Common use of Versicherungsumfang Clause in Contracts

Versicherungsumfang. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, pflegefamilien-fairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de

Versicherungsumfang. 4.1 3.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der HaftpflichtfrageHaft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungenberechtigten Scha- denersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen Perso- nen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkennt- nisses oder Vergleiches zur Entschä- digung Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben Versi- cherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung Wir- kung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen mitversicherten Perso- nen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfreizu- stellen.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com, aporisk.de

Versicherungsumfang. 4.1 7.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungenberechtigten Schadensersatz- verpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten mitver- sicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Versicherungsumfang. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund GesetzesGeset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung Ent- schädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden be- standen hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Samples: makler.mannheimer.de