Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)). 2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen. 2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird. 2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ist. 2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt. 2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen Wert- sachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverban- des Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden Unterneh- men ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein- gesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber Auf- traggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere kür- zere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis 2.1 Alle Angebote der net services sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der net services zwischen der net services und dem Kunden kommt durch das Angebot einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Personaldienstleisters Kunden, unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die net services (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Inhalt, den dort in Bezug genommenen Leistungs- und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntPro- duktbeschreibungen, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehenPreisverzeichnissen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (diesen AGB und der Vertragszusammenfas- sung gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (54 TKG, soweit im Folgenden: AÜG)Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist. Die net services kann die Annahme des Auftrages des Kunden ohne Angabe von Gründen ver- weigern.
2.3 Die net services kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder des Personalausweises abhängig machen.
2.4 Für bestimmte Leistungen der net services ist Voraussetzung für die Leistungserbrin- gung ein Hausanschluss sowie eine vom gewählten Produkt abhängige Innenhausverka- belung (Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router).
2.22.5 Sowohl für Arbeiten am Hausanschluss als auch für eine ggf. Sofern notwendige Hausinstallation hat der Auftraggeber beabsichtigtKunde die Genehmigung des Hauseigentümers oder eines anderen diesbezügli- chen Rechtsinhabers einzuholen, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/soweit im Auftragsformular oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3Kunden keine anderweitige Regelung vereinbart ist. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärtDiese Geneh- migung erfolgt im Wege eines Grundstücksnutzungsvertrages, dass in die Arbeitsverträge, die er der zwischen dem Eigen- tümer beziehungsweise Rechtsinhaber und net services oder einem mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich dieser im Sinne der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen geschlossen wird.
2.42.6 Die net services ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Der Auftraggeber sichert zuSoweit die net services sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne werden diese nicht Ver- tragspartner des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden istKunden.
2.5. 2.7 Der Auftraggeber sichert zuKunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung von Protokollen, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigtauf IPv4 (IETF RFC 791 mit Updates) oder IPv6 (IETF RFC 8200 mit Updates) aufsetzen, übermitteln.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb 2.8 Die net services ist nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Kunden IP-Adressräume dauerhaft zu überlas- sen.
2.9 Die net services ist berechtigt den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich Vertragsschluss von einer Prüfung abhängig zu informierenma- chen, ob der Kunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in für die net ser- vices wirtschaftlich akzeptablem Umfang an das Breitbandnetz angeschlossen werden kann.
2.10 Abweichende Regelungen der besonderen Geschäftsbedingungen oder Leistungsbe- schreibungen gehen diesen AGB vor.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.13.1. Das Vertragsverhältnis Ein Vertrag mit Merwestaal kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers erst zustande, nachdem Merwestaal einen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustandedessen Ausführung begonnen hat. Dem Auftraggeber ist bekanntEs wird davon ausgegangen, dass für die Auftragsbestätigung von Merwestaal den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern Vertrag richtig und vollständig wiedergibt. Bei Widersprüchen zwischen der Bestellung der Gegenpartei und der Auftragsbestätigung von Merwestaal hat die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG))Auftragsbestätigung Vorrang.
2.23.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld Eventuell später getroffene ergänzende Vereinbarungen und/oder Wertsachen Änderungen binden Merwestaal nur, wenn diese schriftlich von Merwestaal bestätigt wurden.
3.3. Bei Transaktionen, für die nach Art und Umfang kein Angebot bzw. keine Auftragsbestätigung versandt wird, wird davon ausgegangen, dass die Rechnung den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt, vorbehaltlich eines Widerspruchs innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum.
3.4. Jeder Vertrag mit Merwestaal wird unter der aufschiebenden Bedingungen geschlossen, dass die Gegenpartei hinsichtlich der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen nachweislich kreditwürdig ist. Merwestaal ist berechtigt, Informationen über die Kreditwürdigkeit der Gegenpartei bei den betreffenden Stellen einzuholen.
3.5. Merwestaal ist bei oder nach Vertragsabschluss berechtigt, vor der Erbringung (weiterer) Leistungen von der Gegenpartei Sicherheiten dafür zu verlangen, dass die Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen erfüllt werden, wenn begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei bestehen oder bei Zahlungsverzug.
3.6. Merwestaal ist berechtigt, Dritte für eine korrekte Ausführung des erteilten Auftrags einzuschalten, deren Kosten gemäß den Preisangaben dieser Dritten der Gegenpartei in Rechnung gestellt werden.
3.7. Aufeinanderfolgende Lieferungen oder andere Leistungen werden als selbständige Verträge betrachtet und stellen keinen Dauerauftrag dar, aufgrund dessen Merwestaal verpflichtet ist, Lieferungen und/oder Leistungen fortzusetzen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3.8. Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, ihre Rechte und Pflichten aus dem mit Merwestaal geschlossenen Vertrag an Dritte zu übertragen oder Forderungen , die sich sonst wie aus der Beziehung zu Merwestaal ergeben zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.33.9. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein Vertreter oder Fahrer sind weder zum Abschluss von Verträgen im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden istNamen von Merwestaal befugt, noch zur Entgegennahme von Zahlungen durch die Gegenpartei.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis 2.1 Alle Angebote der Gesellschaft sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der net services zwischen der net services und dem Kunden kommt durch das Angebot einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Personaldienstleisters Kunden, unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Inhalt, den dort in Bezug genommenen Leistungs- und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntPro- duktbeschreibungen, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehenPreisverzeichnissen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (diesen AGB und der Vertragszusammenfas- sung gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (54 TKG, soweit im Folgenden: AÜG)Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist. Die Ge- sellschaft kann die Annahme des Auftrages des Kunden ohne Angabe von Gründen verweigern.
2.3 Die net services kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder des Personalausweises abhängig machen.
2.4 Für bestimmte Leistungen der net services ist Voraussetzung für die Leistungserbrin- gung ein Hausanschluss sowie eine vom gewählten Produkt abhängige Innenhausverka- belung (Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router).
2.22.5 Sowohl für Arbeiten am Hausanschluss als auch für eine ggf. Sofern notwendige Hausinstallation hat der Auftraggeber beabsichtigtKunde die Genehmigung des Hauseigentümers oder eines anderen diesbezügli- chen Rechtsinhabers einzuholen, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/soweit im Auftragsformular oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3Kunden keine anderweitige Regelung vereinbart ist. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärtDiese Geneh- migung erfolgt im Wege eines Grundstücksnutzungsvertrages, dass in die Arbeitsverträge, die er der zwischen dem Eigen- tümer beziehungsweise Rechtsinhaber und net services oder einem mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich dieser im Sinne der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen geschlossen wird.
2.42.6 Die net services ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Der Auftraggeber sichert zuSoweit die net services sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne werden diese nicht Ver- tragspartner des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden istKunden.
2.5. 2.7 Der Auftraggeber sichert zuKunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung von Protokollen, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigtauf IPv4 (IETF RFC 791 mit Updates) oder IPv6 (IETF RFC 8200 mit Updates) aufsetzen, übermitteln.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb 2.8 Die Gesellschaft ist nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Kunden IP-Adressräume dauerhaft zu überlas- sen.
2.9 Die net services ist berechtigt den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich Vertragsschluss von einer Prüfung abhängig zu informierenma- chen, ob der Kunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in für die net ser- vices wirtschaftlich akzeptablem Umfang an das Breitbandnetz angeschlossen werden kann.
2.10 Abweichende Regelungen der besonderen Geschäftsbedingungen oder Leistungsbe- schreibungen gehen diesen AGB vor.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüber- lassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäfts- bedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten Leistungs- pflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer Zeitarbeit- nehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge DGB- Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten Mo- naten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber Auf- traggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftrag- nehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge die- ses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer Ar- beitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister Personal- dienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Vorange- gangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung Ver- einbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.13.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Die mit der Vorbereitung, Erstellung und Übermittlung des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird Angebotes (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG))einschließlich Kostenvoranschlägen) entstehenden Kosten trägt in jedem Fall der Auftragnehmer.
2.23.2. Sofern der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich die Unverbindlichkeit seines Angebots bekannt gibt, ist er an sämtliche in einem Angebot enthaltenen Erklärungen, insbesondere im Hinblick auf Produktspezifizierungen, Liefer- und Leistungsumfang sowie Kostennennungen, für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Angebotseingang beim Auftraggeber beabsichtigtgebunden. Eine Bestellung des Auftraggebers erfolgt rechtzeitig, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffenwenn sie innerhalb dieser Frist abgesendet wurde.
2.33.3. Bestellungen des Auftraggebers, die sich auf unverbindliche Angebote des Auftragnehmers beziehen oder im rechtlichen Sinn ein Kaufanbot des Auftraggebers darstellen, bedürfen zur Wirksamkeit des Vertragsschlusses einer mit der Bestellung übereinstimmenden Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Eine von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung ist als neuerliches Angebot des Auftragnehmers anzusehen und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung dennoch, so ist dies als Einverständnis mit den Bestellbedingungen zu werten; einer solchen Lieferung liegen folglich ausschließlich diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Der Personaldienstleister Auftragnehmer hat die Bestellung durch Zusendung einer deckungsgleichen Auftragsbestätigung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach deren Zugang, schriftlich zu bestätigen. Bis zum Erhalt einer ordnungsgemäß erstellten Auftragsbestätigung ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärtder Auftraggeber überdies berechtigt, seine Bestellung jederzeit ganz- oder teilweise zu widerrufen oder abzuändern, ohne dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wirddem Auftragnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche entstehen.
2.43.4. Der In allen übrigen Fällen gilt der Vertrag bereits mit Zugang der Bestellung als rechtswirksam geschlossen. Auch derartige Bestellvorgänge sind seitens des Auftragnehmers unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach deren Zugang, schriftlich zu bestätigen, bleibt diese Bestätigung aus, ist der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden istinnerhalb von weiteren 5 Werktagen zum kostenfreien Vertragsrücktritt berechtigt.
2.53.5. Der Auftraggeber sichert zuDie Bestellnummer des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer auf sämtlichen Korrespondenzen, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten Angeboten, Rechnungen und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über Lieferscheinen anzuführen, andernfalls die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigtÜbermittlung keine fristauslösende Wirkung hat.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.11. Die Angebote von VOL-Stahl sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn VOL-Stahl dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sons- tige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen hat.
2. Für die Verpflichtung beider Parteien und für den Auftragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ist dem Käufer für die Annahme eines Angebotes der VOL-Stahl eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Im Falle der nicht fristgerechten oder nicht überein- stimmenden Annahme durch den Käufer kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung zustande.
3. An Bestellungen ist der Käufer 3 Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Bestellschreibens bei VOL-Stahl. In elektronischer Form abgegebene Angebote des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch VOL-Stahl als an- genommen. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Schweigen auf ein solches Angebot des Personaldienstleisters stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmänni- sche Bestätigungsschreiben.
4. Die Erklärungen der VOL-Stahl bedürfen der Schrift- form.
5. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospek- ten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen von VOL-Stahl dürfen von VOL-Stahl berichtigt werden. VOL-Stahl haftet für Schäden aus diesen Fehlern nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie Abschnitts IX. Ziff.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und AVLB. Soweit die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntBerichti- gung zu einer Änderung der versprochenen Leistung oder zu einer Abweichung von dieser führt, dass gilt dies nur dann, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der VOL-Stahl für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden Käufer zumutbar ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge DGB- Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftrag- nehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages bzw. des Rahmenvertrags zur Arbeit- nehmerüberlassung zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht zu- rückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer un- verzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge Arbeit- nehmerüberlassung eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber Auftragge- ber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister Auftrag- nehmer über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarif- verträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungs- vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragenübertra- gen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen einbe- zogen werden. Der Auftragnehmer stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungs- grundsatz abgewendet wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zuverpflichtet sich, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber Auftrag- geber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zuDie Parteien sind sich darüber einig, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigteine Überlassung jeweils nur vorübergehend erfolgt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. 2.1 Das Vertragsverhältnis Arbeitsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. 2.2 Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem den Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. 2.3 Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4werden. Der Auftraggeber sichert zuPersonaldienstleister stellt dadurch sicher, dass kein der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird. Der Personaldienstleister ist Mitglied im Rahmen Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert Trifft das zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert so teilt der Auftraggeber den diesen Befund dem Personaldienstleister über unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenen Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die kürzere UnterbrechungÜberlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigtdie Überlassungsverträge anzupassen.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.11.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitneh- merüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung Annahme- erklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitneh- merüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.21.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragenüber- tragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.31.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Personal- dienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.41.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer eingesetzter Ar- beitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn Ein- satzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.51.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer Arbeitneh- mer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Vorange- gangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.61.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister Personal- dienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüber- lassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäfts- bedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten Leistungs- pflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer Zeitarbeit- nehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge DGB- Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten Mo- naten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber Auf- traggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftrag- nehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge die- ses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer Ar- beitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister Personal- dienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Vorange- gangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung Ver- einbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Allge- meinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde Vertragsur- kunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Ar- beitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Per- sonaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die ArbeitsverträgeAr- beitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern eingesetzten Zeitarbeitneh- mern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Bran- chenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen ein- bezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Einzelarbeitnehmer- überlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten Mona- ten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn Ein- satzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge Arbeitnehmerüber- lassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke Ge- werke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.11. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).
2.22. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.33. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZIGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.44. Der Auftraggeber sichert zu, dass das kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § §18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.55. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.66. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § §1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters der rapid nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Rahmen- oder Einzel Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister die rapid keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister der rapid eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Die rapid erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4werden. Die rapid ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund der rapid unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen sind. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzten Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot An- gebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe Maß- gabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertra- ges sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäftsbe- dingungen und die schriftliche Annahmeerklärung Annahmeerklä- rung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustandezu- stande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten Leistungs- pflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeit- nehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte ge- sonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Inte- ressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.Zeitarbeitsunter- nehmen e. V. Der Personaldienstleister erklärter- klärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern eingesetzten Arbeit- nehmern abgeschlossen hat, das Tarifwerk Haustarifvertrag IGM/ver.di/IG BCE Anwen- dung findet. Die vollständige Bezugnahme und Geltung der Tarifwerke des iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird, werden über den Haustarifvertrag START NRW (§ 1 Abs. 3) vermittelt.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Einzelarbeitnehmerüberlas- sungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einzel- arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichne- ten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis Arbeitsverhält- nis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden Unter- nehmen ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge Arbeitnehmerüberlassungsver- träge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten letz- ten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber Auftrag- geber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber Auf- traggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung Ver- einbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Auftrag- geber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das BauhauptgewerbeBauhauptge- werbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke Ge- werke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung Ver- ordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 2.1. 2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)). Im Verhältnis zwischen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Vorrang, sofern sie abweichende/nicht übereinstimmende Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten. Enthalten die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages unwirksame/undurchführbare Regelungen, welche inhaltlich abweichende/nicht übereinstimmende Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, diese Regelungen in den AGB aber als wirksam zu qualifizieren sind, kommen dann trotz des zuvor vereinbarten Vorranges nur die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung.
2.2. 2.2 Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärtOhne gesonderte vertragliche Regelung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung/Gewähr im Verhältnis zum Auftraggeber, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich sofern der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein überlassene Zeitarbeitnehmer im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus des Umganges mit Geld und/oder Wertpapieren Handlungen begeht, die zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne Schaden des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden istAuftragsgebers führen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche schriftli- che Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsver- trages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten Leistungspflich- ten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht zurückge- reicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen Wert- sachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten letz- ten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden Un- ternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftrag- nehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie ge- plant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein- gesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.1. 2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Ar- beitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. 2.2 Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen Wert- sachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. 2.3 Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten ein- gesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. 2.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter ein- gesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag Einzelarbeitnehmerüberlassungsver- trag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschie- den ist.
2.5. 2.5 Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter eingesetz- ter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Ein- satzdauer berücksichtigt.
2.6. 2.6 Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierenzuinformieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den dem beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass das kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § §18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b 1s Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüber- lassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers Auf- traggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragenüber- tragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Personal- dienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer eingesetzter Arbeit- nehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn Einsatzbe- ginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister Personaldienst- leister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäftsbedin- gungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete unterzeich- nete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte geson- derte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Ta- rifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auf- tragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Ver- tragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Tre- atment) sodann Gelegenheit zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durch- geführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlassungs- vertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister Per- sonaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.11.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber Auf- traggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im FolgendenFolgen- den: AÜG)).
2.21.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung Vereinba- rung treffen.
2.31.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftrag- gebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig Tarifverträge voll- ständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.41.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen ver- bundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Be- fund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge an- zupassen. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 3 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister Per- sonaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Ar- beitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen Wertsa - chen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten einge- setzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- ausge - schieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.Einsatzbetrieb
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters der sky Personal nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister die sky Personal keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister der sky Personal eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister Die sky Personal ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Die sky Personal erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister die sky Personal über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister die sky Personal dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister die sky Personal über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Allgemei- nen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers Auf- traggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustandezu- stande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Personal- dienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen Zeit- arbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die ArbeitsverträgeArbeits- verträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Einzelarbeitnehmerüber- lassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden Un- ternehmen ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge Arbeitnehmerüberlas- sungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem ei- nem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt be- stätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber Auftrag- geber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich unverzüg- lich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.12.1 Anfragen von LSV sind freibleibend und damit unverbindlich („Anfragen“), sofern sie nicht jeweils schriftlich ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten („Bestellung“). Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung ohne bestimmte Annahmefrist nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang schriftlich oder durch vorbehaltlose Ausführung der Leistung an, ist LSV zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung verspätet an oder unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen, findet der Inhalt von Ziffer 2.3 Anwendung.
2.2 LSV behält sich das Eigentum bzw. alle Nutzungsrechte an den von ihr abgegebenen Anfragen und Bestellungen sowie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftragnehmer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von LSV weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von LSV diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Vertragsangebote des Auftragnehmers kann LSV, vorbehaltlich einer ausdrücklich erklärten abweichenden Annahmefrist, innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang annehmen. Ein Vertragsverhältnis kommt nur zustande, sofern LSV gegenüber dem Auftragnehmer die Annahme des Angebots ausdrücklich erklärt („Annahmeerklärung“). Für den Leistungsumfang ist der Inhalt dieser Annahmeerklärung bzw. der Bestellung maßgeblich. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Schweigen von LSV auf ein Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustandeAuftragnehmers stellt keine Annahme dar. Dem Auftraggeber ist bekanntGleiches gilt auch für vom Auftragnehmer in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt. Die Annahmeerklärung durch LSV bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags; Ziffer 1.2 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. Bei Einkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms sind die ICC Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung maßgebend.
2.4 Der Auftragnehmer wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber der Anfrage von LSV ausdrücklich hinweisen und LSV Alternativen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten. Mit jedem Angebot seitens des Auftragnehmers verpflichtet sich dieser im Hinblick auf seine Fachkunde, die Spezifikationen und Anforderungen an die Leistung unter Berücksichtigung des mitgeteilten oder für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehenAuftragnehmer unter Berücksichtigung des erkennbaren Verwendungszwecks und der sonstigen Angaben von LSV selbständig und auf Vollständigkeit, Konsistenz, Irrtümer und Fehler (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) zu überprüfen und Vorbehalte, Bedenken oder Beschränkungen in Bezug auf die Leistung an LSV unverzüglich und schriftlich vor oder spätestens mit Angebotsabgabe mitzuteilen.
2.5 Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E- Mail oder Telefax, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird, wobei die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird Eigenhändigkeit der Unterschrift entbehrlich ist. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf die Durchführung des Vertrags (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz z.B. Lieferabrufe, Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind, unbeschadet gesetzlicher Formvorschriften, schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (im Folgenden: AÜG))z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
2.2. Sofern 2.6 Für Dienst- und Werkleistungen gelten die ergänzenden Besonderen Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen / Werkleistungen der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffenLSV.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Kostenvoranschläge des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustandeFotografen sind unverbindlich. Dem Auftraggeber ist bekanntKostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG))wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
2.2. Sofern Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber beabsichtigtverpflichtet, dem Zeitarbeitnehmer die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Umgang mit Geld und/Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Wertsachen zu übertragenObjekte selbst auswählt, wird sofern er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffenden Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten aus-wählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3. Der Personaldienstleister Fotograf ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärtberechtigt, dass in die ArbeitsverträgeLeistungen von Dritten, die er zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.Auftrag zu geben
2.4. Der Auftraggeber sichert zuMuss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, dass kein ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne Namen und für Rechnung des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden istAuftraggebers eingehen.
2.5. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber sichert zubei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den Bildern eingeräumt, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert die der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigtals vertragsgemäß abnimmt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu informierenuntersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Fotografieleistungen
Vertragsabschluss. 2.1. 2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des der Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertra- ges sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung Annah- meerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Personal- dienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde Ver- tragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. 2.2 Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. 2.3 Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Leiharbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZdie IGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner jeweils ihrer jeweilig gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4werden. Der Auftraggeber sichert zuPersonaldienstleister stellt dadurch sicher, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in §9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits- unternehmen e.V..
2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber Auftrag- geber konzernmäßig im Sinne des § §18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert Trifft das zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert so teilt der Auftraggeber den diesen Befund dem Personaldienstleister über unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die kürzere UnterbrechungÜberlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigtdie Überlassungsverträge anzupassen.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 2.15.1 Das jeweilige Studio der Betreiberin bietet unterschiedliche Dienstleis- tungen und Produkte an. Das Vertragsverhältnis kommt durch Angebot bemisst sich nach Massgabe des bezahlten Mitgliederbeitrages. Das Angebot kann jederzeit ändern, wo- bei kein Anspruch auf Rückerstattung oder Verlängerung der Mitglied- schaft besteht.
5.2 Zusätzliche im jeweiligen Studio der Betreiberin angebotene Dienstleis- tungen und Produkte, die im Mitgliederbeitrag nicht inbegriffen sind, müssen vom Mitglied im Voraus bezahlt werden.
5.3 Der Abschluss von Vereinbarungen ist vor Ort möglich. Vorbehalten bleibt ein elektronischer Vertragsabschluss zum Beispiel auf der Home- page der Betreiberin. Hingegen ist der telefonische Abschluss einer Ver- einbarung nicht möglich.
5.4 Kosten von Bezahldiensten (sog. Transaktionsgebühren, z.B. Twint, Kartenzahlung mit Debit- oder Kreditkarte, Postcard) können dem Mit- glied belastet werden.
5.5 Sollte die Vertragspartnerin mit dem Mitglied zu Vertragsbeginn oder zu Beginn eines Verlängerungszeitraums einen Mitgliederbeitrag (Sonder- kondition) vereinbaren, der geringer ist, als der reguläre Mitgliederbei- trag für die vereinbarte Leistung zu diesem Zeitpunkt, so gilt diese Ab- rede nur für die ersten 12 Monate ab Einigung. Nach Ablauf des vorge- nannten Zeitraums schuldet das Angebot Mitglied den jeweils aktuell gültigen Mit- gliederbeitrag.
5.6 Im Rahmen des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abschlusses der Vereinbarung und während der Studi- onutzung ist das Mitglied verpflichtet, zwecks Identitätsnachweis eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass auf Verlangen vorzule- gen.
5.7 Bei Abschluss einer Jahresmitgliedschaft mit Teilzahlung ist die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustandeVer- tragspartnerin berechtigt, eine Bonitätsprüfung vorzunehmen, wozu ins- besondere das Einholen von Auskünften bei Dritten zählt. Dem Auftraggeber ist bekanntDie Vereinba- rung wird in diesem Fall unter der aufschiebenden Bedingung (Suspen- sivbedingung) abgeschlossen, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG))Bonitätsprüfung des Mitgliedes positiv ausfällt.
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.11.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters von PMH nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister PMH keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.21.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister PMH eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.31.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister PMH erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. PMH ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.41.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- ausge schieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund PMH unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.51.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister PMH über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.11.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Allge- meinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung Unter- zeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehenbeste- hen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.21.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer Zeitar- beitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen Wert- sachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auf- tragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die ArbeitsverträgeArbeitsver- träge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverban- des Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.41.3. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis Ar- beitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne Sin- ne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden Unterneh- men ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben an- gesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu ent- scheiden, ob die Überlassung wie geplant durchge- führt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.51.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber Auftrag- geber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber Auftrag- geber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.11.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters von PMH nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister PMH keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmerüberlassungsge- setz (im Folgenden: AÜG)).
2.21.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab vora b mit dem Personaldienstleister PMH eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.31.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister PMH erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig Tarifverträge vollstän- dig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. PMH ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.41.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden Unternehme n ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund PMH unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.51.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister Per- sonaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister PMH über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitneh- merüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung Annahme- erklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete unter- zeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmer- überlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen Wertsa- chen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen gül- tigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeit- arbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschie- den ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Ver- tragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gele- genheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungs- verträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftrag- nehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche schrift- liche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber Auftrag- geber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten Leistungs- pflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitneh- mern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftrag- nehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitar- beitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Über- lassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auf- tragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben ange- sichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treat- ment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungs- verträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.Auftrag-
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüber- lassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragenüber- tragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Perso- naldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern eingesetzten Zeitarbeitneh- mern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner sei- ner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer eingesetzter Arbeit- nehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn Einsatzbe- ginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer Arbeitneh- mer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Vorange- gangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister Personal- dienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. 2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ([im Folgenden: AÜG)]).
2.2. 2.2 Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/und / oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. 2.3 Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. 2.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag Einzelarbeitnehmer- überlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. 2.5 Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. 2.6 Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Ar- beitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen Wertsa- chen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten einge- setzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber Auf- traggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche schriftli- che Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsver- trages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten Leistungspflich- ten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht zurückge- reicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen Wert- sachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden Unter- nehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragneh- mer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechts- folgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein- gesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.1a) Aufträge und Bestellungen verpflichten Kreitl e. U. erst nach der durch Kreitl e. U. erfolgten Auftragsbestätigung. Das Vertragsverhältnis kommt durch Kreitl e. U. kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.
b) Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt Kreitl e. U.
c) Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung Kreitl e. U. Mitarbeiter und sonstige von Kreitl e. U. herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern Kreitl e. U. dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher von Kreitl e. U. in Rechnung gestellt werden.
d) Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden von Kreitl e. U. erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
e) Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG))gesondert zu verrechnen sind.
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied f) Mehrarbeiten auf Wunsch des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die ArbeitsverträgeAuftraggebers, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, über das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wirdAngebot hinausgehen gelten als Zusatzaufträge und werden gesondert verrechnet.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: General Terms and Conditions
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe Maß- gabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäftsbedingun- gen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Perso- naldienstleister keine Leistungspflichten bestehenbeste- hen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde Vertragsur- kunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht zurückge- reicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte ge- sonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Einzelarbeitnehmerüberlassungs- verträge ein-gesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag Einzelar- beitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden aus- geschieden ist.
2.52.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge Arbeitnehmerüberlassungsver- träge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen ande- ren Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber Auftragge- ber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt.kürzere
2.62.5. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das BauhauptgewerbeBauhaupt- gewerbe) überlässt, bestätigt der AuftraggeberAuftragge- ber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung Ver- ordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung Annahmeer- klärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber Auf- traggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete unterzeich- nete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer Zeitarbeit- nehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern eingesetzten Zeitar- beitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig Branchenzuschlagstarifverträge voll- ständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer eingesetzter Ar- beitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn Ein- satzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen verbunde- nen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer Arbeit- nehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung Über- lassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ge- schäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung Unterzeich- nung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer Zeitarbeitneh- mer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragenüber- tragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Per- sonaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern eingesetzten Zeitarbeitneh- mern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich ein- schließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig Branchenzuschlagstarifverträge vollstän- dig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber Auf- traggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig kon- zernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer Arbeit- nehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister Per- sonaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Vo- rangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter Arbei- ter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung Überlas- sung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge
Vertragsabschluss. 2.11. Das Vertragsverhältnis kommt Interesse für und die Lieferung des Werkes präsentiert der Auftraggeber dem Auftragnehmer durch das schriftliche Bestellung, die die Spezifikation des Werkes, Termin und Lieferort, den Gesamtpreis ohne Mehrwertsteuer in Übereinstimmung mit dem Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers, Zahlungsbedingungen, oder andere Bedingungen der Lieferung, die Identifikationsdaten, einschließlich der im Land der Lieferung gültige Umsatzsteuer- Identifikationsnummer enthalten müssen.
2. Der Auftragnehmer wird zur Bestellung schriftlich innerhalb von 5 Werktagen nach Maßgabe ihrer Erhalt, in der Form ihrer Bestätigung, der Vorlage des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenvorschlages oder der Ablehnung seine Stellung kommunizieren. Xxxxx der Auftragnehmer nicht seine Stellung zur Bestellung in dem festgesetzten Termin vorlegt, man soll es als ihre Ablehnung halten.
3. Die Verpflichtungsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, dessen Gegenstand wird die Produktion und die schriftliche Annahmeerklärung Lieferung des Werkes in dem in der Bestellung angeführten Umfang, und die Verpflichtung des Auftraggebers dem Auftragnehmer die notwendige Zusammenwirkung gewähren, und den vereinbarten Preis für den Werk bezahlen, wird nur mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Vertretern beider Parteien entstehen, welche berechtigt sind, im Namen des zuständigen Vertragspartners zu handeln. Jede Änderungen oder Ergänzungen in der Auftragsbestätigung sind nur gültig, wenn sie vorher schriftlich durch solche Personen bestätigt wurden.
4. Neben dem Abschluss des Vertrages in Form der Auftragsbestätigung kann den Vertrag direkt auch mit der Unterzeichnung eines Papierforms, die wesentliche oder weitere vereinbarte Bestimmungen beinhaltet, durch den zuständigen Vertretern beider Vertragspartner, abgeschlossen werden.
5. Die Änderungen der Spezifikation des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntLeistungsgegenstandes (die Stückzahl der Auflage, die Änderung des Umfangs, das Format, Farbigkeit, u.ä.), gegen den gültigen Vertrag kann man nur unter der Voraussetzung, dass der Preis für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehenWerk und damit verbundene neue Vertragsbedingungen in einem neuen Vertrag geregelt werden, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch der den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG))ursprünglichen Vertrag vollständig ersetzt, oder in dem schriftlichen Nachtrag zum ursprünglichen Vertrag, aushandeln.
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.46. Der Auftraggeber sichert zuverpflichtet sich hierbei, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne Auftragnehmer die ihm durch Anspruch auf die Änderung des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden istVertrages entstandene Kosten zu bezahlen.
2.57. Der Auftraggeber sichert zuAuftragnehmer ist berechtigt, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung Gewährung der Einsatz- dauer berücksichtigtVertragsleistung auch die Dritten Personen zu verwenden, wobei er für die Handlung dieser Dritten Personen verantwortlich ist, als ob er allein gehandelt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Verleihers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers Entleihers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber Entleiher ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Verleiher keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmerüberlassungs- gesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber Entleiher beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Verleiher eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister Verleiher ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Verleiher erklärt, dass in die ArbeitsverträgeAr- beitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern Entleiher eingesetzten Leiharbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich ein- schließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.. Stand: 10.01.2021 Freigabe: Recht & Revision
2.4. Der Auftraggeber Entleiher sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis mit dem Auftraggeber Entleiher selbst oder einem mit dem Auftraggeber Entleiher konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden Unter- nehmen ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber Entleiher sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister Verleiher beim Auftraggeber Entleiher tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber Entleiher den Personaldienstleister Ver- leiher über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister Verleiher dem Auftraggeber Entleiher Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der AuftraggeberEntleiher, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung Verord- nung erbracht werden. Der Auftraggeber Entleiher ist verpflichtet, den Personaldienstleister Verleiher über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. 2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters der GIS nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers Entleihers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber Entleiher ist bekannt, dass für den Personaldienstleister GIS keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. 2.2 Sofern der Auftraggeber Entleiher beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister GIS eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. 2.3 Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4werden. Der Auftraggeber sichert zuAuftragnehmer stellt dadurch sicher, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert Trifft das zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert so teilt der Auftraggeber den Personaldienstleister über diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die kürzere UnterbrechungÜberlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigtdie Überlassungsverträge anzupassen.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters der AfA® AG nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder des Personalvermittlungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder des Personalvermittlungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister die AfA® AG keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (siehe hierzu § 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Die AfA® AG erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er sie mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wirdwerden. Die AfA® AG ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V (iGZ).
2.42.3. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber dies der AfA® AG unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.52.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister die AfA® AG über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. (1) Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters von BEMOVA nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister BEMOVA keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern (2) Xxxxxx der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister BEMOVA eine gesonderte Vereinbarung in Textform treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister (3) BEMOVA erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. (4) Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer eingesetzter Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. (5) Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister BEMOVA über die kürzere UnterbrechungUnterbrechung in Textform. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem (6) Der Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung wird alle Personalanforderungen in das Bauhauptgewerbe) überlässtTextform, bestätigt der Auftraggeberper E-Mail oder Telefax so rechtzeitig mitteilen, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtetBEMOVA in die Lage versetzt wird, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich die zum Einsatz vorgesehenen Zeitarbeitnehmer zumindest 4 Werktage vor dem geplanten Einsatz zu informieren. Erfolgt die Anforderung zu einem späteren Zeitpunkt, wird sich BEMOVA nach besten Kräften bemühen, die Personalanforderungen zu erfüllen.
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Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern eingesetzten Zeitarbeitneh- mern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn Einsatz- beginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer Arbeit- nehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Vorangegan- gene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung Überlas- sung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke Ge- werke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister Personal- dienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäftsbedingun- gen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde Ver- tragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeit- nehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte ge- sonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge DGB- Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auf- tragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertrags- parteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlassungs- vertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister Per- sonaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Per- sonaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustandezu- stande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Personal- dienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete unter- zeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht zurück- gereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Interessenverban- des Deutscher Zeitarbeitsunternehmen Zeitarbeits-unternehmen e.V. Der Personaldienstleister Personaldienst- leister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich einschließ-lich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlags- tarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen ein- bezogen wird.
2.42.3. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Ein- zelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag Einzelarbeitnehmer- überlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis Ar- beitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen ver- bundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.52.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge Ar- beitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister Per- sonaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert in- formiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere kür- zere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche schriftli- che Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsver- trages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister Auftragnehmer keine Leistungspflichten Leistungs- pflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht zu- rückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten im Betrieb des Auftragge- bers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das die iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Tarifverträge vollständig in seiner ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessen- verbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer in den letzten letz- ten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auf- tragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit zu entscheiden, ob die Überlassung wie ge- plant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei 4 Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung Ver- einbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge
Vertragsabschluss. 2.1. (1) Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters von BEMOVA nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister BEMOVA keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern (2) Xxxxxx der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister BEMOVA eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister (3) BEMOVA erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. (4) Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. (5) Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister BEMOVA über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem (6) Der Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässtwird alle Personalanforderungen schriftlich, bestätigt der Auftraggeberper E-Mail oder per Telefax so rechtzeitig mitteilen, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtetBEMOVA in die Lage versetzt wird, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich die zum Einsatz vorgesehenen Leiharbeitnehmer zumindest 4 Werktage vor dem geplanten Einsatz zu informieren. Erfolgt die Anforderung zu einem späteren Zeitpunkt, wird sich BEMOVA nach besten Kräften bemühen, die Personalanforderungen zu erfüllen.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüber- lassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragenübertra- gen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister Personal- dienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen ab- geschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils je- weils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer eingesetzter Arbeit- nehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn Einsatzbe- ginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister Personaldienstleis- ter über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsabschluss. 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer Einsatzdauer berücksichtigt.
2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag