Common use of Vertragsabschluss Clause in Contracts

Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde Be- schwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht Verwal- tungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde Be- schwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht Verwal- tungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende Wirkung aufschiebende Wir- kung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend umge- hend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende auf- schiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende aufschie- bende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss Ver- tragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber Auftrag- geber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale kanto- nale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende aufschie- bende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende aufschie- bende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss Ver- tragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung Wir- kung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende aufschie- bende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss Vertrags- abschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde Beschwer- de gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber Auf- traggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf ein Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden. 2/1 Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich darf ein / Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht / kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. 2 . 3/2 Ist bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag Zu- schlag aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber Auftrag- geber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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Vertragsabschluss. 1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde Be- schwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende aufschiebende Wirkung verlangt ver- langt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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