Vertragsbedingungen. Der Vertragsspediteur erbringt die Leistungen auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) und – soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – nach den Logistik AGB. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungs- höchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindes- tens aber 2 SZR/kg, beschränken. Für Schwertransporte und Kranarbeiten sowie bei Grobmontagen als Be- standteil des Kran- oder Transportleistung, haftet der Vertragsspediteur jedoch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfach- gruppe Schwertransport und Kranarbeiten (AGB-BSK), neuste Fassung. Ergänzend gelten die Messetransportbestimmungen und das Messe-Spe- ditions-Leistungsverzeichnis. Die Abrechnungsbasis bildet das aktuelle Messe-Speditions-Leistungs- Verzeichnis (MSLV), welches bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln und bei der Koelnmesse hinterlegt ist. ADSp und MSLV, sowie die übrigen Bedingungen, stehen den Ausstellern auf Anfrage zur Verfügung, und liegen in den Geschäftsräumen der Ver- tragsspediteure zur Einsichtnahme aus.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Serviceleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Serviceleistungen
Vertragsbedingungen. Der Vertragsspediteur erbringt die Leistungen auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) a. Das Erntejahr 2023 beginnt am 22.03.2023 und – soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – nach den Logistik AGB. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungs- höchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und endet zum 20.12.2023.
b. Du erhältst im Übrigen Jahr 2023 an 40 Lieferwochen Deinen Ernteanteil.
c. Bei einem unterjährigen Beitritt wird der Lieferzeitraum entsprechend angepasst.
d. Die Lieferung erfolgt an eine unsere Verteilstationen, die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je SchadenereignisDu Dir aussuchen darfst. Du kannst die Verteilstation später wechseln, mindes- tens aber 2 SZR/kg, beschränken. Für Schwertransporte und Kranarbeiten sowie bei Grobmontagen als Be- standteil des Kran- oder Transportleistung, haftet der Vertragsspediteur jedoch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfach- gruppe Schwertransport und Kranarbeiten (AGB-BSK), neuste Fassung. Ergänzend gelten die Messetransportbestimmungen und das Messe-Spe- ditions-Leistungsverzeichniswenn Kapazitäten vorhanden sind. Die Abrechnungsbasis bildet das aktuelle Messe-Speditions-Leistungs- Verzeichnis (MSLV), welches bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln und bei der Koelnmesse hinterlegt ist. ADSp und MSLV, sowie die übrigen Bedingungen, stehen den Ausstellern auf Anfrage zur Verfügung, und liegen Kisten bleiben in den Geschäftsräumen Verteilstationen, Du entnimmst nur Deinen Anteil an der Ver- tragsspediteure zur Einsichtnahme ausErnte.
e. Der Erntevertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, außer er wird bis spätestens zum 31. Oktober des laufenden Erntejahres in Textform, per Post oder E-Mail an buero@solawi- xxxxxxx.xx gekündigt.
f. Eine Benachrichtigung über den Lieferstart im folgenden Jahr erfolgt in Textform per E-Mail.
g. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
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Samples: Erntevertrag
Vertragsbedingungen. Der Vertragsspediteur erbringt Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt der zwischen Haus Neuland e.V. und dem*der Kund*in geschlossenen Verträge. Sie gelten für sämtliche Leistungen von Haus Neuland e.V.: für die Leistungen auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) Verpflegung, die Überlassung von Gästezimmern, Seminarräumen, sowie anderen Räumlichkeiten, die Überlassung von Seminarmaterialien und – soweit diese ‐technik und für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – nach den Logistik AGBvon Dienstleistungen. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungs- höchstbetrages Dies gilt sowohl für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und Unterbringung im Übrigen Stammhaus Neuland als auch für die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je SchadenereignisUnterbringung in der Dependance Lila Haus. Ihre Buchung wird für uns verbindlich, mindes- tens aber 2 SZR/kg, beschränken. Für Schwertransporte wenn Sie uns den Belegungsvertrag und Kranarbeiten sowie bei Grobmontagen als Be- standteil des Kran- oder Transportleistung, haftet der Vertragsspediteur jedoch nach den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben zurückgeschickt haben. Kund*in ist in jedem Fall Person, die den Vertrag unterzeichnet. Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Mitreisenden, Beschäftigten, Vertreter*innen, Referent*innen, Teilnehmenden und Gehilfen über die Bedingungen des Aufenthalts informiert sind. Kundenseitig ist eine feste Ansprechperson zu benennen, der Bundesfach- gruppe Schwertransport die Gruppe vor Ort in Haus Neuland betreut. Aufenthalte von Minderjährigen sind nur in Begleitung von veranstaltereigenen Aufsichtspersonen möglich. Bei Seminaren für Auszubildende und Kranarbeiten (AGB-BSK), neuste FassungXxxxxxx:innen verbleibt die Aufsichtspflicht beim anmeldenden Unternehmen bzw. Ergänzend gelten die Messetransportbestimmungen der Schule und das Messe-Spe- ditions-Leistungsverzeichnisist durch eine qualifizierte Begleitperson sicherzustellen. Die Abrechnungsbasis bildet das aktuelle Messe-Speditions-Leistungs- Verzeichnis (MSLV)Aufsichtspersonen sind auch für die ordnungsgemäße Nutzung von Seminarräumen, welches bei der Industrie- Freizeiträumen und Handelskammer zu Köln und bei der Koelnmesse hinterlegt ist. ADSp und MSLVGästezimmern, die Einhaltung des Rauchverbots sowie die übrigen Bedingungen, stehen den Ausstellern Einhaltung der Nachtruhe durch die Teilnehmenden ihrer Gruppe zuständig. Der*die Kund*in hat sich die notwendigen behördlichen Erlaubnisse für eine Veranstaltung rechtzeitig und auf Anfrage zur Verfügung, eigene Kosten zu beschaffen. Ihm*ihr obliegt die Einhaltung der öffentlich‐ rechtlichen Auflagen und liegen in den Geschäftsräumen der Ver- tragsspediteure zur Einsichtnahme aussonstiger Vorschriften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen. Der Vertragsspediteur erbringt 1. Die Vermieterin stellt der Mieterin mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages einen Stellplatz auf dem Gelände des Campingplatzes zur Verfügung. Die Mieterin ist berechtigt, die Leistungen im Nutzungsvertrag benannten Aufbauten (z.B. Wohnwagen, Zelt, Vorzelt, PKW etc.) innerhalb des vereinbarten Zeitrau- mes abzustellen. Sie hat das Recht, ggf. gegen Gebühr, alle für den üblichen Campingbetrieb durch die Vermieterin zur Verfügung gestellten Bereiche des Campingplatzes (Gemeinschafts-/Sanitärbereiche) zu betreten und zu nutzen.
2. Die Mieterin verpflichtet sich, den Standplatz und die Einrichtung des Campingplatzes pfleglich zu behandeln. Sie haftet für Schäden an der Anlage, den Einrichtungen des Campingplatzes, wenn sie durch sie, ihre Mitreisenden oder BesucherInnen verschuldet wurden.
3. An und auf der Grundlage Stellfläche dürfen ohne Genehmigung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 Vermieterin keine Veränderungen (ADSp 2017An- pflanzungen, Einfriedungen, Grabungen usw.) vorgenommen und – soweit diese keine festen Aufbauten errichtet werden. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Beseitigung oder Veränderung bereits beste- hender Aufbauten anzuordnen.
4. Die Stellfläche verbleibt während der gesamten Vertragslaufzeit in der Verfügungsgewalt der Ver- mieterin. Sie behält sich das Recht vor, die Lage von Stellflächen zu verändern bzw. aus wichtigem Grund den Umzug der MieterInnen auf andere Stellflächen anzuordnen.
5. Bei Vertragsbeendigung ist die Stellfläche durch die Mieterin restlos zu beräumen. Eine Woche nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Vermieterin berechtigt, die Stellfläche zwangsweise räu- men zu lassen. Die Kosten der Zwangsräumung trägt die Mieterin. Für bei der Zwangsräumung entste- hende Schäden am Eigentum der Mieterin übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung.
6. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden durch Gewalteinwirkung Dritter, durch Tiere oder durch Naturgewalten (z.B. Blitzschlag, Feuer, Überschwemmungen, Sturmschäden, umstürzende Bäume, her- abfallende Äste, Tierbefall usw.).
7. Es besteht kein Anspruch darauf, eigene oder fremde Fahrzeuge auf der Stellfläche abzustellen.
8. Von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 23.00 bis 8.00 Uhr ist Ruhezeit. In dieser Zeit ist die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – nach Schranke ge- schlossen.
9. Die Vermieterin schreibt eine feste Aufstellordnung beim Aufbau der Camping-, Wohn- und sonsti- gen Einheiten vor, um die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbrandschutzabstandes von drei Metern gewährleisten zu können.
10. Die Vermieterin behält sich Abweichungen/Schwankungen in den Logistik AGB. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen Parzellengrößen und in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungs- höchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und der Über- einstimmung jener im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindes- tens aber 2 SZR/kg, beschränken. Für Schwertransporte und Kranarbeiten sowie bei Grobmontagen als Be- standteil des Kran- oder Transportleistung, haftet der Vertragsspediteur jedoch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfach- gruppe Schwertransport und Kranarbeiten (AGB-BSK), neuste Fassung. Ergänzend gelten die Messetransportbestimmungen und das Messe-Spe- ditions-LeistungsverzeichnisLageplan vor.
11. Die Abrechnungsbasis bildet das aktuelle Messe-Speditions-Leistungs- Verzeichnis (MSLV), welches bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln und bei der Koelnmesse hinterlegt ist. ADSp und MSLV, sowie Nutzung des Campingplatzes durch die übrigen Bedingungen, stehen den Ausstellern auf Anfrage zur Verfügung, und liegen in den Geschäftsräumen der Ver- tragsspediteure zur Einsichtnahme ausMieterin regelt die Platzordnung des Campingplatzes.
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Samples: Nutzungsvertrag