsel bestand; – der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. b Wird nur 1.4 aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern); 1.5 aus der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versichertAusübung von Sport, gilt Folgendes: Versichert sind ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung, Kitesurfen, die dem Stockwerkeigentümer im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) Teil- nahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Ren- nen sowie die gemeinschaftlichen Bauteile Vorbereitung hierzu (Training); 1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und Anlagenaus dem Gebrauch von Hieb-, diese Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versi- cherten Stockwerkeigentumszu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlun- gen; 1.7 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und bis zu max. c Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen. d Versicherte Sachen in der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichert. Der Hausrat und andere Fahrhabe sind nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern und weiteren Sachen, die im Gesetz als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert sind.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Versicherungsumfang. a Gebäude 12.1. Alle Fahrzeuge sind Haftpflichtversichert (50 Mio.€ pauschale Deckungssumme) Ohne Selbstbeteiligung im Rahmen einer Selbstfahrervermieversicherung. 12.2. Alle Fahrzeuge sind nach den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ Versicherung (AKB) Teilkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 1500€ pro Schadenfall. Der Mieter haftet, soweit von der Versicherung gedeckt, pro Schadensfall maximal in dieser Höhe. Versichert sind Schäden am Fahrzeug (nicht Wohnraum), welche durch Glasbruch, Wildunfälle, Naturgewalten, Diebstahl von Fahrzeugteilen am Mietfahrzeug entstehen. 12.3. Alle Fahrzeuge sind nach den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ Versicherung (AKB) Vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 1500€ pro Schadensfall. Der Mieter haftet pro Schadensfall soweit von der Versicherung gedeckt, maximal in dieser Höhe. Versichert sind Schäden am Fahrzeug (nicht Wohnraum), welche durch einen selbstverschuldeten Unfall oder mutwillige Beschädigung durch Fremde am Mietfahrzeug entstehen. 12.4. Bei einem Diebstahl des Fahrzeugs mit Totalverlust wird zusätzlich zur Selbstbeteiligung der Police bezeichneten Gebäude und/Versicherung eine Entschädigungsgebühr von 750€ fällig. 12.5. Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder Gebäudeanteilegrob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), d.hdurch das Ladegut am oder im Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, Fahren mit zu niedrigem Ölstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter Wege usw. jedes entstehen, sind soweit nicht bewegliche Er- zeugnis durch die Versicherungen unter Punkt 12.2. und 12.3. abgedeckt vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen. 12.6. Sollte sich das Fahrzeug nach einer verschleißbedingten Panne in einem nicht mehr fahrtüchtigen Zustand befinden, so tritt der BautätigkeitSchutzbrief des Vermieters in Kraft. Dieser beinhaltet die Regelung von Pannen, Unfällen oder Diebstahl im Inland und Ausland (z.B. Pannenhilfe, Abschleppen, Bergen nach Unfall, Rücktransport). Falls das überdacht istFahrzeug nicht innerhalb von 3 Tagen fahrbereit gemacht werden kann, benützbaren Raum birgt organisiert dieser den Rücktransport des Mieters. Sollten die Leistungen des Schutzbriefes auf Grund Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur) nicht ausreichen, ist die Differenz vom Mieter zu tragen. 12.7. Alternativ zum Schutzbrief des Vermieters kann der Mieter, falls vorhanden auch von seinen Automobilclub Mitgliedschaft Gebrauch machen, was ggf. eine schnellere Abwicklung im Schadensfall zur Folge hat. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, alle Schutzbrief relevanten Leistungen über seinen Automobilclub abzuwickeln und als Dauereinrichtung erstellt wurdekeine Ansprüche jeglicher Art mehr an den Vermieter zu stellen. 12.8. Zusatzversicherungen, samt seinen BestandteilenUrlaubsschutzpaket, Selbstbehalt Reduzierung (CDW) Diese Versicherungsangebote können optional wahrgenommen werden und sind nicht Bestandteil des Mietvertrages. Die Versicherungssumme hat dem Neuwert (Wiederher- stellung oder Wiederaufbau) Versicherungsleistung ist vom Mieter auf eigene Kosten selbst zu entsprechen, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wird. b Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versichert, gilt Folgendes: Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) sowie die gemeinschaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versi- cherten Stockwerkeigentums. c Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen. d Versicherte Sachen in der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichertbeschaffen. Der Hausrat und andere Fahrhabe sind Vermieter ist nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern und weiteren Sachen, die im Gesetz als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert sindVermittler dieser Leistung.

Appears in 1 contract

Samples: Mietvertrag

Versicherungsumfang. a Gebäude Die folgenden Leistungen sind auf erstes Risiko versichert: 904.3.1 Notsituation Tritt eine Notsituation ein, organisiert Zurich die Fach- personen für die notwendigen Sofortmassnahmen. Als Notsituation gilt der Eintritt eines plötzlichen Ereignis- ses, bei welchem ohne sofortiges Handeln Schaden entsteht bzw. ein sich bereits eingetretener Schaden ver- grössert. Dieser Schaden tritt an den unter Art. 904.2 lit. a) oder lit. b) genannten versicherten Räumlichkeiten oder an dem sich am versicherten Standort befindlichen Haus- rat ein. Versichert sind die in Kosten für den einmaligen Einsatz der Police bezeichneten Gebäude und/oder Gebäudeanteileaufgebotenen Fachperson bis maximal CHF 1’000 pro Ereignis. Nicht versichert sind die benötigten Ersatzteile. 904.3.2 Schlüsseldienst Können die versicherten Personen Türen und Tore der versicherten Räumlichkeiten nicht öffnen (z. B. infolge Schlüsselverlust, d.habgebrochenem Schlüssel, vergesse- nem Zugangscode, defektem Schloss, etc.), organisiert Zurich die notwendige Hilfe durch eine Fachperson. jedes nicht bewegliche Er- zeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen. Die Versicherungssumme hat dem Neuwert (Wiederher- stellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wird. b Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versichert, gilt Folgendes: Versichert sind die dem Kosten für den Einsatz der aufgebo- tenen Fachperson für das Öffnen sowie – sofern notwendig – für die Montage eines Notschlosses. Bleibt der Zugang zur eigenen Wohnung versperrt (weil z. B. der Eigentümer für das Öffnen der Tür sein Einver- ständnis nicht erteilt), werden die Kosten für eine Über- nachtung der betroffenen Personen übernommen. Versichert sind die Kosten bis maximal CHF 1’000 pro Ereignis. Nicht versichert sind die weitergehenden Kosten wie die definitive Reparatur bzw. der Austausch des Schlosses. 904.3.3 Hilfe für Gebäude- und Stockwerkeigentümer bei fehlender Funktionsfähigkeit von Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Lift- und Sanitäranlagen und des Sicherungskastens Zurich organisiert die notwendige Hilfe durch eine Fachperson, sofern die Funktionsfähigkeit der folgenden Anlagen nicht mehr gegeben ist: • Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen, • Liftanlagen, • Sanitäranlagen, • Sicherungskasten. Versichert sind die Kosten für den einmaligen Einsatz der aufgebotenen Fachperson bis maximal CHF 1’000 pro Ereignis. Nicht versichert sind die fehlende Funktionsfähigkeit infolge Mangel an Betriebs- und Schmierstoffen sowie die Kosten für die benötigten Ersatzteile. 904.3.4 Rohrreinigungsservice Ist eine Wasserleitung verstopft und kann die Verstopfung nicht ohne fachmännische Hilfe behoben werden, orga- nisiert Zurich eine Fachperson für die Entstopfung der Leitung. Versichert sind die Kosten für den einmaligen Einsatz der aufgebotenen Fachperson bis maximal CHF 1’000 pro Ereignis. 904.3.5 Entfernung von Bienenstock, Wespen- und Hornissennestern Befinden sich Bienenstöcke, Wespen- oder Hornissen- xxxxxx im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung Bereich des versicherten Standortes, organisiert Zurich die fachmännische Entfernung bzw. deren Umsied- lung. Zurich erbringt keine Leistung, wenn eine Umsiedlung oder Entfernung aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist. Versichert sind die Kosten für den Einsatz der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) sowie aufgebo- tenen Fachperson bis maximal CHF 1’000 pro Ereignis. 904.3.6 Bekämpfungs-Service bei Schädlingen und Ungeziefer Zurich organisiert die gemeinschaftlichen Bauteile folgenden Massnahmen und Anlagenüber- nimmt die entsprechenden Leistungen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des wenn die versi- cherten Stockwerkeigentums. c Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen. d Versicherte Sachen in der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichertRäumlichkeiten von Schädlingen bzw. Der Hausrat und andere Fahrhabe sind nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern und weiteren Sachen, die im Gesetz als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert Ungeziefer befallen sind.:

Appears in 1 contract

Samples: Haushaltversicherung

Versicherungsumfang. a Gebäude a) Neubauwert Versichert sind die in ist der Police ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungs- falls. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Für mitversicherte Gebäude- und Grundstücksbestandteile sowie Gebäudezubehör, Technische Gebäudebestandteile und Anlagen der erneuerbaren Energien ist der Neuwert versichert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen. Maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (Nr. 2 b)). Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand (Anzahl Wohn- und/oder GebäudeanteileGewer- beeinheiten, d.h. jedes nicht bewegliche Er- zeugnis Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der BautätigkeitVersicherungsperiode werterhöhend verändert, das überdacht ist- besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz; - besteht bis zu einem Versicherungswert von 30.000,- Euro auch nach Ablauf der laufenden Versicherungsperiode Versiche- rungsschutz (Vorsorgeversicherung für werterhöhende bauliche Maßnahmen). b) Zeitwert Versichert ist der Zeitwert, benützbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen. Die Versicherungssumme hat dem Neuwert (Wiederher- stellung falls vertraglich oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht Deckung nach den Bestimmungen dieser Versicherungsbedingungen die Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart wirdist. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neubauwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad und das Alter bestimmten Zustand. Sinngemäß Gleiches gilt für mitversicherte Gebäude- bestandteile, Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteile. b Wird c) Gemeiner Wert Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versicherterzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, gilt Folgendes: Versichert sind wenn die dem Stockwerkeigentümer im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) sowie die gemeinschaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versi- cherten StockwerkeigentumsGebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. c d) Berechnung der Wohn- und Nutzfläche Für die Abgrenzung zwischen Gebäude Berechnung der Wohn- und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen. d Versicherte Sachen in der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichert. Der Hausrat und andere Fahrhabe sind nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern und weiteren Sachen, die im Gesetz als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert sind.Nutzfläche gilt folgende Regelung:

Appears in 1 contract

Samples: Wohngebäudeversicherung

Versicherungsumfang. Versichert sind: a Gebäude Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude und/oder GebäudeanteileZusätzliche Lebenshaltungskosten, d.h. jedes nicht bewegliche Er- zeugnis massgebend sind die aus der Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen BestandteilenUnbenützbarkeit der beschädigten Räume entstehenden Kosten sowie die Ertragsausfälle aus Unter- miete. Die Versicherungssumme hat dem Neuwert (Wiederher- stellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wirdEingesparte Kosten werden abgezogen. b Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versichertRäumungs- und Entsorgungskosten, gilt Folgendes: Versichert sind d.h., Kosten für die dem Stockwerkeigentümer im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) Aufräumung von Überresten versicherter Sachen und de- ren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie die gemeinschaftlichen Bauteile Ablagerungs-, Entsorgungs- und Anlagen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versi- cherten StockwerkeigentumsVernichtungskos- ten. Die Versicherung deckt ferner auch Kosten für toxi- kologische Analysen bei Sonderabfällen. c Für Schadenminderungskosten, d.h. Massnahmen welche den Schaden, der bereits eingetreten ist, mindern sollen. So- weit diese Kosten und die Abgrenzung zwischen Gebäude Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergü- tet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von der HanseMerkur angeordnet wurden. Leistungen öffentli- cher Feuerwehren, der Polizei und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungenanderer zur Hilfe Ver- pflichteter werden nicht entschädigt. d Versicherte Sachen in Kosten für Notverglasungen, Nottüren und Notschlösser, d.h. die effektiven Kosten für die Durchführung der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- ge- troffenen Massnahmen. e Schlossänderungskosten, d.h. Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln, Magnetkarten und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichert. Der Hausrat dergleichen, Schlössern und andere Fahrhabe sind nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- elektrischen Schliessanlagen an den ver- sicherten Standorten und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern an gemieteten Banksafes und weiteren Sachen, die im Gesetz als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert sindPostfächern.

Appears in 1 contract

Samples: Gebäude Sachversicherung

Versicherungsumfang. a Gebäude Versichert sind 1.1 Als Versicherungsfall gilt die medizinisch notwendige Heil- behandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versi- cherungsfall beginnt mit Ihrer Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftig- keit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, ent- steht ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gel- ten auch der Tod der versicherten Person sowie medizi- nisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden wäh- rend der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch not- wendige Schwangerschaftsabbrüche, sofern die Behand- lungsnotwendigkeit bei Vertragsbeginn noch nicht bestan- den hat, sowie ambulante Vorsorgeuntersuchungen. 1.2 Während Ihres Aufenthaltes steht Ihnen die Xxxx unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelasse- nen Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern frei. Kranken- häuser müssen unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. Sie müssen über ausreichende diagnostische und thera- peutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen dürfen diese Krankenhäuser nicht durchführen und auch keine Rekonva- leszenten aufnehmen. Die Advigon erstattet gemäß Ziffer 2 (Versicherte Leistungen) die entstandenen Kosten. 1.2.1 In Deutschland übernimmt die Advigon die entstandenen Kosten der medizinisch notwendigen Heilbehandlung bis zu den sogenannten Schwellenwerten der in Deutschland gül- tigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Gebührenord- nung für Zahnärzte (GOZ). Als sogenannte Schwellenwerte gelten für Leistungen - nach der GOZ der 2,3-fache Gebührensatz, - nach der GOÄ nach der Nr. 437 und dem Abschnitt M (Laborleistungen) der GOÄ der 1,15-fache Gebühren- satz, - nach den Abschnitten A, E und O (technische Verrich- tungen) der 1,8-fache Gebührensatz, - für alle anderen Leistungen der GOÄ der 2,3-fache Ge- bührensatz. 1.2.2 Außerhalb Deutschlands übernimmt die Advigon die ent- standenen Kosten der medizinisch notwendigen Heilbe- handlung, sofern sie nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnet wurden. 1.3 Die Advigon leistet nur Untersuchungs- oder Behandlungs- methoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin ganz oder überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leistet sie für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Police bezeichneten Gebäude und/Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder Gebäudeanteiledie ange- wandt werden, d.h. jedes nicht bewegliche Er- zeugnis der Bautätigkeitweil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen (z. B. Heilbehand- lungen sowie Verordnungen nach den besonderen Thera- pierichtungen Homöopathie, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt Anthroposophische Medizin und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen BestandteilenPflanzenheilkunde). Die Versicherungssumme hat dem Neuwert (Wiederher- stellung Advigon kann jedoch ihre Leis- tungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwen- dung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wirdArz- neimittel angefallen wäre. b Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versichert, gilt Folgendes: Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) sowie die gemeinschaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versi- cherten Stockwerkeigentums. c Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen. d Versicherte Sachen in der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichert. Der Hausrat und andere Fahrhabe sind nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern und weiteren Sachen, die im Gesetz als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert sind.

Appears in 1 contract

Samples: Krankenversicherungsbedingungen

Versicherungsumfang. a Gebäude Versichert 1.3.1 Der Versicherer bietet den versicherten Personen Versicherungsschutz für die Heilbehandlungskosten für auf Auslandsreisen unvorhergesehen eintretende Infektionen mit dem SARS-COV-2 Virus (inkl. Varianten) und der daraus resultierenden Covid-19 Erkrankung. Heilbehandlungskosten für weitere Krankheiten oder Unfälle werden nicht übernommen. 1.3.2 Bei einem während der Auslandsreise eintretenden Versicherungsfall ersetzt der Versicherer entstehende Aufwendungen für die Heilbehandlung und erbringt gegebenenfalls weitere vereinbarte Leistungen, u. a.: a) für Arznei-, Verband- und Heilmittel, wenn diese ärztlich verordnet wurden, b) für ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals aufgrund einer Erkrankung erforderlich werden. 1.3.3 Der Versicherer organisiert für Sie die medizinische Rückführung vom Reiseort in das Land Ihres Wohnsitzes und übernimmt die Kosten dieser Rückführung. Die Voraussetzungen für eine medizinische Rückführung werden in Ziffer 1.3.4 beschrieben. Die Erkrankung mit dem SARS-COV-2 Virus (inkl. Varianten) und der daraus resultierenden Covid-19 Erkrankung, welche zu einer medizinischen Rückführung führt, darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig eingetreten sein. 1.3.4 Für die Kosten des Rücktransports und Überführungskosten im Falle einer Erkrankung mit dem Coronavirus (COVID-19, inkl. Varianten) gilt Folgendes: a) Die Kosten für den Rücktransport einer versicherten Person werden übernommen, wenn dieser medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist und an den offiziellen Wohnsitz der versicherten Person oder das diesem Wohnsitz nächstgelegene, geeignete Krankenhaus erfolgt. b) Stirbt eine versicherte Person während der Auslandsreise, werden die Überführungskosten übernommen. Überführungskosten sind die unmittelbaren Kosten der Überführung des Leichnams einer versicherten Person an den der Versicherung bekannten offiziellen Wohnsitz der versicherten Person. c) Auf Wunsch der Hinterbliebenen der versicherten Person übernimmt der Versicherer alternativ auch die Kosten einer Bestattung vor Ort, bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären. d) Widerspricht die versicherte Person nach der Wiederherstellung der Transportfähigkeit einem medizinischen Rücktransport zum offiziellen Wohnsitz oder zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am offiziellen Wohnsitz, endet die Leistungspflicht des Versicherers am Tag des Widerspruchs durch die versicherte Person. 1.3.5 Der Versicherer übernimmt die Kosten für einen PCR-Test im Reiseland, sofern die versicherte Person nach einer offiziellen Körpertemperaturkontrolle am Zielflughafen aufgrund auffälliger Werte einen PCR-Test machen muss oder der PCR-Test ärztlich angeordnet wird. Vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Tests bis zum Zeitpunkt des Testergebnisses übernimmt der Versicherer zusätzlich die Kosten herkömmlicher Mund-Nasen-Schutz-Masken bis zu EUR 25. 1.3.6 Der Versicherer übernimmt die Kosten für einen PCR-Test nach der Rückkehr in das Land des Wohnsitzes der Police bezeichneten Gebäude und/versicherten Person, sofern das Reiseland nach Antritt der Reise durch das Auswärtige Amt eine offizielle Behörde des Bundeslandes, in welchem die versicherte Person Ihren Wohnsitz hat, oder Gebäudeanteile, d.h. jedes nicht bewegliche Er- zeugnis eine äquivalente Behörde im Heimatland der Bautätigkeit, das überdacht versicherten Person zum Risikogebiet erklärt wurde und ein PCR-Test notwendig ist, benützbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen. Die Versicherungssumme hat dem Neuwert (Wiederher- stellung oder Wiederaufbau) um eine längere Quarantäne zu entsprechen, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wirdvermeiden. b Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versichert, gilt Folgendes: Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) sowie die gemeinschaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versi- cherten Stockwerkeigentums. c Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen. d Versicherte Sachen in der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichert. Der Hausrat und andere Fahrhabe sind nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern und weiteren Sachen, die im Gesetz als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert sind.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Und Besondere Versicherungsbedingungen

Versicherungsumfang. a Gebäude Versichert sind 1.1 Der Versicherer leistet unter den in Ziffer 1.3 beschriebenen Vorausset- zungen Entschädigung: 1.1.1 bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen von dem Versicherungsnehmer/ Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 1.1.2 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehr- kosten des Versicherungsnehmers/Ver- sicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unter- kunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der Police bezeichneten Gebäude undeinfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung einer verstorbenen versicherten Person. 1.1.3 soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, bei Abbruch der Reise für den anteiligen Wert der gebuchten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Leistungen. 1.2 Gemietete Ferienwohnungen Sofern die Versicherung bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels genommen wird, gilt abweichend von Ziffer 1.1 Folgendes. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.2.1 bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem der in Ziffer 1.3 genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 1.2.2 bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem der in Ziffer 1.3 genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermie- tung nicht gelungen ist. 1.2.3 Die übrigen Bestimmungen gelten sinngemäß. 1.3 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1.1 bzw. Ziffer 1.2 leistungspflichtig, wenn infolge des Eintritts eines der nach- stehend genannten wichtigen Gründe bei dem Versicherungsnehmer/Versicherten oder Gebäudeanteileeiner Risikoperson nach Abschluß des Versicherungsvertrages/nach Reise- buchung entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherungsnehmers/Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: 1.3.1 Tod; 1.3.2 schwere Unfallverletzung; 1.3.3 unerwartete schwere Erkrankung; 1.3.4 Impfunverträglichkeit; 1.3.5 Schwangerschaft; 1.3.6 Schaden am Eigentum des Versicherungsnehmers/Versicherten infolge von Feuer, d.h. jedes nicht bewegliche Er- zeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen. Die Versicherungssumme hat dem Neuwert (Wiederher- stellung Elementarereignis oder Wiederaufbau) zu entsprechenvorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wirdder Schaden erheblich ist oder sofern zur Schadenfeststellung die Anwesenheit des Versicherungsnehmers/Versicherten notwendig ist. b Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versichert1.4 Risikopersonen sind neben dem Versicherungsnehmer/Versicherten des- sen Ehegatte oder Lebenspartner, gilt Folgendes: Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) sowie die gemeinschaftlichen Bauteile deren Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Anlagen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versi- cherten Stockwerkeigentums. c Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen. d Versicherte Sachen in der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichert. Der Hausrat und andere Fahrhabe sind nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern und weiteren SachenPersonen, die im Gesetz gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer/Versicherten eine Reise gebucht und versichert haben. Haben mehr als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert sind4 Personen gemein- sam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen oben genannten Angehörigen des Versicherungsnehmers/Versicherten als Risikopersonen.

Appears in 1 contract

Samples: Reiserücktrittskostenversicherung

Versicherungsumfang. a Gebäude Versichert Die Generali schützt alle Mitglieder der Kleingärtnervereine (ein- geschlossen sind Ehegatten bzw. Lebenspartner und minder- jährige Kinder) gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht, in denen durch Verschulden ein Dritter einen Schaden erleidet und Ansprüche geltend macht. Diesen Schutz erhalten auch Wasser- und Elektrogemeinschaften, Kultur-, Schreberjugend- und Frauengruppen, Chöre und ähnliche Zusammenschlüsse innerhalb des Vereins. Die Hauptaufgabe der Police bezeichneten Gebäude und/oder GebäudeanteileHaftpflichtversicherung ist es, d.halle versi- cherten Mitglieder von Schadenersatzansprüchen, die gegen sie erhoben werden, freizustellen, d. h. die Haftpflichtversiche- rung erledigt für Sie, was in einem solchen Fall zu tun ist: Prü- fung der Frage, ob und in welcher Höhe für Sie eine Verpflich- tung zum Schadenersatz besteht, wenn ja, die Wiedergut- machung des Schadens in Geld, wenn nein, die Abwehr unbe- rechtigter Schadenersatzansprüche. jedes Kommt es zu einem Rechtsstreit, führt die Generali den Prozess und trägt die Kos- ten. Weist der Versicherer im übrigen unberechtigte Ansprüche zurück, heißt es oft: „Die Versicherung will nicht bewegliche Er- zeugnis der Bautätigkeit, das überdacht zahlen“. Richtig ist, benützbaren Raum birgt dass sie nicht bezahlen muss, weil dazu keine rechtliche Verpflichtung besteht. Bitte beachten Sie, dass gewisse Risiken, u. a. das Abbrennen von Feuerwerken, Tribünenbau, Betrieb von Kraftfahrzeugen, Ponyreiten, sowie Schäden an geliehenen und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen. Die Versicherungssumme hat dem Neuwert (Wiederher- stellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern gemieteten Sachen nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wird. b Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versichert, gilt Folgendes: Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) sowie die gemeinschaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versi- cherten Stockwerkeigentums. c Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen. d Versicherte Sachen in der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichert. Der Hausrat und andere Fahrhabe sind nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern und weiteren Sachen, die im Gesetz als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert über diesen Haftpflichtvertrag abgesichert sind.

Appears in 1 contract

Samples: Merkblatt Über Die Feuer , Einbruchdiebstahl , Beraubungs , Gruppenunfall Und Gruppenhaftpflichtversicherung