Vertragsabschluss. 4.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)). 4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen. 4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird. 4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. 4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt. 4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.12.1 Das Wasserversorgungsunternehmen schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des zu versor- genden Grundstücks ab. Das Vertragsverhältnis kommt durch Ist das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers Grundstück mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannteinem Erbbaurecht belastet, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))der Vertrag mit dem Erbbaube- rechtigten abgeschlossen.
4.2. Sofern 2.2 In Ausnahmefällen kann der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab Vertrag auch mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenNutzungsberechtigten des Grundstücks –Mieter, Pächter, Nießbraucher- abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer oder Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Ver- trages mitverpflichtet.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, 2.3 Steht das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor Eigentum an dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohnungseigentumsgesetzes zu, so wird der Versorgungsvertrag mit dem Verband der Wohnungseigentü- mer abgeschlossen1.
4.52.4 Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu (Gesamthands- eigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), wird der Versorgungsvertrag mit der Eigentümergemeinschaft ab- geschlossen. Der Auftraggeber sichert zuJeder Eigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, dass kein im Rahmen eine Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer mit dem Wasserversorgungs- unternehmen abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über Eigentümer berühren, dem Was- serversorgungs-unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über Eigentümer abgegebenen Erklärungen des Wasserversorgungsunternehmens auch für die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtübrigen Eigentümer rechtswirksam.
4.61 Diese Regelung trägt der Neuregelung des Wohungseigentumsgesetz (WEG) seit 01.07.2007 und den dieser zugrunde liegenden BGH-Entscheidung vom 02.06.2005 und vom 07.03.2007 Rechnung. Sofern Danach kann der Personaldienstleister Wasserlieferungsvertrag grundsätzlich nur noch mit dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot rechtsfähigen Verband der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässtWohnungseigentümer abgeschlos- sen werden, bestätigt der Auftraggebermit dem Verbandsvermögen haftet. Eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer besteht nur dann, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierenwenn sich die Woh- nungseigentümer hierzu gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben.
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Samples: Tarif Und Geschäftsbedingungen, Tarif Und Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.11. Das Vertragsverhältnis Der das Kundenverhältnis begründende Vertrag kommt durch das Angebot die Auftragserteilung des Personaldienstleisters nach Maßgabe Kunden und durch die Annahme durch die AAE innerhalb von 3 Wochen zustande, von welcher der Kunde schriftlich informiert wird. Die Abnahme beginnt vorbehaltlich etwaiger Bindefristen bereits bestehender Stromabnahmeverträge mit dem Tag des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde bestätigten Lieferantenwechsels durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird Netzbetreiber. Die AAE ist berechtigt, das Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der gesamten in der gegenständlichen Ökostromanlage erzeugten elektrischen Energie (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)abzüglich eines allenfalls erforderlichen Eigenverbrauchs / Eigenbedarfes).
4.23. Sofern Der Lieferant erteilt der Auftraggeber beabsichtigtAAE Auftrag und Vollmacht, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen bisherigen Stromabnahmevertrag des Lieferanten zu übertragenkündigen sowie in seinem Namen alle Maßnahmen und Schritte zu setzen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenum die Lieferung elektrischer Energie aus der Ökostromanlage des Lieferanten sicher zu stellen.
4.34. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage der Bilanz- gruppe der AAE zugeordnet.
5. Die Strom-Herkunftsnachweise werden der AAE unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6. Der Personaldienstleister Lieferant ist Mitglied für Abschluss und Einhaltung des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZEinhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wirdControl Austria alleine verantwortlich.
4.47. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen Vertragserklärungen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig AAE bedürfen gegenüber Unternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform.
8. Die AAE ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen.
9. Für die Annahmeerklärung der AAE kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Einspeisebedingungen, Naturstrom Vereinbarung
Vertragsabschluss. 4.1Allgemein dürfen Kostenverpflichtungen nur insoweit eingegangen werden, wie dies im Einzelfall begründet und notwendig ist und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ge- geben sind. Das Vertragsverhältnis kommt Wenn dazu ein freiberuflich tätiger Ingenieur hinzugezogen werden soll, ist mit ihm ein Ver- trag unter Beachtung der Vorgaben des VHF abzuschließen. Dabei ist der Vertrag - Ingeni- eurvermessung zu verwenden. Dem freiberuflich Tätigen sind mit dem Vertragsentwurf (einschließlich der Beschreibung der Leistungspflichten) die Allgemeinen Vertragsbestim- mungen (AVB) zuzuleiten. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) dürfen nicht geändert werden. Angaben zu den Vertragsparteien Die Angaben zu den Vertragsparteien sind vollständig, z. B. im Auftragsschreiben einzutra- gen. Bauherr ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige oberste Staatsbe- hörde, letztvertreten durch das Angebot jeweilige Staatliche Bauamt. Auf Auftraggeberseite kommen in Betracht: Freistaat Bayern, vertreten durch z. B. das Bayerische Staatsministerium …, vertreten durch das Staatliche Bauamt … Die Vertretungsfolge ist darzustellen. Eine Vertretung der Auftragnehmerseite ist immer anzugeben: - bei Arbeitsgemeinschaften, - wenn der Auftragnehmer einen rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten bestimmt. Zu § 1 Gegenstand des Personaldienstleisters Vertrages Gegenstand des Vertrages können sowohl Leistungen der Planungsbegleitenden Vermes- sung, der Bauvermessung gemäß Nummer 1.1, als auch sonstige vermessungstechnische Leistungen gemäß Nummer 1.2 sein. Bei den Leistungen der Bauvermessung kann es sich auch oder ausschließlich um Leistungen für die Bestandsdokumentation handeln. Zu § 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages Die zur Erbringung der Vertragsleistung maßgeblichen Vorgaben sind anzukreuzen und je nach Maßgabe Anforderung erweitert zu beschreiben. In Nummer 2.2 können weitergehende Vorga- ben oder Regelwerke eingetragen werden. Zu § 3 Übergabe von Vertragsunterlagen Alle zum Zeitpunkt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsabschlusses vorliegenden, für die Vertragsleistung maß- geblichen Unterlagen sind aufzulisten und dem Auftragnehmer in der erforderlichen Anzahl zu übergeben. Der vorgegebenen Auflistung können weitere baumaßnahmenbezogene Informationen (z. B. die schriftliche Annahmeerklärung Baubeschreibung des Projektes, das Aufnahmegebiet, Vorgaben zur Erfassung unterirdischer Anlagen) aufgeführt werden, die Vertragsbestandteil werden. Zu den Pflichten des Auftraggebers gehören im Allgemeinen zum Zwecke der Angebots- einholung - Beschreibung der Vermessungsleistungen einschließlich aller Randbedingungen zur Erbringung der Leistungen - Bereitstellen eines Auszugs aus der Liegenschaftsbestandsdokumentation - Festlegung des Aufnahmegebietes (z. B. durch Umringspolygon) - Bereitstellung der ausgefüllten Objektartenliste - Plan- und Messungsunterlagen, soweit sie vom Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistung benötigt werden. Zu § 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung Werden mit Unterzeichnung Vertragsabschluss alle Leistungen gemäß geprüftem Angebot beauftragt, ist Nummer 4.2 (Gesamtbeauftragung) auszuwählen. Bei einer stufenweisen Beauftragung ist Nummer 4.3 auszuwählen und im Vertrag sind alle Leistungen bzw. Leistungsstufen einzutragen, die dem Auftragnehmer auf der Grundla- ge des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustandegeprüften Angebots mit Vertragsabschluss beauftragt werden. Dem Auftraggeber ist bekanntDie Leistungsstufen sind hierzu unter Nummer 4.3.1, ggf. unter Nennung der einzelnen Positionsnummern, eindeutig zu definieren, sofern dies nicht bereits im geprüften Angebot erfolgt ist. Eine Leistungsstufe kann sich auch aus mehreren definierten Positionen der Leistungsbeschreibung zusammensetzen. Die Beauftragung kann bei Bedarf auf einzelne Teile der Liegenschaft, Bauabschnitte, Ge- bäude, Grundstücke, usw. beschränkt werden. Soweit die Leistungserbringung in Stufen beauftragt wird, sind unter Nummer 4.3.2 alle weiteren Leistungsstufen/Leistungen einzutragen, die nicht mit Vertragsabschluss beauf- tragt werden, sondern unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigtdiese zu einem späteren Zeitpunkt abruft. Die weiteren Leistungsstufen/Leistungen können, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/je nach Bedarf, jeweils zusammengefasst oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht einzeln abgerufen werden. Der Abruf von Leistungen kann auch auf einzelne Positio- nen einer Leistungsstufe beschränkt werden. Im Abrufschreiben ist auch das hierfür im Vertrag bereits vereinbarte Honorar zu nennen sowie die Termine und Fristen festzulegen. Der Abruf erfolgt in Textform. Stufenweise Beauftragungen von Vermessungsleistungen können z. B. sein: - Überprüfung bzw. Wiederherstellung oder Verdichtung des Festpunktfeldes, wenn zum Abschluss der Baumaßnahmen festgestellt wird, dass Festpunkte in Zuge der Baumaß- nahmen entfernt bzw. beschädigt wurden, - Übernahme des Altbestands sowohl der Liegenschaftsbestandsdokumentation als auch der Gebäudebestandsdokumentation, wenn diese vom Bieter mitangeboten jedoch nicht in der ersten Stufe beauftragt wird, kann diese als 2. Stufe nach Abschluss der Baumaßnah- men gesondert beauftragt werden. Zu 4.4 Datenübergabe Für die Datenabgabe sind, sofern vorhanden, die in der Leistungsbeschreibung für Ver- messungsleistungen aufgeführten Positionen, welche Bezug zu den Regelwerken haben, maßgebend. Darüber hinaus kann der Auftraggeber zusätzliche Vorgaben in einer geson- derten Anlage formulieren. Zu 4.5 Abstimmung mit den Projektbeteiligten Für Vermessungsleistungen, die im Zuge der Bestandsdokumentation zu erbringen sind, ist verpflichtetdie jeweilige Primärdaten führende Stelle in der Bauverwaltung als fachlich Beteiligte einzu- beziehen. Deren Einbeziehung/Integration in die fachgerechte Erbringung der Leistungen ist eine Pflicht des Auftragnehmers und durch Abstimmung/Koordination mit den Projektbe- teiligten sicherzustellen. Sofern hierzu keine gesonderte Position in der Leistungsbeschrei- bung für Vermessungsleistungen formuliert ist, die besondere Anforderungen an die Ab- stimmung/Koordination mit/zwischen den Personaldienstleister Beteiligten beschreibt, ist dieser Aufwand mit in die Einheitspreise einzurechnen. Zu 4.6 Besprechungen Die Teilnahme an Besprechungen ist als Position in der Leistungsbeschreibung für Ver- messungsleistungen abzubilden. Zu 4.7 Leistungsänderungen Leistungsänderungen sind als Nachtrag zum Angebot des Auftragnehmers abzubilden. Werden über den bestehenden Vertrag hinausgehende Vermessungsleistungen erforder- lich, ist hierüber eine Änderung unverzüglich zusätzliche Vereinbarung zu informierentreffen. Dies betrifft sowohl zusätzliche, bisher nicht im Vertrag beschriebene Leistungen, als auch Mehrungen/Minderungen bereits im Ausgangsvertrag vereinbarter Leistungen, bei denen die Auftragssumme überschrit- ten/unterschritten wird. Zu § 5 Termine und Fristen Die Angabe „ Wochen, ab “ bezieht sich auf den Zeitpunkt, ab dem die Frist be- ginnt. Zu § 7 Fachlich Beteiligte In der Anlage zu § 7 sind die Stellen einzutragen, die mittelbar und unmittelbar an den Ver- messungsleistungen beteiligt sind. Im Falle einer Beauftragung einer Liegenschaftsbe- stands- oder Gebäudebestandsdokumentation ist die Primärnachweis führende Stelle des Auftraggebers anzugeben. Bei der Beauftragung des Leistungsbildes der Bauvermessung (ohne Gebäudebestandsdokumentation) sind die bauausführenden Firmen und freiberuflich Tätige anzugeben. Zu § 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers Zu 8.1 Fachlich Verantwortliche Die für die Erbringung der Leistungen fachlich Verantwortlichen sind zwingend hier unter § 8 Nummer 8.1 des Vertrages bzw. im Angebot für Ingenieurvermessung einzutragen. Zu § 10 Honorar Das Honorar gemäß diesem Vertrag ist frei vereinbar. Die Honorarermittlungsgrundlagen und Honorartafeln der Anlage 1.4 HOAI geben Orientierungswerte für die Honorarermitt- lung. Das Honorar gemäß Nummer 10.1 wird auf Grundlage des geprüften Angebotes des Auf- tragnehmers vereinbart. Das Honorar nach Zeitaufwand gemäß Nummer 10.2 ist, sofern im geprüften Angebot hier- zu keine vergleichbare Leistung aufgeführt ist, nach den im Angebot gemäß Nummer 10.2.2 eingetragenen Stundensätzen zu honorieren. Für die Erstellung und die Prüfung der Angemessenheit des Angebots können - abgeschlossene Verträge mit vergleichbaren Leistungen - die Honorartabellen der HOAI, Anlage 1, Abschnitt 1.4 herangezogen werden.
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Samples: Vertrag Ingenieurvermessung
Vertragsabschluss. 4.1Als erstes bietet WBS eine optionale Beratung (inklusive Infopaket und Infoabend) an. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Dazu gehört auch eine unverbindliche, mündliche Prüfung der Zugangsvoraussetzungen. Diese vorvertragliche Beratung stellt kein verbindliches Angebot dar, ein Vertrag wird hier nicht geschlossen. Zur Anmeldung ist der Online-Anmeldeprozess der Hochschule vollständig, wahrheitsgemäß und unter Übermittlung aller als Pflichtfelder angegebenen Informationen und Unterlagen abzuschließen. Der Zugang ist über die Website der Hochschule oder der WBS zu erreichen. Im Anmeldeprozess erhält der Teilnehmende Informationen über die genaue Bezeichnung und Dauer des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Studienangebotes. Die verbindliche Anmeldung beinhaltet unter anderen Angaben zur Person, zum gewünschten Studienangebot und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustandevon der Hochschule geforderten Bewerbungsunterlagen (z.B. Dokumente wie Zeugnisse, ggf. Dem Auftraggeber ist bekanntBerufserfahrung und Ausweisdokumente). Diese Dokumente sind Grundlage für die finale Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch die Hochschule. Nach erfolgreicher Prüfung der Zugangsvoraussetzungen und Zulassung zum Hochschullehrgang versendet die Hochschule eine Bestätigung an den Teilnehmenden. Dies stellt den Vertragsabschluss dar. Da die Teilnehmerzahl in einem Hochschulprogramm beschränkt sein kann, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern entscheidet die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein jeweilige Hochschule im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem Aufnahmeverfahren über die Vergabe eines Studienplatzes. Schriftliche Mitteilungen werden an die im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne Vertrag genannte Adresse des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5Teilnehmenden gesandt. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über Einen Wohnortwechsel sowie eine Änderung der Kontaktdaten des Teilnehmenden sind unverzüglich zu informierenschriftlich anzuzeigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.1(zu § 2 AVBWasserV)
1.1 Die SWZ schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentü- mer des zu versorgenden Grundstücks ab. Das Vertragsverhältnis kommt durch Ist das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, wird der Vertrag mit dem Erbbauberechtigten abgeschlossen.
1.2 In Ausnahmefällen kann der Vertrag unter der Vorausset- zung, dass die schriftliche Annahmeerklärung Zustimmung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Grundstückeigen- tümers im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist8 Abs. 5 AVBWasserV vorgelegt wird, auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Nießbraucher, abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Vertrages mit verpflichtet.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister 1.3 Steht das Eigentum an dem Auftraggeber Arbeiter versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG Wohnungseigentumsgesetzes zu, so wird der Versorgungs- vertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer abge- schlossen.
1.4 Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu (Verbot Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), wird der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässtVersorgungsvertrag mit der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen. Jeder Eigen- tümer haftet als Gesamtschuldner. Die Eigentümergemein- schaft verpflichtet sich, bestätigt eine Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag erge- ben, mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer mit der AuftraggeberSWZ abzuschließen und personelle Änderungen, dass im Einsatzbetrieb die die Haf- tung der Eigentümer berühren, der SWZ unverzüglich mitzu- teilen. Wird ein Vertreter nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 benannt, so sind die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärungen der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierenSWZ auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
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Vertragsabschluss. 4.1. Wie kommt unser Vertrag zustande?
2.1 Das Vertragsverhältnis zwischen XOXO und dem Kunden kommt durch das Angebot Anbotstellung des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages durch ausdrückliche Annahme dieses Anbots durch XOXO oder der Bereitstellung z.B. Übermittlung der XOXO-Sim-Karte oder Aktivierung unserer Leistungen für Sie zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntFolgende Daten sind vor der Bereitstellung des Dienstes abhängig vom gewünschten Produkt anzugeben bzw. werden erfasst, wobei nicht alle Daten verpflichtend anzugeben sind: Familien- und Vorname, akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und Kontakt-Informationen (z.B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Geburtsdatum bzw. Alter, Geburtsort, Nationalität, Bonität, Familienstand, Geschlecht, Beruf, Ausweisdaten, Bankverbindung, Zeichnungs- oder Vertretungs-Befugnis, Kundenkennwort, Aktivierungskennwort. Für Firmenkunden zusätzlich: Firma, Firmenbuchnummer und Steuernummer. Die oben angeführten Daten stellen die Mindestinhalte gemäß § 132 Abs. 2 Z 13 TKG dar. Bitte beachten Sie: Füllen Sie die Pflichtfelder in den Bestellsystemen (zB Bestellformular) vollständig und wahrheitsgemäß aus. Wir können Ihre Angaben überprüfen und von Ihnen Nachweise fordern – für Ihre Identität, Geschäftsfähigkeit und Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis, z.B. amtlicher Lichtbildausweis, Meldezettel, Vollmacht. Für den Vertragsabschluss benötigen wir von Ihnen eine inländische Zustell- und Rechnungs-Anschrift, sowie eine gültige und aufrechte Bankverbindung im Europäischer Zahlungsraum (SEPA). Der Kunde erklärt – jederzeit kostenlos widerruflich –sein Einverständnis mit einer Überprüfung seiner Bonität durch Anfragen bei behördlich befugten Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten und Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind (§ 152 GewO). XOXO (A1 Telekom Austria) behält sich vor, bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Kunden die zur Verfügung gestellten Dienste gegenüber dem Anbot einzuschränken, beziehungsweise von der Vorlage weiterer Nachweise oder der Erbringung sonstiger Sicherheitsleistungen abhängig zu machen (z.B. Vorliegen einer Bankverbindung in Österreich, etc.) oder ganz abzulehnen. Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird seine Stammdaten gemäß § 160 (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 3) Z 5 Telekommunikationsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein TKG) im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in den letzten sechs Monaten vor dem jeweils gültigen Fassungen zum Zwecke der Bonitätsprüfung an die behördlich befugten Kreditschutzverbände und Kreditinstitute übermittelt werden. Diese Zustimmung kann jederzeit kostenlos widerrufen werden.
2.2 Entscheidet sich der Kunde für einen XOXO Tarif mit Anmeldung, hat er via Anmeldeformular Name, Geburtsdatum, inländische Wohnadresse, E- mailadresse und eine gültige und aufrechte Bankverbindung im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn Europäischer Zahlungsraum (SEPA). samt Einziehungsermächtigung bekanntzugeben bzw. zu erteilen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass XXXX eine Überprüfung seiner Bonität vor Vertragsabschluss vornimmt. Alle Details zur hiermit verbundenen Datenverarbeitung entnehmen Sie bitte der XOXO Datenschutzerklärung (abrufbar auf xxx.xxxx-xxxxxx.xx/xxxx/xxx). Der entsprechende XOXO Tarif mit Anmeldung wird nach einer Bonitätsprüfung binnen 5 Tagen freigeschalten. In welchen Fällen können wir Ihre Anmeldung ablehnen?
2.3 Entscheidet sich der Kunde, welcher zuvor einen Tarif mit Wertkarte abgeschlossen hat, für einen Vertragstarif, hat er via Kontomanager Name, Geburtsdatum, inländische Wohnadresse, E-Mailadresse und eine aufrechte Kontoverbindung im Europäischen Zahlungsraum samt Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) bekanntzugeben bzw. zu erteilen. XOXO ist berechtigt, zur Überprüfung der Angaben des Kunden einen geringfügigen Betrag (€ 0,10) gemäß den jeweiligen EBs für Vertragstarife vom Konto des Kunden abzubuchen. Dieser Betrag wird dem Kunden auf seiner ersten Rechnung gutgeschrieben bzw. bei Ablehnung der Vertragsfortsetzung durch XOXO rücküberwiesen. Nach erfolgreicher Abbuchung und bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen durch den Kunden wird der bestehende Anschluss als Tarif mit Anmeldung freigeschaltet. Hinweis: Wechselt der Kunde von XOXO mit Wertkarte zu XOXO mit Anmeldung, so endet der Wertkartenvertrag (inklusive der noch verfügbaren Einheiten) mit dem Zeitpunkt der Freischaltung des Anmeldetarif.
2.4 XOXO kann das Angebot des Kunden für den jeweiligen Dienst ablehnen, insbesondere, wenn einer der folgenden Gründe (Ablehnungsgründe) vorliegt:
a. Bestehen begründeter Zweifel betreffend die Identität des Kunden;
b. Vorliegen eines begründeten Verdachts des derzeitigen oder zukünftigen Missbrauches (z.B.: sollte ein Kunde bereits durch Missbrauch auffällig geworden sein und einen neuen Vertrag beantragen);
x. Xxxxxxxx Rechtsfähigkeit.
x. xxx Xxxxx minderjährig oder offensichtlich geschäftsunfähig ist und keine schriftliche Genehmigung und Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegt;
e. Zahlungsverzug gegenüber uns aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst früherem oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istnoch aufrechtem Vertragsverhältnis;
f. Es bestehen begründete Zweifel an der Bonität, z.B. die Bonitäts- Auskunft fällt negativ aus, es wurde ein außergerichtlicher Sanierungsversuch unternommen, es wurde ein Konkurs- oder Sanierungs-Verfahren über das Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer g. Wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wurde in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig warJahren ein Vertrag mit Ihnen von uns gekündigt (vgl Pkt. Andernfalls informiert 34);
h. Bei der Auftraggeber den Personaldienstleister über Bestellung wurden unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht oder die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei geforderten Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht, hiervon mitumfasst ist auch der Vereinbarung Fall, dass der Einsatzdauer berücksichtigtKunde die Retournierung des unterzeichneten Vertrags samt Ausweiskopie unterlässt.
4.62.5 Bitte beachten Sie: Bei Vorliegen eines oder mehrerer Ablehnungsgründe (Pkt 2.4.) können wir statt der Ablehnung des Vertrags den Vertragsabschluss auch von einer Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig machen und/oder den Leistungsumfang beschränken, z.B. auf Mehrwert- und Roamingleistungen (vgl hierzu Pkt. Sofern 4).
2.6 Alle öffentlichen Gebühren und Abgaben, die mit dem Vertragsabschluss verbunden sein können, werden von Ihnen übernommen.
2.7 Bitte beachten Sie: Die Aktivierung der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne SIM-Karte kann erst nach Identifizierung des Kunden sowie Registrierung seiner Stammdaten (§ 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe160 Abs. 5 Z 3 lit. a, b und g: Familienname, Vorname, akademischer Grad und Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Name bzw. Bezeichnung bei juristischen Personen) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des gemäß § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren166 Abs 2 TKG erfolgen.
2.8 Gültig für Tarife mit Wertkarte:
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.11.1. Das Vertragsverhältnis kommt Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (An- nahme) der Stadtwerke Itzehoe GmbH genannten Datum wirksam, spätestens aber nach Durchführung des Lieferanten- wechsels nach § 20a EnWG mit Lieferbeginn. Der Lieferan- tenwechsel darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Stadtwerke Itzehoe GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschrei- ten.
1.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rech- nerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
1.3. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit ei- ner Frist von zwei Wochen auf das Angebot Ende eines Kalendermo- nats zu kündigen.
1.4. Der Vertrag kann jederzeit mit zweiwöchiger Frist durch die Stadtwerke Itzehoe GmbH gekündigt werden, wenn nach Vertragsschluss der tatsächliche Gasverbrauch des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden 1.500.000 kWh pro Jahr und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld stündliche Ausspeiseleis- tung 500 kWh pro Stunde übersteigt und/oder Wertsachen zu übertragen, eine Leis- tungsmessung installiert worden ist. In diesem Fall wird er vorab mit die Stadtwerke Itzehoe GmbH dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenKunden einen Energiepreis- vertrag anbieten.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Gaslieferungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.1Ein Interessent hat die Möglichkeit, eine Verfügbarkeitsanfrage per E-Mail, xxx.xxxxxx.xx oder auf schriftlichem Weg an NZZ zu senden. Das Vertragsverhältnis Die Anfrage wie auch die Antwort von NZZ stellen grundsätzlich keinen Vertragsschluss dar, sondern dienen der Information des Interessenten. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag nur zustande durch das schriftliche Angebot zum Vertragsschluss durch den Inserenten durch Zusendung des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgefüllten und unterzeichneten Auftragsformulars, eines eigenständig formulierten und unterzeichneten Auftragstextes oder durch E-Mail und die Annahme des Auftrages von NZZ durch schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustandeAuftragsbestätigung, E-Mail oder durch die erfolgende Verbreitung der Werbung. Dem Auftraggeber ist bekanntMündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich unverbindlich. Werbe-, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehenMedia-, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigtPR-, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein DM- und Webagenturen handeln im Rahmen Namen und auf Rechnung des Kunden. Vertragspartner ist in jedem Fall der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer Kunde. Die NZZ nimmt die Aufträge von Agenturen nur für namentlich bezeichnete Xxxxxx an. Die NZZ ist berechtigt, von Agenturen eine Handlungsvollmachtdes Xxxxxx zu verlangen. Ein von einer Agentur vertretener Kunde kann sich gegenüber der NZZ nur durch Zahlung an die NZZ von seiner Zahlungsverpflichtung befreien. NZZ-Produkte erscheinen in den letzten sechs Monaten vor dem deutscher Sprache. Alle Anzeigentexte veröffentlichen wir indessen ohne anderslautende Vorschrift im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus Originaltext des Manuskriptes; diesewerdennichtautomatischübersetzt. Texte können gegen Verrechnung der Kosten an den Inserenten von einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht spezialisierten Büro übersetzt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierenFür allfällige Fehler übernimmt die NZZ keine Haftung.
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Samples: Insertionsvertrag
Vertragsabschluss. 4.11.1 Die Stadtwerke Münster GmbH (Stadtwer- ke) bietet dem Anschlussnehmer schriftlich den Anschluss seiner Anlage an das Vertei- lungsnetz bzw. Das Vertragsverhältnis kommt durch das die Veränderung des Hausan- schlusses an. Diesem Angebot ist die Höhe des Personaldienstleisters nach Maßgabe Baukostenzuschusses und der voraus- sichtlichen Hausanschlusskosten zu entneh- men. Der Anschlussnehmer erteilt den Stadt- werken auf der Basis des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung Angebots schriftlich den Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Hausanschlusses.
4.2. Sofern 1.2 Die Stadtwerke schließen den Anschluss- vertrag in der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab Regel mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenEigentümer oder- Erbbauberechtigten bzw. der Gemeinschaft von Eigentümern oder Erbbauberechtigten des zu versorgenden Grundstücks ab. In besonderen Fällen kann der Vertrag auch mit einem ande- ren Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, abgeschlossen werden, wenn der/die Eigentü- mer oder Erbbauberechtigte(n) zu- stimmt/zustimmen.
4.31.3 Die Stadtwerke schließen die Anlage erst dann an das Verteilungsnetz an, wenn eine verlegereife Trasse zur Verfügung steht. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärtEine verlegereife Trasse liegt dann vor, dass in wenn die ArbeitsverträgeLinienführung der Straße im Gelände erkenn- bar ist. Wünscht der Anschlussnehmer den vorzeitigen Anschluss, hat er die er dadurch bedingten Mehrkosten zu tragen.
1.4 Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt ist, verpflichtet der An- schlussnehmer den jeweiligen Mieter zum Abschluss eines Fernwärmelieferungsvertrages mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wirdStadtwerken.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu1.5 Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt ist, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne beträgt die Erstlaufzeit des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istFernwärmelieferungsvertrages zehn Jahre.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Mit Fernwärme
Vertragsabschluss. 4.1(§ 2 AVBWasserV)
1.1 Die Bonn-Netz GmbH schließt im Auftrag der SWB Energie und Wasser den Versorgungsvertrag grundsätzlich mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. Das Vertragsverhältnis kommt durch Bei Vertragsschluss hat der Kunde der SWB Energie und Wasser die persönlichen Daten anzugeben, welche die SWB Ener- gie und Wasser zur eindeutigen Identifizierung des Kunden benötigt. Bei natürlichen Personen sind in jedem Fall Name, Vorname(n), Geburtsdatum/-ort und Nationalität anzugeben. Bei juristischen Personen ist die vollständige Firma, der Sitz der Gesellschaft, das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuständige Registergericht und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustandeRegisternummer (sofern vorhanden) anzugeben, ferner die persönlichen Daten der gesetzlichen Vertreter bzw. Dem Auftraggeber Organe. Auf Verlangen der SWB Energie und Wasser ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2ein aktueller Registeraus- zug vorzulegen. Sofern Die Daten werden von der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die ArbeitsverträgeSWB Energie und Wasser gespeichert, die er mit Verarbeitung erfolgt vertraulich und ausschließlich für eigene Geschäftszwecke der SWB Energie und Wasser und ihr verbundener Unternehmen sowie entsprechend den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich Bestimmungen der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein Hiervon erfasst ist insbesondere die Datenverarbeitung im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Vertragsbeziehungen und zu Werbezwecken. Unvollständige Angaben können zur Ablehnung eines Vertrages führen.
1.2 Die SWB Energie und Wasser behält sich vor, zusätzlich zum Versorgungsvertrag einen Netz- anschlussvertrag abzuschließen.
1.3 Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der SWB Energie und Wasser abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Woh- nungseigentümer berühren, der SWB Energie und Wasser unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der SWB Energie und Wasser auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
4.51.4 Tritt an die Stelle eines Kunden eine Personenmehrheit (z.B. mehrere Grundstückseigentümer), so wird der Versorgungsvertrag mit allen Miteigentümern abgeschlossen. Der Auftraggeber sichert zuJeder Miteigentümer haftet als Gesamtschuldner. Veränderungen des Personenkreises sind der SWB Energie und Wasser un- verzüglich mitzuteilen. Die an eine Person abgegebenen Erklärungen der SWB Energie und Wasser sind auch für die übrigen Personen rechtswirksam.
1.5 Die SWB Energie und Wasser behält sich vor, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere UnterbrechungBonität des Kunden vor Abschluss des Vertrages Auskünfte einzuholen und bei Vorliegen von Negativmerkmalen den Abschluss des Vertra- ges von Vorauszahlungen nach § 28 AVBWasserV bzw. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigteiner Sicherheitsleistung gem. § 29 AVB- WasserV abhängig zu machen.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 4.1(zu § 2 AVB Wasser V)
1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Die TWM „Technische Werke der Gemeinde Merchweiler GmbH“ (im folgenden TWM genannt) ist bereit, auf Antrag des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für Anschlussnehmers zu den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))nachstehenden ergänzenden Bedingungen einen Versorgungsvertrag abzuschließen.
4.22. Sofern Die Bereitschaft gilt nicht, wenn der Auftraggeber beabsichtigtAnschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Erfolgt trotzdem ein Anschluss, dem Zeitarbeitnehmer so hat der Antragsteller die für diesen Anschluss und seine Versorgung zusätzlichen Kosten zu übernehmen oder auf Verlangen hierfür Sicherheit zu leisten. Der Anschluss kann versagt werden, wenn die Abwässer des zu versorgenden Grundstückes zu einer Gefährdung der Wasserleitung führen können.
3. Die TWM schließt den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab Versorgungsvertrag mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenEigentümer, Erbauberechtigten oder sonstig dinglich Berechtigten des anzuschließenden Grundstücks ab.
4.34. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärtAls Grundstück im Sinne dieser Bedingungen gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, dass in der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Jedes Grundstück muss einen eigenen Anschluss an die ArbeitsverträgeVersorgungsleitung der TWM haben. Bei Anschlüssen, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hatüber Privatgrundstücke führen, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich die nicht dem Anschlussnehmer gehören, erfolgt ein Anschluss nur, wenn dingliche Sicherheiten zugunsten der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wirdWasserrechte auf diesen Gründstücken eingetragen werden.
4.45. Der Auftraggeber sichert zuBefindet sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt bestimmte Gebäude, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig so können für jedes Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden.
6. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig warJeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtetDie Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Personaldienstleister über Verwalter oder eine Änderung andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, für und gegen die Wohnungseigentümer mit der TWM abzuschließen, insbesondere personelle Veränderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der TWM unverzüglich zu informieren.mitzuteilen. Wird ein der Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht. (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen)
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Samples: Versorgungsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.11.1. Das Vertragsverhältnis kommt Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme) von den Gemeindewerken Krauchenwies - Stromversorgung genannten Datum wirksam, spätestens aber nach Durchführung des Lieferantenwechsels nach § 20a EnWG mit Lieferbeginn. Der Lieferantenwechsel darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch das Angebot die Gemeindewerke Krauchenwies - Stromversorgung bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten.
1.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehenLieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))keine abgelesenen Daten vorliegen.
4.21.3. Sofern Nach Ende der Auftraggeber beabsichtigtvereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich Ihr Stromlieferungsvertrag jeweils um 12 Monate, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang wenn weder Sie noch die Gemeindewerke vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl Sie als auch die Gemeindewerke können mit Geld und/oder Wertsachen zu übertrageneiner Frist von 6 Wochen auf das Ende der Laufzeit kündigen.
1.4. Im Falle eines Umzugs des Kunden innerhalb des Netzgebietes der Gemeindewerke Krauchenwies - Stromversorgung, welchen der Kunde unter Mitteilung der neuen Anschrift zwei Wochen zum Umzugstermin schriftlich anzuzeigen hat, wird er vorab mit der Vertrag auf Verlangen des Kunden auf die neue Lieferanschrift übertragen. Im Falle des Wegzugs des Kunden aus dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärtNetzgebiet, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen welchen der Kunde unter Mitteilung der neuen Anschrift schriftlich anzuze igen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wirdkönnen beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.1(§ 2 AVBWasserV)
1.1 Die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH schließt grundsätzlich einen Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes (nachfolgend „Kunde“) ab. Das Vertragsverhältnis kommt durch Bei Vertragsschluss hat der Kunde der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein- Sieg GmbH die persönlichen Daten anzugeben, welche die Energie- und Wasserversorgung Bonn/ Rhein-Sieg GmbH zur eindeutigen Identifizierung des Kunden benötigt. Bei natürlichen Personen sind in jedem Fall Name, Vorname(n), Geburtsdatum/-ort und Nationalität anzugeben. Bei juristi- schen Personen ist die vollständige Firma, der Sitz der Gesellschaft, das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuständige Registerge- richt und die schriftliche Annahmeerklärung Registernummer (sofern vorhanden) anzugeben, ferner die persönlichen Daten der gesetzlichen Vertreter bzw. Organe. Auf Verlangen der Energie- und Wasserversorgung Bonn/ Rhein-Sieg GmbH ist ein aktueller Registerauszug vorzulegen. Die Daten werden von der Energie und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH auf Grundlage der Bestimmungen der Europä- ischen Datenschutzgrundverordnung sowie des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustandeBundesdatenschutzgesetzes gespeichert, die Verarbeitung erfolgt vertraulich und ausschließlich für eigene Geschäftszwecke der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH und ihr verbundener Unternehmen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Unvollständige Angaben können zur Ablehnung eines Vertrages führen.
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister 1.2 Tritt an die Stelle eines Kunden eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohnungseigentumsgesetzes vom 15.3.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH abzuschließen und personelle Ände- rungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Energie- und Wasserversorgung Bonn/ Rhein-Sieg GmbH auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamt- handeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
4.51.3 Tritt an die Stelle eines Kunden eine Personenmehrheit (z. B. Wohngemeinschaft oder nicht- eheliche Lebensgemeinschaft), so wird der Versorgungsvertrag mit der Personenmehrheit abge- schlossen. Der Auftraggeber sichert zuJedes Mitglied der Personenmehrheit haftet als Gesamtschuldner. Veränderungen des Personenkreises sind der Energieund Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die an eine Person abgegebenen Erklärungen der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH sind auch für die übrigen Personen rechtswirksam.
1.4 Die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH behält sich vor, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere UnterbrechungBonität des Kunden vor Abschluss des Vertrages Auskünfte einzuholen und bei Vorliegen von Negativmerk- malen den Abschluss des Vertrages von Vorauszahlungen nach § 28 AVBFernwärmeV bzw. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigteiner Sicherheitsleistung gem. § 29 AVBFernwärmeV abhängig zu machen.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 4.1(zu § 2 AVBFernwärmeV)
1.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch Die SWA GmbH liefert Wärme aufgrund privatrechtlicher Versor- gungsverträge.
1.2. Im Falle eines Neuanschlusses oder einer Anschlussveränderung für Wärme bietet die SWA GmbH dem Anschlussnehmer schriftlich den Anschluss an das Angebot Verteilungsnetz bzw. die Veränderung des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hausan- schlusses an und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit teilt ihm den Baukostenzuschuss und den Hausan- schlusskostenbeitrag mit. Mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde Kostenangebotes durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Anschlussnehmer gilt der Auftrag zum Anschluss an das Versorgungsnetz als erteilt.
4.21.3. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, Der Anschlussvertrag Fernwärme wird er vorab im Allgemeinen mit dem Personaldienstleister Eigen- tümer oder dem Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstü- ckes geschlossen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 8 der AVB- FernwärmeV.
1.4. Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers/Hauseigentümers eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWoh- nungseigentumsgesetzes, so wird der Anschlussvertrag für Wärme mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Woh- nungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Anschlussvertrag für die Wohnungseigentümer mit der SWA GmbH abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Woh- nungseigentümer berühren, der SWA GmbH unverzüglich mitzuteilen.
4.51.5. Der Auftraggeber sichert zuZustellungsbevollmächtigte muss seinen Sitz im Inland haben.
1.6. Voraussetzung für die Herstellung des Hausanschlusses für Wärme ist, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten SWA GmbH alle erforderlichen privatrechtlichen und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig warbehörd- lichen Erklärungen vorliegen (z.B. Duldung der Leitungsrechte der be- teiligten Grundstückseigentümer, Straßenaufbruchsgenehmigungen usw.). Andernfalls informiert Bei Beginn der Auftraggeber den Personaldienstleister über Verlegearbeiten muss die kürzere Unterbrechungvorgesehene Leitungstrasse geräumt sein. Vorangegangene Einsätze Zur Unterbringung der Anschlussleitungen und der Zäh- leranlagen muss ein geeigneter Raum von ausreichender Größe zur Verfügung stehen. Erforderliche Mauerdurchbrüche, die Vermauerung und Isolierung der Durchbrüche werden in diesem Falle bei von der Vereinbarung SWA GmbH selbst oder durch eine von der Einsatzdauer berücksichtigtSWA GmbH beauftragte Firma vorgenommen.
4.61.7. Sofern 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV gilt unbeschadet der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des vorstehenden Rege- lungen.
1.8. Die Regelungen der §§ 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung 12 sowie 13 AVBFernwärmeV gelten für den Anschlussnehmer sowie den Kunden in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierengleicher Weise.
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Samples: Ergänzende Bedingungen
Vertragsabschluss. 4.1Angebote von F.R.A.N.Z. sind freibleibend. Das Anzahl, Qualifikation sowie Einsatzdauer der ZeitarbeitnehmerInnen werden über Anforderung des Beschäftigers gesondert schriftlich durch Einzel- oder Sammelverträge vereinbart. Nach formloser Anfrage bzw. Angebot von Seiten der F.R.A.N.Z. erhält der Beschäftiger eine gegenzuzeichnende Auftragsbestätigung von F.R.A.N.Z, soweit geeignete ZeitarbeitnehmerInnen mit der gewünschten Qualifikation für die vorgesehene Tätigkeit im gewünschten Einsatzzeitraum zur Verfügung stehen. Kann F.R.A.N.Z der Anforderung nicht bzw. nicht in gewünschtem Umfang nachkommen, setzt sie den Beschäftiger davon unverzüglich in Kenntnis. F.R.A.N.Z. wählt für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignete ZeitarbeitnehmerInnen aus und stellt diese dem Beschäftiger zu vereinbarten Konditionen und Terminen zur Verfügung. Die Anforderung durch den Beschäftiger bezieht sich mangels Sondervereinbarung nicht auf konkrete Personen. F.R.A.N.Z. ist daher berechtigt, dem Beschäftiger überlassene ZeitarbeitnehmerInnen jederzeit durch zumindest gleich qualifizierte Personen auszutauschen. Der Einsatz der ZeitarbeitnehmerInnen beim Beschäftiger für andere Zwecke oder Orte als die vorgesehene Tätigkeit darf nur nach Vereinbarung mit F.R.A.N.Z erfolgen. Der Einsatz für höherwertige Arbeiten als zunächst vereinbart verpflichtet den Beschäftiger zu adäquat erhöhtem Stundensatz. Der Einsatz für Tätigkeiten unter dem vereinbarten Niveau vermindert das Entgelt von F.R.A.N.Z. nicht. Selbiges gilt sinngemäß für den Einsatz von ZeitarbeitnehmerInnen an anderem Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Entlohnungsanspruch der ZeitarbeitnehmerInnen (zB höheres Taggeld, Reisespesen oä.) resultiert. Xxxxxx die Auftragsbestätigung nicht unterzeichnet worden sein, kommt das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages Aufnahme der Tätigkeit der ZeitarbeitnehmerInnen beim Beschäftiger zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))ZeitarbeitnehmerInnen haben sich vor Aufnahme und nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Beschäftiger zu melden. Die mindestens verrechnete Überlassungsdauer beträgt einen Tag.
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überlassung Von Arbeitskräften
Vertragsabschluss. 4.11. Das Vertragsverhältnis Durch Bestätigung des Buttons „Zahlungs- pflichtig buchen“ gibt der Mieter ein rechtsver- bindliches Angebot auf Abschluss eines Stell- platzmietvertrages ab.
2. Der Vertrag kommt erst durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Abgabe der Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird Vermieter zu- stande. Hierzu erhält der Mieter eine geson- derte E-Mail (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)Vertragsbestätigung).
4.23. Sofern Nach der Auftraggeber beabsichtigtVertragsbestätigung erhält der Mie- ter auf dem Postweg ein Zugangsmedium (Identifikationsmedium) in Form einer Codekarte. Mit dem Zugangsmedium ist der Mieter berechtigt, in dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen in der Vertragsbe- stätigung genannten Parkobjekt zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenparken. Das Zugangsmedium ist zwingend mitzufüh- ren. Die Erstattung eines gezahlten Parkent- geltes infolge einer nachträglichen Legitima- tion der Zugangsberechtigung ist ausge- schlossen.
4.34. Der Personaldienstleister ist Mitglied Eine Weitergabe oder Untervermietung des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich Einstellplatzes bedarf der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wirdschriftlichen Zustim- mung des Vermieters.
4.45. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein Alle Bestätigungen erhält der Mieter per E- Mail. Zusätzlich wird dem Mieter nach Maß- gabe des Dauermietvertrages eine Monats- rechnung im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer Online-System zur Verfügung ge- stellt. Auf in Textform (E-Mail) übermittelten Wunsch wird die Rechnung kostenpflichtig auch auf dem Postweg an den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5Mieter ge- schickt. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten Die Vertragsbestätigung und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle vom Mieter bereits bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung Buchung akzeptierten AGB können vom Mieter in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht seinem persönli- chen Account jederzeit eingesehen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierenDie Dokumente werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und stehen aus- schließlich in deutscher Sprache zur Verfügung. Beginnend mit der ersten Miet- preiszahlung werden dem Mieter hier auch seine Monatsrechnungen zur Verfügung ge- stellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.1. Das Vertragsverhältnis 2.1 Alle Angebote der Gesellschaft sowie die hierzu gehörenden Unter- lagen sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der Gesellschaft zwi- schen der Gesellschaft und dem Kunden kommt durch das Angebot einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Personaldienstleisters Kunden, unter Ver- wendung des entsprechenden Auftragsformulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung unter An- gabe der voraussichtlichen Dauer bis zur erstmaligen Herstellung eines Anschlusses durch die Gesellschaft (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach Maßgabe deren Inhalt, den dort in Be- zug genommenen Leistungsbeschreibungen, Produktinformati- onsblättern, Preisverzeichnissen, diesen AGB und der Vertragszu- sammenfassung gemäß § 54 TKG, soweit im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist. Die Gesellschaft kann die Annahme des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Auftrages des Kunden ohne Angabe von Gründen verweigern.
2.3 Die Gesellschaft kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder des Personal- ausweises abhängig machen.
2.4 Für bestimmte Leistungen der Gesellschaft ist Voraussetzung für die Leistungserbringung der Gesellschaft ein Hausanschluss sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird eine vom gewählten Produkt abhängige Innenhausverkabelung (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router).
4.22.5 Sowohl für Arbeiten am Hausanschluss als auch für eine ggf. Sofern not- wendige Hausinstallation hat der Auftraggeber beabsichtigtKunde die Genehmigung des Hauseigentümers oder eines anderen diesbezüglichen Rechtsin- habers einzuholen, soweit im Auftragsformular keine anderwei- tige Regelung vereinbart ist. Diese Genehmigung erfolgt im Wege eines Grundstücksnutzungsvertrages, der zwischen dem Zeitarbeitnehmer den Umgang Eigentü- mer beziehungsweise Rechtsinhaber und der Gesellschaft oder ei- nem mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3dieser im Sinne der §§ 15 ff. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen Aktiengesetz (AktG) verbun- denen Unternehmen geschlossen wird.
4.42.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Der Auftraggeber sichert zuSoweit die Gesellschaft sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, dass kein werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertra- gen. Eine Übertragung nach Satz 3 ist dem Kunden drei Monate im Rahmen Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der Gesellschaft in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig der Mitteilung gesondert hingewie- sen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Über- tragungen im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istUmwandlungsgesetzes, bleiben von die- ser Ziffer 2.6 unberührt.
4.5. 2.7 Der Auftraggeber sichert zuKunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung von Protokol- len, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtauf IPv4 (IETF RFC 791 mit Updates) oder IPv6 (IETF RFC 8200 mit Updates) aufsetzen, übermitteln.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb 2.8 Die Gesellschaft ist nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich dem Kunden IP-Adress- räume dauerhaft zu informierenüberlassen.
2.9 Der Vertrag hat keine nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste, Übertragungsdienste für die Bereit- stellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation o- der Mobilfunk-Dienste zum Gegenstand.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.11. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Die Stadtwerke Forchheim GmbH (nachfolgend Netzbetreiber genannt) schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers anzuschließenden Grundstü- ckes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntdem Nutzungsberechtig- ten, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehenz. X. Xxxxxx, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher abgeschlossen werden.
4.22. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Gemeinschaft von Wohnungsei- gentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. Der Auftraggeber sichert zuXxxx 1951, dass kein im Rahmen so wird der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig warVersorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere UnterbrechungJeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtetDie Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Personaldienstleister über Verwalter oder eine Änderung unverzüglich andere Person zu informierenbevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigen- tümer mit dem Netzbetreiber abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Netzbetreiber unverzüg- lich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Woh- nungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Netzbetreibers auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Ge- samthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
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Vertragsabschluss. 4.12.1. Das Vertragsverhältnis Mit der Anmeldung wird dem ADAC Nordbayern e.V. der Abschluss des Veranstaltungs- vertrages verbindlich angeboten. Die Anmeldung kann schriftlich (auch elektronisch), mündlich oder fernmündlich sowie über das Internet erfolgen. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
2.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den ADAC Nordbayern e.V., die keiner bestimmten Form bedarf, zustande. Bei Vertragsabschluss oder unmittelbar danach erhält der Anmeldende eine schriftliche Bestätigung.
2.3. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so hat der ADAC Nordbayern e.V. das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie nicht angenommen, sondern bietet dem Anmeldenden den Vertragsabschluss zu von der Anmeldung abweichenden Bedingungen an. An das Angebot ist der ADAC Nordbayern e.V. zehn Tage gebunden. Stimmt der Anmeldende innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntZeit dem Angebot nicht zu, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber gilt der Vertrag als nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))zustande gekommen.
4.22.4. Sofern der Auftraggeber beabsichtigtDer ADAC Nordbayern e.V. behält sich vor, Kurse bis zu 5 Tage vor dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragenKurstag abzusagen, wird er vorab mit wenn eine Mindestbelegung von 6 Teilnehmern nicht zustande gekommen ist. Der ADAC Nordbayern e.V. bietet dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenTeilnehmer Ersatztermine an. Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.
4.32.5. Der Personaldienstleister Bei Gruppenbuchungen ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen eine Liste der Teilnehmer spätestens zehn Tage vor Trainingsbeginn dem ADAC Nordbayern e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich zuzusenden. Bei späterer Zusendung bzw. Änderung der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wirdTeilnehmer wird ein Zuschlag berechnet.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.1Wie kommt unser Vertrag zustande?
2.1 Unser Vertrag beginnt, sobald Sie bestellen (Angebot) und wir unsere Leistungen für Sie bereitstellen (Annahme), z.B. den Anschluss freischalten. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Bitte beachten Sie: Für besondere Bestellformen können andere Bestimmungen gelten, z.B. im Online Shop. 2.2 Füllen Sie die Pflichtfelder im Bestellformular vollständig und wahrheitsgemäß aus. Wir können Ihre Angaben überprüfen und von Ihnen Nachweise fordern – für Ihre Identität, Geschäftsfähigkeit und Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis, z.B. amtlicher Lichtbildausweis, Meldezettel, Vollmacht. Folgende Daten sind vor der Bereitstellung des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dienstes abhängig vom gewünschten Produkt anzugeben bzw. werden erfasst, wobei nicht alle Daten verpflichtend anzugeben sind: Familien- und Vorname, akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und Kontakt-Informationen (z.B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Geburtsdatum bzw. Alter, Geburtsort, Nationalität, Bonität, Familienstand, Geschlecht, Beruf, Ausweisdaten, Bankverbindung, Zeichnungs- oder Vertretungs-Befugnis, Kundenkennwort, Aktivierungskennwort. Für Firmenkunden zusätzlich: Firma, Firmenbuchnummer und Steuernummer. Die oben angeführten Daten stellen die Mindestinhalte gemäß § 132 Abs. 2 Z 13 TKG dar. Für den Vertragsabschluss benötigen wir von Ihnen eine inländische Zustell- und Rechnungs- Anschrift, eine österreichische Bankverbindung und, wenn in den Entgeltbestimmungen vorgesehen, eine schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustandeEinzugsermächtigung (Pkt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)21).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.11.1 Die StWL schließen den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntden Nutzungsberechtigten, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehenz.B. Mieter, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Päch- ter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher, abgeschlossen werden.
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister 1.2 Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohnungseigentumsgeset- zes vom 15. Xxxx 1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Ge- meinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Woh- nungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungsei- gentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den StWL abzuschließen und perso- nelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berüh- ren, den StWL unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht be- nannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Er- klärungen der StWL auch für die übrigen Eigentümer rechtswirk- sam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamt- handeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
4.5. 1.3 Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und Antrag auf Wasserbezug muss auf einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtbesonderen Vordruck gestellt werden.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Versorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.11. Das Vertragsverhältnis kommt Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2. Für alle Leistungen, bei denen die schriftliche Annahmeerklärung VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen.
3. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Wenn nicht anders vereinbart gilt eine Bindefrist von 14 Tagen. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot der Firma Sonntag Bauelemente GmbH ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit Unterzeichnung der schriftlichen Bestätigung der Firma Sonntag Bauelemente GmbH zustande, welche unterschrieben an uns zurückgesandt werden muss.
4. Mündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Telefonische Bestellungen nehmen wir nur auf Gefahr des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustandeAuftraggebers an.
5. Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist die Firma Sonntag Bauelemente GmbH berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber ist bekanntbleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4.26. Sofern Tritt der Auftraggeber beabsichtigtvom Vertrag zurück, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen hat er alle entstandenen Kosten, die der Firma Sonntag Bauelemente GmbH bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstanden sind, zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffentragen. Hierzu zählen auch alle bereits auftragsbezogene bestellte Waren.
4.37. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärtAn Kostenvoranschlägen, dass in Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die ArbeitsverträgeFirma Sonntag Bauelemente GmbH sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein Sie sind im Rahmen Falle der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne Nichterteilung des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istAuftrages unverzüglich zurückzugeben.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 4.12 AVBWasserV
1. Das Vertragsverhältnis kommt durch Die Stadtwerke Uslar GmbH schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks ab. Ist das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers Grundstück mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannteinem Erbbaurecht be- lastet, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))der Vertrag mit dem Erbbauberechtigten abgeschlossen.
4.22. Sofern In Ausnahmefällen kann der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab Vertrag auch mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenNutzungsberechtigten des Grund- stücks – Mieter, Pächter, Nießbraucher – abgeschlossen werden, wenn der Eigentü- mer oder Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet.
4.33. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, Steht das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor Eigentum an dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Woh- nungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohnungseigentumsgesetzes zu, so wird der Ver- sorgungsvertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer abgeschlossen.
4.54. Der Auftraggeber sichert zuSteht das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemein- schaftlich zu (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), dass kein im Rahmen wird der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten Versorgungsvertrag mit der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen. Jeder Eigen- tümer haftet als Gesamtschuldner. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, ei- ne Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungs- vertrag ergeben, mit Wirkung für und einem Tag über gegen alle Eigentümer mit dem Wasserversor- gungsunternehmen abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Eigentümer berühren, dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzutei- len. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über Eigentümer abgegebenen Erklärungen des Wasserversorgungsunternehmens auch für die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtübrigen Eigentümer rechtswirksam.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 4.12.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Die Stadtwerke Güstrow schließen den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des Personaldienstleisters nach Maßgabe anzuschließenden Grundstücks oder mit dem Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher dringlicher Rechte ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag bei Zustimmung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers Grundstückseigentümers auch mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntdem Nutzungsberechtigten, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehenz.B. Mieter oder Pächter, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))abgeschlossen werden.
4.22.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohneigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohneigentümergemeinschaft ist verpflichtet den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohneigentümer mit den Stadtwerken Güstrow abzuschließen und personelle Änderungen, welche die Haftung der Wohneigentümer berühren, den Stadtwerken Güstrow unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Nennung eines derartigen Vertreters sind sämtliche Erklärungen eines einzelnen Wohneigentümers gegenüber den Stadtwerken Güstrow auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht.
4.52.3. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in Bei Wasserkunden gilt die Bestätigung des Anschlussangebotes bzw. des Zählereinbauscheines als Vertragsabschluss mit den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig warStadtwerken Güstrow. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über Für die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtFernwärmelieferung ist grundsätzlich ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Versorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.12.1. Gegenstand dieser AVGB sind Kaufverträge über Eintrittskarten Events und Veranstaltungen wie insbesondere Tennisturniere.
2.2. Tickets können entweder unmittelbar vor Ort an der Tageskasse, über die Tickethotline des Veranstalters oder allenfalls im Online Ticket Shop erworben werden. Es werden ausschließlich personalisierte Tickets von der KTC Turnier GmbH angeboten und für den Verkauf bereitgestellt. Die Angabe von personenbezogenen Daten (Vor- und Nachname, Wohnadresse, Kontaktdaten) ist verpflichtend. Ausweiskontrollen vor Ort sind gestattet. Der Erwerb von Tickets über die Tickethotline des Veranstalters gilt als Anfrage des Kunden die bestellten Tickets erwerben zu wollen. Der Veranstalter hat das Recht, binnen 14 Tage nach Eingang der Anfrage des Kunden diese wirksam anzunehmen, wobei die Anfrage des Kunden vom Veranstalter auch dann als wirksam angenommen gilt, wenn dieser binnen 14 Tagen nach Eingang sich dazu nicht äußert. Der Vertrag zwischen Kunden und Veranstalter wird jedenfalls erst nach Ablauf dieser 14 tägigen Frist wirksam und für den Veranstalter verbindlich. Der Kunde bleibt während dieser 14 Tage an seine Anfrage zum Ticketerwerb gebunden. Eine allenfalls vom Bestellsystem automatisch generierte Bestätigung des Inhalts der Bestellung des Kunden gilt nicht als Auftragsbestätigung des Veranstalters und hat auf die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses keinerlei Wirkung. Mit dem wirksamen Zustandekommen des Vertrages ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
2.3. Direkt vor Ort an der Tageskasse erworbene Tickets werden dem Kunden in der Regel sofort übergeben. Im Fernabsatz über die Tickethotline des Veranstalters erworbene Tickets sind vom Kunden als „print at home“ Tickets unmittelbar bei Abschluss der Anfrage direkt auszudrucken oder werden dem Kunden an die von ihm angegeben Zustelladresse versandt. Das Vertragsverhältnis kommt Versandunternehmen wird vom Veranstalter gewählt, der Kunde trägt sowohl die Kosten als auch die Gefahr des Versands. Pkt. 2.1. dieser AVGB bleibt davon unberührt. Die Zustellung von über sonstige Online Ticket Shops erworbenen Tickets erfolgt aufgrund der jeweiligen Zustellbedingungen des Online Ticket Shop und haftet der Veranstalter nicht für daraus dem Kunden entstehende Nachteile welcher Art auch immer. Im Fernabsatz erworbene Tickets werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters an der Tageskasse zur Abholung durch das Angebot den Kunden bereitgestellt. Derart zur Abholung bereitgestellte Tickets sind bei sonstigem Verfall bis zu einer Stunde vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vom Kunden an der Tageskasse abzuholen.
2.4. Bei den vom Veranstalter angebotenen Leistungen handelt es sich ausschließlich um Freizeitdienstleistungen gemäß § 5f Abs. 1 Z 7 des Personaldienstleisters nach Maßgabe Konsumentenschutzgesetztes 1979 (KSchG 1979) in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2011. Das Rücktrittsrecht im Fernabsatz gemäß § 5 e KSchG 1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2011 ist somit ausgeschlossen.
2.5. Mit Erwerb des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Tickets erklärt der Kunde sich über Ort, Art, Zeit, Programm und Dauer sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über eventuell bestehende Jugendschutzbestimmungen der Veranstaltung genau informiert zu haben und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntweiters, dass die Veranstaltung für seine Zwecke geeignet ist und er den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen Veranstalter aus all diesen Gründen klag- und schadlos halten wird.
4.42.6. Der Auftraggeber sichert zuVeranstalter behält sich das Recht vor, dass kein Kunden, die bereits Tickets für eine Veranstaltung erworben haben, beim Erwerb von Karten für Folgeveranstaltungen bevorzugt zu behandeln.
2.7. Zum Zwecke der Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets ist die öffentliche Anbietung sowie jegliche Weitergabe vom Veranstalter erworbener Tickets an Dritte ausdrücklich verboten. Diese Maßnahme soll die Verbreitung von SARS-CoV-2 verhindern.
2.8. Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters ist es bei sonstigem Schadensersatz verboten, erworbene Tickets gewerblich oder kommerziell zu veräußern und im Rahmen von Gewinnspielen, Hospitalityangeboten oder öffentlich zu Werbe- und Marketingzwecken zu verwenden. Auf Verlangen des Veranstalters ist der Kunde zur Bekanntgabe von Namen, Geburtsdaten und Anschrift jener Personen verpflichtet, denen er vom Veranstalter erworbene Tickets weitergegeben hat.
2.9. Der Kunde verpflichtet sich dem Veranstalter Änderungen seiner Wohn- und Geschäftsadresse solange bekanntzugeben, als noch anhängige Rechtsbeziehungen bestehen und noch nicht beiderseitig vollständig erfüllt sind. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden zugestellte Erklärungen des Veranstalters als wirksam zugestellt und gültig. Im Falle einer COVID-19 Erkrankung im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istVeranstaltung ist der Kunde verpflichtet die KTC Turnier GmbH darüber zu informieren und alle notwendigen Daten zur Nachverfolgung der Infektionskette bekanntzugeben.
4.52.10. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen Aufgrund der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig waraktuellen COVID - 19 Situation können die zulässigen Zuschauerzahlen für das Generali Open 2022 (23. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über – 30.7.2022) behördlich festgelegt werden. Zahlungen für die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze behördlich festgelegten Zuschauerzahlen übersteigende Tickets werden in diesem Falle bei Anwendung des „first come – first serve“ Prinzips (Datum/Urzeit des Einlangens der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtBestellung) abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 3,5% des Bruttokaufpreises erstattet.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 4.18.1. Das Vertragsverhältnis Ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt entweder durch das Angebot eine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder E-Mail seitens des Personaldienstleisters nach Maßgabe Auftragnehmers oder durch Erfüllung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung Auftrags seitens des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages Auftragnehmers zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntDer Auftragnehmer hat das Recht, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber noch nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
4.28.2. Sofern der Vom Auftraggeber beabsichtigtmündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenAuftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
4.38.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied Für die Verträge gelten die im Zeitpunkt des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung einbezogen wirdPreislisten des Auftragnehmers.
4.48.4. Die Schaltungen der Werbung wie Einschaltzeit, Platzierung und Reihenfolge werden vom Auftragnehmer bestimmt.
8.5. Der Auftraggeber sichert stimmt einer kostenlosen Anzeige seiner Spots auf der Website xxx.xxxxxxxx.xx als Referenz zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zukann dieser Anzeige widersprechen.
9.1. Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass kein im Rahmen durch die Schaltung der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze Werbung, bestimmte Ergebnisse erzielt werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtkönnen.
4.69.2. Sofern Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne Auftragnehmer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des § 1b Satz 1 AÜG Auftragnehmers.
9.3. In allen anderen Fällen haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Verbot Kardinalspflichten) verletzt sind. Dabei ist der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb Schadensersatz auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierenvorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.1Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Mieter oder durch die tatsächliche Übergabe oder vereinbarte Anlieferung des Mietgegenstandes vom Vermieter an den Mieter zustande. Das Vertragsverhältnis kommt Die Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen des Vermieters. Der Mieter legt seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Adresse für die Erstellung des Mietvertrages vor. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter eine vorab vom Vermieter bestimmte Kaution hinterlegt. Die Kaution bestimmt sich nach Mietgegenstand und Mietzeitraum. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes verrechnet. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge des Vermieters sind unverbindlich. Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt in den Firmenräumen der Fa. Xxxxxxx Xxxxxx GmbH & Co. KG oder an einem in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort, sofern er von den Firmenräumen abweicht. Sofern nichts anders bestimmt ist, stellt der Vermieter den Mietgegenstand in betriebsbereitem Zustand zur Abholung bereit. Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter übernimmt dieser den Transport des Mietgerätes. Der Mietgegenstand weist nur die im Übergabeprotokoll aufgelisteten Mängel auf. Der Mieter oder sein Beauftragter hat jederzeit die Möglichkeit, den Mietgegenstand vor Übergabe zu besichtigen und zu untersuchen. Bei Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt eine kostenlose Einweisung durch das Angebot Personal des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Vermieters.
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Mietbedingungen
Vertragsabschluss. 4.1. Das Vertragsverhältnis 2.1 Alle Angebote der Gesellschaft sowie die hierzu gehören- den Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft und dem:der Kund:in kommt durch das Angebot einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des:der Kund:in, unter Verwendung des Personaldienstleisters entsprechenden Formulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach Maßgabe deren Inhalt, den dort in Bezug genom- menen Leistungs- und Produktbeschreibungen, Preisverzeich- nissen diesen AGB und der Vertragszusammenfassung gemäß
2.3 Die Gesellschaft kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Mietvertrages und/oder des Personalausweises abhängig machen.
2.4 Für bestimmte Leistungen der Gesellschaft ist Voraussetzung für die Leistungserbringung der Gesellschaft ein Hausanschluss sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird eine vom gewählten Produkt abhängige Innenhausverka- belung (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router).
4.22.5 Den Anschluss eines Hauses an das Netz hat der Eigentümer nach dem Telekommunikationsgesetz zu dulden. Sofern Entsprechend hat der Auftraggeber beabsichtigtKunde der Gesellschaft den Eigentümer zu benennen. Diese wird den Kontakt aufnehmen, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld undum sich die Innenhausver- kabelung gestatten zu lassen. Die Einzelheiten sind je nach Eigen- tumssituation (kleines oder größeres Mietobjekt, Wohnungseigen- tümergemeinschaft als Eigentümer/oder Wertsachen Vermieter) unterschiedlich
2.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu übertragenbedienen. Soweit die Gesellschaft sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenwerden diese nicht Vertragspart- ner des:der Kund:in.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass 2.7 Der:die Kund:in die Arbeitsverträgewird Daten ausschließlich unter Nutzung von Protokollen, die er auf IPv4 (IETF RFC 791 mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hatUpdates) oder IPv6 (IETF RFC 8200 mit Updates) aufsetzen, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wirdübermitteln.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb 2.8 Die Gesellschaft ist nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich dem:der Kund:in IP- Adressräume dauerhaft zu informierenüberlassen.
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Vertragsabschluss. 4.12.1 Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung seitens der Genossenschaft zustande oder durch Lieferung der im Kaufver- trag, Bestellschein oder Auftragsschein bezeichneten Sache. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Ände- rungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung der Genossenschaft wirksam. Dasselbe gilt für die mündliche Vereinbarungen und Zusagen jeder Art. Gegenbestä- tigungen des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Vertragspartners mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
2.2 Zusätzlich gelten bei
a. Speisefrühkartoffeln/Speisekartoffeln - im Inland: Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen, Berliner Verein- barungen neuester Fassung in Verbindung mit der jeweils gültigen Handelsklassenverordnung - im Ausland: „RUCIP" Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehenEuropäischen Kartoffelhandel sowie deren Begutachtungs- und Schieds- gerichtsordnung
b. Pflanzkartoffeln - im Inland: Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen, sofern Berliner Verein- barungen neuester Fassung, die unterzeichnete Vertragsurkunde durch Bestimmungen des Saatgutverkehrs- gesetzes sowie die jeweils gültige Pflanzkartoffelverordnung im An- schluss an die Orig.-Züchter-, -Verkaufs- u. -Lieferungsbedingungen - im Ausland: „RUCIP" Geschäftsbedingungen für den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Europäischen Kartoffelhandel sowie deren Begutachtungs- und Schiedsgerichtsord- nung.
4.21. Sofern Der Betreiber der Auftraggeber beabsichtigt, Waschanlage gewährleistet eine ordnungsgemä- ße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung sind von dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen Be- nutzer unverzüglich nach Verlassen der Waschanlage geltend zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenmachen.
4.32. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich Benutzer der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber Waschanlage ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich das Personal recht- zeitig auf alle Umstände aufmerksam zu informierenmachen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage nahelegen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht um serienmäßige Fahrzeuge handelt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.1(§ 2 AVBWasserV)
1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters Die Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH (im Folgenden EWB genannt) be- treibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung der Gesellschaftergemein- den. Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - im Folgenden AVBWasserV genannt – gelten für alle Anschlüsse an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser nach einheitlichen Vertragsmustern und Vertragsbedingungen.
2. Die EWB ist verpflichtet, nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Satzungen der Gemeinden über den An- schluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Anschlusssatzung) und auf einen entsprechenden Antrag (Ziffer 3.) ein Wasserversorgungsverhältnis durch Abschluss ei- nes Versorgungsvertrages zu schaffen. Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen (Ziffer. 3.5.). Auf Antrag sind auch für Industrieunternehmen, die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustandeunter die gemeindliche Sat- zung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage fallen, die AVB- WasserV anzuwenden.
3. Antragsberechtigte für den Abschluss eines Versorgungsvertrages sind nach Maßgabe der gemeindlichen Anschlusssatzung die Grundstückseigentümer. Dem Auftraggeber ist bekanntGrundstücksei- gentümer stehen gleich: Erbbauberechtigte, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Sofern In Ausnahmefällen kann der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab Vertrag auch mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3Nutzungsberechtigten, z. X. Xxxxxx, Pächter abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer oder Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Vertrages mit verpflichtet. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, Wenn das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor Eigentum an dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Woh- nungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWEG zusteht, wird der Versorgungsvertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer abgeschlossen.
4.54. Der Auftraggeber sichert zuSteht das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaft- lich zu (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), dass kein im Rahmen wird der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten Versor- gungsvertrag mit der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen. Jeder Eigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, eine Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und einem Tag über gegen alle Eigentümer mit der EWB abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Eigentümer berühren, der EWB unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert Eigentümer abgegebenen Erklärungen der Auftraggeber den Personaldienstleister über EWB auch für die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtübrigen Eigentümer rechtswirksam.
4.65. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter Als Grundstück im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässtgemeindlichen Anschlusssatzung gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuch- und Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. In Zweifelsfällen gilt der Baubetriebeunanfechtbar gewordene Bescheid der Gemeinde an den Grundstückseigentümer.
6. Die Versagung oder Beschränkung eines Versorgungsantrages richtet sich ausschließ- lich nach der Anschlusssatzung der Gemeinde. Die EWB ist an die unanfechtbar gewor- dene Entscheidung der Gemeinde gegenüber dem Antragsteller gebunden. Die Vorschriften der Gemeindesatzung über den Anschluss und Benutzungszwang so- wie andere öffentlich-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierenrechtliche Zwangs- oder Bußgeldvorschriften bleiben somit unbe- rührt.
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Samples: Wasserversorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.1(zu § 2 der AVBWasserV)
1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Der Verband liefert Wasser aufgrund eines privatrechtli- chen Versorgungsvertrages. Der Vertrag wird mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Personaldienstleisters nach Maßgabe anzuschließenden Grundstücks oder dem ähnlich zur Nutzung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Grundstücks dinglich Berechtigten abgeschlossen. Bei Grundstücken, die schriftliche Annahmeerklärung im Grundbuch noch als Eigentum des Auftraggebers Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseige- nem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz-VZOG) vom 22.3.1991 (BGBI. S. 766) in der Fassung vom 2.8.1992 (BGBI. S. 1464). Im Ausnahmefall kann der Vertrag auch mit Unterzeichnung dem Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter, Pächter) abge- schlossen werden, wenn sich der Eigentümer zur Erfüllung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Vertrages mitverpflichtet.
4.22. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Tritt anstelle eines Hauseigentümers eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohnungseigen- tumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Eigentümer abgeschlossen. Jeder Woh- nungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Woh- nungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen alle Rechts- geschäfte aus dem Versorgungsvertrag für die Wohnungs- eigentümer mit dem Verband wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die von dem Verband an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehre- ren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigen- tum und Miteigentum nach Bruchteilen).
4.53. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein Wohnt der Kunde nicht im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über Inland, so hat er einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtZustellungsbevollmächtigten zu benennen.
4.64. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter Als Grundstück im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot dieser Bedingungen gilt - ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässteine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
5. Der Antrag auf Abschluss eines Vertrages muss auf einem Vordruck gestellt werden, bestätigt der Auftraggeber, dass bei der Gesellschaft anzufordern ist. Dem Antrag sind neben den detaillierten Angaben zum Bedarf ein Lageplan im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke iMaßstab 1:500 beizu- fügen, der die Flurstücksnummern, die Hausnummern, die Baulinien, die Bebauung, die Wegeanlagen und Höhenlage der anschließenden und der an sie angrenzenden Grundstücke ausweist. Auf Verlangen des Verbandes bzw. der Gesellschaft ist ein Sanitärschema beizufügen. Im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber Antrag ist verpflichtetanzugeben, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informiereninwieweit sich auf dem Grundstück Eigengewinnungsanlagen befinden.
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Samples: Wasserversorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.11.1. Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Stadtwerke Husum GmbH genannten Datum wirksam. Das Vertragsverhältnis kommt Angebot gilt als abgelehnt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des Angebotes die Auftragsbestätigung beim Kunden zugeht. Kann die tatsächliche Aufnahme der Belieferung aufgrund der Durchführung des Lieferantenwechsels erst nach dem genannten Datum erfolgen, wird der Vertrag mit Aufnahme der Belieferung wirksam. Für das Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchstdauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch das Angebot die Stadtwerke Husum GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist.
1.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Personaldienstleisters Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
1.3. Der Kunde zeigt den Stadtwerken Husum GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin in Textform an. Die Vertragsparteien sind im Falle eines Wohnsitzwechsels des Kunden berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder bei verspäteter Umzugsanzeige mit einer Frist von 6 Wochen zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden gilt dies nicht, wenn die Stadtwerke Husum GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Maßgabe Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbieten und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustandeBelieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Die Kündigung bedarf der Textform.
4.21.4. Sofern Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen durch die Stadtwerke Husum GmbH gekündigt werden, wenn nach Vertragsschluss der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld tatsächliche Stromverbrauch des Kunden 100.000 kWh pro Jahr übersteigt und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit eine Leistungsmessung installiert worden ist. In diesem Fall werden die Stadtwerke Husum GmbH dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenKunden einen RLM-Kundenvertrag anbieten.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass 2.1 Verträge auf diesem Portal können nur in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht deutscher Sprache ge- schlossen werden. Der Auftraggeber Kunde gibt ein verbindliches Angebot auf Ab- schluss des Stromliefervertrages bei den Stadtwerken Neuss ab, wenn er den Onlinebestellprozess unter Eingabe der dort verlangten Anga- ben durchlaufen hat und nach dem Schritt „Überprüfen Sie Ihre Anga- ben“ den Button „Zahlungspflichtige Bestellung absenden“ anklickt. Nach dem der Kunde seinen Auftrag abgeschickt hat, erhält er von den Stadtwerken Neuss eine E-Mail, die den Empfang seiner Bestel- lung bestätigt. In einer zweiten E-Mail informieren die Stadtwerke Neuss den Kunden, dass sein verbindliches Angebot bei den Stadt- werken eingegangen ist. Beide E-Mails stellen keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern haben ausschließlich informato- rischen Charakter. Die Auftragsdaten werden bei den Stadtwerken Neuss gespeichert. Die Vertragsbestimmungen einschließlich der All- gemeinen Vertragsbedingungen sind auch unter www.stadtwerke- xxxxx.xx abrufbar und als Download speicherbar.
2.2 Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Stadtwerke Neuss dem Kunden in Textform das Zustandekommen bestätigen (Vertrags- schluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist verpflichtetvorrangig der vom Kunden gewünschte Ter- min, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierenAuftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbe- stätigung genannten Lieferbeginn. Die Auftragsbestätigung der Stadtwerke Neuss wird per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versendet. Die Auftragsbe- stätigung enthält alle wesentlichen Angaben zum Vertrag.
2.3 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
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Samples: Stromliefervertrag
Vertragsabschluss. 4.1(§ 2 AVBWasserV)
1.1 Die Stadtwerke Wächtersbach GmbH schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. X. Xxxxxx, Pächter, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher abgeschlossen werden.
1.2 Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der Stadtwerke Wächtersbach GmbH abzuschließen und personelle Änderungen, welche die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Stadtwerke Wächtersbach GmbH unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Stadtwerke Wächtersbach GmbH auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Vertragsverhältnis kommt durch gleiche gilt, wenn das Angebot des Personaldienstleisters Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)Bruchteilen).
4.21.3 Sind mehrere Eigentumswohnungen in einem Gebäude vorhanden, deren einzelne Haus- bzw. Sofern Wohnungsinstallationssysteme nachweislich voneinander getrennt verlegt sind und ein zentraler nicht verschlossener Hausanschlussraum mit Verteileranlage in den einzelnen Wohnungen vorhanden ist, kann der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang Versorgungsvertrag mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenjedem einzelnen Eigentumswohnungsbesitzer abgeschlossen werden.
4.31.4 Entsteht auf einem bereits bebauten Grundstück ein weiteres Gebäude, welches eine eigenständige wirtschaftliche Einheit darstellt, so kann auch dieses Gebäude einen eigenen Wasser-Hausanschluss erhalten. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4Somit werden zwei Versorgungsverträge für ein Grundstück abgeschlossen. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle Gleiches gilt bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtErrichtung mehrerer Gebäude auf einem Grundstück.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 4.12 AVBWasserV
1.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Die Stadtwerke schließen den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des Personaldienstleisters nach Maßgabe anzuschließenden Grundstücks ab. Sie können in besonderen Ausnahmefäl- len Mieter, Pächter oder Nießbraucher des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Grundstückes oder Erbbaube- rechtigte u. a. als Vertragspartner zulassen.
4.21.2. Sofern Als Grundstück im Sinne dieser Bedingungen gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der Auftraggeber beabsichtigteine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Jedes Grundstück muss einen eigenen Anschluss an das Versorgungsnetz der Stadtwerke haben. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragenso können die Stadtwerke für jedes dieser Gebäude, wird er vorab mit dem Personaldienstleister ins- besondere dann, wenn diesen eine gesonderte Verein- barung treffeneigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.
4.31.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in Tritt an die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungs- eigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig warJeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtetDie Wohnungseigentümer verpflichten sich, den Personaldienstleister über Verwalter oder eine Änderung unverzüglich andere Per- son zu informierenbevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungs- vertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den Stadtwerken abzuschließen, insbesondere personelle Veränderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den Stadtwerken unver- züglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Stadtwerke auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum, nach Bruchteilen).
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Samples: Wasserversorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.1(zu § 2 AVBFernwärmeV)
1.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch Die Stadtwerke Aschersleben GmbH liefert Wärme aufgrund privatrechtlicher Versorgungsverträge.
1.2. Im Falle eines Neuanschlusses oder einer Anschlussveränderung für Wärme bietet die Stadtwerke Aschersleben GmbH dem An- schlussnehmer schriftlich den Anschluss an das Angebot Verteilungsnetz bzw. die Veränderung des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hausanschlusses an und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit teilt ihm den Baukostenzuschuss und den Hausanschlusskostenbeitrag mit. Mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde Kostenangebotes durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Anschluss- nehmer gilt der Auftrag zum Anschluss an das Versorgungsnetz als erteilt.
4.21.3. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, Der Anschlussvertrag Fernwärme wird er vorab im Allgemeinen mit dem Personaldienstleister Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten des anzuschließen- den Grundstückes geschlossen. Im Übrigen gelten die Regelun- gen des § 8 der AVBFernwärmeV.
1.4. Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentü- mers/Hauseigentümers eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Gemeinschaft von Wohnungsei- gentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohnungseigentumsgesetzes, so wird der Anschlussvertrag für Wärme mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentü- mergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine an- dere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Anschlussvertrag für die Wohnungseigentümer mit der Stadt- werke Aschersleben GmbH abzuschließen und personelle Ände- rungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Stadtwerke Aschersleben GmbH unverzüglich mitzuteilen.
4.51.5. Der Auftraggeber sichert zuZustellungsbevollmächtigte muss seinen Sitz im Inland haben.
1.6. Voraussetzung für die Herstellung des Hausanschlusses für Wärme ist, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten Stadtwerke Aschersleben GmbH alle er- forderlichen privatrechtlichen und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig warbehördlichen Regelungen vorliegen (z.B. Duldung der Leitungsrechte der beteiligten Grundstückseigentümer, Straßenaufbruchgenehmigungen usw.). Andernfalls informiert Bei Beginn der Auftraggeber den Personaldienstleister über Verlegearbeiten muss die kürzere Unterbrechungvorgesehene Lei- tungstrasse geräumt sein. Vorangegangene Einsätze Zur Unterbringung der Anschluss- leitungen und der Zähleranlagen muss ein geeigneter Raum von ausreichender Größe zur Verfügung stehen. Erforderliche Mauerdurchbrüche, die Vermauerung und Isolierung der Durchbrüche werden in diesem Falle bei von der Vereinbarung Stadtwerke Aschersleben GmbH selbst oder durch eine von der Einsatzdauer berücksichtigtStadtwerke Aschersle- ben GmbH beauftragte Firma vorgenommen.
4.61.7. Sofern 2 Abs. 2 AVB gilt unbeschadet der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne vorstehenden Regelun- gen.
1.8. Die Regelungen der §§ 12 sowie 13 AVBFernwärmeV gelten für den Anschlussnehmer sowie den Vertragspartner des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung Ver- sorgungsvertrages in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierengleicher Weise.
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Samples: Ergänzende Bedingungen
Vertragsabschluss. 4.12.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Die Stadtwerke Güstrow schließen den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des Personaldienstleisters nach Maßgabe anzuschließenden Grundstücks oder mit dem Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher dinglicher Rechte ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag bei Zustimmung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers Grundstückseigentümers auch mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntdem Nutzungsberechtigten, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehenz.B. Mieter oder Pächter, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))abgeschlossen werden.
4.22.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohneigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohneigentümergemeinschaft ist verpflichtet den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohneigentümer mit den Stadtwerken Güstrow abzuschließen und personelle Änderungen, welche die Haftung der Wohneigentümer berühren, den Stadtwerken Güstrow unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Nennung eines derartigen Vertreters sind sämtliche Erklärungen eines einzelnen Wohneigentümers gegenüber den Stadtwerken Güstrow auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht.
4.52.3. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen Bei Wasserkunden gilt die Bestätigung des Anschlussangebotes bzw. mit Einbau der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in Messeinrichtung als Vertragsabschluss mit den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig warStadtwerken Güstrow. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über Für die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtFernwärmelieferung ist grundsätzlich ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Versorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.11.1. Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Stadtwerke Stockach GmbH genannten Datum wirksam. Das Vertragsverhältnis kommt Angebot gilt als abgelehnt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des Angebotes die Auftragsbestätigung beim Kunden zugeht. Kann die tatsächliche Aufnahme der Belieferung aufgrund der Durchführung des Lieferantenwechsels erst nach dem genannten Datum erfolgen, wird der Vertrag mit Aufnahme der Belieferung wirksam. Für das Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchstdauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Stadtwerke Stockach GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist. Kann die Belieferung, z.B. auf Grund eines mit einem anderen Lieferanten bestehenden Stromlieferungsvertrages, nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum aufgenommen werden, haben sowohl die Stadtwerke Stockach GmbH als auch der Kunde das Angebot Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen.
1.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Personaldienstleisters Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
1.3. Der Kunde zeigt der Stadtwerke Stockach GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin in Textform an. Die Vertragsparteien sind im Falle eines Wohnsitzwechsels des Kunden berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder bei verspäteter Umzugsanzeige mit einer Frist von 6 Wochen zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden gilt dies nicht, wenn die Stadtwerke Stockach GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Maßgabe Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die schriftliche Annahmeerklärung Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Für die Kündigung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern Vertrags aufgrund Umzugs gelten die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§Vorgaben gemäß Ziffer 12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))dieser AGB.
4.21.4. Sofern Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen durch die Stadtwerke Stockach GmbH gekündigt werden, wenn nach Vertragsabschluss der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld tatsächliche Stromverbrauch des Kunden 100.000 kWh pro Jahr übersteigt und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit eine registrierende Leistungsmessung bzw. ein intelligentes Messsystem nach § 2 Satz 2 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes installiert worden ist. In diesem Fall kann die Stadtwerke Stockach GmbH dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenKunden einen RLM-Kundenvertrag anbieten.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Supply Agreement
Vertragsabschluss. 4.1Die ZDF Werbefernsehen GmbH (nachstehend „ZDF Werbefernsehen“) vermarktet exklusiv im eigenen Namen und für Rechnung des ZDF. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein ZDF Werbefernsehen nimmt im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in verfügbaren Sendezeit unter Zugrundelegung der gültigen Preisliste und zu den letzten sechs Monaten vor dem nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträ- ge für Werbeeinschaltungen im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis ZDF entgegen. Die Werbeeinschaltungen müssen den Gesetzen und dem Medienstaatsvertrag sowie den ZDF-Richtlinien für Wer- bung und Sponsoring entsprechen. Ein Vertrag über die Annahme eines Auftrags kommt durch schriftliche oder elek- tronische Auftragsbestätigung durch das ZDF Werbefernsehen zustande. Der Ver- trag gilt mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit vom ZDF Werbefernsehen bestätigten Inhalt, sofern die Ver- tragspartner dem Auftraggeber konzernmäßig Vertragsinhalt nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt schriftlich widersprechen. Eine Auftragsbestätigung gilt für den jeweils im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5Auftrag genannten Werbetrei- benden. Der Auftraggeber sichert zuSie enthält Angaben über Auftraggeber, dass kein im Rahmen Werbetreibenden, das Bu- chungsvolumen, die Spotlänge, die Werbeinsel sowie in der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag Regel über das redaktionelle Umfeld. Die für einen Werbetreibenden gebuchten Sendetermine können nicht auf einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht Werbetreibenden oder eine andere Werbeagentur übertragen werden. Der Auftraggeber Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des ZDF Werbefernsehens. Das ZDF Wer- befernsehen behält sich das Recht vor, auf Kundenwunsch Auftragsbestätigun- gen an den Kunden weiterzuleiten. Aufträge werden innerhalb eines Kalender- jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierendas Kalenderjahr.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot 2.1 Wenn Verträge mit Vertragspartnern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehenBestätigungsschreibens der RHG maßgebend, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber der Empfänger nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))unverzüglich widerspricht.
4.22.2 Dieser Vertrag ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Vertragspartners abgeschlossen. Sofern Nicht b e f r i e d i g e n d e A u s k ü n f t e , Ve r s c h l e c h t e r u n g d e r Vermögensverhältnisse des Vertragspartners und sonstige nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung oder Weiterführung des Termingeschäftes nach Ansicht der Auftraggeber beabsichtigtRHG nicht mehr angebracht erscheinen lassen, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/berechtigen sie vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten oder Wertsachen nach ihrer Xxxx Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3verlangen. Der Personaldienstleister Vertragspartner ist Mitglied hiermit verpflichtet, der RHG unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn seine Vermögens- oder Zahlungsverhältnisse eine die Kaufpreisforderung gefährdende Verschlechterung erfahren. Sollte der RHG bei einem Vertragsrücktritt Schaden entstehen, z. B. Differenz Tages- /Kontraktpreis so ist der Vertragspartner der RHG gegenüber für diesen Schaden voll haftbar. Diese Rechtsfolge wird ausgeschlossen für Verträge in denen der RHG ein Vorteil entsteht. Es bleibt alleine der RHG überlassen, bei Vermögensverschlechterungen des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärtVertragspartners w. o. erwähnt, dass in welche bestehenden Verträge erfüllt werden und für welche Verträge die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen RHG von einem evtl. Vertragsrücktritt Gebrauch machen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.1. Das Vertragsverhältnis 1.1 Anmeldung: Mit der Bestätigung der schriftlichen, telefonischen, elektronischen (online) oder persönlichen Buchung kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen dem Kunden und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages IJG ein Vertrag zustande. Dem Auftraggeber Auf diesen Vertrag sind die vorlie- genden AGB anwendbar. Spätestens mit Zahlung der Rechnung (auch Anzahlung) akzeptiert der Kunde Erhalt und Inhalt dieser AGB. Der Kunde ist bekanntverantwortlich für die Mitteilung der korrekten persönlichen Daten (Namen und Geburtsdatum gemäss Angaben im Reisepass) an IJG. Ebenso liegt es in der Verantwortung des Kunden, nach Erhalt der Rechnung/Bestätigung alle Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Unstimmigkeiten müssen umgehend an IJG gemeldet werden. Folgekosten, die durch eine Unterlassung der Meldung entstehen, gehen zulasten des Kunden.
1.2 Nur-Flug-Buchungen: Bei allen von IJG vermittelten NurFlugBuchungen gelten die Reise und Vertragsbedingungen der entsprechenden Fluggesellschaften. Es gilt zu beachten, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))der Vertrag zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft erst mit der Ausstellung der Flugtickets zustande kommt. Allfällige Änderungen seitens der Fluggesellschaft gehen bis zur Ticketausstellung zulasten des Kunden.
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge1.3 Leistungen von anderen Veranstaltern: Bei Leistungen, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten nicht von IJG organisiert und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierengelten die Allgemeinen Reise und Vertragsbedingungen des jeweiligen Veranstalters.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.1(zu § 2 AVBWasserV)
a) Die Stadtwerke Warburg GmbH schließen den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ab. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Ein Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Grundstücks dinglich Berechtigte.
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister b) Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohnungseigentumsgesetzes, so wird das Versorgungsverhältnis mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsverhältnis ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der Stadtwerke Warburg GmbH abzuschließen. Insbesondere personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, sind der Stadtwerke Warburg GmbH unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Stadtwerke Warburg GmbH auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
4.5. Der Auftraggeber sichert zuc) Dem Antrag auf einen Wasseranschluss sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, dass kein soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben: - Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers (Wasserverbrauchsanlage), - der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, - eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs, - Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage, - Angaben über eine etwaige Regenwassernutzungsanlage, - eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im Rahmen öffentlichen Verkehrsraum und der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in Straßenoberfläche, sowie eventuell entstehende Mehrkosten gemäß der AVBWasserV und gemäß des gültigen Preisblattes zu den letzten drei Monaten Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Warburg GmbH zur AVBWasserV zu übernehmen und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber Stadtwerke Warburg GmbH den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtentsprechenden Betrag zu erstatten.
4.6d) Mit der Unterzeichnung des Antrags erkennt der Antragsteller die jeweils gültigen Wasserversorgungsbedingungen an. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter Sollten die Stadtwerke Warburg GmbH im Sinne Einzelfalle "Besondere Bedingungen" zur Ergänzung des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot Antrages aufgestellt haben, so hat der Überlassung in das BauhauptgewerbeAntragsteller diese besonders anzuerkennen. Jede Wasserentnahme gilt als Anerkennung der Wasserversorgungsbedingungen.
e) überlässtSollten auf einem Grundstück besondere Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten angeschlossen werden, bestätigt so sind ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung durch besondere Vereinbarungen mit der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich Stadtwerke Warburg GmbH zu informierentreffen.
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Samples: Ergänzende Bestimmungen
Vertragsabschluss. 4.11.1 Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Stadtwerke Emmerich GmbH genannten Datum wirksam. Das Vertragsverhältnis kommt Kann die tatsächliche Auf- nahme der Belieferung aufgrund der Durchführung des Lieferantenwechsels erst nach dem in Satz 1 genannten Datum erfolgen, wird der Vertrag mit Aufnahme der Beliefe- rung wirksam. Für das Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchstdauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch das Angebot die Stadtwerke Emmerich GmbH bei dem Netzbe- treiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist.
1.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehenLieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))keine abgelesenen Daten vorliegen.
4.2. Sofern 1.3 Der Kunde zeigt der Auftraggeber beabsichtigtStadtwerke Emmerich GmbH unter Mitteilung seiner neuen
1.4 Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen durch die Stadtwerke Emmerich GmbH gekündigt werden, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld wenn nach Vertragsschluss der tatsächliche Stromverbrauch des Kunden 100.000 kWh pro Jahr übersteigt und/oder Wertsachen zu übertrageneine Leis- tungsmessung installiert worden ist. In diesem Fall wird die Stadtwerke Emmerich GmbH dem Kunden einen RLM-Kundenvertrag anbieten.
1.5 Ist die Belieferung durch die Stadtwerke Emmerich GmbH an der neuen Lieferad- resse nicht möglich, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffendie Stadtwerke Emmerich GmbH den Kunden in Textform informieren. In diesem Fall kann die Stadtwerke Emmerich GmbH den Stromlieferver- trag außerordentlich zum Umzugstermin in Textform kündigen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.1(zu § 2 AVBWasserV)
(1) Die Stadtwerke Neuruppin GmbH schließt den Versorgungsvertrag grund- sätzlich nur mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten des zu versorgen- den bzw. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))anzuschließenden Grundstückes ab.
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang (2) Der Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die ArbeitsverträgeKunden, die er mit nicht Eigentü- mer sind (zum Beispiel Mieter, Pächter, Nießbrauchberechtigte), erfordert den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Direktabrechnung zwischen dem Kunden nach (1) und der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.Stadtwerke Neuruppin GmbH.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig (3) Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Woh- nungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abge- schlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§§ 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist10 Abs. 8, 16 Abs.1 WEG). Die Wohnungseigentü- mergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungs- vertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der Stadtwerke Neuruppin GmbH abzuschließen und personelle Änderun- gen, welche die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Stadtwer- ke Neuruppin GmbH unverzüglich mitzuteilen.
4.5(4) Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Stadtwerke Neuruppin GmbH auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Der Auftraggeber sichert zuDas gleiche gilt, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und wenn das Eigentum an einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtGrundstück mehreren Eigentümern gemeinschaftlich zusteht.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter (5) Grundstück im Sinne dieser Bestimmung ist ohne Rücksicht auf die Grund- buchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz der eine wirt- schaftliche Einheit bildet. Das gleiche gilt auch für Reihenhäuser, Doppel- haushälften und ähnliche Objekte die ohne rechtliche Teilung des § 1b Satz 1 AÜG Grundstückes bestehen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann die Stadtwerke Neuruppin GmbH für jedes dieser Gebäude, die für ein Grund- stück maßgeblichen Bestimmungen anwenden.
(Verbot 6) Hat der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass Kunde keinen Wohnsitz im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke Inland, so hat er einen Zustellungsbevoll- mächtigten im Sinne des § 1 Inland zu benennen.
(7) Jeden Wechsel im Grundstückseigentum hat der Baubetriebe-Verordnung erbracht werdenbisherige Grundstücksei- gentümer der Stadtwerke Neuruppin GmbH unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber Zur Ummeldung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Verordnung Über Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Mit Wasser (Avb Wasserv)
Vertragsabschluss. 4.11.1 Eberspächer bestellt ausschließlich auf Grundlage ihrer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedin- gungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Eberspächer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt Eberspächer die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichem Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass Eberspächer die Lieferbedingungen des Lieferanten annimmt. Bei der Abgabe von Angeboten hat der Lieferant das Einverständnis mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Eberspächer zu erklären. Wenn eine solche ausdrückliche Erklärung unterbleibt, gilt die Ausführung der Bestellung in jedem Fall als Anerkennung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Eberspächer. Diese Allgemeinen Einkaufsbedin- gungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten.
1.2 Erstellt der Lieferant aufgrund einer Anfrage von Eberspächer ein Angebot, so hat er sich dabei genau an die Anfrage von Eberspächer zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
1.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so ist Eberspächer zum Widerruf berechtigt.
1.4 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das Vertragsverhältnis kommt gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Ausgeführte Leistungen oder Lieferungen ohne schriftlichen Auftrag werden nicht anerkannt. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung - auch durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Bestellung als kaufmännisches Bestätigungs- schreiben.
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 4.1(1) Der Anmelder gibt mit seiner Anmeldung gegenüber BKP eine verbindliche Vertragserklärung (verbindliches Angebot) zum Abschluss eines Vertrages über die jeweils gebuchte Veranstaltung, einschließlich der hierzu ggf. Das Vertragsverhältnis kommt angebotenen Reiseleistungen ab.
(2) Der Anmelder kann aus den Mercedes-Benz Driving Events die jeweils gewünschte Veranstaltung auswählen und diese u. a. online über den Button „zahlungspflichtig anmelden“ buchen. Vor dem Abschicken der Anmeldung kann er die Daten jederzeit ändern und einsehen. Die Anmeldung kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Anmelder durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Klicken auf den Button „Ich stimme den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters BKP GmbH zu.“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers dadurch sein verbindliches Angebot abgibt. Unmittelbar nach Absendung der Anmeldung erhält der Anmelder eine E-Mail mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntdem Hinweis, dass für die Anmeldung eingegangen ist (Eingangsbestätigung). Diese E-Mail stellt noch keine Annahme des Vertrages dar. BKP lässt dem Anmelder hierfür gesondert eine entsprechende Teilnahmebestätigung zukommen, die zugleich die Annahme und damit den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Vertragsabschluss darstellt.
4.2(3) Die Anmeldung sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei BKP gespeichert und dem Anmelder nach Vertragsschluss, inkl. Sofern der Auftraggeber beabsichtigtBeschreibung der vom Anmelder gebuchten Leistungen in Textform (per E-Mail), dem Zeitarbeitnehmer zugeschickt. Für den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenVertragsschluss steht die deutsche und englische Sprache zur Verfügung.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Mercedes Benz Driving Events Participation Agreement
Vertragsabschluss. 4.11.1. Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Stadtwerke Stockach GmbH genannten Datum wirksam. Das Vertragsverhältnis kommt Angebot gilt als abgelehnt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des Angebotes die Auftragsbestätigung beim Kunden zugeht. Kann die tatsächliche Aufnahme der Belieferung aufgrund der Durchführung des Lieferantenwechsels erst nach dem genannten Datum erfolgen, wird der Vertrag mit Aufnahme der Belieferung wirksam. Für das Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchstdauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Stadtwerke Stockach GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist. Kann die Belieferung, z.B. auf Grund eines mit einem anderen Lieferanten bestehenden Gaslieferungsvertrages, nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum aufgenommen werden, haben sowohl die Stadtwerke Stockach GmbH als auch der Kunde das Angebot Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen.
1.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Personaldienstleisters Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
1.3. Der Kunde zeigt der Stadtwerke Stockach GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin in Textform an. Die Vertragsparteien sind im Falle eines Wohnsitzwechsels des Kunden berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder bei verspäteter Umzugsanzeige mit einer Frist von 6 Wochen zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden gilt dies nicht, wenn die Stadtwerke Stockach GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Maßgabe Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die schriftliche Annahmeerklärung Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Für die Kündigung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern Vertrags aufgrund Umzugs gelten die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§Vorgaben gemäß Ziffer 12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))dieser AGB.
4.21.4. Sofern Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen durch die Stadtwerke Stockach GmbH gekündigt werden, wenn nach Vertragsabschluss der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld tatsächliche Gasverbrauch des Kunden 500.000 kWh pro Jahr übersteigt und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit eine Lastgangmessung installiert worden ist. In diesem Fall kann die Stadtwerke Stockach GmbH dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenKunden einen RLM- Kundenvertrag anbieten.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Gas Supply Agreement
Vertragsabschluss. 4.1(zu § 2 AVBWasserV)
(1) Der Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" liefert Wasser aufgrund ei- nes privatrechtlichen Versorgungsvertrages.
(2) Der Antrag auf Wasserversorgung erfolgt auf einem besonderen Vordruck. Das Vertragsverhältnis Mit der Bestätigung des Antrages kommt durch das Angebot der Versorgungsvertrag zustande. Mit der Unterbreitung eines Kostenvoranschlages für die Herstellung des Personaldienstleisters An- schlusses erhält der Antragsteller die Entscheidung des Versorgungsträgers. Die Herstellung des Anschlusses erfolgt erst nach Maßgabe Bestätigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kosten- voranschlages.
(3) Für den Anschluss und die schriftliche Annahmeerklärung Versorgung von Anschlussnehmern außerhalb des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntBevölkerungsbedarfs werden zwischen dem Trinkwasserzweckverband "Obe- res Leinetal" sowie dem betreffenden Kunden gesonderte Verträge abge- schlossen, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))von Festlegungen der AVBWasserV abweichen können.
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, (4) Der Versorgungsvertrag wird er vorab im Allgemeinen mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenEigentümer oder dem Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstücks abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher, abgeschlossen werden (vgl. § 8 Abs. 5 AVBWasserV), wenn der Eigentümer vor Abschluss des Vertrages seine Zustimmung schriftlich erteilt hat.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in (5) Tritt an die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungs- eigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versor- gungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Der Auftraggeber sichert zuJeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungsei- gentümergemeinschaft verpflichtet sich, dass kein im Rahmen den Verwalter oder eine andere Per- son zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten Wohnungseigentümer mit dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leine- tal" wahrzunehmen und einem Tag personelle Änderungen, die die Haftung der Woh- nungseigentümer berühren, dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Trinkwasserzweckver- bandes "Oberes Leinetal" auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Werden mehrere Grundstücke (z.B. Bungalowsiedlungen, Gartenanlagen, Ga- ragengemeinschaften) über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig wargemeinsamen Wasseranschluss an die öf- fentliche Wasserversorgung und einen gemeinsamen zweckverbandseigenen Wasserzähler versorgt, so ist hierüber zwischen den Mitgliedern der Eigentü- mer- bzw. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Nutzergemeinschaft und dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" eine besondere Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter (im Sinne des § 1b von Satz 1 AÜG 1ff.) zu treffen. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Verbot Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(6) Wohnt der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass Kunde nicht im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Inland, so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(7) Der Auftraggeber Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" ist verpflichtet, jedem Neu- kunden bei Vertragsschluss sowie den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informierenübrigen Kunden auf Verlangen die dem Versorgungsvertrag zugrundeliegenden AVBWasserV, Ergänzendenden Be- stimmungen und Preisregelung unentgeltlich auszuhändigen.
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Samples: Wasserversorgungsvertrag
Vertragsabschluss. 4.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot (§ 2 AVBWasserV)
2.1 Der Antrag auf Wasserversorgung ist bei SW Dülmen mittels des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustandeentsprechend gültigen Formulars zu beantragen. Dem Auftraggeber ist bekanntAntrag sind die Beschreibung der auf dem Grundstück zu versorgenden Anlagen mit Art und Anzahl der Verbrauchsstellen und ein ordnungsgemäßer Lageplan, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))sowie ein Kellergrundriss beizufügen.
4.22.2 SW Dülmen schließt den Versorgungsvertrag grundsätzlich mit dem/der Eigentümer/in oder Erbbauberechtigten bzw. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld undGemeinschaft von Eigentümern/innen oder Wertsachen Erbbauberechtigten des zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenversorgenden Grundstücks.
4.32.3 In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit einem/einer anderen Nutzungsberechtigten des Grundstücks, z.B. Mieter/in, Pächter/in, Nießbraucher/in abgeschlossen werden (vgl. Der Personaldienstleister ist Mitglied auch § 8 Abs. 5 AVBWasserV), wenn der/die Nutzungsberechtigte die Verfügungsgewalt über den Hausanschluss ausübt und der/die Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wirdVertrages mitverpflichtet.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer 2.4 Tritt an die Stelle eines/einer Hauseigentümers/in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümer/innen im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versor- gungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer/innen abgeschlossen. Jede/r Wohnungseigentümer/in haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigen- tümergemeinschaft (WEG) verpflichtet sich, den/die Verwalter/in oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungs- vertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer/innen mit SW Dülmen wahrzunehmen. Personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungs- eigentümer/innen berühren, sind SW Dülmen unverzüglich mitzuteilen. Wird ein/e Vertreter/in nicht benannt, so wird die an eine/n Wohnungseigentümer/in abgege- bene Erklärung von SW Dülmen auch für die übrigen Eigentümer/innen rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
4.5. Der Auftraggeber sichert zu2.5 Wenn der Anschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen, dass kein im Rahmen die auch in der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer Person des/der Anschlussnehmers/in den letzten drei Monaten liegen können, unzumutbar ist, ist SW Dülmen nicht zum Vertragsabschluss und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtsomit zur Versorgung des Grundstücks verpflichtet.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Wasserliefervertrag
Vertragsabschluss. 4.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages 1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Maschinen, Geräten, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien und Ähnlichem, sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß für alle Leis- tungen (Service, Montage, Reparatur, Miete usw.), soweit nicht ausdrücklich und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen schrift- lich Abweichendes vereinbart wird.
4.41.2 Bestellungen, Angebote sowie Ähnliches werden von der Eisenwagen Baumaschinen GmbH nur unter Anwendung der AGB der Eisenwagen Baumaschinen GmbH angenom- men und gilt dies auch bei mündlichen, fernmündlichen, telefonischen, elektronischen, etc. Der Auftraggeber sichert zuBestellungen, Angeboten und Ähnlichem.
1.3 Abweichende Regelungen gelten lediglich dann, wenn die Eisenwagen Baumaschinen GmbH diesen ausdrücklich – Unternehmen gegenüber in Schriftform – zustimmt.
1.4 Die Angebote der Eisenwagen Baumaschinen GmbH sind unverbindlich; Zwischenver- kauf vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Eisenwagen Baumaschinen GmbH oder dadurch zustande, dass kein im Rahmen die Eisenwagen Bau- maschinen GmbH der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istBestellung tatsächlich entsprechen. Die Vertreter der Eisenwagen Baumaschinen GmbH sind nicht zum Vertragsabschluss bevollmächtigt.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu1.5 Verbrauchern gegenüber gilt § 10 KSchG.
1.6 Die AGB der Eisenwagen Baumaschinen GmbH gelten auch bei zukünftigen Nach- trags-, Zusatz- oder Folgeaufträgen, ohne dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtEisenwagen Baumaschinen GmbH auf ihre AGB eigens zu verweisen hat.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: General Terms and Conditions
Vertragsabschluss. 4.1. Das Vertragsverhältnis 1.) Der Vertragsschluss mit unserem Hause kommt durch das Angebot die Annahme des Personaldienstleisters nach Maßgabe Antrags des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gastes und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages unserem Hotel zustande. Dem Auftraggeber Insofern das Hotel dem Xxxx ein verbindliches Angebot unter- breitet, so kommt der Vertrag sodann durch die Annahme des Hotelangebotes durch den Xxxx zustande. Die Zimmerbuchung ist bekanntin Textform zu bestätigen.
2.) Als Vertragspartner sind der Xxxx und das Hotel zugrunde zu legen. Insofern ein Dritter für den Xxxx eine Bestellung abgibt, so haftet der Xxxx gegenüber dem Hotel mit dem Dritten als Gesamtschuldner für sämtliche Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, für den Fall, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehendem Hotel eine Erklärung des Dritten vorliegt. Sämtliche Ansprüche des Gastes bzw. des Dritten gegen das Hotel verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern gerechnet ab dem Beginn der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist199 Abs. 1 BGB. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen das Hotel verjähren in diesem Zusammenhang jedoch kenntnisabhängig und spätestens in drei Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in zehn Jahren ab der geltend gemachten Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten insoweit nicht: • Bei allen geltend gemachten Ansprüchen, welche auf die Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels, auch seiner Erfüllungsgehilfen, zurückzuführen sind. • Bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden geltend gemacht werden, so gelten die verkürzten Verjährungsfristen bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nicht. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, deren Erfüllung den vorliegenden Vertrag zwischen Xxxx und Hotel prägt und auf die der Xxxx ganz besonders vertrauen darf.
4.53.) Die Vertragssprache ist deutsch. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt4.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.)
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Vertragsabschluss. 4.1Internetseiten, Buchungsportale, Veranstaltungsbeschreibungen und andere Werbung oder sonstige Hinweise der Sparkassenaka- demie auf ihre Veranstaltungen enthalten kein Angebot zum Ver- tragsabschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Vertragspartner in Form einer Anmeldung, welche der Annahme durch die Sparkassenakademie bedarf. Das Vertragsverhältnis Mit der Veranstaltungsanmeldung durch den Vertragspartner gibt der Vertragspartner gegenüber der Sparkassenakademie ein ver- bindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die eigene Teilnahme oder die Teilnahme seiner Arbeitnehmer/-innen an der gebuchten Veranstaltung (nachfolgend „Teilnahmevertrag“) ab. Die Annahme der Vertragsangebote seitens der Sparkassenakade- mie erfolgt durch Übermittlung der Teilnehmereinladung an den Vertragspartner. Der Teilnahmevertrag kommt durch das Angebot erst mit Erhalt der Teilnehmereinladung der Sparkassenakademie beim Vertrags- partner zustande. Der Vertragspartner erhält die Teilnehmereinla- dung in der Regel fünf Wochen vor Veranstaltungsbeginn, wobei zeitliche Abweichungen möglich sind. Der Vertragspartner kann offensichtliche Fehler der Teilnehmerein- ladung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Teilneh- mereinladung gegenüber der Sparkassenakademie geltend ma- chen. Sollten Veranstaltungen außerhalb der Räumlichkeiten der Spar- kassenakademie durchgeführt werden, bitten wir Sie die Übernach- tung in einem Hotel Ihrer Xxxx zu den Konditionen und Bedingun- gen des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweiligen Hotels vorzunehmen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustandeHotelkosten direkt zu begleichen. Dem Auftraggeber Der Vertragspartner wird die von ihm ausgewählten personifizier- ten Teilnehmer/-innen über die Rahmenbedingungen der gebuch- ten Veranstaltung rechtzeitig informieren. Die Sparkassenakademie ist bekannt, dass berechtigt zur Zutrittsverweigerung für nicht angemeldete Teilnehmer/-innen. Im Ausnahmefall kann sie den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch Zutritt gewähren unter gleichzeitiger Entstehung einer Zahlungspflicht zum regulären Veranstaltungspreis. Es erfolgt eine Nachberechnung an den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigtVertragspartner, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffendie Teilnehmer/- innen zuzuordnen sind.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.1Der rechtsverbindliche Vertragsabschluss erfolgt durch die Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages durch den Auftraggeber und durch den Mitarbeiter des Bestattungsinstitutes. Auftraggeber und damit Vertragspartner ist die den Vertrag unterzeichnende Person, es sei denn, der Vertragsabschluss erfolgt ausdrücklich und schriftlich im fremden Namen und für fremde Rechnung. In diesem Fall ist das Bestattungsinstitut berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist die den Vertrag unterzeichnende Person der Vertragspartner. Leistungen, die das Bestattungsinstitut nicht selbst erbringt sondern durch Dritte erbringen lässt (z.B. Zeitungsannoncen, Blumenschmuck, Hoheitsleistungen u.a.), kann das Bestattungsinstitut nach seiner Xxxx im eigenen Namen und für eigene Rechnung bestellen und erbringen oder im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Insoweit erteilt der Auftraggeber dem Bestattungsinstitut hiermit die unwiderrufliche Vollmacht, Aufträge in seinem Namen und für seine Rechnung zu erteilen. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber Bestattungsinstitut ist bekanntberechtigt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)).
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle Drucksachen jeglicher Art bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtAbwicklung des Trauerfalles maschinell mit Firmenaufdruck zu frankieren und Zeitungsanzeigen mit Firmendruck zu versehen.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.12.1. Das Vertragsverhältnis Ein Vertrag kommt durch das Angebot mit Unterschrift des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden auf unserem Anmeldeformular und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages Aushändigung der Geschäftsbedingung, AGB´s, Campingplatzordnung, WLAN und Datenschutzerklärung zwischen dem Unterzeichner und seinen aufgeführten Gästen, zustande. Dem Auftraggeber Gleiches gilt für die Bestellung des Besuchers in einer beliebigen eröffneten Form, etwa über das Internet, oder in Form einer Zahlungsaufforderung durch einen zuständigen Mitarbeiter vom Campingplatz Meinhardsee oder eines bevollmächtigten Dritten oder auf andere Weise. Der Campingplatz Meinhardsee ist bekanntzum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass für wenn der Besucher nach der Zahlungsaufforderung nicht umgehend den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))jeweiligen Preis zahlt.
4.22.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.Die Angebote vom Campingplatz Meinhardsee gelten nicht für:
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträgea. Personen, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hatunter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln stehen,
b. Personen, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istInfektionsschutzgesetzes, einer offenen Wunde oder an übertragbarem Hautausschlag leiden,
c. Personen unter 14 Jahren, sofern sie sich nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten in Begleitung einer anderen volljährigen Person befinden,
d. Personen, die die Besucherparkplätze nicht zum Zwecke des Besuches des Geländes nutzen wollen. Diesen Personen ist das Betreten des gesamten Camping-Areals untersagt. Des Weiteren ist Kindern unter 14 Jahren die Benutzung ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer anderen bevollmächtigten volljährigen Person nicht gestattet.
4.5. Der Auftraggeber sichert zue. Für den Fall, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über anlässlich von Medienberichterstattungen oder während einer Aufführung Bild- und/oder Tonaufnahmen von dazu berechtigten Personen durchgeführt werden, erklären sich die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister Besucher mit dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne Betreten des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der AuftraggeberVeranstaltungsortes damit einverstanden, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht sie eventuell in Bild und Wort aufgenommen werden und diese Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung gesendet bzw. veröffentlicht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss. 4.1(zu § 2 AVB Wasser V)
(1) Der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Bad Dürrenberg, nachfol- gend ZWA genannt, liefert Wasser aufgrund eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages.
(2) Der Antrag auf Wasserversorgung erfolgt auf einem besonderen Vordruck des ZWA. Das Vertragsverhältnis Mit der Bestätigung des Antrages kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versorgungsvertrag zustande.
(3) Für den Anschluss und die schriftliche Annahmeerklärung Versorgung von Anschlussnehmern außerhalb des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntBevölkerungs- bedarfs werden zwischen den ZWA sowie den betreffenden Kunden gesonderte Verträge ab- geschlossen, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))von Festlegungen der AVB Wasser V abweichen können.
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, (4) Der Versorgungsvertrag wird er vorab im Allgemeinen mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenEigentümer oder dem Erbbauberechtig- ten des anzuschließenden Grundstücks abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. X. Xxxxxx, Pächter, Nießbraucher abgeschlossen wer- den (vgl. § 8 Abs. 5 AVB Wasser V), wenn der Eigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mit verpflichtet.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in (5) Tritt an die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden istWohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Ge- samtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag für die Wohnungseigentümer mit dem ZWA wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem ZWA unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Ver- treter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen dem ZWA auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
4.5(6) Werden mehrere Grundstücke (z. B. Bungalowsiedlungen, Gartenanlagen, Garagengemein- schaften) über einen gemeinsamen Wasseranschluss an die öffentliche Wasserversorgung und einen gemeinsamen ZWA - eigenen Wasserzähler versorgt, so ist hierüber zwischen den Mitgliedern der Eigentümer bzw. Der Auftraggeber sichert zuNutzergemeinschaft und des ZWA eine besondere Vereinba- rung zu treffen. Das gleiche gilt, dass kein wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehrerer Personen ge- meinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Mieteigentum nach Bruchteilen).
(7) Wohnt der Kunde nicht im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über Inland, so hat er einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigtZustellungsbevollmächtigten zu benennen.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Vertragsabschluss. 4.11.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot Mit der Reservierungsanfrage bietet der Mieter dem Ferienpark Perlsee den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Bei entsprechender Verfügbarkeit sendet der Ferienpark Perlsee dem Mieter eine Buchungsbestätigung mit Angabe der Zahlungsmodalitäten per E-Mail/Post zu oder übergibt sie vor Ort persönlich.
1.2. Bis zum Beginn des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekanntAufenthaltes kann der Mieter verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen an einem Aufenthalt nicht genügt, oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Xxxxx ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet dieser und der Mieter als Gesamtschuldner gegenüber dem Ferienpark Perlsee für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))Mietpreis.
4.21.3. Sofern Gäste unter 18 Jahren dürfen den Campingplatz sowie die Mietunterkünfte nur in Begleitung von Aufsichtspersonen nutzen. Aufsichtspersonen sind Erziehungsberechtigte oder Personen, denen von der Auftraggeber beabsichtigt, Erziehungsberechtigten/dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit Erziehungsberechtigten die Aufsicht übertragen wurde. Unwissentlich bestätigte Buchungen haben keine Gültigkeit. Nach dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffenJugendschutzgesetz erlaubte Ausnahmen für Jugendliche ab 16 Jahre sind nur nach gesonderter Vereinbarung und unter Verwendung unseres Formulars „Einverständniserklärung zur Übernachtung von Jugendlichen auf dem Campingplatz Ferienpark Perlsee“ möglich.
4.31.4. Der Personaldienstleister Die Weitervermietung/Untervermietung oder Weitervermittlung von gebuchten Übernachtungsmöglichkeiten ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wirduntersagt.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: Zeitmietvertrag
Vertragsabschluss. 4.1Angebote von CARPE DIEM sind freibleibend. Das Anzahl, Qualifikation sowie Einsatzdauer der ZeitarbeitnehmerInnen werden über Anforderung des Beschäftigers gesondert schriftlich durch Einzel- oder Sammelverträge vereinbart. Nach formloser Anfrage bzw. Angebot von Seiten der CARPE DIEM erhält der Beschäftiger eine gegenzuzeichnende Auftragsbestätigung von CARPE DIEM, soweit geeignete ZeitarbeitnehmerInnen mit der gewünschten Qualifikation für die vorgesehene Tätigkeit im gewünschten Einsatzzeitraum zur Verfügung stehen. Kann CARPE DIEM der Anforderung nicht bzw. nicht in gewünschtem Umfang nachkommen, setzt sie den Beschäftiger davon unverzüglich in Kenntnis. CARPE DIEM wählt für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignete ZeitarbeitnehmerInnen aus und stellt diese dem Beschäftiger zu vereinbarten Konditionen und Terminen zur Verfügung. Die Anforderung durch den Beschäftiger bezieht sich mangels Sondervereinbarung nicht auf konkrete Personen. XXXXX XXXX ist daher berechtigt, dem Beschäftiger überlassene ZeitarbeitnehmerInnen jederzeit durch zumindest gleich qualifizierte Personen auszutauschen. Der Einsatz der ZeitarbeitnehmerInnen beim Beschäftiger für andere Zwecke oder Orte als die vorgesehene Tätigkeit darf nur nach Vereinbarung mit CARPE DIEM erfolgen. Der Einsatz für höherwertige Arbeiten als zunächst vereinbart verpflichtet den Beschäftiger zu adäquat erhöhtem Stundensatz. Der Einsatz für Tätigkeiten unter dem vereinbarten Niveau vermindert das Entgelt von CARPE DIEM nicht. Selbiges gilt sinngemäß für den Einsatz von ZeitarbeitnehmerInnen an anderem Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Entlohnungsanspruch der Zeitarbeitnehmerinnen (zB höheres Taggeld, Reisespesen oä.) resultiert. Xxxxxx die Auftragsbestätigung nicht unterzeichnet worden sein, kommt das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages Aufnahme der Tätigkeit der ZeitarbeitnehmerInnen beim Beschäftiger zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG))ZeitarbeitnehmerInnen haben sich vor Aufnahme und nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Beschäftiger zu melden. Die mindestens verrechnete Überlassungsdauer beträgt einen Tag.
4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen.
4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
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Samples: General Terms and Conditions for the Provision of Temporary Workers