Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde Be- schwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht Verwal- tungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung Wir- kung erteilt.
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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale kanto- nale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende aufschie- bende Wirkung erteilt.
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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende auf- schiebende Wirkung erteilt.
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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag Zu- schlag aufschiebende Wirkung erteilt.
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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde Be- schwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde Beschwer- de gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
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